Fünfundzwanzig Beauftragten-Rollen, alle heute liveArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022490 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-VerordnungFünfundzwanzig Beauftragten-Rollen, alle heute liveArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022490 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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AB

Abfallbeauftragter

Abfallkataster nach AbfBeauftrV, Recyclingquoten-Überwachung, Jahresbericht an die Geschäftsführung, Mitwirkung bei anzeigepflichtigen Abfall-Entscheidungen. Pflicht nach § 59 KrWG oberhalb der Schwelle.

Schwerpunkte
§ 59 KrWGAbfBeauftrVAbfallkatasterRecycling-Quote
Rechtsgrundlage

§ 59 KrWG · AbfBeauftrV

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Abfallbeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Abfallbeauftragter?

Der Abfallbeauftragter ist eine im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankerte Funktion zur innerbetrieblichen Überwachung des gesamten Abfallpfades. Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 59 KrWG in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV vom 2. Dezember 2016, zuletzt geändert 2023). Pflichtig sind insbesondere Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem BImSchG, Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 KrWG, Krankenhäuser mit mehr als 1.500 Betten und Erzeuger besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ab bestimmten Mengen. Der Abfallbeauftragte überwacht die Abfallströme von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung, prüft die Einhaltung von KrWG, NachwV, GewAbfV, AbfVerbrG und der einschlägigen Anhänge der AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung). Er ist nach § 60 KrWG funktional weisungsfrei und besitzt unmittelbares Vortragsrecht gegenüber der Unternehmensleitung. Die Qualifikation richtet sich nach § 9 AbfBeauftrV. Verstöße gegen die Bestellpflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG mit Bußgeldern bis 100.000 Euro.

Aufgaben des Abfallbeauftragten

  • Überwachung der Abfallströme von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung.
  • Prüfung der Nachweise nach NachwV einschließlich elektronischer Nachweisführung (eANV).
  • Erstellung und Pflege der jährlichen Abfallbilanz nach § 6 AbfBeauftrV.
  • Bewertung neuer Stoffe und Produktionsverfahren auf Abfallrelevanz.
  • Schulung der Beschäftigten zu Trennung, Lagerung und Kennzeichnung.
  • Hinwirken auf Vermeidung und Verwertung gemäß Abfallhierarchie § 6 KrWG.
  • Beratung bei Beschaffungsentscheidungen mit Auswirkung auf Abfallmengen.
  • Kontakt zur Abfallbehörde und Begleitung behördlicher Kontrollen.
  • Prüfung von Entsorgungsverträgen, Beförderer- und Sammlerzulassungen.
  • Mitwirkung an der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG.

Wann ist die Bestellung Pflicht?

Die Bestellpflicht richtet sich nach § 59 KrWG und wird durch § 1 AbfBeauftrV konkretisiert. Pflichtig sind insbesondere Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem BImSchG, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sowie Anlagen zur Abfallentsorgung. Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen sind ab 1.500 Betten bestellpflichtig. Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringen, sind bei Erreichen der Mengen- und Sortimentsschwellen aus dem VerpackG ebenfalls erfasst. Bei Erzeugern gefährlicher Abfälle gilt eine indikative Größenordnung ab etwa 100 Tonnen pro Jahr; maßgeblich ist jedoch die konkrete Aufzählung der AbfBeauftrV. Die Bestellung erfolgt schriftlich unter konkreter Aufgabenzuweisung und ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Konzerne mit mehreren Standorten können einen gemeinsamen Beauftragten bestellen, sofern die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben sichergestellt ist.

  • Genehmigungsbedürftige Anlage nach BImSchG mit regelmäßig anfallenden gefährlichen Abfällen.
  • Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG.
  • Krankenhaus oder vergleichbare Einrichtung ab 1.500 Betten.
  • Hersteller oder Vertreiber nach VerpackG ab gelisteter Mengenschwelle.
  • Behördliche Anordnung nach § 59 Abs. 1 Satz 2 KrWG im Einzelfall.
  • Anlagen zur Behandlung, Lagerung oder Beseitigung von Abfällen nach 4. BImSchV.

Betroffene Branchen

  • Chemische Industrie und Pharma
  • Metallverarbeitung und Galvanik
  • Automobilbau und Zuliefererindustrie
  • Krankenhäuser und Großkliniken
  • Entsorger und Recyclingbetriebe
  • Lebensmittelindustrie mit organischen Reststoffen
  • Bauwirtschaft mit mineralischen Abfällen
  • Elektro- und Elektronikindustrie
  • Drück- und Papierindustrie
  • Logistik und Handel mit Verpackungspflichten
CIVAC

So unterstützt CIVAC bei Abfallcompliance

CIVAC bildet die jährliche Abfallbilanz nach § 6 AbfBeauftrV digital ab und verknüpft sie mit den Nachweisen aus der elektronischen Nachweisführung (eANV). Abfallschlüssel der AVV, Entsorgungswege, Mengen und Zertifikate der Entsorgungsfachbetriebe werden zentral gepflegt und revisionssicher dokumentiert. Externe Abfallbeauftragte und interne Fachkräfte arbeiten standortübergreifend im selben System, Schulungsnachweise und Behördenanzeigen sind jederzeit abrufbar. Die Plattform schlägt anhand der dokumentierten Abfallströme Maßnahmen zur Vermeidung und höherwertigen Verwertung entlang der Hierarchie des § 6 KrWG vor und liefert das Management-Reporting für ESG- und CSRD-Berichte direkt aus den operativen Daten.

Häufige Fragen

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