Betriebsarzt
Vorsorgeuntersuchungen, arbeitsmedizinische Arbeitsplatzbeurteilung, Wiedereingliederung, Impfprogramme. Bestellt nach § 3 ASiG, Einsatzstunden nach DGUV-V2-Kopfzahlregel bemessen.
§ 3 ASiG · DGUV V2
Betriebsarzt: Mit uns sprechen
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Was macht ein Betriebsarzt?
Ein Betriebsarzt ist die nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellte Fachkraft, die den Arbeitgeber bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitsmedizin und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät. Die Rolle ist seit 1973 im ASiG kodifiziert und wird durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie die DGUV Vorschrift 2 mit den Einsatzzeitenregeln operationalisiert. Der Betriebsarzt ist gemäß § 8 ASiG bei der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und untersteht dem Arbeitgeber direkt.
Der Aufgabenkatalog nach § 3 ASiG umfasst die Beratung der Geschäftsleitung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, die Untersuchung nach Arbeitsunfällen, die Beobachtung der Arbeitsstätten und die Schulung der Beschäftigten in Erster Hilfe und Gesundheitsschutz. Der Betriebsarzt führt die Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV mit Anlass, Datum und Ergebnisbeurteilung, gibt aber keine Einzelbefunde an den Arbeitgeber weiter.
In der Praxis differenziert der Betriebsarzt drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 1 bis 4 ArbMedVV (zwingend vor Aufnahme und in festen Intervallen, etwa bei Lärmexposition über 85 dB(A) oder Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen), Angebotsvorsorge (vom Arbeitgeber anzubieten, etwa bei Bildschirmarbeit nach Anhang Teil 4 Abs. 2), Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV (vom Beschäftigten verlangt, vom Arbeitgeber zu ermöglichen). Davon klar zu trennen ist die Eignungsuntersuchung, die nicht in der ArbMedVV geregelt ist, sondern auf privatrechtlicher oder fahrerlaubnisrechtlicher Grundlage (etwa G25, G26, G41) erfolgt und deren Ergebnis bindend an den Arbeitgeber geht.
Aufgaben des Betriebsarztes
- Beratung der Geschäftsleitung zu Arbeitsgestaltung, Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und psychischer Belastung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ASiG.
- Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, insbesondere zu biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV), Gefahrstoffen (GefStoffV) und ergonomischen Belastungen.
- Durchführung der arbeitsmedizinischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV mit Vorsorgebescheinigung an den Beschäftigten.
- Führung der Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV mit Anlass, Datum und Beurteilung, jedoch ohne Einzelbefund an den Arbeitgeber.
- Durchführung von Eignungsuntersuchungen nach DGUV Grundsatz 25, 26, 41 oder G42 (Tropentauglichkeit, BGW G42) auf privatrechtlicher Grundlage.
- Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Mitwirkung an der Verdachtsanzeige nach § 202 SGB VII.
- Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und Dokumentation im Begehungsprotokoll.
- Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG mindestens vierteljährlich.
- Schulung der Beschäftigten und insbesondere der Ersthelfer in Erster Hilfe nach DGUV Vorschrift 1 § 26.
- Mitwirkung am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX bei Beschäftigten mit mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr.
Betriebsarzt Pflicht ab wann?
Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ASiG: Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen, sobald Beschäftigte vorhanden sind, soweit dies wegen der Betriebsart und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der Beschäftigten und der Zusammensetzung der Belegschaft erforderlich ist. Die operative Ausgestaltung erfolgt über die DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit), die nach Anlage 1 und 2 zwei Betreuungsmodelle unterscheidet: die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten pro Beschäftigtem (WZ-Code-abhängig zwischen 0,2 und 1,2 Stunden pro Person und Jahr, Grund- und betriebsspezifische Betreuung) sowie die alternative bedarfsorientierte Betreuung für Betriebe bis 50 Beschäftigte.
Die Qualifikation richtet sich nach § 4 ASiG: Approbation als Arzt plus Facharztanerkennung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin nach Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, Aufgaben und Einsatzzeit klar definieren und kann intern (angestellter Werksarzt) oder extern (überbetrieblicher Dienst) erfolgen. Die zuständige Berufsgenossenschaft, die Gewerbeaufsicht und die Ärztekammer prüfen Bestellung, Qualifikation und Einsatzzeit. Bei Verstoß gegen § 2 ASiG drohen Bußgelder bis 5.000 Euro nach § 209 SGB VII in Verbindung mit § 21 ASiG, bei Personenschaden bis zur strafrechtlichen Verantwortung der Geschäftsführung nach § 222 StGB.
- Ab einem Beschäftigten besteht grundsätzliche Bestellpflicht nach § 2 ASiG; nur Umfang und Modell richten sich nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 2.
- Pflichtvorsorge nach Anhang ArbMedVV Teil 1 bis 4: Lärm ab 85 dB(A), Vibration, krebserzeugende Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe der Schutzstufe 3 oder 4, Bildschirmarbeit (Angebot).
- Schwangere und Stillende nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit betriebsärztlicher Beratung zur Beschäftigungsverbots-Prüfung.
- Beschäftigte mit Tropeneinsatz oder Auslandstätigkeit: G35 (Auslandsaufenthalt), G42 (Infektionskrankheiten) als Pflicht- oder Eignungsuntersuchung.
- BEM-Pflicht nach § 167 Abs. 2 SGB IX bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr, regelmäßig unter Einbindung des Betriebsarztes.
- Änderung der Gefährdungsbeurteilung mit neuen Vorsorgeanlässen nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV (etwa neuer Gefahrstoff, neue Tätigkeit, neue Schutzausrüstung).
Typische Branchen mit hohem Betreuungsbedarf
- Gesundheitswesen, Pflege und Rettungsdienst (BioStoffV, BGW G42, Nadelstichverletzungen)
- Bauwirtschaft, Tiefbau und Gerüstbau (Lärm, Vibration, UV, G41 Arbeiten mit Absturzgefahr)
- Chemie, Pharma und Galvanik (Anhang Teil 1 ArbMedVV, krebserzeugende Stoffe)
- Metallverarbeitung und Schweisstechnik (Schweissrauch, Lärm, G39)
- Logistik, Lager und Flurförderzeuge (G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten)
- Lebensmittelproduktion und Gastronomie (Hygiene-Belehrung § 43 IfSG, Kältearbeitsplätze)
- Reinigung und Facility Services (Hautbelastung, G24, Schichtarbeit)
- Büro- und IT-Branchen über 50 Beschäftigte (Bildschirmarbeit Anhang Teil 4 Abs. 2, psychische Belastung)
- Tropen-, Offshore- und Auslandseinsätze (G35, G42)
- Schichtbetriebe in Produktion und Verkehr (Nachtarbeitsuntersuchung nach § 6 Abs. 3 ArbZG)
Wie CIVAC den Betriebsarzt unterstützt
CIVAC verbindet die externe betriebsärztliche Bestellung mit einem Workspace, der die ArbMedVV-Vorgaben sauber dokumentiert. Die Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV wird mit Anlass, Datum und Beurteilung geführt, ohne dass Einzelbefunde an den Arbeitgeber gelangen; die Trennung zwischen Beschäftigtenakte (vertraulich beim Arzt) und Vorsorgenachweis (Arbeitgeber-sichtbar) ist technisch erzwungen.
Der Workspace bildet alle drei Vorsorgearten ab (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge nach §§ 4, 5, 5a ArbMedVV) plus Eignungsuntersuchungen (G25, G26, G41, G42). Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 werden je WZ-Code automatisch berechnet, der ASA-Sitzungsrhythmus (§ 11 ASiG, vierteljährlich) terminiert, BEM-Fälle nach § 167 Abs. 2 SGB IX strukturiert und Mutterschutz-Anzeigen nach § 27 MuSchG fristgerecht erfasst. Audit-Trail genügt Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und Ärztekammer.
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