Notfallbeauftragter
Notfallpläne nach ISO 22301, zweimal jährliche Übungen, Krisenstab-Koordination, Nachbesprechungen. Häufig mit ISO-27001- oder Arbeitsschutz-Mandaten kombiniert.
ISO 22301 · DGUV I 205-001
Notfallbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist die betriebliche Notfallorganisation?
Die betriebliche Notfallorganisation umfasst alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen, mit denen ein Arbeitgeber Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung im Notfall sicherstellt. Rechtsgrundlagen sind § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) mit § 24 (Allgemeine Pflichten zur Ersten Hilfe), § 25 (Sachmittel) und § 26 (Zahl und Ausbildung der Ersthelfer) sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3 (Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen) und ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan).
Kern der personellen Organisation sind die Ersthelfer. § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 schreibt fest: In Verwaltungs- und Handelsbetrieben muss mindestens jeder zehnte Beschäftigte Ersthelfer sein (10 Prozent), in sonstigen Betrieben (Produktion, Baustellen, Werkstätten) mindestens jeder zwanzigste (5 Prozent). Die Ersthelfer-Quote bezieht sich auf gleichzeitig anwesende Beschäftigte, nicht auf den Personalstand insgesamt; in Schichtbetrieben ist sie pro Schicht zu erfüllen. Die Ausbildung erfolgt nach DGUV Grundsatz 304-001 mit neun Unterrichtseinheiten in der Erstausbildung, das Fortbildungs-Intervall liegt nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 bei zwei Jahren mit ebenfalls neun Unterrichtseinheiten.
Die sachliche Ausstattung folgt § 25 DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3: Erste-Hilfe-Kasten nach DIN 13157 (kleiner Verbandkasten für bis zu 50 Beschäftigte in Verwaltung) oder DIN 13169 (großer Verbandkasten für höhere Personenzahl und Produktion), das Verbandbuch nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 (Aufbewahrung fünf Jahre), Aushänge mit den Notrufnummern und den Namen der Ersthelfer, sowie bei mehr als 1.000 Beschäftigten oder besonderer Gefährdung ein Sanitätsraum. Brandschutzhelfer (5 Prozent nach ASR A2.2) sind eine eigene Funktion und nicht mit Ersthelfern zu vermischen.
Pflichten der Notfallorganisation
- Bestellung und Ausbildung der Ersthelfer in ausreichender Zahl nach § 26 DGUV Vorschrift 1 (5 Prozent in Produktion, 10 Prozent in Verwaltung, je Schicht).
- Sicherstellung der Erste-Hilfe-Fortbildung alle zwei Jahre mit neun Unterrichtseinheiten nach DGUV Grundsatz 304-001.
- Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material nach DIN 13157 oder DIN 13169 plus Aufstockung und Prüfung nach Ablaufdatum der Sterilartikel.
- Führung des Verbandbuchs nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 mit fünf Jahren Aufbewahrungsfrist.
- Erstellung des Flucht- und Rettungsplans nach ASR A2.3 und DIN ISO 23601 mit Aushang an gut sichtbaren Stellen.
- Durchführung mindestens jährlicher Räumungsübungen mit Protokoll und Auswertung nach ASR A2.3 Abschnitt 8.
- Klare Abgrenzung der Funktionen Ersthelfer (medizinische Erstversorgung) und Brandschutzhelfer (Loeschmittel, Evakuierung) nach ASR A2.2 Abschnitt 7.3.
- Aushang der Notrufnummern, Namen der Ersthelfer und Standort des Erste-Hilfe-Materials nach § 24 DGUV Vorschrift 1.
- Meldung von Arbeitsunfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit an die Berufsgenossenschaft nach § 193 SGB VII.
- Prüfung und Anpassung der Notfallorganisation nach jeder Änderung der Betriebsverhältnisse, neuen Gefährdungen oder Vorfällen.
Ersthelfer-Pflicht und Bestellung
Die Pflicht zur Bestellung von Ersthelfern entsteht ab dem ersten Beschäftigten. § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 unterscheidet zwei Quoten: in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 10 Prozent der gleichzeitig anwesenden Versicherten, in sonstigen Betrieben mindestens 5 Prozent. Bei Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten genügt mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer; ab 21 Beschäftigten greift die Quote. In Schichtbetrieben ist die Quote pro Schicht zu erfüllen, weil Erste Hilfe sofort verfügbar sein muss. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind durch Reserve-Ersthelfer abzudecken.
Die Ausbildung erfolgt bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle (etwa Johanniter, Malteser, ASB, DRK, DLRG, BG-Akademien) nach DGUV Grundsatz 304-001. Erstausbildung neun Unterrichtseinheiten (vormals 16 UE, seit 2015 reduziert), Fortbildung alle zwei Jahre ebenfalls neun Unterrichtseinheiten. Die Kosten trägt nach § 23 Abs. 2 SGB VII die zuständige Berufsgenossenschaft im Rahmen ihrer Beiträge, sofern die Schulung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt. Die Bestellung selbst muss schriftlich nicht zwingend erfolgen, aber dokumentiert sein (Schulungsnachweis, Aushang mit Namen). Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 Abschnitt 7.3 (5 Prozent) sind eine separate Funktion und werden separat geschult; eine Person kann beide Funktionen tragen, die Schulungspflichten gelten dann jeweils einzeln.
- Ab einem Beschäftigten: mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1.
- Ab 21 Beschäftigten: Quote 5 Prozent (Produktion) bzw. 10 Prozent (Verwaltung), pro Schicht zu erfüllen.
- Erhöhte Gefährdung (Chemie, Bau, Lager, Pflege): zusätzliche Ersthelfer und ggf. Sanitätspersonal nach § 27 DGUV Vorschrift 1.
- Ab 1.000 Beschäftigten oder besonderer Gefährdung: Sanitätsraum nach ASR A4.3 Anhang 2.
- Änderung der Betriebsverhältnisse, Schichtmodell oder Belegschaftsgröße, die die Quote unterschreiten lässt.
- Brandschutzhelfer-Pflicht parallel: 5 Prozent nach ASR A2.2 Abschnitt 7.3, eigene Schulung, getrennt zu führen.
Branchen mit hohem Notfallbedarf
- Produktion und Maschinenbau (mechanische Verletzungen, Verbrennungen)
- Chemie, Pharma und Galvanik (Veraetzungen, Inhalationsunfälle)
- Bauwirtschaft und Gerüstbau (Absturz, Quetschung)
- Logistik, Lager und Flurförderzeuge (Anfahr- und Quetschverletzungen)
- Gesundheitswesen und Pflege (Nadelstich, Sturz, Gewalt)
- Gastronomie, Hotellerie und Küche (Schnitt- und Brandverletzungen)
- Bildung, Kita und Schulen (Sturz, Atemnot bei Kindern)
- Veranstaltungen, Messen, Sport (Sanitätsdienst, Massenanfall)
- Handel und Filialnetze (Kassen-Überfall, medizinische Notfälle bei Kunden)
- Einzelarbeitsplätze und Aussendienst (Personennotsignal-Anlagen nach DGUV Regel 112-139)
Wie CIVAC die Notfallorganisation unterstützt
CIVAC bildet die komplette Notfallorganisation in einem Workspace ab: Ersthelfer-Register mit Schulungsnachweis und Zwei-Jahres-Fortbildungsrhythmus nach DGUV Grundsatz 304-001, Brandschutzhelfer-Register als getrennte Funktion nach ASR A2.2, das Verbandbuch nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 mit Aufbewahrungsfrist und revisionssicherer Eintragung, die Inventarliste der Erste-Hilfe-Kästen nach DIN 13157 oder DIN 13169 mit Ablaufdaten der Sterilartikel.
Der Notfallplan wird als versionierter Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 und DIN ISO 23601 hinterlegt, Räumungsübungen werden jährlich angestoßen, dokumentiert und ausgewertet. Die Schulungsmatrix unterscheidet automatisch Ersthelfer-Schulung (neun UE) und Brandschutzhelfer-Schulung, der ASA nach § 11 ASiG nimmt die quartalsweise Ergebnisbesprechung auf. Audit-Trail genügt Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht und Sachversicherer.
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