ESG-/Nachhaltigkeitsbeauftragter
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse, CSRD-konformer Nachhaltigkeitsbericht, ESRS-Datenpunkte, THG-Bilanz nach GHG Protocol. Verantwortlich für den Jahresbericht, den die Geschäftsführung unterzeichnet.
CSRD · ESRS · LkSG
ESG-/Nachhaltigkeitsbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was macht ein Nachhaltigkeitsbeauftragter?
Der Nachhaltigkeitsbeauftragte (intern oft ESG Officer, Head of Sustainability oder CSRD-Officer) verantwortet die Erfüllung der Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie 2022/2464/EU vom 14.12.2022). Deutschland hat die CSRD bislang nicht in das HGB übernommen: Die §§ 289b, 289c und 315c HGB tragen weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach der Vorgängerrichtlinie. Bis zur Umsetzung richten sich Inhalt und Prüfung nach der Richtlinie selbst. Der Lagebericht wird um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert, der nach Art. 19a und 29a der Bilanzrichtlinie zwingend nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen ist. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 hat die ESRS Set 1 in Kraft gesetzt mit den zwölf Standards ESRS 1, ESRS 2 sowie ESRS E1 bis E5 (Klima, Verschmutzung, Wasser, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft), ESRS S1 bis S4 (eigene Belegschaft, Lieferkette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher) und ESRS G1 (Unternehmensführung).
Der Geltungsbereich gilt gestaffelt in drei Wellen. Wave 1 erfasst seit Geschäftsjahr 2024 die bisherigen NFRD-Unternehmen, also kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit über 500 Beschäftigten. Wave 2 erfasst nach der Verschiebung durch die Richtlinie (EU) 2025/794 erst ab Geschäftsjahr 2027 alle großen Unternehmen nach § 267 HGB (zwei der drei Merkmale: 25 Mio. Euro Bilanzsumme, 50 Mio. Euro Umsatz, 250 Beschäftigte). Wave 3 erfasst kapitalmarktorientierte KMU ab Geschäftsjahr 2028. Drittlandsunternehmen mit über 150 Mio. Euro EU-Umsatz folgen ab 2028. Die Richtlinie (EU) 2025/794 vom April 2025 hat diese Stichtage förmlich um zwei Jahre verschoben; weitere Vorschläge aus dem Omnibus-Paket bleiben bis zu ihrer Verabschiedung unverbindlich.
Der Nachhaltigkeitsbeauftragte koordiniert die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Inside-Out und Outside-In nach ESRS 1 Kapitel 3), erhebt die rund 1.100 ESRS-Datenpunkte über die zwölf Standards hinweg und ist Schnittstelle zum Wirtschaftsprüfer, da der Bericht einer Prüfungspflicht mit limited assurance (perspektivisch reasonable assurance) unterliegt. Die Berichterstattung erfolgt im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) mit XBRL-Tagging nach der ESRS-Taxonomie. Parallel sind die Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, der SFDR-Verordnung (EU) 2019/2088 für Finanzdienstleister sowie der Lieferkettensorgfaltspflichten nach LkSG zu koordinieren, was Datenflüsse zwischen Finance, Einkauf, HR und Operations zwingend erfordert.
Aufgaben des Nachhaltigkeitsbeauftragten
- Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1 mit Inside-Out- und Outside-In-Perspektive.
- Aufbau und Pflege des ESRS-Datenpunkt-Inventars (rund 1.100 quantitative und qualitative Datenpunkte).
- Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht nach Art. 19a und 29a der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSRD.
- Berechnung der Taxonomie-Fähigkeit und -Konformität nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852.
- Berechnung der Treibhausgas-Emissionen Scope 1, 2 und 3 nach GHG Protocol und ESRS E1.
- Koordination mit der LkSG-Berichterstattung nach § 10 LkSG und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- Mapping der CSRD-Anforderungen auf bestehende Standards (GRI, SASB, TCFD, ISSB IFRS S1/S2).
- Vorbereitung der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch den Wirtschaftsprüfer inklusive Audit-Trail.
- Schulung der operativen Datenlieferanten in Einkauf, HR, Produktion und Finanzen.
- Berichterstattung an Vorstand, Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss zu Risiken, Chancen und Zielerreichung.
Bestellung und Prüfungspflicht
Anders als der Datenschutzbeauftragte oder der Geldwäschebeauftragter ist der Nachhaltigkeitsbeauftragte nicht in einem Einzelgesetz statuiert. Die Pflicht ergibt sich mittelbar aus der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Lagebericht nach § 264 HGB und § 91 Abs. 2 AktG (Risikofrüherkennung), aus der Prüfungspflicht der CSRD sowie aus dem D&O-Haftungsrisiko bei fehlerhafter Berichterstattung. Eine deutsche Umsetzungsnorm besteht bislang nicht. Da der Nachhaltigkeitsbericht Teil des Lageberichts ist und einer Pflichtprüfung mit zunächst limited assurance, mittelfristig reasonable assurance unterliegt, etablieren die meisten betroffenen Unternehmen eine dedizierte Verantwortlichkeit auf C-Ebene oder direkt darunter. Der Prüfungsstandard ISAE 3000 (Revised) bzw. der noch in Entwicklung befindliche European Sustainability Reporting Assurance Standard (ESRAS) ist anzuwenden. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG benennt für den Prüfungsausschuss bislang Rechnungslegungsprozess, internes Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystem sowie die Abschlussprüfung, nicht die Nachhaltigkeitsberichterstattung; § 107 Abs. 4 AktG verlangt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse lediglich, überhaupt einen Prüfungsausschuss einzurichten. Bis zur Umsetzung legt der Aufsichtsrat die Zuständigkeit für den Nachhaltigkeitsbericht daher selbst im Ausschussauftrag fest.
Die Qualifikation umfasst typischerweise einen wirtschafts- oder ingenieurswissenschaftlichen Hintergrund, Kenntnisse in der Treibhausgasbilanzierung nach GHG Protocol und ISO 14064, Vertrautheit mit den ESRS-Standards sowie idealerweise eine Zertifizierung wie GRI Certified Sustainability Professional, IFRS Sustainability Reporting Certificate oder CSE Certified Sustainability Practitioner. Mehrjährige Praxis in Datenmanagement, Risikoanalyse und Stakeholder-Dialog ist Standard. Externe Beauftragte sind in mittelständischen Wave-2-Unternehmen verbreitet, oft als Interim Sustainability Officer mit 2 bis 4 Tagen pro Monat. In Wave-1-Konzernen überwiegt die interne Funktion eingebettet in Finance, Strategy oder einem eigenen Sustainability-Bereich, häufig kombiniert mit einem ESG-Steuerungsausschuss aus CFO, CHRO und COO.
- Wave 1: kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, Berichtsjahr 2024 (bisher NFRD-pflichtig).
- Wave 2: alle großen Unternehmen nach § 267 HGB, Berichtsjahr 2027 nach der Verschiebung durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (mind. zwei der drei Schwellen: 25 Mio. EUR Bilanz, 50 Mio. EUR Umsatz, 250 Beschäftigte).
- Wave 3: kapitalmarktorientierte KMU, Berichtsjahr 2028 nach der Richtlinie (EU) 2025/794.
- Drittlandsunternehmen mit mehr als 150 Mio. EUR EU-Umsatz und EU-Tochter oder Zweigniederlassung ab 2028.
- LkSG-Verpflichtete ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland mit Berichtspflicht an BAFA nach § 10 LkSG.
- Vertragliche oder finanzielle Trigger: Kreditverträge mit ESG-Linked-KPIs, Lieferanten-Self-Assessments von OEMs, Investoren-Reporting nach SFDR.
Typische Branchen
- Energie, Versorger und Erneuerbare-Energien-Betreiber
- Automobilindustrie und Tier-1-Zulieferer (Wave 2)
- Maschinen- und Anlagenbau
- Chemie und Pharma
- Finanzdienstleister, Banken, Asset Manager (parallel SFDR)
- Versicherungen mit IFRS S2-Klimaberichterstattung
- Einzelhandel und Konsumgüter mit Lieferketten-Footprint
- Bau- und Immobilienwirtschaft (Taxonomie-relevant)
- Logistik und Transport (Scope-3-Hotspot)
- Lebensmittelindustrie und Agrarwirtschaft
Wie CIVAC den ESG Officer unterstützt
CIVAC liefert einen CSRD-ready Workspace mit ESG-Datenpunkt-Tracker für die rund 1.100 ESRS-Datenpunkte, einer doppelten Wesentlichkeitsmatrix nach ESRS 1 Kapitel 3 und einem CSRD-Pre-Audit-Report im Format, das Wirtschaftsprüfer für den limited-assurance-Test nach ISAE 3000 erwarten. Die Plattform mapped ESRS auf GRI, SASB und ISSB IFRS S1/S2, sodass parallele Investorenberichte ohne Doppelerfassung erstellt werden. Das Taxonomie-Modul rechnet Eligibility und Alignment nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 für Umsatz, CapEx und OpEx. Scope 1, 2 und 3 werden nach GHG Protocol berechnet, mit hinterlegten Emissionsfaktoren von DEFRA, UBA und ecoinvent. Der LkSG-Berichtsblock für das BAFA-Portal nach § 10 LkSG ist integriert, doppelte Datenerfassung entfällt. Der Audit-Trail erfüllt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB.
Häufige Fragen zur CSRD und zum Nachhaltigkeitsbeauftragten
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