Gleichstellungsbeauftragter
AGG-Beschwerdestelle nach § 13 AGG: vertrauliche Aufnahme, Dokumentation, Fallbearbeitung. BGleiG-Workflows für Bundeseinrichtungen inklusive.
§ 13 AGG · BGleiG
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Was ist die AGG-Beschwerdestelle?
Die AGG-Beschwerdestelle bündelt zwei parallele Pflichten. § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von der Mitarbeiterzahl, eine zuständige Stelle zur Entgegennahme von Diskriminierungsbeschwerden einzurichten. Die Beschwerdestelle nimmt Meldungen zu den geschützten Merkmalen des § 1 AGG entgegen: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Flankiert wird sie von § 12 AGG: Absatz 1 gibt dem Arbeitgeber vorbeugende Maßnahmen auf, Absatz 2 stellt klar, dass eine geeignete Schulung der Beschäftigten diese Pflicht erfüllt, und Absatz 3 zwingt ihn zum Handeln, sobald Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
Durchgesetzt wird die Pflicht über § 15 AGG. Absatz 1 erfasst den materiellen Schaden bei Verschulden des Arbeitgebers. Absatz 2 regelt die Entschädigung für immaterielle Schäden; bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Ansprüche sind nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten geltend zu machen, die Klage folgt nach § 61b Abs. 1 ArbGG binnen drei Monaten. § 22 AGG verschiebt die Beweislast: Trägt der Beschäftigte Indizien vor, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Hinzu kommt die Bekanntmachungspflicht aus § 12 Abs. 5 AGG, wonach das Gesetz und Informationen über die Beschwerdestelle im Betrieb bekannt zu machen sind.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit dem 2. Juli 2023, verpflichtet nach § 12 Abs. 1 HinSchG jeden Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Arbeitgeber zwischen 50 und 249 Beschäftigten sind seit dem 17. Dezember 2023 erfasst und dürfen nach § 14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Meldestelle betreiben. § 14 Abs. 1 HinSchG erlaubt ausdrücklich die Betrauung eines Dritten. Ein kombinierter Betrieb beider Kanäle ist zulässig. Wer keine interne Meldestelle einrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG, die nach § 40 Abs. 6 HinSchG mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet wird; der Rahmen von 50.000 Euro gilt für das Behindern einer Meldung, für Repressalien und für Verstöße gegen die Vertraulichkeit.
Aufgaben im Überblick
- Betrieb der AGG-Beschwerdestelle nach § 13 mit benanntem Ansprechpartner und Stellvertretung.
- Bearbeitung von Diskriminierungsbeschwerden zu den geschützten Merkmalen des § 1 AGG.
- Betrieb der HinSchG-Meldestelle für Verstöße im Katalog des § 2 HinSchG.
- Eingangsbestätigung der HinSchG-Meldung binnen sieben Tagen, Rückmeldung binnen drei Monaten.
- Wahrung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers nach § 8 HinSchG.
- Dokumentation der Meldungen nach § 11 HinSchG und Löschung drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
- Schulung der Beschäftigten nach § 12 Abs. 2 AGG, die damit die Präventionspflicht des § 12 Abs. 1 AGG erfüllt.
- Koordination disziplinarischer Maßnahmen und Abhilfen mit HR und Recht.
- Aggregierte KPI-Berichterstattung an die Geschäftsleitung mindestens jährlich.
- Schnittstelle zur Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei Eskalationen.
Wann ist die AGG-Beschwerdestelle Pflicht?
§ 13 Abs. 1 AGG verlangt von jedem Arbeitgeber, eine zuständige Stelle für Diskriminierungsbeschwerden zu benennen. Eine Mitarbeiterschwelle gibt es nicht. Einzelarbeitgeber mit einem Beschäftigten sind ebenso erfasst wie Betriebsräte. Die Beschwerdestelle kann eine interne HR-Funktion, eine separate Compliance-Einheit, ein externer Dienstleister oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber der Betriebsrat sein. Die HinSchG-Schwelle von 50 Mitarbeitern greift separat und verlangt einen internen Meldekanal für Rechtsverstöße. Beide Kanäle müssen in der Praxis anonyme Meldungen ermöglichen.
- Jeder Arbeitgeber ist nach § 13 AGG erfasst, unabhängig von der Größe
- Schwelle 50 Mitarbeiter aktiviert die interne HinSchG-Meldestelle
- Konzerngesellschaften zählen einzeln, Bündelung nach § 14 HinSchG möglich
- Öffentliche Stellen ab 50 Beschäftigten, Gemeinden nach dem jeweiligen Landesrecht
- Finanzdienstleister sind ab dem ersten Beschäftigten erfasst
- Antidiskriminierungsstelle-Eskalation nach § 27 AGG
Typische Branchen
- Alle Arbeitgeber für die AGG-Beschwerdestelle, unabhängig von der Branche
- Finanzdienstleister und Versicherer nach § 12 Abs. 3 HinSchG
- Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen mit hoher Workforce-Diversität
- Öffentliche Verwaltung und Hochschulen
- Produktion und Industrie ab 50 Mitarbeitern
- Handel, Hotellerie und Gastronomie
- Professional Services, Anwaltskanzleien und Beratung
- Technologie-, Software- und Plattformanbieter
- Logistik und Verkehr
- Baugewerbe und Handwerk ab 50 Mitarbeitern
Wie CIVAC AGG- und HinSchG-Compliance unterstützt
CIVAC betreibt eine kombinierte Meldeplattform, die § 13 AGG und das HinSchG gleichzeitig bedient. Hinweisgeber wählen den passenden Kanal über einen Intake-Wizard, das System leitet den Fall an die AGG-Beschwerdestelle oder das HinSchG-Fallteam weiter. Anonyme Eingaben werden mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und anonymem Zwei-Wege-Dialog unterstützt. Die Fallführung legt die Sieben-Tage-Eingangsbestätigung und die Drei-Monats-Rückmeldung nach § 17 HinSchG als terminierte Aufgaben an, damit keine Frist unbemerkt verstreicht.
Die Pflichten aus § 12 AGG laufen im selben Workspace. Die Schulungsbibliothek deckt die Unterweisung nach § 12 Abs. 2 AGG ab und weist die Teilnahme je Mitarbeiter nach, die Vorlagen für Aushang und Bekanntmachung bedienen § 12 Abs. 5 AGG. Jede Fallbearbeitung, jede Fristsetzung und jede Schulung landet in einem Append-Only-Audit-Trail, der im Streitfall die Indizienlage nach § 22 AGG belegbar macht. Externe AGG- und HinSchG-Ombudspersonen arbeiten mandantengetrennt über einen Partner-Workspace.
Häufige Fragen
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