77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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HB

Hygienebeauftragter

Hygieneplan nach § 36 IfSG, Infektionsschutz-Audits, Personalschulung, Trinkwasserbeprobung nach TrinkwV. Pflicht im Gesundheitswesen, Gastronomie, Kita.

Schwerpunkte
§ 36 IfSGStationsbegehungBegehungsberichtTrinkwV
Rechtsgrundlage

IfSG · TrinkwV

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Hygienebeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Hygienebeauftragter und wo ist seine Bestellung Pflicht?

Der Hygienebeauftragte ist die im Betrieb benannte Person, die die Einhaltung infektionshygienischer Anforderungen sicherstellt und den Hygieneplan fortschreibt. Welche Vorschrift diesen Plan verlangt, hängt von der Einrichtung ab. § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG, Obdachlosenunterkünfte, Unterkünfte für Asylbewerber, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und Rettungsdienste steht dieselbe Pflicht in § 23 Abs. 5 IfSG. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG wird die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft vermutet, wenn die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut beachtet worden sind. Wer davon abweicht, muss die Abweichung begründen und dokumentieren.

Der Begriff deckt sich nicht mit einer einzigen Funktion. In Kliniken unterscheiden die Medizinhygieneverordnungen der Länder, zu deren Erlass § 23 Abs. 8 IfSG verpflichtet, zwischen dem Krankenhaushygieniker, der Hygienefachkraft und den hygienebeauftragten Ärzten der einzelnen Abteilungen. In Pflege, Kita, Gastronomie und Lebensmittelproduktion meint der Begriff dagegen meist eine einzelne benannte Person, die die gesamte Hygieneakte trägt. Lebensmittelbetriebe unterliegen zusätzlich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV). In trinkwasserführenden Anlagen greift die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) mit den Anzeigepflichten nach § 11 TrinkwV und der Untersuchung auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV.

Im Tagesgeschäft hält der Hygienebeauftragte den Hygieneplan aktuell, führt Begehungen durch und verfolgt die Befunde nach, organisiert die Schulungen, überwacht die Aufbereitung von Medizinprodukten und meldet übertragbare Krankheiten und Ausbrüche an das Gesundheitsamt. Die Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG ist Voraussetzung für den Umgang mit den in § 42 Abs. 2 IfSG aufgezählten Lebensmitteln. Sie erfolgt vor Tätigkeitsaufnahme durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Der Arbeitgeber wiederholt sie nach § 43 Abs. 4 Satz 1 IfSG alle zwei Jahre und dokumentiert die Teilnahme.

Bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt fallen regelmäßig dieselben Lücken auf: ein Hygieneplan, der den tatsächlichen Betriebsablauf nicht mehr abbildet, Belehrungsnachweise ohne Unterschrift oder Datum, Begehungsberichte, deren Befunde nie zu einer nachverfolgten Maßnahme geworden sind, und eine Bestellung, die weder den Aufgabenbereich noch die Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall benennt. Wer den Hygieneplan nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG nicht festlegt oder die Belehrung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 IfSG unterlässt, handelt ordnungswidrig. § 73 Abs. 2 IfSG sieht dafür eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro vor.

Aufgaben des Hygienebeauftragten

  • Erstellung und Fortschreibung des Hygieneplans nach § 23 Abs. 5 IfSG für medizinische Einrichtungen und nach § 36 Abs. 1 IfSG für Gemeinschaftseinrichtungen und Massenunterkünfte.
  • Unterweisung nach § 14 Abs. 3 BioStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, mit Unterschrift des Unterwiesenen, inhaltlich an TRBA 250 ausgerichtet.
  • Organisation der Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das Gesundheitsamt oder einen von ihm beauftragten Arzt und der Folgebelehrung alle zwei Jahre nach § 43 Abs. 4 IfSG.
  • Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten nach § 8 MPBetreibV und KRINKO/BfArM-Empfehlung.
  • Surveillance nosokomialer Infektionen und multiresistenter Erreger nach § 23 Abs. 4 IfSG (KISS, MRSA-Net).
  • Anzeige übertragbarer Krankheiten und Ausbrüche nach §§ 6, 7 IfSG an das Gesundheitsamt.
  • Begehungen und Schwachstellenanalysen nach KRINKO-Empfehlung.
  • Beratung der Leitung bei baulichen Maßnahmen und Beschaffung hygienerelevanter Produkte.
  • Mitwirkung an der Trinkwasseruntersuchung einschließlich der Untersuchung auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV.
  • Erstellung des Ausbruchsmanagementplans und Schulung des Krisenstabs nach RKI-Rahmenhygieneplan.

Bestellung des Hygienebeauftragten

Die Pflicht zur Bestellung folgt aus den Medizinhygieneverordnungen der Länder. § 23 Abs. 8 Satz 1 IfSG verpflichtet die Landesregierungen, für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit krankenhausvergleichbarer Versorgung sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die erforderlichen Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 23 Abs. 8 Satz 2 IfSG nennt dabei ausdrücklich die Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission (Nummer 2), die personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern sowie die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten (Nummer 3) und die Anforderungen an deren Fort- und Weiterbildung (Nummer 4). Die genauen Bezeichnungen, Qualifikationen und Personalschlüssel stehen deshalb im Landesrecht und gehen zwischen den Ländern auseinander; maßgeblich ist die Verordnung des Landes, in dem der Standort liegt.

Für Pflegeeinrichtungen reicht diese Verordnungsermächtigung nicht: § 23 Abs. 8 IfSG erfasst sie nicht, sodass sich eine Bestellpflicht dort allenfalls aus dem Heim- und Landesrecht ergibt und im Einzelfall zu prüfen ist. Lebensmittelbetriebe tragen die Pflichten der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Lebensmittelunternehmer; wer sie im Haus wahrnimmt, legt der Betrieb selbst fest. Unabhängig davon gilt für jede Bestellung dasselbe: Sie erfolgt schriftlich, benennt den Aufgabenbereich und eine Vertretung, und der Qualifikationsnachweis gehört in dieselbe Akte.

  • Betrieb eines Krankenhauses, einer Reha-Klinik, eines Dialysezentrums oder einer ambulanten OP-Einrichtung nach Landes-MedHygV.
  • Betrieb eines Pflegeheims oder einer ambulanten Pflegeeinrichtung mit invasiven Maßnahmen.
  • Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG (Kita, Schule, Hort, Heim).
  • Lebensmittelproduktion oder Großküche mit HACCP-Pflicht nach VO (EG) 852/2004.
  • Trinkwassererwärmung mit mehr als 400 Litern Speicherinhalt oder mehr als 3 Litern Leitungsinhalt und Duschen oder anderen vernebelnden Entnahmestellen: Untersuchungspflicht auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV.
  • Tätowier-, Piercing- oder Kosmetikstudios mit invasiven Tätigkeiten nach Hygieneverordnung der Länder.

Branchen mit Hygiene-Beauftragten-Pflicht

  • Krankenhäuser, Reha-Kliniken und Dialysezentren
  • Ambulante Pflege und stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Arztpraxen und MVZ mit invasiven Eingriffen
  • Zahnarztpraxen mit Medizinprodukteaufbereitung
  • Kindertagesstätten, Schulen und Internate
  • Lebensmittelproduktion und Großküchen
  • Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten
  • Friseur-, Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios
  • Schwimm- und Badebetriebe (DIN 19643)
  • Trinkwasserversorger und Hausinstallationen mit Großanlagen
CIVAC

Wie CIVAC die Hygieneorganisation strukturiert

CIVAC führt Hygieneplan, Schulungsnachweise und Belehrungsdokumente in einer Rollenakte je Standort zusammen. Die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG liegt als terminierte Aufgabe im Zweijahresrhythmus mit Erinnerung vor, die Teilnahme wird pro Person nachgewiesen, und der Nachweis bleibt der Person zugeordnet, auch wenn die Zuständigkeit im Haus wechselt.

Begehungen nach KRINKO-Empfehlung laufen als wiederkehrende Aufgaben mit hinterlegter Checkliste. Jeder Befund wird zur Maßnahme mit Frist und Verantwortlichem, statt im Begehungsbericht liegen zu bleiben. Trinkwasserprobenahme und Aufbereitungsnachweise nach § 8 MPBetreibV laufen im selben Raster, die Laborberichte hängen an der jeweiligen Aufgabe. Jede Änderung landet in einem Append-Only-Audit-Trail, sodass gegenüber dem Gesundheitsamt belegbar bleibt, wann was bearbeitet wurde. Die Rollenverwaltung hält fest, wer die Bestellung trägt und wer sie bei einer Übergabe übernimmt. Der Arbeitsbereich kostet 49 Euro pro Rolle und Monat.

Häufige Fragen

Pflicht-Prüfungen in der Verantwortung

Der Hygienebeauftragte steuert sämtliche wiederkehrenden Prüfungen rund um Trinkwasser, Raumluft und Lebensmittel. CIVAC verwaltet Intervalle und akkreditierte Laborberichte, sodass jeder Zyklus gegenüber dem Gesundheitsamt belegbar bleibt.

  • Anlage / Prüfung
    Trinkwasser-Probenahme (Legionellen)
    Intervall
    Jährlich bei Großanlagen
    Norm / Vorschrift
    TrinkwV § 14 · DVGW W 551
    Durchführung
    Akkreditiertes Labor
  • Anlage / Prüfung
    Trinkwasser-Installations-Inspektion
    Intervall
    Alle 3 Jahre
    Norm / Vorschrift
    VDI 6023 · TrinkwV
    Durchführung
    Sachverständiger
  • Anlage / Prüfung
    RLT-Hygieneinspektion
    Intervall
    Alle 2 Jahre (Kategorie I)
    Norm / Vorschrift
    VDI 6022 Blatt 1
    Durchführung
    VDI-6022-Hygienesachkundiger
  • Anlage / Prüfung
    Klimaanlagen-Inspektion (Energie)
    Intervall
    Alle 10 Jahre
    Norm / Vorschrift
    GEG § 74
    Durchführung
    Berechtigter Sachverständiger
  • Anlage / Prüfung
    Lebensmittelhygiene-Audit (HACCP)
    Intervall
    Monatlich Eigenkontrolle · jährlich extern
    Norm / Vorschrift
    HACCP · VO (EG) 852/2004
    Durchführung
    Hygienefachkraft / zertifizierter Auditor
  • Anlage / Prüfung
    Infektionsschutz-Begehung
    Intervall
    Vierteljährlich
    Norm / Vorschrift
    § 36 IfSG · KRINKO-Empfehlungen
    Durchführung
    Hygienefachkraft / Krankenhaushygieniker

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