77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Compliance-Beauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Compliance Beauftragter?

Ein Compliance Beauftragter ist die im Unternehmen benannte Person, die dafür sorgt, dass das Unternehmen, seine Geschäftsleitung und seine Mitarbeitenden geltendes Recht, regulatorische Anforderungen und interne Richtlinien einhalten. Die Rolle ist nicht in einem einzelnen Gesetz definiert, sondern leitet sich aus der Aufsichtspflicht der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG und der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ab. Beide Normen bedeuten, dass bei fehlenden organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Pflichtverletzungen die Geschäftsleitung persönlich haftet und das Unternehmen selbst nach § 30 Abs. 2 OWiG mit bis zu 10 Millionen Euro Geldbuße zuzüglich Vorteilsabschöpfung belegt werden kann. § 91 Abs. 2 AktG verlangt von jeder Aktiengesellschaft ein Überwachungssystem, damit den Fortbestand gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden, § 91 Abs. 3 AktG von börsennotierten Gesellschaften zusätzlich ein angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem; beides wird in der Praxis über die Compliance-Funktion mit umgesetzt. Der anerkannte nationale Standard für den Aufbau eines Compliance Management Systems ist IDW PS 980 des Instituts der Wirtschaftsprüfer mit den sieben Grundelementen Kultur, Ziele, Risiken, Programm, Organisation, Kommunikation sowie Überwachung und Verbesserung. Ab dem 02. August 2026 kommt mit dem EU AI Act eine neue Pflichtebene hinzu: Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen Risikomanagement, technische Dokumentation und menschliche Aufsicht nach Art. 9 bis Art. 17 KI-Verordnung umsetzen, Betreiber die Pflichten nach Art. 26 KI-Verordnung erfüllen, mit Bußgeldern bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Der Compliance-Beauftragte übersetzt diese Pflichten in schriftliche Richtlinien, Schulungen, eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und dokumentierte Kontrollen, die einer externen Prüfung standhalten.

Die Bestellung verschiebt die Zuständigkeit dabei nicht. § 130 OWiG richtet sich an den Inhaber des Betriebes und an die Leitungspersonen; wer Aufgaben überträgt, bleibt für Auswahl, Einweisung und Überwachung verantwortlich. § 9 OWiG nimmt die übernehmende Person zusätzlich in die Pflicht, er nimmt die Leitung nicht aus ihr heraus. Praktisch heißt das: Der Compliance-Beauftragte arbeitet nur wirksam, wenn Berichtsweg, Ressourcen und Eskalationsrechte schriftlich geregelt sind und er unmittelbar an die Geschäftsleitung berichten kann. Eine Funktion, die über zwei Ebenen an den Bereich berichtet, den sie prüfen soll, hält keiner Prüfung stand.

Pflichten des Compliance Beauftragten

  • Führung eines aktuellen Risikoinventars in den Bereichen Kartellrecht, Korruptionsprävention, Sanktionen, Datenschutz und EU AI Act.
  • Betrieb des Hinweisgebersystems nach § 12 HinSchG ab 50 Beschäftigten.
  • Durchführung von Schulungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, zur KI-Verordnung und zu § 299 StGB.
  • Dokumentation des Compliance Management Systems entlang der sieben Elemente nach IDW PS 980.
  • Beratung der Geschäftsführung zu internen Untersuchungen, Selbstanzeigen und Indemnifikation.
  • Verfolgung regulatorischer Änderungen einschließlich AI-Act-Durchführungsrechtsakten, Sanktionspaketen und BaFin-Rundschreiben.
  • Lieferanten-, M-und-A- und Vermittler-Due-Diligence mit dokumentiertem Red-Flag-Verfahren.
  • Jährliche Berichterstattung an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan über Feststellungen, Vorfälle und Stand der Maßnahmen.
  • Schnittstelle zu Wirtschaftsprüfern, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden wie Bundeskartellamt und BaFin.

Wann muss ein Compliance Beauftragter bestellt werden?

Das deutsche Recht kennt keine generelle gesetzliche Pflicht, in jedem Unternehmen einen Compliance Beauftragten zu bestellen, die Pflicht ergibt sich jedoch mittelbar. Nach § 130 OWiG muss die Geschäftsleitung alle zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, um Pflichtverletzungen zu verhindern. Für mittlere und größere Unternehmen erwarten Gerichte und Aufsichtsbehörden dafür ein strukturiertes Compliance Management System mit einer benannten verantwortlichen Person. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 09.05.2017 (1 StR 265/16) bestätigt, dass ein eingerichtetes Compliance-System die Verbandsgeldbuße spürbar mindert. Sektorspezifische Normen begründen ausdrückliche Pflichten: § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe c KWG verlangt von Instituten eine unabhängige Compliance-Funktion, die MaRisk AT 4.4.2 ausgestaltet, § 80 WpHG bindet Wertpapierdienstleistungsunternehmen an dieselben Organisationspflichten, und die KI-Verordnung nimmt ab dem 02. August 2026 Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 16 und Betreiber nach Art. 26 in die Pflicht. Erwartete Qualifikation ist ein juristisches, wirtschaftliches oder prüfungsbezogenes Studium mit drei bis fünf Jahren Compliance-Praxis und aktueller Fortbildung im einschlägigen Sektor. Im Mittelstand ist der externe Compliance Beauftragte die übliche Lösung, um Unabhängigkeit zu sichern und Interessenkonflikte mit operativen Aufgaben zu vermeiden.

  • Ab 50 Beschäftigten: Pflicht zur internen Meldestelle nach § 12 HinSchG.
  • Ab 1.000 Beschäftigten: volle Pflichten nach Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz inklusive Menschenrechtsbeauftragter.
  • Aktiengesellschaften: Überwachungssystem zur Früherkennung nach § 91 Abs. 2 AktG, börsennotierte zusätzlich internes Kontroll- und Risikomanagementsystem nach § 91 Abs. 3 AktG.
  • Banken und Wertpapierdienstleister: unabhängige Compliance-Funktion nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe c KWG und MaRisk AT 4.4.2.
  • Anbieter (Art. 16) oder Betreiber (Art. 26) von Hochrisiko-KI-Systemen: KI-Verordnung ab 02. August 2026.
  • Unternehmen mit US-, UK- oder EU-Sanktionsbezug: dokumentiertes Sanktionsscreening nach den auf Art. 215 AEUV gestützten EU-Sanktionsverordnungen.

Typische Branchen

  • Finanzdienstleister und Fintechs unter BaFin-Aufsicht
  • Pharma und Medizintechnik unter MDR und AMG
  • Automobilindustrie und Tier-1-Zulieferer mit Kartellrisiko
  • Maschinenbau und Industrie-OEMs mit Exportkontrollpflichten
  • Energie, Versorger und Erneuerbare unter REMIT
  • Software- und KI-Anbieter im Anwendungsbereich der KI-Verordnung
  • Logistik und Spedition mit Sanktionsbezug
  • Öffentliche Auftragnehmer nach § 124 GWB
  • Konsumgüterkonzerne mit LkSG-Pflichten
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CIVAC stellt einen externen Compliance Beauftragten und eine Software-Arbeitsumgebung bereit, die den sieben Elementen nach IDW PS 980 entspricht. Sie erhalten ein schriftliches Risikoinventar, eine Richtlinienbibliothek zu Kartellrecht, Korruption, Sanktionen, LkSG und KI-Verordnung, eine gehostete interne Meldestelle nach § 12 HinSchG und prüfungsfeste Nachweisakten. Für Tochtergesellschaften US-amerikanischer oder britischer Konzerne übersetzt CIVAC die Konzernvorgaben in deutsche Rechtsdokumente, wie sie Bundeskartellamt, BaFin oder eine Staatsanwaltschaft erwarten. Die Plattform verfolgt Schulungen, Lieferanten-Red-Flags und KI-Systeminventare bis zur Frist am 02. August 2026, mit Quartalsberichten in deutscher und englischer Sprache. Jede Kontrolle trägt einen Verantwortlichen, ein Intervall und einen Nachweis, sodass sich im Ernstfall nicht nur die Richtlinie zeigen lässt, sondern auch, dass sie angewendet wurde. Genau darauf zielt die Frage nach den organisatorischen Maßnahmen im Sinne des § 130 OWiG.

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