Gefahrgutbeauftragter
ADR-, IMDG- und IATA-Dokumentation, Transport-Sicherheitskontrollen, Jahresbericht an die Geschäftsleitung. Bestellt, sobald Transportvolumen die Schwelle nach § 3 GbV überschreitet.
§ 3 GbV · ADR · GGVSEB
Gefahrgutbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Gefahrgutbeauftragter und wann ist er Pflicht?
Der Gefahrgutbeauftragte (GGB) ist nach § 1a Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) eine schriftlich zu bestellende Person, die Unternehmen mit Beförderung, Beladen, Verpacken, Entladen oder Versenden gefährlicher Güter überwacht. Rechtsgrundlage ist die GbV in Verbindung mit den Verkehrsträgervorschriften ADR 2025 (Straße), RID (Schiene), ADN (Binnenschiff), IMDG-Code (See) und IATA-DGR bzw. ICAO-TI (Luft). Die Bestellpflicht greift, sobald gefährliche Güter im Sinne von Abschnitt 1.1.3 ADR über die Freistellungsmengen hinaus befördert oder zur Beförderung vorbereitet werden, in der Regel ab 50 kg Gesamtmenge bestimmter Transportkategorien. Für Stoffe der Klasse 1 (Explosivstoffe), Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) und Klasse 7 (radioaktive Stoffe) entfällt die Mengengrenze. Der GGB benötigt einen gültigen Schulungsnachweis nach Abschnitt 1.8.3 ADR (umgangssprachlich Gefahrgutbeauftragten-Schein), der bei einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulungsstätte erworben und alle fünf Jahre durch Auffrischungslehrgang und Prüfung verlängert werden muss. Davon zu unterscheiden ist der ADR-Schein nach Abschnitt 8.2 ADR, den Fahrzeugführer benötigen. Sonstige beteiligte Personen brauchen eine ADR-1.3-Unterweisung. Der GGB erstellt nach § 8 GbV einen schriftlichen Jahresbericht, der mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Bei Unfällen mit Personenschaden, Sachschaden über 50.000 Euro oder Umwelteinwirkung ist ein Unfallbericht nach Abschnitt 1.8.5 ADR an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zu übermitteln. Verstöße gegen die GbV werden nach § 10 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet; bei vorsaetzlicher Falschdeklaration drohen Freiheitsstrafen nach § 328 StGB.
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach § 8 GbV
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach ADR, RID, ADN, IMDG und IATA-DGR.
- Beratung des Unternehmens bei Beförderung, Verpacken, Befüllen, Versenden, Be- und Entladen gefährlicher Güter.
- Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GbV mit Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren.
- Prüfung der Beförderungspapiere, schriftlichen Weisungen und Begleitpapiere nach Abschnitt 5.4 ADR.
- Überwachung der korrekten Gefahrgutkennzeichnung mit Gefahrzetteln, UN-Nummern, orangefarbenen Warntafeln nach Abschnitt 5.2 und 5.3 ADR.
- Kontrolle der ADR-1.3-Unterweisung der sonstigen beteiligten Personen nach Kapitel 1.3 ADR und der Fahrer nach 8.2 ADR.
- Lithium-Batterie-Versand nach Sondervorschriften 188, 230, 310, 376 ADR und IATA-DGR (UN 3480, 3481, 3090, 3091).
- Ladungssicherung (LaSi) nach VDI 2700, § 22 StVO und CTU-Code (Cargo Transport Units) für Container-Verladung.
- Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen sowie Erstellung des Berichts nach Abschnitt 1.8.5 ADR.
- Sicherheitsplan nach Kapitel 1.10 ADR bei gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial.
Bestellung des Gefahrgutbeauftragten
Die Bestellung des GGB muss nach § 3 GbV schriftlich erfolgen und Name, Aufgabenbereich sowie Beförderungsart umfassen. Bestellpflichtig sind Absender, Verlader, Verpacker, Befuller, Entlader und Beförderer; ein Unternehmen kann mehrere GGB für unterschiedliche Verkehrsträger bestellen. Ein und derselbe GGB darf für mehrere Unternehmen tätig sein, sofern die Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden können. Die Schulung muss bei einer nach § 4 Abs. 4 GbV anerkannten Schulungsstätte absolviert und mit Prüfung vor der IHK abgeschlossen werden. Der Schulungsnachweis ist nach Abschnitt 1.8.3.7 ADR fünf Jahre gültig und durch Auffrischungsprüfung verlängerbar. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde, in der Regel dem Regierungspräsidium oder der Landesdirektion, auf Verlangen mitzuteilen. Auch im Falle eines externen GGB bleibt die Verantwortung des Unternehmers nach § 9 OWiG bestehen.
- Beförderung gefährlicher Güter über die Freistellungsmenge des Abschnitts 1.1.3.6 ADR (regelmäßig 50 kg Klasse 3 oder vergleichbar).
- Versand oder Empfang von Stoffen der Klassen 1, 6.2 und 7 ohne Mengengrenze nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR.
- Befüllen oder Entladen von Tanks, Tankcontainern, Tankwagen oder MEGCs nach Kapitel 4.3 ADR.
- Verpacken gefährlicher Güter in zugelassene UN-Verpackungen nach Kapitel 6.1 ADR durch das eigene Unternehmen.
- Seetransport gefährlicher Güter unter IMDG-Code, etwa Versand in Containern aus deutschen Häfen.
- Luftfracht gefährlicher Güter nach IATA-DGR oder ICAO-TI, insbesondere bei Lithiumbatterien der UN 3480 oder 3481.
- Versand von Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien als Stückgut, Equipment oder eingebaut nach UN 3480/3481/3090/3091.
Branchen mit GGB-Pflicht
- Chemische und petrochemische Industrie
- Pharmaproduktion und Großhandel
- Mineraloelhandel und Tankstellenlogistik
- Batterie- und Akkumulatorenhersteller (UN 3480/3481/3090)
- Spedition, KEP-Dienste und Stückgutlogistik
- Galvanik- und Oberflächentechnik
- Lackindustrie und Druckereien
- Abfallentsorger und Sonderabfalltransporteure
- Lebensmittelchemie (z. B. Kohlendioxid, Ammoniak)
- Wissenschaftliche Labore und Krankenhauslogistik (Klasse 6.2)
Wie CIVAC den Gefahrgutbeauftragten unterstützt
CIVAC speichert Bestellurkunde, Schulungsnachweis nach Abschnitt 1.8.3 ADR und Verkehrsträgerprofil in einem Rollenprofil mit automatischer Fristerinnerung 90, 60 und 30 Tage vor Ablauf. Der Jahresbericht nach § 8 GbV wird aus den Sendungsdaten generiert; Beförderungspapiere und schriftliche Weisungen lassen sich versionierbar ablegen. ADR-1.3-Unterweisungen, Fahrer-ADR-Scheine und Lithium-Batterie-Schulungen werden mit Mitarbeiterstammdaten verknüpft und automatisch terminiert. Unfallmeldungen nach Abschnitt 1.8.5 ADR werden im System mit BALM-konformen Datenfeldern erfasst. Eine Verknüpfung zur Gefahrstoffverwaltung nach GefStoffV und zum Sicherheitsdatenblatt nach REACH Anhang II vermeidet doppelte Stoffstammdaten. CTU-Code-Konformität und Ladungssicherung nach VDI 2700 sind als Prüfchecklisten hinterlegt. Bei Audits steht der vollständige fünfjährige Aufbewahrungsstapel auf Knopfdrück bereit.
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