Gefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffverzeichnis nach TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, Substitutionsprüfung. Ein lebender Katalog, der jede Gewerbeaufsicht übersteht.
§ 6 GefStoffV · TRGS 400 / 402 / 510
Gefahrstoffbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Gefahrstoffbeauftragter?
Ein externer Gefahrstoffbeauftragter, kurz GSB, ist die fachkundige Person, die den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen von Beschaffung über Lagerung und Einsatz bis zur Entsorgung verantwortet. Die Rolle stützt sich auf die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 6 GefStoffV zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, § 7 GefStoffV zu grundlegenden Schutzmaßnahmen, § 8 GefStoffV zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen, § 9 GefStoffV zur Substitutionsprüfung und § 14 GefStoffV zu Unterweisung und Betriebsanweisungen. Anerkannte Technische Regel ist TRGS 400 in der Fassung von 2017 zur stoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung, ergänzt durch TRGS 510 zur Lagerung, TRGS 555 zu Betriebsanweisungen und TRGS 900 zu Arbeitsplatzgrenzwerten. Das Explosionsschutzdokument (Ex-Schutz-Dokument) nach § 6 GefStoffV mit TRGS 720 bis 727 ist die formale Dokumentation, sobald Atex-relevante Bereiche vorliegen. Auf EU-Ebene regelt die REACH-Verordnung 1907/2006 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung, die CLP-Verordnung 1272/2008 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Das Gefahrstoffkataster ist nach § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtend mit Stoffbezeichnung, Gefahrenklasse, eingesetzter Menge und Arbeitsplätzen. Bußgelder nach § 26 GefStoffV reichen bis 50.000 Euro.
Pflichten des Gefahrstoffbeauftragten
- Führung des Gefahrstoffkatasters nach § 6 Abs. 12 GefStoffV mit Stoffbezeichnung, Gefahrenklasse, Jahresmenge und Arbeitsplätzen.
- Stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV mit der Methodik aus TRGS 400.
- Substitutionsprüfung nach § 9 GefStoffV: weniger gefährliche Alternative, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip).
- Erstellung und Aktualisierung des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV und TRGS 720 bis 727.
- Sicherheitsdatenblattmanagement nach Art. 31 REACH und Prüfung der CLP-Einstufung.
- Pflege der Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV in deutscher Sprache und jährliche Unterweisungen mit Unterschriftsnachweis.
- Lagerkonformität nach TRGS 510 einschließlich Trennlagerung, Lueftung und Brandschutz.
- Koordination von Arbeitsplatzmessungen gegen TRGS 900 Grenzwerte und Schnittstelle zur BioStoffV bei Überlappung.
- Verfolgung der REACH-Zulassungsfristen und Sunset-Daten der Anhang-XIV-Stoffe.
- Schnittstelle zu Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und Brandschutzdienststelle bei Vorfällen und Prüfungen.
Wann muss ein Gefahrstoffbeauftragter bestellt werden?
Anders als der Datenschutzbeauftragte oder die SiFa wird der Gefahrstoffbeauftragte nicht in einer einzelnen Norm der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich bestellt. Die Pflicht ergibt sich mittelbar aus § 6 GefStoffV, der eine fachkundige Person für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen verlangt, sowie aus TRGS 400, die fachkundig als chemisch, verfahrenstechnisch oder sicherheitstechnisch ausgebildete Person mit dokumentierter Praxiserfahrung definiert. Wer Gefahrstoffe oberhalb der Schwellen aus TRGS 510 lagert oder mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen nach Anhang II GefStoffV arbeitet, muss eine entsprechende Funktion nachweisen. In der Praxis wird dies als Gefahrstoffbeauftragter ausgestaltet. Wer zugleich unter die Störfall-Verordnung 12. BImSchV mit unterer oder oberer Klasse fällt, muss zusätzlich einen Störfallbeauftragten benennen. Unternehmen ab 10 Tonnen pro Jahr REACH-registrierter Stoffe oder mit Anhang-XIV-Zulassungspflicht halten eine dokumentierte Chemikalien-Compliance-Funktion vor. Im Mittelstand sind externe Mandate bei Stundensätzen von 130 bis 220 Euro Standard.
- Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen nach Anhang II GefStoffV mit Minimierungspflicht.
- Lagerung über 200 Kilogramm entzündbarer Flüssigkeiten oder Lagerklasse 3 nach TRGS 510.
- Betrieb in Atex-Bereichen mit Pflicht zum Ex-Schutz-Dokument nach § 6 GefStoffV und TRGS 720 bis 727.
- Anlagen der unteren oder oberen Klasse nach 12. BImSchV mit Anzeigepflicht nach § 7 Störfall-Verordnung.
- REACH-Registrierung ab 10 Tonnen pro Jahr nach Art. 6 Verordnung 1907/2006.
- Zulassungspflicht für Anhang-XIV-Stoffe nach Art. 56 REACH.
- Überschreitung von TRGS-900-Arbeitsplatzgrenzwerten mit dokumentierter Maßnahmenpflicht.
Typische Branchen
- Chemie, Farben und Lacke
- Pharma und Biotech-Produktion
- Metallverarbeitung und Galvanik
- Automotive und Batteriefertigung
- Halbleiter- und Elektronikfertigung
- Reinigung, Desinfektion und Facility Services
- Holz- und Moebelproduktion
- Baustoffe und Klebstoffe
- Abfallbehandlung und Recycling
Was CIVAC für Ihren Gefahrstoffbeauftragten liefert
CIVAC stellt einen externen Gefahrstoffbeauftragten mit nachgewiesener Fachkunde nach TRGS 400 und eine Gefahrstoffmanagement-Software bereit, die Gefahrstoffkataster, Sicherheitsdatenblaetter, Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV, das Substitutionsprotokoll nach § 9 GefStoffV, das Ex-Schutz-Dokument nach TRGS 720 bis 727 und die Lagerprüfung nach TRGS 510 zusammenführt. Sie erhalten eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, einen REACH- und CLP-Tracker mit Sunset-Daten und Zulassungsfristen sowie deutschsprachige Unterweisungsnachweise zur jährlichen Schulung. Die Plattform liefert prüfungsfeste Berichte für Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und externe Auditoren, bei Bedarf zweisprachig für internationale Konzerne.
Häufige Fragen
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