Notfallbeauftragter
Notfallpläne nach ISO 22301, zweimal jährliche Übungen, Krisenstab-Koordination, Nachbesprechungen. Häufig mit ISO-27001- oder Arbeitsschutz-Mandaten kombiniert.
ISO 22301 · DGUV I 205-001
Notfallbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist die betriebliche Notfallorganisation?
Die betriebliche Notfallorganisation umfasst alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen, mit denen ein Arbeitgeber Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung im Notfall sicherstellt. Rechtsgrundlagen sind § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) mit § 24 (Allgemeine Pflichten zur Ersten Hilfe), § 25 (Einrichtungen und Sachmittel) und § 26 (Zahl und Ausbildung der Ersthelfer) sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3 (Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen) und ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan).
Kern der personellen Organisation sind die Ersthelfer. § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 staffelt die Zahl nach anwesenden Versicherten: bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben, also in Produktion, auf Baustellen und in Werkstätten. Der niedrigere Satz gilt damit dem Büro, der höhere dem Betrieb mit dem größeren Unfallrisiko. Bezugsgröße sind die gleichzeitig anwesenden Versicherten, nicht der Personalstand insgesamt; in Schichtbetrieben ist die Zahl pro Schicht zu erfüllen. Die Erstausbildung folgt DGUV Grundsatz 304-001 mit neun Unterrichtseinheiten, fortgebildet wird nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 in der Regel alle zwei Jahre mit ebenfalls neun Unterrichtseinheiten.
Die sachliche Ausstattung folgt § 25 DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3: Erste-Hilfe-Kasten nach DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) oder DIN 13169 (großer Verbandkasten), das Verbandbuch nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 (Aufbewahrung fünf Jahre), Aushänge mit den Notrufnummern und den Namen der Ersthelfer nach § 24 Abs. 5. Einen Erste-Hilfe-Raum verlangt § 25 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 in einer Betriebsstätte mit mehr als 1.000 Versicherten und auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten. Brandschutzhelfer (5 Prozent nach ASR A2.2) sind eine eigene Funktion und nicht mit Ersthelfern zu vermischen.
Ob die Organisation trägt, zeigt sich an ihrer Pflege. Weil die Zahl nach § 26 DGUV Vorschrift 1 an die gleichzeitig anwesende Belegschaft anknüpft, kippt sie schon bei geändertem Schichtmodell oder beim Ausscheiden einzelner Ersthelfer; ohne Reserve fehlt sie in der Randschicht. Beanstandet werden abgelaufene Fortbildungen, weil der Beschäftigte damit nicht mehr mitzählt, Verbandkästen nach DIN 13157 oder DIN 13169 mit abgelaufenen Sterilartikeln, ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3, der die letzte Umbaumaßnahme nicht abbildet, und Erste-Hilfe-Leistungen, die niemand ins Verbandbuch eingetragen hat.
Pflichten der Notfallorganisation
- Bestellung und Ausbildung der Ersthelfer nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 (5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben, je Schicht).
- Sicherstellung der Erste-Hilfe-Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre mit neun Unterrichtseinheiten nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 und DGUV Grundsatz 304-001.
- Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material nach DIN 13157 oder DIN 13169 plus Aufstockung und Prüfung nach Ablaufdatum der Sterilartikel.
- Führung des Verbandbuchs nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 mit fünf Jahren Aufbewahrungsfrist.
- Erstellung des Flucht- und Rettungsplans nach § 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3 und DIN ISO 23601 mit Aushang an gut sichtbaren Stellen.
- Durchführung von Räumungsübungen in angemessenen Zeitabständen nach § 4 Abs. 4 Satz 5 ArbStättV, nach ASR A2.3 Abschnitt 8 mindestens jährlich, mit Protokoll und Auswertung.
- Klare Abgrenzung der Funktionen Ersthelfer (medizinische Erstversorgung) und Brandschutzhelfer (Löschmittel, Evakuierung) nach ASR A2.2 Abschnitt 7.3.
- Aushang der Notrufnummern, Namen der Ersthelfer und Standort des Erste-Hilfe-Materials nach § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1.
- Meldung von Arbeitsunfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen an die Berufsgenossenschaft nach § 193 SGB VII.
- Prüfung und Anpassung der Notfallorganisation nach jeder Änderung der Betriebsverhältnisse, neuen Gefährdungen oder Vorfällen.
Ersthelfer-Pflicht und Bestellung
Die Zahl der Ersthelfer staffelt § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nach den anwesenden Versicherten: bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent. Der Satz für Produktion, Baustelle und Werkstatt ist damit der höhere. In Schichtbetrieben ist die Zahl pro Schicht zu erfüllen, weil Erste Hilfe sofort verfügbar sein muss. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind durch Reserve-Ersthelfer abzudecken. Von der Zahl kann nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden.
Die Ausbildung erfolgt bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle (etwa Johanniter, Malteser, ASB, DRK, DLRG, BG-Akademien) nach DGUV Grundsatz 304-001. Erstausbildung neun Unterrichtseinheiten (vormals 16 UE, seit 2015 reduziert), Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre ebenfalls neun Unterrichtseinheiten. Führt eine ermächtigte Stelle die Ausbildung durch, trägt der zuständige Unfallversicherungsträger nach § 23 Abs. 2 SGB VII die Lehrgangsgebühren; für die ausgefallene Arbeitszeit besteht nach § 23 Abs. 3 SGB VII ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegen den Unternehmer. Die Bestellung selbst muss schriftlich nicht zwingend erfolgen, aber dokumentiert sein (Schulungsnachweis, Aushang mit Namen). Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 Abschnitt 7.3 (5 Prozent) sind eine separate Funktion und werden separat geschult; eine Person kann beide Funktionen tragen, die Schulungspflichten gelten dann jeweils einzeln.
- Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1.
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben, je Schicht zu erfüllen.
- Art, Schwere und Zahl der Unfälle erfordern Sanitätspersonal: Betriebssanitäter nach § 27 DGUV Vorschrift 1.
- Mehr als 1.000 Versicherte in einer Betriebsstätte oder mehr als 50 auf einer Baustelle: Erste-Hilfe-Raum nach § 25 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1.
- Änderung der Betriebsverhältnisse, Schichtmodell oder Belegschaftsgröße, die die Zahl unterschreiten lässt.
- Brandschutzhelfer-Pflicht parallel: 5 Prozent nach ASR A2.2 Abschnitt 7.3, eigene Schulung, getrennt zu führen.
Branchen mit hohem Notfallbedarf
- Produktion und Maschinenbau (mechanische Verletzungen, Verbrennungen)
- Chemie, Pharma und Galvanik (Verätzungen, Inhalationsunfälle)
- Bauwirtschaft und Gerüstbau (Absturz, Quetschung)
- Logistik, Lager und Flurförderzeuge (Anfahr- und Quetschverletzungen)
- Gesundheitswesen und Pflege (Nadelstich, Sturz, Gewalt)
- Gastronomie, Hotellerie und Küche (Schnitt- und Brandverletzungen)
- Bildung, Kita und Schulen (Sturz, Atemnot bei Kindern)
- Veranstaltungen, Messen, Sport (Sanitätsdienst, Massenanfall)
- Handel und Filialnetze (Kassen-Überfall, medizinische Notfälle bei Kunden)
- Einzelarbeitsplätze und Außendienst (Personennotsignal-Anlagen nach DGUV Regel 112-139)
Wie CIVAC die Notfallorganisation unterstützt
CIVAC bildet die komplette Notfallorganisation in einem Workspace ab: Ersthelfer-Register mit Schulungsnachweis und Zwei-Jahres-Fortbildungsrhythmus nach DGUV Grundsatz 304-001, Brandschutzhelfer-Register als getrennte Funktion nach ASR A2.2, das Verbandbuch nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 mit Aufbewahrungsfrist und revisionssicherer Eintragung, die Inventarliste der Erste-Hilfe-Kästen nach DIN 13157 oder DIN 13169 mit Ablaufdaten der Sterilartikel.
Der Notfallplan wird als versionierter Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 und DIN ISO 23601 hinterlegt, Räumungsübungen werden jährlich angestoßen, dokumentiert und ausgewertet. Die Schulungsmatrix unterscheidet automatisch Ersthelfer-Schulung (neun UE) und Brandschutzhelfer-Schulung, der ASA nach § 11 ASiG nimmt die quartalsweise Ergebnisbesprechung auf. Audit-Trail genügt Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht und Sachversicherer.
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