Geldwäschebeauftragter
Risikoanalyse, KYC/KYB, Verdachtsmeldung an die FIU. § 7 GwG-Bestellung dokumentiert, Berichtslinie sauber, BaFin-Prüfung im Griff.
§ 7 GwG · FIU-Meldung
Geldwäschebeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Geldwäschebeauftragter?
Der Geldwäschebeauftragte ist die in § 7 Geldwäschegesetz (GwG) verankerte Funktion auf Führungsebene. Er ist die erste Verteidigungslinie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und berichtet unmittelbar an die Geschäftsleitung. Bestellen muss ihn nicht jeder Verpflichtete: § 7 Abs. 1 GwG nennt die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15, also Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute samt Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, Lebens- und Unfallversicherer, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. Dazu kommt ein Stellvertreter. Bei Immobilienmaklern, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Güterhändlern und Kunstvermittlern kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung nach § 7 Abs. 3 GwG anordnen und soll dies beim Handel mit hochwertigen Gütern tun.
Die Arbeit läuft in vier Strängen. Die Risikoanalyse nach § 5 GwG hält fest, welche Kunden, Produkte, Vertriebswege und Länder das Haus einem Risiko aussetzen, und begründet, warum die gewählten Maßnahmen dazu passen. Die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG übersetzen dieses Ergebnis in Arbeitsanweisungen, Zuständigkeiten, Monitoring-Regeln und den internen Hinweisgeberkanal nach § 6 Abs. 5 GwG. Die Sorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 17 GwG regeln, wie Kunden identifiziert, wirtschaftlich Berechtigte über das Transparenzregister ermittelt und Geschäftsbeziehungen laufend überwacht werden. Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG schließt den Kreis und geht unverzüglich über das goAML-Portal an die Financial Intelligence Unit.
Bestellung und Entpflichtung sind der zuständigen Aufsicht nach § 7 Abs. 4 GwG vorab anzuzeigen. § 7 Abs. 1 Satz 3 GwG ordnet den Beauftragten unmittelbar der Geschäftsleitung zu, in der Praxis also der zweiten Führungsebene. Er übt seine Tätigkeit im Inland aus, ihm ist ungehinderter Zugang zu Daten und Systemen zu verschaffen, und bei einer Verdachtsmeldung unterliegt er nach § 7 Abs. 5 GwG nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung. In Instituten nimmt nach § 25h Abs. 7 KWG eine Stelle sowohl diese Funktion als auch die Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen wahr. Fachkunde und Ressourcen prüft die BaFin in einer Sonderprüfung nach § 44 KWG.
Geprüft wird selten die Meinung des Beauftragten, sondern die Aktenlage: die aktuelle Fassung der Risikoanalyse mit dem Datum der letzten Überprüfung, die Schulungsnachweise mit Teilnehmerlisten, die Berichte an die Geschäftsleitung, die Fallakten samt Begründung auch dort, wo gerade nicht gemeldet wurde, und die Aufbewahrung nach § 8 GwG über mindestens fünf Jahre. Typische Befunde sind eine Risikoanalyse, die seit Jahren unverändert liegt, Monitoring-Schwellen, die niemand begründen kann, und eine Bestellung ohne belegte Vertretungsregelung. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG.
Aufgaben im Überblick
- Erstellung der unternehmensbezogenen Risikoanalyse nach § 5 GwG mit regelmäßiger Überprüfung und Aktualisierung.
- Umsetzung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG einschließlich KYC und Screening.
- Durchführung der Sorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 17 GwG inklusive PEP- und Sanktionsprüfung.
- Transaktionsmonitoring und Abgleich mit dem Kundenrisikoprofil.
- Unverzügliche Verdachtsmeldungen an die FIU über goAML nach § 43 GwG.
- Betrieb des internen Hinweisgeberkanals nach § 6 Abs. 5 GwG.
- Mindestens jährliche Mitarbeiterschulungen mit dokumentierter Teilnahme.
- Berichterstattung an die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich.
- Schnittstelle zur Aufsichtsbehörde nach § 50 GwG, also BaFin, Berufskammer oder Landesbehörde.
- Aufbewahrung der Dokumentation für mindestens fünf Jahre nach § 8 GwG.
Wann ist die Bestellung Pflicht?
Bestellpflichtig sind nach § 7 Abs. 1 GwG die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15, unabhängig von ihrer Größe. Sie bestellen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter; beide sind der Aufsicht nach § 7 Abs. 4 GwG vorab anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann nach § 7 Abs. 2 GwG von der Bestellung befreien. Für die übrigen Verpflichteten des § 2 GwG, etwa Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Güterhändler und Kunstvermittler, besteht die Pflicht nicht kraft Gesetzes; die Aufsichtsbehörde kann sie nach § 7 Abs. 3 GwG anordnen und soll dies tun, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GwG ist der Beauftragte der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und übt seine Tätigkeit nach § 7 Abs. 5 GwG im Inland aus. Die Arbeit der internen Sicherungsmaßnahmen darf nach § 6 Abs. 7 GwG ein Dritter übernehmen, wenn dies der Aufsicht vorher angezeigt wurde; die Verantwortung bleibt beim Verpflichteten. Auf diesem Weg arbeiten externe Geldwäschebeauftragte im Immobiliensektor, in der Vermögensverwaltung und im Kryptosektor.
- Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG
- Zahlungs- oder E-Geld-Institut nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG
- Lebens- oder Unfallversicherer und Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 9 GwG
- Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG
- Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 GwG, etwa gegenüber Güterhändlern
Typische Branchen
- Banken und Kreditinstitute nach KWG
- Zahlungs- und E-Geld-Institute nach ZAG
- Lebens- und Unfallversicherer nach VAG
- Kapitalverwaltungsgesellschaften nach KAGB
- Immobilienmakler und Projektentwickler
- Kryptowerte-Dienstleister nach MiCAR
- Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Transaktionsmandaten
- Hochwertige Güterhändler einschließlich Kunst, Gold und Luxusfahrzeugen
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
- FinTechs, BNPL- und Embedded-Finance-Anbieter
Wie CIVAC den Geldwäschebeauftragten unterstützt
CIVAC bietet beide Modelle: die Bestellung eines externen Geldwäschebeauftragten oder den Workspace für den intern bestellten Beauftragten, zu 49 Euro pro Rolle und Monat.
Der Workspace bildet die Pflichten aus § 7 GwG auf drei Säulen ab. Aufgaben tragen die wiederkehrenden Pflichten mit Frist und Erinnerung: die Überprüfung der Risikoanalyse nach § 5 GwG, der Bericht an die Geschäftsleitung, die Wiedervorlage unvollständiger Kundenunterlagen. Die Dokumentation hält Bestellung, Risikoanalyse, Arbeitsanweisungen nach § 6 GwG und Fallakten versioniert an einem Ort, mit einem Append-Only-Audit-Trail, der zeigt, wer wann was geändert hat, und mit einer Aufbewahrung, die die Frist des § 8 GwG abdeckt. Die Schulungsbibliothek liefert die jährliche Unterweisung mit Teilnahmenachweis. Vorlagen je Rolle geben die Struktur vor, damit ein neuer Beauftragter nicht bei null anfängt, und die Rollenverwaltung zeigt der Geschäftsleitung, welche Funktion besetzt und welche offen ist.
Häufige Fragen
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