77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
Alle Beauftragten-Rollen
Sachk

Sachkundige Personen für Handel mit Chemikalien

Abgabe und Verkauf erlaubnispflichtiger Chemikalien mit Sachkundenachweis, Empfängerdokumentation und Identitätsprüfung. Erforderlich überall dort, wo Stoffe nach der Chemikalien-Verbotsverordnung gehandelt werden.

Schwerpunkte
ChemVerbotsV § 11SachkundeAbgabeEmpfängernachweis
Rechtsgrundlage

ChemVerbotsV § 11 · ChemG

Schnellkontakt

Sachkundige Personen für Handel mit Chemikalien: Mit uns sprechen

Drei Zeilen und Sie sind in unserem Posteingang. Antwort innerhalb eines Werktags.

Mit dem Absenden stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Wir verwenden Ihre Daten nur für die Rückantwort.

Was ist eine sachkundige Person für den Handel mit Chemikalien?

Eine sachkundige Person für den Handel mit Chemikalien ist diejenige Person, auf die sich ein Handels- oder Vertriebsbetrieb stützt, um Chemikalien rechtskonform abzugeben, deren Abgabe die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) beschränkt. Die Sachkunde selbst regelt § 11 ChemVerbotsV in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz (ChemG). Die Rolle betrifft den Abgabevorgang, nicht den gesamten produktsicherheitsrechtlichen Lebenszyklus.

Anlage 2 der ChemVerbotsV nennt keine Stoffnamen, sondern knüpft an die Einstufung nach der CLP-Verordnung 1272/2008 an. Eintrag 1 erfasst Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 oder mit GHS08, dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H370 oder H372. Eintrag 2 erfasst die nicht von Eintrag 1 erfassten Stoffe und Gemische mit GHS03 oder mit GHS02 und H224, H241 oder H242 sowie Stoffe, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln. Für Eintrag 1 gelten die Erlaubnispflicht nach § 6 Abs. 1, die Grundanforderungen nach § 8, die Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 und der Ausschluss des Versandweges nach § 10 ChemVerbotsV; für Eintrag 2 gelten allein die Grundanforderungen nach § 8.

In der Praxis stellt die sachkundige Person sicher, dass jede Abgabe die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 ChemVerbotsV erfüllt: erlaubte Verwendung, Unterrichtung über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und Entsorgung sowie ein Mindestalter von 18 Jahren bei natürlichen Personen. Nach § 9 ChemVerbotsV wird ein Abgabebuch geführt. Erfasst werden Art und Menge, Datum, Verwendungszweck, Name der abgebenden Person sowie Name und Anschrift des Erwerbers, und der Erwerber bestätigt den Empfang durch Unterschrift. Abgabebuch und Empfangsscheine bewahrt der Betriebsinhaber nach § 9 Abs. 3 ChemVerbotsV mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung auf.

Bei einer Prüfung fällt selten die Sachkunde selbst auf, sondern der Bruch in der Nachweiskette: eine Abgabe ohne zugeordnete abgebende Person, ein Eintrag ohne Verwendungszweck, ein Sortiment, das um Stoffe der Anlage 2 erweitert wurde, ohne dass Erlaubnis, Abgabekontrolle und Versandverbot nachgezogen wurden. Abzugrenzen ist die Rolle von den REACH- und CLP-Pflichten eines Herstellers; sie ist enger und transaktionsbezogen. Größere Händler halten mehrere sachkundige Personen vor, damit während der Öffnungszeiten stets eine anwesend ist. Jeder Wechsel einer solchen Person ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ChemVerbotsV der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Aufgaben der sachkundigen Person im Chemikalienhandel

  • Identität des Erwerbers vor der Abgabe nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV feststellen.
  • Abgabebuch nach § 9 Abs. 1 und 2 ChemVerbotsV führen mit Art und Menge, Datum, Verwendungszweck, Name der abgebenden Person sowie Name und Anschrift des Erwerbers.
  • Mindestalter von 18 Jahren nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 ChemVerbotsV prüfen und den Erwerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und Entsorgung unterrichten.
  • Beurteilen, ob ein Stoff unter Eintrag 1 oder Eintrag 2 der Anlage 2 ChemVerbotsV fällt, und die dort jeweils genannten Anforderungen anwenden.
  • Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV aktuell halten, einschließlich der Fortbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2.
  • Abgabe verweigern, wenn die erlaubte Verwendung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ChemVerbotsV nicht feststeht oder Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung vorliegen.
  • Sicherstellen, dass die Abgabe nach § 8 Abs. 1 ChemVerbotsV nur durch Personen erfolgt, die die Anforderungen des § 6 Abs. 2 erfüllen, und beauftragte Personen nach § 8 Abs. 2 jährlich belehren.
  • Versandverbot nach § 10 ChemVerbotsV beachten: Stoffe des Eintrags 1 der Anlage 2 dürfen außerhalb des Empfängerkreises nach § 5 Abs. 2 nicht im Versandweg abgegeben oder angeboten werden.
  • Abgabebuch und Empfangsscheine nach § 9 Abs. 3 ChemVerbotsV mindestens fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde vorlegen.
  • Selbstbedienungsverbot im Einzelhandel nach § 8 Abs. 4 ChemVerbotsV durchsetzen und Änderungen der Anlage 2 verfolgen.

Bestellung und Qualifikation

Wer Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, für die Anlage 2 der ChemVerbotsV auf § 6 verweist, braucht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausgenommen sind Betriebe, die ausschließlich an den Empfängerkreis des § 5 Abs. 2 abgeben, also an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten, sowie Apotheken. Die Erlaubnis erhält nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist. Unternehmen erhalten sie nach § 6 Abs. 3, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der solche Stoffe abgegeben oder bereitgestellt werden, eine Person beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllt; jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wer nur an den Empfängerkreis des § 5 Abs. 2 abgibt, erstattet statt der Erlaubnis die Anzeige nach § 7 Abs. 1 ChemVerbotsV und benennt darin nach § 7 Abs. 2 mindestens eine Person, die die Anforderungen des § 6 Abs. 2 erfüllt.

Die Sachkunde weist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV nach, wer eine Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr anerkannten Einrichtung bestanden oder eine anderweitige Qualifikation nach § 11 Abs. 3 erworben hat, etwa die Approbation als Apotheker. Liegt die Prüfung länger als sechs Jahre zurück, verlangt § 11 Abs. 1 Nr. 2 zusätzlich eine Bescheinigung über eine eintägige Fortbildung innerhalb der letzten sechs Jahre oder eine halbtägige innerhalb der letzten drei Jahre. Die Prüfung erstreckt sich nach § 11 Abs. 2 auf die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 aufgeführten Stoffe und Gemische, auf die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die einschlägigen Vorschriften. Der Nachweis ist personengebunden.

  • Aufnahme der Abgabe von Stoffen oder Gemischen der Anlage 2 ChemVerbotsV an private Endverbraucher.
  • Neue Betriebsstätte, in der Stoffe der Anlage 2 abgegeben oder für Dritte bereitgestellt werden; § 6 Abs. 3 ChemVerbotsV verlangt dort eine geeignete Person.
  • Wechsel der benannten Person mit Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 ChemVerbotsV.
  • Erweiterung des Sortiments um Stoffe, die nach ihrer CLP-Einstufung unter Eintrag 1 oder Eintrag 2 der Anlage 2 fallen.
  • Ablauf des Sechsjahreszeitraums nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV ohne die erforderliche Fortbildung.

Wo die Rolle benötigt wird

  • Bau- und Heimwerkermärkte mit Chemikalien der Anlage 2 ChemVerbotsV
  • Drogerien und Apotheken mit Abgabe beschränkter Chemikalien an Privatkundschaft
  • Landwirtschafts- und Gartenfachhandel
  • Spezialhandel für Chemikalien und Laborbedarf
  • Handel mit Pool- und Wasseraufbereitungsprodukten
  • Onlinehandel, der sein Sortiment gegen das Versandverbot des § 10 ChemVerbotsV prüfen muss
  • Großhandel mit direkter Abgabe an Privatkundschaft
  • Fachhandel für Reinigungs- und Desinfektionschemikalien
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der sachkundigen Person im Chemikalienhandel unterstützt

CIVAC bietet der sachkundigen Person einen zentralen Ort für den Sachkundenachweis, dessen Gültigkeit und etwaige Auffrischungstermine, mit Erinnerungen, bevor Nachweis oder erforderliche Aktualisierung ablaufen. Die Dokumentationssäule speichert Empfängeraufzeichnungen und Abgabenachweise strukturiert und abrufbar, sodass die Spur bei einer behördlichen Anfrage vollständig und mit Zeitstempel vorliegt statt verstreut auf Papierlisten. Aufgaben leiten wiederkehrende Prüfungen, etwa die Durchsicht der aktuellen Anlage-2-Stoffliste oder die erneute Einweisung des Verkaufspersonals, an die richtige Person und verfolgen die Erledigung. Decken mehrere sachkundige Personen einen Betrieb ab, macht CIVAC die aktive Bestellung und Abdeckung sichtbar, sodass der Betrieb belegen kann, dass an jeder Verkaufsstelle eine qualifizierte Person verantwortlich war.

Häufige Fragen

Diese Rolle von CIVAC führen lassen

Diese Seite erklärt die Pflicht. Wenn die Entscheidung zur Vergabe schon gefallen ist, führen diese Leistungen sie aus.

Diese Rolle für Ihr Unternehmen besetzen?

Bestellen Sie unsere Experten als externe Beauftragten oder lizenzieren Sie CIVAC für Ihr eigenes Team. Wir besprechen mit Ihnen, was zu Ihrem Aufbau passt.