77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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GGB

Gefahrgutbeauftragter

ADR-, IMDG- und IATA-Dokumentation, Transport-Sicherheitskontrollen, Jahresbericht an die Geschäftsleitung. Bestellt, sobald Transportvolumen die Schwelle nach § 3 GbV überschreitet.

Schwerpunkte
§ 3 GbVADRIMDGJahresbericht
Rechtsgrundlage

§ 3 GbV · ADR · GGVSEB

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Gefahrgutbeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Gefahrgutbeauftragter und wann ist er Pflicht?

Der Gefahrgutbeauftragte (GGB) ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in Textform zu bestellen, sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind. Sie gilt neben den Verkehrsträgervorschriften ADR (Straße), RID (Schiene), ADN (Binnenschiff), IMDG-Code (See) und IATA-DGR (Luft). § 2 Abs. 1 GbV befreit unter anderem Unternehmen, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, sowie reine Fahrzeugführer und Empfänger. Radioaktive Stoffe der Klasse 7 und Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR sind von dieser Mengenbefreiung ausgenommen.

Bestellt werden darf nach § 3 Abs. 3 GbV nur, wer einen für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis nach § 4 GbV besitzt. Ihn erteilt die Industrie- und Handelskammer; er gilt nach § 4 Satz 2 GbV fünf Jahre und verlängert sich um fünf weitere, wenn die Prüfung nach § 6 Abs. 4 GbV bestanden wird. Der GGB erstellt nach § 8 Abs. 5 GbV innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, den der Unternehmer nach § 9 Abs. 3 GbV fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegt. Nach § 8 Abs. 4 GbV sorgt der GGB dafür, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR erstellt wird. Verstöße gegen die GbV sind nach § 10 GbV Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und nach § 10 Abs. 2 GGBefG mit Geldbuße bis 50.000 Euro bewehrt.

Die Bestellung entlastet das Unternehmen nicht. Die Pflichten aus den Verkehrsträgervorschriften treffen die beteiligten Personen selbst, also Absender, Verlader, Verpacker, Befüller und Beförderer in ihrer jeweiligen Rolle. Der Gefahrgutbeauftragte überwacht diese Pflichten und wirkt auf Abhilfe hin, er übernimmt sie nicht. Sein Jahresbericht ist deshalb kein Formblatt, sondern die dokumentierte Bestandsaufnahme von Verfahren, Schulungsständen, Beanstandungen und getroffenen Maßnahmen. Wer gefährliche Güter unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten befördert, versendet, verpackt oder verlädt und dadurch die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar.

Ein Unternehmen kann mehrere Beauftragte bestellen oder nach § 3 Abs. 2 GbV eine dem Unternehmen nicht angehörende Person einsetzen, sofern sie tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen. Wer die Verladung nie gesehen hat, kann sie nicht überwachen.

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach § 8 GbV

  • Wahrnehmung der Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR gemäß § 8 Abs. 1 GbV und Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit nach § 8 Abs. 2 GbV mit Zeitpunkt, überwachten Personen und Geschäftsvorgängen.
  • Beratung des Unternehmens bei Beförderung, Verpacken, Befüllen, Versenden, Be- und Entladen gefährlicher Güter.
  • Erstellung des Jahresberichts nach § 8 Abs. 5 GbV innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres; die fünfjährige Aufbewahrung obliegt dem Unternehmer nach § 9 Abs. 3 GbV.
  • Prüfung der Beförderungspapiere, schriftlichen Weisungen und Begleitpapiere nach Abschnitt 5.4 ADR.
  • Überwachung der korrekten Gefahrgutkennzeichnung mit Gefahrzetteln, UN-Nummern, orangefarbenen Warntafeln nach Abschnitt 5.2 und 5.3 ADR.
  • Kontrolle der ADR-1.3-Unterweisung der sonstigen beteiligten Personen nach Kapitel 1.3 ADR und der Fahrer nach 8.2 ADR.
  • Lithium-Batterie-Versand nach Sondervorschriften 188, 230, 310, 376 ADR und IATA-DGR (UN 3480, 3481, 3090, 3091).
  • Ladungssicherung (LaSi) nach VDI 2700, § 22 StVO und CTU-Code (Cargo Transport Units) für Container-Verladung.
  • Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen sowie Sorge für den Unfallbericht nach § 8 Abs. 4 GbV und Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR.
  • Sicherheitsplan nach Kapitel 1.10 ADR bei gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial.

Bestellung des Gefahrgutbeauftragten

Die Bestellung des GGB erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV in Textform. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind deren Aufgaben nach Satz 2 gegeneinander abzugrenzen und ebenfalls in Textform festzulegen; nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist nach Satz 3 keine Bestellung erforderlich. Nach § 3 Abs. 2 GbV kann die Funktion vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen; der Name ist allen Mitarbeitern in Textform bekannt zu geben. Bestellt werden darf nach § 3 Abs. 3 GbV nur, wer einen für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis nach § 4 GbV besitzt. Die Schulung erfolgt nach § 5 Abs. 1 GbV in einem Lehrgang, den die Industrie- und Handelskammer nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 GbV anerkannt hat, und umfasst nach § 5 Abs. 4 GbV mindestens 22 Stunden und 30 Minuten für einen Verkehrsträger sowie mindestens sieben Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren. Die Prüfung nimmt die Industrie- und Handelskammer nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 GbV ab. Den Namen des Gefahrgutbeauftragten gibt der Unternehmer nach § 9 Abs. 4 GbV auf Verlangen der zuständigen Behörde bekannt. Auch bei einem externen GGB bleiben die Pflichten des Unternehmers nach § 9 GbV bestehen; unterlässt die Leitung die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, greift § 130 OWiG.

  • Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter oberhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen, weil die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV dann entfällt.
  • Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 oder von Gütern der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR, für die die Mengenbefreiung nicht gilt.
  • Befüllen oder Entladen von Tanks, Tankcontainern, Tankwagen oder MEGCs nach Kapitel 4.3 ADR.
  • Verpacken gefährlicher Güter in zugelassene UN-Verpackungen nach Kapitel 6.1 ADR durch das eigene Unternehmen.
  • Seetransport gefährlicher Güter unter IMDG-Code, etwa Versand in Containern aus deutschen Häfen.
  • Versand von Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien nach UN 3480/3481/3090/3091, als Stückgut, mit Equipment verpackt oder eingebaut, auch als Luftfracht nach IATA-DGR oder ICAO-TI.

Branchen mit GGB-Pflicht

  • Chemische und petrochemische Industrie
  • Pharmaproduktion und Großhandel
  • Mineralölhandel und Tankstellenlogistik
  • Batterie- und Akkumulatorenhersteller (UN 3480/3481/3090)
  • Spedition, KEP-Dienste und Stückgutlogistik
  • Galvanik- und Oberflächentechnik
  • Lackindustrie und Druckereien
  • Abfallentsorger und Sonderabfalltransporteure
  • Lebensmittelchemie (z. B. Kohlendioxid, Ammoniak)
  • Wissenschaftliche Labore und Krankenhauslogistik (Klasse 6.2)
CIVAC

Wie CIVAC den Gefahrgutbeauftragten unterstützt

CIVAC speichert Bestellung, Schulungsnachweis nach § 4 GbV und Verkehrsträgerprofil in einem Rollenprofil mit automatischer Fristerinnerung 90, 60 und 30 Tage vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer. Der Jahresbericht nach § 8 Abs. 5 GbV wird aus den Sendungsdaten generiert; Beförderungspapiere und schriftliche Weisungen lassen sich versionierbar ablegen. ADR-1.3-Unterweisungen, Fahrer-ADR-Scheine und Lithium-Batterie-Schulungen werden mit Mitarbeiterstammdaten verknüpft und automatisch terminiert. Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR und Meldungen nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR werden im System mit BALM-konformen Datenfeldern erfasst. Eine Verknüpfung zur Gefahrstoffverwaltung nach GefStoffV und zum Sicherheitsdatenblatt nach REACH Anhang II vermeidet doppelte Stoffstammdaten. CTU-Code-Konformität und Ladungssicherung nach VDI 2700 sind als Prüfchecklisten hinterlegt. Bei Audits steht der fünfjährige Aufbewahrungsstapel nach § 9 Abs. 3 GbV auf Knopfdruck bereit.

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