77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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UsB

Umweltbeauftragter

Genehmigungsmanagement, Emissionsberichte, Abfallnachweise, Gefahrstofflagerung. Vollständige Umweltakte über BImSchG, WHG, KrWG und ISO 14001.

Schwerpunkte
BImSchGGenehmigungsmanagementISO 14001WHG
Rechtsgrundlage

BImSchG · WHG · KrWG · ISO 14001

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Umweltbeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Umweltschutzbeauftragter?

Der Umweltschutzbeauftragte ist keine einheitliche gesetzliche Funktion, sondern ein Sammelbegriff für drei parallele Beauftragtenpflichten: den Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 BImSchG, den Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 WHG und den Abfallbeauftragten nach § 59 KrWG. Gemeint ist in der Praxis eine Person, die eine oder mehrere dieser Bestellungen auf sich vereinigt. Für die Behörde zählt aber die einzelne Bestellung je Rechtsgebiet. Die Bestellpflicht knüpft nicht an die Mitarbeiterzahl, sondern an konkrete anlagenbezogene Schwellenwerte.

§ 53 Abs. 1 BImSchG wird durch § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV ausgefüllt und erfasst die in deren Anhang I aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlagen, darunter Feuerungsanlagen ab 150 Megawatt bei festen oder flüssigen Brennstoffen, Raffinerien und Abfallverbrennungsanlagen. § 64 Abs. 1 WHG greift, sobald eine wasserrechtliche Erlaubnis mehr als 750 Kubikmeter Abwasser am Tag zulässt; bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsteht die Pflicht erst durch Anordnung der Behörde nach § 64 Abs. 2 WHG. Im Abfallrecht zählt § 2 AbfBeauftrV die Verpflichteten auf, etwa genehmigungsbedürftige Anlagen mit mehr als 100 Tonnen gefährlichen Abfällen im Kalenderjahr. Wer mehrere Standorte führt, prüft jeden Standort einzeln, denn der Auslöser hängt an der Anlage und nicht am Unternehmen.

Im Tagesgeschäft prüft der Beauftragte die Genehmigungsauflagen gegen den tatsächlichen Anlagenbetrieb, führt das Emissions-, Wasser- und Abfallregister, bewertet Änderungen an Produkt, Prozess und Standort auf ihre Genehmigungsrelevanz nach § 16 BImSchG und erstattet Anzeigen gegenüber der Immissionsschutzbehörde. Er berichtet unmittelbar an die Geschäftsleitung und legt den Jahresbericht vor, den § 54 Abs. 2 BImSchG, § 65 Abs. 2 WHG und § 60 Abs. 2 KrWG je Bestellung verlangen. Die Bestellung erfolgt schriftlich, es gilt der Kündigungsschutz nach § 58 BImSchG, und eine nicht betriebsangehörige Person setzt eine Gestattung der Behörde nach § 5 der 5. BImSchV oder § 5 AbfBeauftrV voraus.

Bei einer Prüfung fallen regelmäßig dieselben Punkte auf: eine Bestellung, die den Aufgabenbereich nicht benennt, ein Jahresbericht ohne Nachweis, dass die Geschäftsleitung ihn zur Kenntnis genommen hat, eine fehlende Vertretungsregelung für Urlaub und Krankheit, sowie Register, deren Werte sich nicht bis zur Messung oder zum Entsorgungsnachweis zurückverfolgen lassen. In Konzernen mit zertifiziertem Umweltmanagement nach ISO 14001:2015 wird die Rolle regelmäßig mit der Funktion des Managementbeauftragten gebündelt und um die CSRD-Datenerhebung zu ESRS E1 bis E5 erweitert. Als Ordnungswidrigkeit bewehrt ist die unterlassene Bestellung nur im Wasserrecht nach § 103 Abs. 1 Nr. 13 WHG und im Abfallrecht nach § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG.

Aufgaben im Überblick

  • Überwachung der Einhaltung von Genehmigungsauflagen nach BImSchG, WHG und KrWG samt Abweichungsdokumentation.
  • Erstellung des Jahresberichts an den Betreiber nach § 54 Abs. 2 BImSchG, § 65 Abs. 2 WHG und § 60 Abs. 2 KrWG.
  • Beratung bei Investitionsentscheidungen mit Umweltrelevanz vor Auftragsvergabe.
  • Schulung der Belegschaft zu wassergefährdenden Stoffen, gefährlichen Abfällen und Emissionsgrenzwerten.
  • Führung des Stoff- und Emissionsregisters und Validierung der PRTR-Meldedaten.
  • Koordination interner Audits nach ISO 14001:2015 und der jährlichen Managementbewertung.
  • Unterstützung der CSRD-Berichterstattung zu ESRS E1 Klima, E2 Umweltverschmutzung, E3 Wasser und E5 Kreislaufwirtschaft.
  • Schnittstelle zur Immissionsschutzbehörde und zur unteren Wasserbehörde.
  • Untersuchung von Umweltvorfällen und unverzügliche Erstattung gesetzlich vorgeschriebener Anzeigen.
  • Prüfung von Produkt-, Prozess- und Standortänderungen auf Genehmigungsrelevanz nach § 16 BImSchG.

Ab wann muss man einen Umweltschutzbeauftragten bestellen?

Die Bestellpflicht knüpft an konkrete Anlagen, nicht an die Unternehmensgröße. Für den Immissionsschutz gilt § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV: Wer eine in deren Anhang I aufgeführte genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, hat einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die Bestellung samt Aufgabenbeschreibung nach § 55 Abs. 1 BImSchG unverzüglich anzuzeigen. Im Gewässerschutz löst nach § 64 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis über 750 Kubikmeter Abwasser am Tag die Pflicht aus; für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann die Behörde sie nach § 64 Abs. 2 WHG anordnen. Im Abfallbereich zählt § 2 AbfBeauftrV die Verpflichteten auf, etwa ab mehr als 100 Tonnen gefährlichen Abfällen im Kalenderjahr. Die Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ergibt sich aus § 7 der 5. BImSchV: Studium des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik, ein anerkannter Lehrgang und zwei Jahre praktische Tätigkeit an der Anlage oder an vergleichbaren Anlagen. Eine nicht betriebsangehörige Person soll die Behörde nach § 5 der 5. BImSchV und § 5 AbfBeauftrV auf Antrag gestatten.

  • Betrieb einer im Anhang I der 5. BImSchV aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlage
  • Wasserrechtliche Erlaubnis über 750 Kubikmeter Abwasser pro Tag nach § 64 Abs. 1 WHG
  • Anordnung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen nach § 64 Abs. 2 WHG
  • Genehmigungsbedürftige Anlage mit mehr als 100 Tonnen gefährlichen Abfällen im Kalenderjahr nach § 2 AbfBeauftrV
  • Abfallanlage der Nummer 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV oder Deponie nach § 2 AbfBeauftrV
  • Behördliche Anordnung im Einzelfall nach § 53 Abs. 2 BImSchG

Typische Branchen

  • Chemie und pharmazeutische Produktion
  • Eisen-, Stahl- und Nichteisenmetallverarbeitung
  • Zement-, Kalk- und Keramikherstellung
  • Zellstoff, Papier und Drück
  • Lebensmittel- und Getränkeindustrie mit hohem Abwasseraufkommen
  • Abfallwirtschaft und Recyclingbetriebe
  • Strom- und Fernwärmeerzeugung über 50 MW
  • Automobilzulieferer mit Lackierereien und Oberflächentechnik
  • Raffinerien und Tanklager
  • Logistikstandorte mit Umgang an wassergefährdenden Stoffen
CIVAC

Wie CIVAC den Umweltschutzbeauftragten unterstützt

CIVAC führt die Bestellung und die laufenden Pflichten des Umweltschutzbeauftragten in einer Rollenakte zusammen. Die schriftliche Bestellung, der Aufgabenzuschnitt und der Fachkundenachweis liegen dort ab. Die wiederkehrenden Pflichten stehen daneben als terminierte Aufgaben mit Erinnerung: der Jahresbericht nach § 54 Abs. 2 BImSchG, § 65 Abs. 2 WHG und § 60 Abs. 2 KrWG, die Pflege von Emissions-, Wasser- und Abfallregister, Begehungen und die Prüfung von Änderungen auf Genehmigungsrelevanz nach § 16 BImSchG.

Für Schulungen zu wassergefährdenden Stoffen, gefährlichen Abfällen und Emissionsgrenzwerten liegen Vorlagen je Rolle bereit, die Teilnahme wird pro Person nachgewiesen. Die Rollenverwaltung hält fest, wer die Bestellung aktuell trägt und wer sie bei einem Wechsel übernimmt. Jede Änderung an Aufgaben und Dokumenten landet in einem Append-Only-Audit-Trail, sodass gegenüber der Behörde belegbar bleibt, wann was bearbeitet wurde. Wer die Rolle nicht intern besetzen kann, bestellt über CIVAC einen externen Beauftragten. Der Arbeitsbereich kostet 49 Euro pro Rolle und Monat.

Häufige Fragen

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