77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Abfallbeauftragter

Abfallkataster nach AbfBeauftrV, Recyclingquoten-Überwachung, Jahresbericht an die Geschäftsführung, Mitwirkung bei anzeigepflichtigen Abfall-Entscheidungen. Pflicht nach § 59 KrWG oberhalb der Schwelle.

Schwerpunkte
§ 59 KrWGAbfBeauftrVAbfallkatasterRecycling-Quote
Rechtsgrundlage

§ 59 KrWG · AbfBeauftrV

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Abfallbeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Abfallbeauftragter?

Der Abfallbeauftragte ist eine im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankerte Funktion zur innerbetrieblichen Überwachung des gesamten Abfallpfades. Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 59 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 2 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV). Pflichtig sind vor allem Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen der Nummern 1 bis 7, 9 und 10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, sobald im Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, ferner Abfallanlagen der Nummer 8 mit Verfahrensart G, Deponien bis zur endgültigen Stilllegung sowie Krankenhäuser und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfällen im Kalenderjahr. Die Bestellung erfolgt schriftlich und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Den Aufgabenkatalog nennt § 60 Abs. 1 KrWG. Der Abfallbeauftragte überwacht den Weg der Abfälle von der Entstehung über die Beförderung bis zur Verwertung oder Beseitigung, kontrolliert die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, teilt festgestellte Mängel mit, wirkt auf Verfahren zur Vermeidung und zur ordnungsgemäßen Verwertung hin und klärt die Betriebsangehörigen auf. Nach § 60 Abs. 2 KrWG legt er dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht vor. § 60 Abs. 3 KrWG erklärt § 55 und die §§ 56 bis 58 BImSchG für entsprechend anwendbar: Der Betreiber hat zu unterstützen, dem Beauftragten steht das Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung zu, und eine Benachteiligung wegen der Aufgabenerfüllung ist untersagt.

Im Betriebsalltag heißt das: Führung der Nachweise nach der Nachweisverordnung, bei gefährlichen Abfällen im elektronischen Verfahren mit Entsorgungsnachweis und Begleitschein, korrekte Zuordnung der sechsstelligen Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich der Kennzeichnung gefährlicher Abfälle, sowie Getrenntsammlung und Dokumentation gewerblicher Siedlungsabfälle nach der Gewerbeabfallverordnung. Maßstab jeder Entscheidung ist die fünfstufige Abfallhierarchie des § 6 KrWG: Vermeidung vor Vorbereitung zur Wiederverwendung, vor Recycling, vor sonstiger Verwertung und vor Beseitigung.

Die Beauftragung eines Entsorgers entlastet dabei nicht. Nach § 22 KrWG bleibt der Erzeuger oder Besitzer der Abfälle für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich, bis sie endgültig abgeschlossen ist. Der Abfallbeauftragte prüft deshalb auch Zertifikate und Genehmigungen der beauftragten Entsorgungsfachbetriebe und hält den Nachweis vor.

Die Fachkunde richtet sich nach § 9 AbfBeauftrV und ist durch Lehrgang und regelmäßige Fortbildung nachzuweisen. Wer die Bestellpflicht missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG.

Aufgaben des Abfallbeauftragten

  • Überwachung der Abfallströme von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung.
  • Prüfung der Nachweise nach NachwV einschließlich elektronischer Nachweisführung (eANV).
  • Erstellung des jährlichen schriftlichen Berichts an den Betreiber nach § 60 Abs. 2 KrWG.
  • Bewertung neuer Stoffe und Produktionsverfahren auf Abfallrelevanz.
  • Schulung der Beschäftigten zu Trennung, Lagerung und Kennzeichnung.
  • Hinwirken auf Vermeidung und Verwertung gemäß Abfallhierarchie § 6 KrWG.
  • Beratung bei Beschaffungsentscheidungen mit Auswirkung auf Abfallmengen.
  • Kontakt zur Abfallbehörde und Begleitung behördlicher Kontrollen.
  • Prüfung von Entsorgungsverträgen, Beförderer- und Sammlerzulassungen.
  • Mitwirkung an der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG.

Wann ist die Bestellung Pflicht?

Die Bestellpflicht folgt aus § 59 Abs. 1 KrWG und wird durch § 2 AbfBeauftrV konkretisiert. Erfasst sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen der Nummern 1 bis 7, 9 und 10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, sobald im Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, Abfallanlagen der Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist, Deponien bis zur endgültigen Stilllegung, Krankenhäuser und Kliniken ab mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfällen im Kalenderjahr sowie Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I AbwV, soweit dort Abfälle verwertet oder beseitigt werden. Hinzu kommen Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme oberhalb der Rücknahmemengen des § 2 Nr. 2 und 3 AbfBeauftrV, etwa ab mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen im Kalenderjahr. Bestellt wird schriftlich und grundsätzlich betriebsangehörig; einen nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten gestattet die zuständige Behörde nach § 5 AbfBeauftrV auf Antrag. Für mehrere Anlagen eines Betreibers ist ein gemeinsamer Beauftragter nach § 4 AbfBeauftrV zulässig, im Konzern nach § 6 AbfBeauftrV auf Antrag. Greift die Verordnung nicht, kann die Behörde die Bestellung nach § 59 Abs. 2 KrWG im Einzelfall anordnen.

  • Genehmigungsbedürftige Anlage der Nummern 1 bis 7, 9 oder 10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit mehr als 100 Tonnen gefährlichen oder 2.000 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen im Kalenderjahr.
  • Abfallanlage der Nummer 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit Verfahrensart G oder Deponie bis zur endgültigen Stilllegung.
  • Krankenhaus oder Klinik mit mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfällen im Kalenderjahr.
  • Hersteller, Vertreiber oder Rücknahmesystem oberhalb der Rücknahmemengen des § 2 Nr. 2 und 3 AbfBeauftrV.
  • Abwasserbehandlungsanlage der Größenklasse 5 nach Anhang I AbwV, in der Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
  • Behördliche Anordnung nach § 59 Abs. 2 KrWG im Einzelfall.

Betroffene Branchen

  • Chemische Industrie und Pharma
  • Metallverarbeitung und Galvanik
  • Automobilbau und Zuliefererindustrie
  • Krankenhäuser und Großkliniken
  • Entsorger und Recyclingbetriebe
  • Lebensmittelindustrie mit organischen Reststoffen
  • Bauwirtschaft mit mineralischen Abfällen
  • Elektro- und Elektronikindustrie
  • Drück- und Papierindustrie
  • Logistik und Handel mit Verpackungspflichten
CIVAC

So unterstützt CIVAC bei Abfallcompliance

CIVAC bildet den jährlichen Bericht an den Betreiber nach § 60 Abs. 2 KrWG digital ab und verknüpft ihn mit den Nachweisen aus der elektronischen Nachweisführung (eANV). Abfallschlüssel der AVV, Entsorgungswege, Mengen und Zertifikate der Entsorgungsfachbetriebe werden zentral gepflegt und revisionssicher dokumentiert. Externe Abfallbeauftragte und interne Fachkräfte arbeiten standortübergreifend im selben System, Schulungsnachweise und Behördenanzeigen sind jederzeit abrufbar. Die Plattform schlägt anhand der dokumentierten Abfallströme Maßnahmen zur Vermeidung und höherwertigen Verwertung entlang der Hierarchie des § 6 KrWG vor und liefert das Management-Reporting für ESG- und CSRD-Berichte direkt aus den operativen Daten. Die Jahresmengen je Anlage laufen gegen die Schwellen des § 2 AbfBeauftrV, sodass eine neu entstehende Bestellpflicht sichtbar wird, bevor die Behörde sie feststellt. Fristen für Fortbildung, Behördenanzeigen und die Verlängerung von Entsorgungsnachweisen laufen als terminierte Aufgaben mit Eskalation, damit keine Anzeige unbemerkt ausläuft.

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