77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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GSB

Gefahrstoffbeauftragter

Gefahrstoffverzeichnis nach TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, Substitutionsprüfung. Ein lebender Katalog, der jede Gewerbeaufsicht übersteht.

Schwerpunkte
§ 6 GefStoffVTRGS 400TRGS 402/510Substitution
Rechtsgrundlage

§ 6 GefStoffV · TRGS 400 / 402 / 510

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Gefahrstoffbeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Gefahrstoffbeauftragter?

Ein Gefahrstoffbeauftragter, kurz GSB, ist die fachkundige Person, die den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen von der Beschaffung über Lagerung und Einsatz bis zur Entsorgung verantwortet. Die Rolle stützt sich auf die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 6 GefStoffV zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, § 7 GefStoffV zu den Grundpflichten einschließlich der vorrangigen Substitution nach § 7 Abs. 3 GefStoffV, § 8 GefStoffV zu den allgemeinen und § 9 GefStoffV zu den zusätzlichen Schutzmaßnahmen sowie § 14 GefStoffV zu Betriebsanweisung und Unterweisung. Nach § 6 Abs. 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Die anerkannten Technischen Regeln geben die Methodik vor. TRGS 400 beschreibt die stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung, TRGS 510 die Lagerung, TRGS 555 die Betriebsanweisungen und TRGS 900 die Arbeitsplatzgrenzwerte. Das Gefahrstoffverzeichnis ist nach § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtend und führt Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereiche, Arbeitsbereiche und einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Das Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 GefStoffV mit TRGS 720 bis 727 kommt hinzu, sobald gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können. Auf EU-Ebene regelt die REACH-Verordnung 1907/2006 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung, die CLP-Verordnung 1272/2008 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

In der Praxis ist die Rolle eine Daueraufgabe und kein Projekt. Nach der Bestellung folgen die Aufnahme der tatsächlich eingesetzten Stoffe, der Abgleich der Sicherheitsdatenblätter mit dem realen Verbrauch und die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung. Danach hält der Beauftragte den Bestand aktuell: Nach § 6 Abs. 10 Satz 3 GefStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, nach Satz 4 umgehend, sobald maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern. Dokumentiert wird sie nach § 6 Abs. 8 GefStoffV. Unterweisungen nach § 14 Abs. 2 GefStoffV laufen jährlich und mit Unterschriftsnachweis.

Bei einer Prüfung durch Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft fällt selten der fehlende Ordner auf, sondern der Bruch in der Nachweiskette: ein Verzeichnis, das den Stoff nicht kennt, der im Lager steht, eine Betriebsanweisung ohne zugehörigen Unterweisungsnachweis, eine Substitutionsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV, die als Satz statt als dokumentierte Abwägung vorliegt. Nach § 19 Abs. 4 GefStoffV ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig erstellt wurde. Abzugrenzen ist der Gefahrstoffbeauftragte von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Störfallbeauftragten, den Betriebsbereiche im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung 12. BImSchV zusätzlich benötigen. Verstöße nach § 22 Abs. 1 GefStoffV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b ChemG mit Geldbuße bis 50.000 Euro.

Pflichten des Gefahrstoffbeauftragten

  • Führung des Gefahrstoffverzeichnisses nach § 6 Abs. 12 GefStoffV mit Bezeichnung, Einstufung, verwendeten Mengenbereichen, Arbeitsbereichen und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
  • Stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV mit der Methodik aus TRGS 400, durchgeführt von einer fachkundigen Person nach § 6 Abs. 11 GefStoffV.
  • Substitutionsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV mit vorrangiger Substitution nach § 7 Abs. 3 GefStoffV und Begründung eines Verzichts nach § 6 Abs. 8 Nr. 3 GefStoffV.
  • Erstellung und Aktualisierung des Explosionsschutzdokuments nach § 6 Abs. 9 GefStoffV und TRGS 720 bis 727.
  • Sicherheitsdatenblattmanagement nach Art. 31 REACH und Prüfung der CLP-Einstufung.
  • Pflege der Betriebsanweisungen nach § 14 Abs. 1 GefStoffV in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache sowie jährliche Unterweisungen nach § 14 Abs. 2 GefStoffV mit Unterschriftsnachweis.
  • Lagerkonformität nach TRGS 510 einschließlich Zusammenlagerung, Lüftung und Brandschutz.
  • Koordination von Arbeitsplatzmessungen gegen die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 und Schnittstelle zur BioStoffV bei Überlappung.
  • Verfolgung der REACH-Zulassungsfristen und Sunset-Daten der Anhang-XIV-Stoffe.
  • Schnittstelle zu Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und Brandschutzdienststelle bei Vorfällen und Prüfungen.

Wann muss ein Gefahrstoffbeauftragter bestellt werden?

Anders als der Datenschutzbeauftragte oder die SiFa wird der Gefahrstoffbeauftragte in der Gefahrstoffverordnung nicht ausdrücklich bestellt. Die Pflicht ergibt sich mittelbar. § 6 Abs. 11 Satz 1 GefStoffV bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich nach Satz 2 fachkundig beraten zu lassen. Was Fachkunde bedeutet, definiert § 2 Abs. 16 GefStoffV: die erforderlichen Fachkenntnisse für die jeweilige Aufgabe, gestützt auf Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Nach § 19 Abs. 4 GefStoffV ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig nach § 6 Abs. 11 GefStoffV erstellt wurde. In der Praxis wird diese Funktion als Gefahrstoffbeauftragter ausgestaltet. Wer Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausübt, unterliegt zusätzlich den besonderen Schutzmaßnahmen des § 10 GefStoffV, für Asbest gelten die §§ 11 und 11a GefStoffV. Wer zugleich unter die Störfall-Verordnung 12. BImSchV mit unterer oder oberer Klasse fällt, muss zusätzlich einen Störfallbeauftragten benennen. Die TRGS 510 verlangt keine Bestellung, sondern knüpft an ihre Mengenschwellen zusätzliche Anforderungen an Lagerung, Zusammenlagerung und Brandschutz. Im Mittelstand sind externe Mandate bei Stundensätzen von 130 bis 220 Euro Standard.

  • Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B mit Minimierungspflicht nach § 10 GefStoffV.
  • Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder 2 (H224, H225) über 200 Kilogramm mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Tabelle 1 der TRGS 510.
  • Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische mit Pflicht zum Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 GefStoffV und TRGS 720 bis 727.
  • Betriebsbereiche der unteren oder oberen Klasse nach 12. BImSchV mit zusätzlichem Störfallbeauftragten.
  • REACH-Pflichten des Unternehmens: Registrierung nach Art. 6 Verordnung 1907/2006 oder Zulassungspflicht für Anhang-XIV-Stoffe nach Art. 56 REACH.
  • Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten der TRGS 900 mit dokumentierter Maßnahmenpflicht.

Typische Branchen

  • Chemie, Farben und Lacke
  • Pharma und Biotech-Produktion
  • Metallverarbeitung und Galvanik
  • Automotive und Batteriefertigung
  • Halbleiter- und Elektronikfertigung
  • Reinigung, Desinfektion und Facility Services
  • Holz- und Möbelproduktion
  • Baustoffe und Klebstoffe
  • Abfallbehandlung und Recycling
CIVAC

Was CIVAC für Ihren Gefahrstoffbeauftragten liefert

CIVAC bildet die Pflichten des Gefahrstoffbeauftragten auf drei Bausteine ab: Aufgaben, Schulungen und Dokumentation. Gefahrstoffkataster nach § 6 Abs. 12 GefStoffV, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV, das Substitutionsprotokoll nach § 9 GefStoffV und das Ex-Schutz-Dokument nach TRGS 720 bis 727 liegen versioniert in der Dokumentation, jeder Eintrag verknüpft mit der Gefährdungsbeurteilung, aus der er stammt.

Die wiederkehrenden Pflichten laufen als terminierte Aufgaben mit Erinnerung: Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 5 GefStoffV, Lagerprüfung nach TRGS 510, Arbeitsplatzmessungen gegen TRGS 900 und die Unterweisung nach § 14 GefStoffV, deren Teilnahme je Mitarbeiter nachgewiesen wird. Ein Append-Only-Audit-Trail hält fest, wer wann was geändert hat, sodass Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft eine durchgängige Nachweiskette vorfinden. Rollenvorlagen geben den Aufgabenkatalog vor, damit eine Neubesetzung nicht bei null beginnt. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat, wahlweise mit Bestellung eines externen Gefahrstoffbeauftragten.

Häufige Fragen

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