Gleichstellungsbeauftragter
AGG-Beschwerdestelle nach § 13 AGG: vertrauliche Aufnahme, Dokumentation, Fallbearbeitung. BGleiG-Workflows für Bundeseinrichtungen inklusive.
§ 13 AGG · BGleiG
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Was ist die AGG-Beschwerdestelle?
Die AGG-Beschwerdestelle bündelt zwei parallele Pflichten. § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von der Mitarbeiterzahl, eine zuständige Stelle zur Entgegennahme von Diskriminierungsbeschwerden einzurichten. Die Beschwerdestelle nimmt Meldungen zu den geschützten Merkmalen des § 1 AGG entgegen: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Die Pflicht folgt aus § 12 AGG zur Vornahme präventiver Maßnahmen einschließlich Schulungen und wird über § 15 AGG durchgesetzt, der Betroffenen einen Entschädigungsanspruch von bis zu drei Monatsgehältern für immaterielle Schäden gewährt, materielle Schäden sind nicht gedeckelt. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit dem 2. Juli 2023, verpflichtet jeden Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Arbeitgeber zwischen 50 und 249 Mitarbeitern sind seit dem 17. Dezember 2023 erfasst. Ein kombinierter Betrieb ist zulässig. Das HinSchG-Bußgeld erreicht 50.000 Euro.
Aufgaben im Überblick
- Betrieb der AGG-Beschwerdestelle nach § 13 mit benanntem Ansprechpartner und Stellvertretung.
- Bearbeitung von Diskriminierungsbeschwerden zu den geschützten Merkmalen des § 1 AGG.
- Betrieb der HinSchG-Meldestelle für Verstöße im Katalog des § 2 HinSchG.
- Eingangsbestätigung der HinSchG-Meldung binnen sieben Tagen, Rückmeldung binnen drei Monaten.
- Wahrung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers nach § 8 HinSchG.
- Aufbewahrung der Falldokumentation für mindestens drei Jahre nach § 11 HinSchG.
- Durchführung der AGG-Schulungen nach § 12 Abs. 2 AGG.
- Koordination disziplinarischer Maßnahmen und Abhilfen mit HR und Recht.
- Aggregierte KPI-Berichterstattung an die Geschäftsleitung mindestens jährlich.
- Schnittstelle zur Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei Eskalationen.
Wann ist die AGG-Beschwerdestelle Pflicht?
§ 13 Abs. 1 AGG verlangt von jedem Arbeitgeber, eine zuständige Stelle für Diskriminierungsbeschwerden zu benennen. Eine Mitarbeiterschwelle gibt es nicht. Einzelarbeitgeber mit einem Beschäftigten sind ebenso erfasst wie Betriebsräte. Die Beschwerdestelle kann eine interne HR-Funktion, eine separate Compliance-Einheit, ein externer Dienstleister oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber der Betriebsrat sein. Die HinSchG-Schwelle von 50 Mitarbeitern greift separat und verlangt einen internen Meldekanal für Rechtsverstöße. Beide Kanäle müssen in der Praxis anonyme Meldungen ermöglichen.
- Jeder Arbeitgeber ist nach § 13 AGG erfasst, unabhängig von der Größe
- Schwelle 50 Mitarbeiter aktiviert die interne HinSchG-Meldestelle
- Konzerngesellschaften zaehlen einzeln, Bündelung nach § 14 HinSchG möglich
- Öffentlicher Sektor stets im HinSchG-Anwendungsbereich
- Finanzdienstleister sind ab dem ersten Beschäftigten erfasst
- Antidiskriminierungsstelle-Eskalation nach § 27 AGG
Typische Branchen
- Alle Arbeitgeber für die AGG-Beschwerdestelle, unabhängig von der Branche
- Finanzdienstleister und Versicherer unter HinSchG und BaFin AT 4.1.3
- Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen mit hoher Workforce-Diversität
- Öffentliche Verwaltung und Hochschulen
- Produktion und Industrie ab 50 Mitarbeitern
- Handel, Hotellerie und Gastronomie
- Professional Services, Anwaltskanzleien und Beratung
- Technologie-, Software- und Plattformanbieter
- Logistik und Verkehr
- Baugewerbe und Handwerk ab 50 Mitarbeitern
Wie CIVAC AGG- und HinSchG-Compliance unterstützt
CIVAC betreibt eine kombinierte Meldeplattform, die § 13 AGG und § 2 HinSchG gleichzeitig erfüllt. Hinweisgeber wählen den passenden Kanal über einen Intake-Wizard, das System leitet den Fall an die AGG-Beschwerdestelle oder das HinSchG-Fallteam weiter. Anonyme Eingaben werden mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und anonymem Zwei-Wege-Dialog unterstützt. Die Fallführung erzwingt die Sieben-Tage-Eingangsbestätigung und Drei-Monats-Rückmeldung nach § 17 HinSchG. Externe AGG- und HinSchG-Ombudspersonen arbeiten mandantengetrennt über einen Partner-Workspace.
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