77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Barrierefreiheit

BFSG-Countdown

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Die Hauptfrist war der 28. Juni 2025 — sie ist verstrichen, die Anforderungen gelten seither. Offen sind nur noch zwei eng begrenzte Übergangsfristen aus § 38 BFSG. Wählen Sie aus, was Sie anbieten, und Sie sehen, ob Sie erfasst sind und welche Frist bei Ihnen noch läuft.

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Produkte, die Sie herstellen, einführen oder vertreiben

Sachlicher Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 BFSG. Mehrfachauswahl. Für Produkte gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Dienstleistungen, die Sie Verbrauchern anbieten

Sachlicher Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 3 BFSG. Mehrfachauswahl. Nur hier greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Unternehmensgröße

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Ausnahme des § 3 Abs. 3 BFSG greift.

Übergangsbestimmungen nach § 38 BFSG

Nur diese beiden Fristen laufen noch. Alles andere gilt seit dem 28. Juni 2025 unmittelbar.

Fristen werden berechnet …

Rechtsgrundlage
§§ 1, 3, 38 BFSG

§ 1 BFSG bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich: erfasst sind bestimmte Produkte — Universalrechner mit Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste, E-Book-Lesegeräte — und bestimmte Dienstleistungen, namentlich Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. § 3 Abs. 1 BFSG verpflichtet Wirtschaftsakteure, diese Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten; die konkreten Anforderungen stehen in der BFSGV. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus — aber nur, soweit sie Dienstleistungen erbringen, nicht für Produkte. § 38 BFSG enthält zwei Übergangsbestimmungen: Dienstleistungserbringer dürfen bis zum 27. Juni 2030 Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür eingesetzt haben, und Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden, längstens 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme.

Nur zur Orientierung — keine Rechtsberatung. Ob ein konkretes Angebot in den Anwendungsbereich fällt, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls; das Tool bildet die gesetzlichen Kategorien ab, prüft aber weder Ihr Produkt noch Ihre Website. Ebenso wenig ersetzt es die Bewertung, ob eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG oder eine grundlegende Veränderung nach § 16 BFSG vorliegt.

Häufige Fragen

Die Frist ist doch abgelaufen — wozu noch ein Countdown?
Weil zwei Fristen weiterlaufen. Die Hauptfrist des 28. Juni 2025 ist verstrichen; seither gelten die Barrierefreiheitsanforderungen unmittelbar, ein Übergang „bis irgendwann“ existiert dafür nicht. § 38 BFSG lässt aber zwei eng umrissene Ausnahmen zu: den Weiterbetrieb von Produkten, die schon vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt wurden, längstens bis zum 27. Juni 2030, und den Weiterbetrieb von Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme. Beide laufen ab und beide sind terminierbar — genau das zeigt der Countdown.
Heißt die Frist bis 2030, dass meine Website erst 2030 barrierefrei sein muss?
Nein, und das ist das häufigste Missverständnis. § 38 Abs. 1 BFSG erlaubt es, eine Dienstleistung weiterhin unter Einsatz bereits vorhandener Produkte zu erbringen — also etwa mit vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzter Hardware. Die Dienstleistung selbst, einschließlich ihres Online-Auftritts und ihrer Bestellstrecke, muss seit dem 28. Juni 2025 den Anforderungen entsprechen. Ein Online-Shop ist keine „Ware“, die man aufbraucht.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme für mich?
Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind sie von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen — jedoch ausschließlich, soweit sie Dienstleistungen erbringen. Wer Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, ist auch als Kleinstunternehmen vollständig erfasst. Beide Schwellen sind zu prüfen: die Beschäftigtenzahl muss unterschritten sein und zusätzlich eine der beiden finanziellen Grenzen eingehalten werden.
Welche technischen Anforderungen gelten konkret?
Die materiellen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV), die Produkt- und Dienstleistungskategorien einzeln durchdekliniert. Nach § 4 BFSG wird vermutet, dass Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen, soweit sie harmonisierten Normen entsprechen. Als anerkannter Stand der Technik für IKT gilt die EN 301 549, die für Webinhalte und mobile Anwendungen auf die WCAG 2.1 Level AA verweist. Wer sich an WCAG 2.1 AA orientiert, arbeitet damit an der praktisch maßgeblichen Referenz — die Prüfung bleibt aber an der BFSGV auszurichten.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachung liegt seit 2025 bundesweit bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Maßnahmen anordnen, die bis zur Untersagung des Anbietens einer Dienstleistung oder der Bereitstellung eines Produkts reichen. § 37 BFSG sieht Geldbußen von bis zu 100.000 Euro für die schwerwiegenden Verstöße und bis zu 10.000 Euro für die übrigen vor. Nach § 32 BFSG können Verbraucher sowie anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen ein Tätigwerden der Marktüberwachung beantragen. Daneben wird ein Abmahnrisiko über das Wettbewerbsrecht diskutiert; ob Barrierefreiheitsverstöße lauterkeitsrechtlich verfolgbar sind, ist noch nicht abschließend geklärt.
Was ist der Unterschied zu BGG und BITV 2.0?
Das BGG und die auf ihm beruhende BITV 2.0 verpflichten öffentliche Stellen des Bundes; die Länder haben entsprechende eigene Gesetze und Verordnungen. Das BFSG adressiert demgegenüber die Privatwirtschaft und richtet sich an Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer. Wer als privates Unternehmen für die öffentliche Hand tätig wird, kann über die Vergabebedingungen zusätzlich an BITV-Anforderungen gebunden sein — das folgt dann aber aus dem Vertrag, nicht aus dem BFSG.