77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Betriebsarzt

Vorsorgeuntersuchungen, arbeitsmedizinische Arbeitsplatzbeurteilung, Wiedereingliederung, Impfprogramme. Bestellt nach § 3 ASiG, Einsatzstunden nach DGUV-V2-Kopfzahlregel bemessen.

Schwerpunkte
§ 3 ASiGDGUV V2VorsorgeWiedereingliederung
Rechtsgrundlage

§ 3 ASiG · DGUV V2

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Was macht ein Betriebsarzt?

Ein Betriebsarzt ist die nach § 2 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schriftlich bestellte Fachkraft, die den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz, bei der Unfallverhütung und in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützt. Ob und in welchem Umfang zu bestellen ist, richtet sich nach der Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, nach Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten und nach der Betriebsorganisation. Wie viel Betreuung daraus wird, regelt die DGUV Vorschrift 2. Nach § 8 Abs. 1 ASiG ist der Betriebsarzt bei der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei, nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen und an die ärztliche Schweigepflicht gebunden; nach § 8 Abs. 2 ASiG untersteht er unmittelbar dem Leiter des Betriebs.

Der Aufgabenkatalog steht in § 3 Abs. 1 ASiG: Beratung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei Beschaffung und Arbeitsverfahren, bei ergonomischen Fragen und bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Beschäftigten; regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten samt Mängelmeldung; Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen; Belehrung der Beschäftigten und Mitwirkung bei Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer. Die Vorsorgekartei führt dagegen nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV der Arbeitgeber. Sie enthält nur, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; Befunde gehören nicht hinein.

In der Praxis unterscheidet der Betriebsarzt drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV bei den im Anhang aufgezählten Anlässen, etwa Lärmexposition ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) nach Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 3; Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV, etwa bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1; Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV. Davon klar zu trennen ist die Eignungsuntersuchung, die nicht in der ArbMedVV geregelt ist. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 ArbMedVV soll sie nicht zusammen mit der Vorsorge stattfinden; ist das aus betrieblichen Gründen doch nötig, muss der Arzt die unterschiedlichen Zwecke offenlegen.

Für die Geschäftsleitung zählt der organisatorische Teil. Die Bestellung erfolgt schriftlich und überträgt die Aufgaben des § 3 ASiG. Nach § 3 Abs. 2 ArbMedVV sind dem Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und die Begehung zu ermöglichen, sonst bleibt die Beratung formal. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft sehen bei einer Prüfung dieselben Unterlagen an: Bestellung, Qualifikationsnachweis nach § 4 ASiG, Vorsorgekartei, Begehungsprotokolle und die Protokolle des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG. Wechselt der überbetriebliche Dienst, bleibt die Vorsorgekartei beim Arbeitgeber und wird fortgeführt.

Aufgaben des Betriebsarztes

  • Beratung der Geschäftsleitung zu Arbeitsgestaltung, Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und ergonomischen Fragen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ASiG.
  • Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, insbesondere zu biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV), Gefahrstoffen (GefStoffV) und ergonomischen Belastungen.
  • Durchführung der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach §§ 4, 5 und 5a ArbMedVV und Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV.
  • Zuarbeit zur Vorsorgekartei, die nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV der Arbeitgeber führt und die nur Anlass und Termin der Vorsorge enthält, keine Befunde.
  • Durchführung von Eignungsuntersuchungen auf privatrechtlicher oder fahrerlaubnisrechtlicher Grundlage, etwa DGUV Grundsatz G 25 oder G 41, getrennt von der Vorsorge nach § 3 Abs. 3 Satz 3 ArbMedVV.
  • Unverzügliche Anzeige des begründeten Verdachts einer Berufskrankheit nach § 202 SGB VII und Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c ASiG.
  • Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ASiG, gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, mit Mängelmeldung an den Arbeitgeber.
  • Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG, der in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden ist und mindestens vierteljährlich zusammentritt.
  • Mitwirkung bei Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG; die Ausbildung selbst erfolgt nach § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle.
  • Mitwirkung am Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX, zu dem der Werks- oder Betriebsarzt hinzuzuziehen ist, soweit es erforderlich ist.

Betriebsarzt Pflicht ab wann?

Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ASiG: Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, auf Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten und auf die Betriebsorganisation. Wie viel Betreuung das bedeutet, regelt die DGUV Vorschrift 2 als Unfallverhütungsvorschrift. § 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 2 verweist Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten auf Anlage 1, § 2 Abs. 3 Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten auf Anlage 2. Nach § 2 Abs. 4 kann der Unternehmer stattdessen ein alternatives Betreuungsmodell wählen: Anlage 4 bei bis zu 10 Beschäftigten, Anlage 3 bei bis zu 50 Beschäftigten, jeweils nur, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist.

Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung stehen in Anlage 2 Abschnitt 2 und gelten als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen: 2,5 Stunden in Betreuungsgruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II, 0,5 Stunden in Gruppe III, jeweils pro Beschäftigtem und Jahr. Bei der Aufteilung ist für jeden Leistungserbringer ein Mindestanteil von 20 Prozent anzusetzen, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden. Der betriebsspezifische Teil der Betreuung kommt hinzu, und die arbeitsmedizinische Vorsorge wird auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung nicht angerechnet.

Die Qualifikation richtet sich nach § 4 ASiG: Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die zur Aufgabenerfüllung erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde, in der Praxis die Facharztanerkennung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Die Betreuung kann intern oder über einen überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG erfolgen. Bußgeldbewehrt ist dabei nicht die fehlende Bestellung als solche: Ordnungswidrig handelt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 ASiG, wer einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG zuwiderhandelt; § 20 Abs. 2 ASiG sieht dafür eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro vor. Ein Verstoß gegen die DGUV Vorschrift 2 als Unfallverhütungsvorschrift ist nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bußgeldbewehrt, nach § 209 Abs. 3 SGB VII bis zu 10.000 Euro.

  • Bestellpflicht nach § 2 Abs. 1 ASiG, sobald Betriebsart, Gefahren, Beschäftigtenzahl und Betriebsorganisation sie erforderlich machen; Umfang und Modell folgen der DGUV Vorschrift 2.
  • Pflichtvorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV: Gefahrstoffe (Teil 1), gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 oder mit den in Teil 2 namentlich genannten Erregern, Lärm ab 85 dB(A) und Vibration (Teil 3), Atemschutz der Gruppen 2 und 3 (Teil 4).
  • Schwangere und stillende Frauen: mutterschutzrechtliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG, zu der der Betriebsarzt berät.
  • Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen: Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV (G 35).
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres, zu dem der Betriebsarzt hinzuzuziehen ist, soweit erforderlich.
  • Änderung der Gefährdungsbeurteilung mit neuen Vorsorgeanlässen nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV (etwa neuer Gefahrstoff, neue Tätigkeit, neue Schutzausrüstung).

Typische Branchen mit hohem Betreuungsbedarf

  • Gesundheitswesen, Pflege und Rettungsdienst (BioStoffV, BGW G42, Nadelstichverletzungen)
  • Bauwirtschaft, Tiefbau und Gerüstbau (Lärm, Vibration, UV, G41 Arbeiten mit Absturzgefahr)
  • Chemie, Pharma und Galvanik (Anhang Teil 1 ArbMedVV, krebserzeugende Stoffe)
  • Metallverarbeitung und Schweisstechnik (Schweissrauch, Lärm, G39)
  • Logistik, Lager und Flurförderzeuge (G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten)
  • Lebensmittelproduktion und Gastronomie (Hygiene-Belehrung § 43 IfSG, Kältearbeitsplätze)
  • Reinigung und Facility Services (Hautbelastung, G24, Schichtarbeit)
  • Büro- und IT-Branchen über 50 Beschäftigte (Bildschirmarbeit Anhang Teil 4 Abs. 2, psychische Belastung)
  • Tropen-, Offshore- und Auslandseinsätze (G35, G42)
  • Schichtbetriebe in Produktion und Verkehr (Nachtarbeitsuntersuchung nach § 6 Abs. 3 ArbZG)
CIVAC

Wie CIVAC den Betriebsarzt unterstützt

CIVAC verbindet die externe betriebsärztliche Bestellung mit einem Workspace, der die ArbMedVV-Vorgaben sauber dokumentiert. Die Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV führt der Arbeitgeber; CIVAC hält darin nur, dass, wann und aus welchem Anlass eine Vorsorge stattgefunden hat. Befunde bleiben in der ärztlichen Akte, die Trennung ist technisch erzwungen.

Der Workspace bildet alle drei Vorsorgearten ab, Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach §§ 4, 5 und 5a ArbMedVV, und hält Eignungsuntersuchungen davon getrennt, wie es § 3 Abs. 3 Satz 3 ArbMedVV verlangt. Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 DGUV Vorschrift 2 werden je Betreuungsgruppe berechnet und auf Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt, der ASA-Rhythmus nach § 11 ASiG terminiert, BEM-Fälle nach § 167 Abs. 2 SGB IX strukturiert und Mitteilungen nach § 27 MuSchG fristgerecht erfasst. Der Audit-Trail genügt Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und Ärztekammer.

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