AGG-Schulung für Führungskräfte und Beschäftigte
§ 12 Abs. 2 AGG nennt die berufliche Aus- und Fortbildung ausdrücklich als den Weg, auf dem der Arbeitgeber auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweist. Satz 2 derselben Vorschrift geht weiter: Wer seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult hat, bei dem gilt das als Erfüllung der Pflichten aus Absatz 1. Beides hängt am Wort geeignet, und geeignet ist keine Eigenschaft der Folien, sondern eine Frage dessen, was sich hinterher zeigen lässt. CIVAC führt die Schulung in zwei getrennten Strecken durch, eine für alle Beschäftigten und eine für Führungskräfte mit Personalverantwortung, als E-Learning mit Abschlusstest, als Live-Workshop oder gemischt, und legt Teilnahme und Abschluss je Person nachweisbar ab. Ob im Einzelfall eine Maßnahme nach § 12 Abs. 3 AGG zu treffen ist, entscheidet weiterhin der Arbeitgeber.
Was CIVAC übernimmt
Zwei Strecken, zwei Inhalte
- Basisstrecke für alle Beschäftigten: die geschützten Gründe des § 1 AGG und die Benachteiligungsformen des § 3 AGG, entlang von Situationen aus dem eigenen Arbeitsalltag.
- Belästigung und sexuelle Belästigung werden getrennt behandelt, entlang der Definitionen in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 AGG, sachlich und ohne Nachstellung realer Einzelfälle.
- Abgrenzung von Mobbing, Konflikt und Benachteiligung im Sinne des AGG, weil im Betrieb dieselben Worte für drei verschiedene Sachverhalte mit verschiedenen Folgen benutzt werden.
- Der Meldeweg: wer die zuständige Stelle nach § 13 Abs. 1 AGG ist, wie eine Beschwerde dort ankommt und was danach geschieht.
- Führungsstrecke zusätzlich: was zu tun ist, wenn eine Beschwerde bei der Führungskraft ankommt und nicht bei der Beschwerdestelle, und wie sie von dort weiterläuft.
- Führungsstrecke zusätzlich: die Maßnahmenpflicht aus § 12 Abs. 3 AGG und die Schutzpflicht bei Benachteiligung durch Dritte aus § 12 Abs. 4 AGG, mit der Grenze der eigenen Entscheidungsbefugnis.
- Führungsstrecke zusätzlich: benachteiligungsfreie Auswahl, Beurteilung und Beförderung sowie das Maßregelungsverbot des § 16 AGG, das Nachteile wegen einer Beschwerde untersagt.
Formate und Durchführung
- E-Learning in Modulen mit Abschlusstest, am Arbeitsplatz und ohne festen Termin zu bearbeiten.
- Live-Workshop vor Ort oder online, mit Fallarbeit an generischen Situationen, nicht an Ihren laufenden Fällen.
- Gemischt: E-Learning als Grundlage für die Belegschaft, Live-Workshop für die Führungsebene, weil dort die Rückfragen entstehen, die ein Test nicht abfängt.
- Sprachfassungen nach dem Bedarf Ihrer Belegschaft, damit die Unterweisung diejenigen erreicht, die sie betrifft.
- Ein persönlicher Ansprechpartner für Einführung, Terminplanung und die Rückfragen aus der Belegschaft, der über die Einführung hinaus derselbe bleibt.
- Abstimmung mit dem Betriebsrat, soweit Ihre Betriebsvereinbarung oder die Mitbestimmung sie vorsieht.
Nachweis
- Teilnahme- und Abschlussstatus je Person, nicht je Abteilung, weil eine Abteilungsquote im Streitfall nichts über die einzelne Person sagt.
- Teilnahmebestätigung je Person mit Datum, Format und dem Stand der Inhalte, gegen den geschult wurde.
- Automatische Erinnerung an offene und überfällige Teilnahmen, ohne dass die Personalabteilung Listen führt.
- Nachholstrecke für Eintritte, Rückkehr aus längerer Abwesenheit und Wechsel in eine Rolle mit Personalverantwortung.
- Exportfähiger Nachweis für Konzernrevision, Wirtschaftsprüfung und für den Fall, dass die Schulung im Streit belegt werden muss.
- Ablage im CIVAC Workspace neben Beschwerdefällen und der Bekanntmachung nach § 12 Abs. 5 AGG, damit Pflicht und Nachweis an einer Stelle liegen.
Ablauf
- 1
Zuschnitt
Wir klären Kopfzahl, wie viele davon Personalverantwortung tragen, welche Sprachen die Belegschaft braucht und was an Material bereits existiert. Dazu kommt die Frage, ob eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG benannt ist, denn ohne benannten Meldeweg fehlt der Schulung ihr wichtigstes Kapitel. Am Ende steht der Zuschnitt der beiden Strecken und die Entscheidung über das Format.
- 2
Inhalte
Der gesetzliche Teil ist in beiden Strecken gleich und folgt §§ 1, 3, 7 und 12 AGG. Der betriebliche Teil ist es nicht: Meldeweg, benannte Ansprechpersonen, geltende Betriebsvereinbarung und die Eskalation in Ihrem Haus stehen namentlich in den Unterlagen. Sie erhalten die Inhalte vor der Einführung zur Freigabe.
- 3
Einführung im Betrieb
Die Belegschaft erfährt, dass geschult wird, warum, bis wann und was mit den Teilnahmedaten geschieht. In diesem Schritt wird auch geprüft, ob die Bekanntmachung nach § 12 Abs. 5 AGG vorliegt, also das Gesetz, § 61b ArbGG und die Information über die zuständige Beschwerdestelle. Eine Schulung, die auf einen fehlenden Aushang trifft, hinterlässt eine Lücke, die bei einer Prüfung als Erstes auffällt.
- 4
Durchführung
Das E-Learning wird freigeschaltet und läuft mit Frist und Erinnerung, die Live-Workshops laufen nach Terminplan, die Führungsstrecke getrennt von der Basisstrecke. Teilnahme und Abschluss werden je Person erfasst, während die Durchführung läuft, und nicht hinterher rekonstruiert.
- 5
Nachweis und Nachsteuerung
Sie erhalten den Nachweisstand je Person und als Export. Danach beginnt der Teil, den ein reiner E-Learning-Anbieter strukturell nicht leisten kann: anonymisierte Beschwerdemuster aus der Beschwerdestelle zeigen, an welcher Stelle die Schulung nicht getragen hat, und diese Stellen gehen in die nächste Fassung der Inhalte ein. Wo CIVAC zugleich die externe Beschwerdestelle nach § 13 AGG führt, läuft diese Rückkopplung ohne gesonderte Übergabe. Das ist zugleich der laufende Beleg für die vorbeugenden Maßnahmen aus § 12 Abs. 1 AGG.
Rechtlicher Rahmen
Die folgenden Vorschriften bestimmen, was eine Schulung leisten muss, worüber sie handelt und was sie bewirkt. Zitiert ist jeweils der Wortlaut, damit Sie ihn gegen das Gesetz halten können.
- § 12 Abs. 2 AGG
Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.
Die einzige Stelle im AGG, die an eine Schulung eine Rechtsfolge knüpft. Satz 1 nennt die Aus- und Fortbildung als den Weg, Satz 2 lässt die geeignete Schulung als Erfüllung der Pflichten aus Absatz 1 gelten. Beide Sätze stellen auf Eignung ab, nicht auf Dauer oder Format, und Eignung muss im Streitfall belegbar sein.
- § 12 Abs. 1 AGG
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
Die Grundpflicht, auf die sich § 12 Abs. 2 Satz 2 AGG bezieht. Satz 2 stellt klar, dass der Schutz nicht erst nach einem Vorfall einsetzt, sondern vorbeugende Maßnahmen einschließt. Schulung ist die vorbeugende Maßnahme, die das Gesetz selbst benennt.
- § 3 Abs. 3 und Abs. 4 AGG
Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Der inhaltliche Kern der Schulung. Beide Absätze stellen darauf ab, was ein Verhalten bewirkt, nicht darauf, was es bezwecken sollte, und Absatz 4 zählt konkrete Verhaltensweisen auf. Wer das einmal gelesen hat, führt die Diskussion über eine Bemerkung nicht mehr entlang der Frage, wie sie gemeint war.
- § 12 Abs. 3 und Abs. 4 AGG
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
Der Grund für die getrennte Führungsstrecke. Die Pflicht trifft den Arbeitgeber, ausgelöst wird sie in der Praxis aber dort, wo die Beschwerde zuerst ankommt, und das ist selten die Beschwerdestelle. Absatz 4 erweitert das auf Benachteiligungen durch Dritte, also Kundschaft, Publikum und Beschäftigte von Auftragnehmern, und genau diese Fälle stehen in vielen internen Regelungen nicht.
Zitiert ist der am 12. August 2026 geltende Gesetzestext. Zum AGG läuft ein Änderungsverfahren, das unter anderem die Frist des § 15 Abs. 4 AGG betrifft. Maßgeblich ist der jeweils geltende Wortlaut, nicht diese Seite.
Preislogik
Der Preis besteht aus vier Bestandteilen, die getrennt ausgewiesen werden. So lässt sich das Angebot mit anderen Angeboten vergleichen, auch wenn diese anders schneiden.
Zuschnitt und Inhalte
Einmalig. Klärung von Kopfzahl, Rollen und Sprachen, Einarbeitung Ihres Meldewegs und Ihrer Betriebsvereinbarung in beide Strecken, Freigabeschleife und Einrichtung im Workspace.
E-Learning
Je Person und Vertragsjahr, gestaffelt nach Kopfzahl. Enthalten sind Module, Abschlusstest, Teilnahmebestätigung, Erinnerungen und die Nachholstrecke für Eintritte.
Live-Workshop
Je Termin, nach Gruppengröße und danach, ob vor Ort oder online. Die Führungsstrecke ist ein eigener Termin mit eigenem Inhalt und wird gesondert ausgewiesen.
Sprachfassungen
Je zusätzliche Sprache einmalig für die Erstellung der Fassung. Die Nutzung dieser Fassung ist danach im Preis je Person enthalten.
- Kopfzahl und wie viele davon Personalverantwortung tragen.
- Zahl der Sprachfassungen, die die Belegschaft braucht.
- E-Learning, Live-Workshop oder gemischt.
- Zahl der Live-Termine und ob sie vor Ort oder online stattfinden.
- Ob die Führungsstrecke als eigener Termin geführt wird oder in der Basisstrecke aufgeht.
Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Kopfzahl, Format und Sprachen feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und ist im Angebot gesondert ausgewiesen.
Wo die Leistung endet
CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Bei einer Schulung ist die Grenze besonders leicht zu übersehen, deshalb steht sie hier und nicht im Kleingedruckten.
- Die Schulung erklärt § 12 Abs. 3 AGG, sie wendet ihn nicht auf Ihren Fall an. Ob eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine Kündigung im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen ist, entscheidet der Arbeitgeber.
- Ein Workshop ist kein Beschwerdeverfahren. Wo ein konkreter laufender Fall im Raum steht, gehört er in das Verfahren nach § 13 AGG, und wir sagen das im Termin, statt ihn dort zu verhandeln.
- Wir sagen nicht zu, dass eine geschulte Belegschaft Ansprüche ausschließt. § 12 Abs. 2 Satz 2 AGG knüpft die Erfüllungswirkung an eine Schulung in geeigneter Weise, und ob sie im Streitfall als geeignet gilt, beurteilen die Gerichte und nicht der Anbieter.
- Die Beweislastregel des § 22 AGG bleibt unberührt. Wer Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, verschiebt die Beweislast auf die andere Partei, unabhängig davon, ob geschult wurde.
- CIVAC vertritt Sie nicht vor Gerichten oder Behörden und führt keine arbeitsrechtlichen Verfahren.
- Einzelberatung oder therapeutische Begleitung Betroffener ist nicht Teil der Schulung. Wo sie gebraucht wird, benennen wir den Weg dorthin und übernehmen ihn nicht.
Häufige Fragen
- Ist eine AGG-Schulung Pflicht?
- Das AGG kennt keine eigenständige Schulungspflicht mit vorgeschriebenem Umfang, aber es führt sehr nah daran heran. § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber zu den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen und stellt klar, dass dieser Schutz auch vorbeugende Maßnahmen umfasst. § 12 Abs. 2 Satz 1 AGG nennt dann als Weg dorthin ausdrücklich die berufliche Aus- und Fortbildung, formuliert als Soll-Vorschrift. Satz 2 derselben Vorschrift knüpft an die geeignete Schulung die Rechtsfolge, dass sie als Erfüllung der Pflichten aus Absatz 1 gilt. In der Praxis heißt das: Der Arbeitgeber muss handeln, das Gesetz benennt die Schulung als den Weg, und wer diesen Weg geht, hat dafür eine ausdrückliche gesetzliche Anerkennung. Wer stattdessen einen anderen Weg wählt, muss darlegen können, dass die Maßnahmen erforderlich und geeignet waren.
- Wie oft muss eine AGG-Schulung wiederholt werden?
- Das AGG nennt kein Intervall. Weder § 12 AGG noch eine andere Vorschrift des Gesetzes schreibt einen Rhythmus vor, und wer eine gesetzlich vorgeschriebene jährliche AGG-Schulung behauptet, sollte nach der Fundstelle gefragt werden. Zum Vergleich: selbst § 12 Abs. 1 ArbSchG, der die Unterweisung im Arbeitsschutz regelt, nennt Anlässe und keine Zahl, nämlich die Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich und die erforderlichenfalls regelmäßige Wiederholung. Sinnvoll ist deshalb eine Anlasslogik statt eines Kalenderdatums: bei Eintritt, beim Wechsel in eine Rolle mit Personalverantwortung, bei Änderung des Meldewegs oder der Betriebsvereinbarung und dann, wenn Beschwerdemuster zeigen, dass ein Thema im Betrieb nicht angekommen ist. Viele Unternehmen legen zusätzlich einen festen Zyklus fest, damit der Nachweisstand nicht altert. Das ist eine betriebliche Entscheidung und keine gesetzliche Vorgabe.
- Warum brauchen Führungskräfte eine eigene Schulung?
- Weil sie eine andere Rolle im Verfahren haben als die übrige Belegschaft. Beschäftigte müssen erkennen, was eine Benachteiligung nach § 3 AGG ist und wohin sie sich nach § 13 Abs. 1 AGG wenden können. Führungskräfte müssen darüber hinaus wissen, was zu tun ist, wenn eine Beschwerde bei ihnen ankommt, und in der Praxis kommt sie zuerst bei ihnen an und nicht bei der Beschwerdestelle. Die Maßnahmenpflicht aus § 12 Abs. 3 AGG trifft den Arbeitgeber, die Reaktion der Führungskraft ist aber der Punkt, an dem sich entscheidet, ob das Unternehmen überhaupt handelt. Dazu kommen Pflichten, die nur Führungskräfte treffen: benachteiligungsfreie Auswahl und Beurteilung, der Schutz vor Benachteiligung durch Dritte nach § 12 Abs. 4 AGG und das Maßregelungsverbot des § 16 AGG, das Nachteile wegen einer erhobenen Beschwerde untersagt.
- Deckt die Schulung auch Mobbing ab, oder nur Diskriminierung?
- Beides, aber sauber getrennt, weil die Rechtslage es trennt. Das AGG erfasst Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG nur dann, wenn das unerwünschte Verhalten mit einem der in § 1 AGG genannten Gründe zusammenhängt, also mit Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Mobbing ohne einen solchen Bezug fällt nicht unter das AGG, ist aber arbeitsrechtlich und fürsorgerechtlich trotzdem relevant und für die Betroffenen dasselbe Problem. Die Schulung behandelt deshalb beides und macht die Grenze deutlich, weil im Betrieb dieselben Worte für verschiedene Sachverhalte benutzt werden. Für die Führungsstrecke ist die Unterscheidung besonders wichtig, denn sie entscheidet darüber, welches Verfahren greift und welche Fristen laufen.
- Reicht ein E-Learning, oder muss es ein Präsenzworkshop sein?
- § 12 Abs. 2 AGG schreibt kein Format vor. Die Vorschrift verlangt, dass der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweist, und nennt als Beispiel die berufliche Aus- und Fortbildung, ohne zwischen digital und in Präsenz zu unterscheiden. Maßstab ist die Eignung, und die hängt am Inhalt, an der Erreichbarkeit für die gesamte Belegschaft und daran, ob sich die Teilnahme belegen lässt. In der Praxis trägt ein E-Learning mit Abschlusstest die Basisstrecke gut, weil es jede Person erreicht und je Person einen Nachweis erzeugt. Für Führungskräfte ist ein Live-Format vorzuziehen, weil dort die Fragen zu konkreten Situationen entstehen, die ein Test nicht abfängt. Deshalb ist die gemischte Form die am häufigsten gewählte.
- Wie wird die Teilnahme an einer AGG-Unterweisung nachgewiesen?
- Über einen Nachweis je Person, nicht über eine Quote je Abteilung. Erfasst werden Datum, Format, Inhaltsstand und der Abschluss, beim E-Learning zusätzlich das Ergebnis des Abschlusstests, beim Live-Workshop die Teilnahme am jeweiligen Termin. Jede Person erhält eine Teilnahmebestätigung, offene und überfällige Teilnahmen werden automatisch erinnert. Der gesamte Stand ist als Export verfügbar, für Konzernrevision, Wirtschaftsprüfung oder für den Fall, dass die Schulung im Streit belegt werden muss. Das ist der Punkt, an dem sich Angebote am deutlichsten unterscheiden: Inhalte gibt es viele, ein Nachweis je Person, der Jahre später noch zeigt, wer wann was bearbeitet hat, ist der Teil, der im Ernstfall gebraucht wird.
- Schützt eine AGG-Schulung vor Ansprüchen nach § 15 AGG?
- Nicht als Automatismus, und niemand sollte das zusagen. Was im Gesetz steht, ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AGG: Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1. Das ist eine Aussage über die Pflichten aus § 12 Abs. 1 AGG und keine Aussage darüber, wie ein einzelner Anspruch ausgeht. Daneben bleibt § 22 AGG unberührt: Wer im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, verschiebt die Beweislast auf die andere Partei, und daran ändert eine Schulung nichts. Ob eine Schulung im konkreten Fall als geeignet gilt und welche Folgen das hat, beurteilen die Gerichte. CIVAC stellt die Durchführung und den Nachweis bereit und bewertet keinen Einzelfall.