Brandschutzbeauftragter
Brandschutzordnung, Räumungsübungen, Feuerwehrpläne nach DIN 14095. Dokumentation nach DGUV I 205-023, schriftlich bestellt, jederzeit prüffähig.
DGUV I 205-023 · DIN 14095 · ASR A2.2
Brandschutzbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Brandschutzbeauftragter?
Ein Brandschutzbeauftragter, kurz BSB, ist die Person, die im Betrieb für den organisatorischen und betrieblichen Brandschutz verantwortlich ist. Die Rolle ist nicht in einem einzelnen Bundesgesetz geregelt, sondern in Landesbauordnungen, in der Arbeitsstättenverordnung und in Unfallversicherungsnormen. DGUV Information 205-003 in der Fassung von Dezember 2020 definiert Aufgaben, Qualifikation und Bestellung: Die Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten einschließlich der Abschlussprüfung, die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren. DGUV Information 205-023 betrifft dagegen den Brandschutzhelfer und nicht den Beauftragten. Die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert im GMBl 2025, hält in Punkt 7.1 Absatz 1 als Hinweis fest, dass bei erhöhter Brandgefährdung die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein kann; eine eigene Bestellpflicht begründet sie nicht. DIN 14096 regelt die Brandschutzordnung in den Teilen A für alle, B für Nutzer und C für Personen mit besonderen Aufgaben.
Das Brandschutzkonzept ist keine Vorgabe des § 14 MBO. § 14 MBO verlangt, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und Rettung und Löscharbeiten möglich sind. Das Brandschutzkonzept ist nach § 51 Satz 3 Nummer 19 MBO eine besondere Bauvorlage, die die Bauaufsicht bei Sonderbauten verlangen kann. Sanktionen richten sich nach den Bußgeldvorschriften der Landesbauordnungen; die Musterbauordnung sieht in § 84 Abs. 3 einen Rahmen bis 500.000 Euro vor, setzt aber regelmäßig eine vollziehbare Anordnung der Bauaufsicht voraus. § 145 StGB stellt das Beseitigen oder Unbrauchbarmachen von Warnzeichen und Rettungsgeräten unter Strafe. Sachversicherer können bei Verletzung vereinbarter Sicherheitsvorschriften nach § 28 VVG kürzen oder leistungsfrei werden.
Unabhängig von der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten trifft jeden Arbeitgeber die Grundpflicht aus § 10 ArbSchG: Er hat Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen, und vor der Benennung den Betriebs- oder Personalrat zu hören. ASR A2.2 Punkt 7.3 Absatz 2 nennt dazu einen Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten, der in der Regel ausreicht; Schichtbetrieb, Urlaub, Gebäudegeometrie und die Frage, ob in jedem Bereich jederzeit jemand verfügbar ist, können mehr erfordern.
Die Arbeit des Brandschutzbeauftragten besteht deshalb weniger aus Dokumenten als aus Wiederholung: regelmäßige Begehungen mit Mängelliste und Nachverfolgung, Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Unterweisung nach § 12 ArbSchG, Freihalten der Flucht- und Rettungswege nach ASR A2.3 und die ausgewertete Evakuierungsübung. Fehlt die Nachverfolgung, ist die Begehung wertlos.
Pflichten des Brandschutzbeauftragten
- Erstellung und Pflege der Brandschutzordnung nach DIN 14096 in den Teilen A, B und C.
- Überwachung der Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzepts und Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.
- Organisation der Unterweisung und Löschübung der Brandschutzhelfer, deren Anzahl der Arbeitgeber nach ASR A2.2 Punkt 7.3 festlegt; 5 Prozent der Beschäftigten reichen dort in der Regel aus.
- Planung, Durchführung und Auswertung der Evakuierungsübungen nach ASR A2.3 Punkt 11 mit Bericht.
- Kontrolle der Flucht- und Rettungswege, der Kennzeichnung nach ASR A1.3 und der Sicherheitsbeleuchtung nach ASR A3.4 Abschnitt 8.
- Veranlassung der Wartung der Feuerlöscher alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen nach ASR A2.2 Punkt 7.4.2, in der Regel einen Sachkundigen nach DIN 14406-4.
- Untersuchung jedes Brandes, jedes Beinaheereignisses und jedes Fehlalarms mit Ursachenanalyse.
- Brandschutzbegehung in festgelegten Abständen mit Protokoll und Maßnahmenliste.
- Beratung der Geschäftsleitung zu Nutzungsänderungen, Bauarbeiten und Lagerkonfigurationen.
- Schnittstelle zur Brandschutzdienststelle, zu Sachverständigen und Sachversicherern.
Brandschutzbeauftragter Pflicht ab wann?
Die Pflicht zur Bestellung folgt aus dem Bauordnungsrecht, aus vertraglichen Vereinbarungen und aus der Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einem einzelnen Bundesgesetz. § 51 MBO erlaubt der Bauaufsicht, an Sonderbauten im Einzelfall besondere Anforderungen zu stellen; nach § 51 Satz 3 Nummer 22 können diese ausdrücklich die Bestellung und die Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten umfassen. Wo die Baugenehmigung oder das genehmigte Brandschutzkonzept die Bestellung als Auflage enthält, wird sie Bestandteil der Betriebspflichten.
Eine harte Zahl nennt die Muster-Industriebau-Richtlinie in der Fassung von Mai 2019: Nach Punkt 5.14.3 hat der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 5.000 Quadratmetern einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Seine Aufgaben sind schriftlich festzulegen, sein Name ist der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Ab mehr als 2.000 Quadratmetern verlangt Punkt 5.14.4 zusätzlich eine Brandschutzordnung.
DGUV Information 205-003 nennt keine Schwelle nach Beschäftigtenzahl oder Nutzfläche. Sie verweist auf Sonderbauten wie Industriebauten, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten und Hochhäuser, auf vertragliche Forderungen etwa von Versicherern und auf die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und ASR A2.2. Die ASR A2.2 selbst hält in Punkt 7.1 nur fest, dass die Benennung bei erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig sein kann. Die Qualifikation nach DGUV Information 205-003 verlangt mindestens 64 Unterrichtseinheiten einschließlich Abschlussprüfung sowie 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung innerhalb von drei Jahren; bleibt die Fortbildung aus, ist die Ausbildung erneut zu durchlaufen. Im Mittelstand ist die externe Bestellung mit Stundensätzen zwischen 120 und 220 Euro netto Standard.
- Industriebauten mit insgesamt mehr als 5.000 Quadratmetern Brandabschnitts- oder Brandbekämpfungsabschnittsfläche (Punkt 5.14.3 Muster-Industriebau-Richtlinie 2019).
- Sonderbauten, an die die Bauaufsicht nach § 51 Satz 3 Nummer 22 MBO die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten knüpft.
- Baugenehmigungen oder genehmigte Brandschutzkonzepte, die die Bestellung als Auflage festsetzen.
- Erhöhte Brandgefährdung nach der Gefährdungsbeurteilung, für die ASR A2.2 Punkt 7.1 die Benennung als zweckmäßig bezeichnet.
- Vertragliche Forderung eines Sachversicherers nach Risikobesichtigung.
- Wechsel der Person, der der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen ist.
Typische Branchen
- Industrieproduktion, Maschinenbau und Metallverarbeitung
- Chemie, Pharma und Prozessindustrie
- Logistik, Lager und Hochregallager
- Krankenhäuser, Kliniken und Pflege
- Hotels, Tagungszentren und Tourismus
- Einkaufszentren und großflächiger Einzelhandel
- Schulen, Hochschulen und Forschungslabore
- Bürogebäude ab 5.000 Quadratmeter
- Rechenzentren und Stromnetze
Was CIVAC für Ihren Brandschutzbeauftragten liefert
CIVAC stellt einen externen Brandschutzbeauftragten mit Ausbildung nach DGUV Information 205-003 und eine Plattform bereit, die Brandschutzordnung Teil A, B und C, Brandschutzkonzept, Brandschutzhelfer-Schulungsnachweise und Prüfprotokolle zu Feuerlöschern, Fluchtwegen und Sicherheitsbeleuchtung in einer Ablage zusammenführt. Sie erhalten ein Gebäuderegister mit Grundrissen, das Protokoll der Evakuierungsübung, den Wartungsplan für die Feuerlöscher nach ASR A2.2 Punkt 7.4.2 und die Kommunikationsakte mit der örtlichen Brandschutzdienststelle. Die Plattform steuert den Drei-Jahres-Fortbildungsrhythmus und liefert prüfungsfeste Berichte für Bauaufsicht und Versicherer, bei Bedarf zweisprachig. Jeder bei einer Begehung festgestellte Mangel wird als Aufgabe mit Verantwortlichem und Frist geführt und bleibt offen sichtbar, bis die Behebung belegt ist. Damit lässt sich im Schadensfall nicht nur zeigen, dass geprüft wurde, sondern auch, wie schnell reagiert wurde, was bei der Frage nach § 28 VVG den Unterschied macht.
Häufige Fragen
Der Brandschutzbeauftragte organisiert und dokumentiert sämtliche wiederkehrenden Prüfungen der brandschutztechnischen Einrichtungen. CIVAC verwaltet Intervalle, Fristen und Sachkundigen-Berichte, sodass bis zum nächsten Audit nichts liegen bleibt.
- Anlage / PrüfungFeuerlöscherIntervallAlle 2 JahreNorm / VorschriftDIN 14406-4 · ASR A2.2DurchführungSachkundiger
- Anlage / PrüfungBrandmeldeanlagen (BMA)IntervallJährlich (Inspektion) · vierteljährlich (Funktion)Norm / VorschriftDIN 14675 · DIN VDE 0833DurchführungErrichter- oder Fachfirma
- Anlage / PrüfungRauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)IntervallJährlichNorm / VorschriftDIN 18232 · DIN EN 12101DurchführungSachkundiger
- Anlage / PrüfungBrandschutztüren und FeststellanlagenIntervallJährlich (Sachkundigen-Prüfung) · monatlich (Funktion)Norm / VorschriftDIN 4102 · DIBt-ZulassungDurchführungSachkundiger
- Anlage / PrüfungSicherheits- und NotbeleuchtungIntervallMonatlich (Funktion) · jährlich (Kapazität)Norm / VorschriftDIN EN 1838 · DIN VDE 0108-100DurchführungElektrofachkraft
- Anlage / PrüfungBrandschutzklappen in RLT-AnlagenIntervallAlle 1 bis 3 JahreNorm / VorschriftDIN 18017 · VDI 6022DurchführungSachkundiger
- Anlage / PrüfungSprinkleranlagenIntervallAlle 2 Wochen (Sicht) · jährlich (Wartung)Norm / VorschriftVdS CEA 4001 · DIN EN 12845DurchführungVdS-anerkannter Fachbetrieb
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