Immissionsschutzbeauftragter
Emissionsüberwachung, Betreuung genehmigungsbedürftiger Anlagen, Jahresbericht an die Betreiberleitung, Mitwirkung bei anzeigepflichtigen Anlagenänderungen. Pflicht nach § 53 BImSchG.
§ 53 BImSchG
Immissionsschutzbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Immissionsschutzbeauftragter?
Der Immissionsschutzbeauftragte ist die im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerte Funktion zur betriebsinternen Überwachung der Luft-, Lärm- und Erschütterungsemissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen. Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993. Die Bestellpflicht knüpft an die Anlagen, die im Anhang I der 5. BImSchV bezeichnet sind. Dazu gehören unter anderem Feuerungsanlagen nach Nr. 1.1 der 4. BImSchV ab 150 Megawatt Feuerungswärmeleistung bei festen oder flüssigen und ab 250 Megawatt bei gasförmigen Brennstoffen, Anlagen zur Herstellung von Zementklinker nach Nr. 2.3, Glasanlagen nach Nr. 2.8, Anlagen der chemischen Grundstoffherstellung nach Nr. 4.1, Abfallverbrennungs- und Abfallbehandlungsanlagen nach Nr. 8.1 sowie Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln nach Nr. 5.1.1.1 ab 250 Kilogramm Lösungsmittel je Stunde.
Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber bei Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG, prüft Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG sowie wesentliche Änderungen nach § 16 BImSchG, überwacht die Einhaltung von Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid einschließlich Schornsteinhöhenberechnung und Geruchsimmissionen nach GIRL, führt das Emissionsregister und validiert die Emissionserklärung nach 11. BImSchV, deren Erklärungszeitraum nach § 4 Abs. 1 der 11. BImSchV jedes vierte Kalenderjahr ist, zuletzt 2024 und als nächstes 2028. Nach § 54 Abs. 2 BImSchG erstattet er dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Daneben begleitet er die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen der Industrieemissionsrichtlinie und prüft kontinuierliche Emissionsmessungen gegen TA Luft 2021, TA Lärm und die Anhänge der 13., 17. und 30. BImSchV.
Nach § 58 BImSchG darf er wegen der Aufgabenerfüllung nicht benachteiligt werden; als Arbeitnehmer wirkt der Kündigungsschutz noch ein Jahr über das Ende der Bestellung hinaus. Bestellung, Aufgabenänderung und Abberufung sind der Behörde nach § 55 Abs. 1 BImSchG unverzüglich anzuzeigen. Einen Bußgeldtatbestand für die unterlassene Bestellung enthält weder § 62 BImSchG noch die 5. BImSchV; die Behörde setzt sie über eine Anordnung nach § 53 Abs. 2 BImSchG durch. Die Fachkunde richtet sich nach § 7 der 5. BImSchV: Hochschulstudium des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik, anerkannte Lehrgänge mit den Inhalten des Anhangs II und zwei Jahre praktische Tätigkeit, Fortbildung mindestens alle zwei Jahre nach § 9 der 5. BImSchV.
Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten
- Beratung des Betreibers bei der Genehmigung nach § 4 BImSchG und 4. BImSchV einschließlich Antragsunterlagen, Schornsteinhöhenberechnung nach TA Luft 2021 und Immissionsprognose.
- Prüfung von Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG und wesentlichen Änderungen nach § 16 BImSchG vor Vollzug.
- Validierung der Emissionserklärung nach 11. BImSchV, die für jedes vierte Kalenderjahr abzugeben ist (PRTR-relevante Schadstoffe nach E-PRTR-Verordnung 166/2006).
- Erstattung des Jahresberichts an den Betreiber nach § 54 Abs. 2 BImSchG zu Maßnahmen, Vorfällen und Modernisierungen.
- Überwachung kontinuierlicher Emissionsmessungen nach 13., 17. und 30. BImSchV einschließlich Auswertesoftware und Jahresberichte des Emissionsdatenservers (EFUET).
- Prüfung von Lärmimmissionen gegen TA Lärm und Erschütterungen gegen DIN 4150 bei Nachbarbeschwerden.
- Schulung der Belegschaft zu Emissionsgrenzwerten, Unterrichtung der Behörde nach § 31 BImSchG und Mess-, Eich- und Wartungspflichten.
- Schnittstelle zur Immissionsschutzbehörde und Begleitung von Vor-Ort-Überwachungen nach § 52 BImSchG.
- Prüfung der Bauleitplanung und benachbarter Vorhaben auf Heranrückbebauung und Konfliktpotenzial.
- Mitwirkung an der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU über § 12 Abs. 1a und § 17 Abs. 2a BImSchG.
Wann ist die Bestellung Pflicht?
Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 53 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV: Betreiber der im Anhang I dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Maßgeblich sind nicht Mitarbeiterzahl oder Umsatz, sondern die anlagenbezogene Nennung. Aufgeführt sind unter anderem Feuerungsanlagen nach Nr. 1.1 der 4. BImSchV ab 150 Megawatt bei festen oder flüssigen und ab 250 Megawatt bei gasförmigen Brennstoffen, Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen nach Nr. 2.3, Glasanlagen nach Nr. 2.8, Anlagen der chemischen Grundstoffherstellung nach Nr. 4.1, Abfallverbrennungs- und Abfallbehandlungsanlagen nach Nr. 8.1, Lager gefährlicher Abfälle nach Nr. 8.14, Abfallbehandlung ab 100 Tonnen je Tag nach Nr. 8.15, Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln nach Nr. 5.1.1.1 ab 250 Kilogramm je Stunde und Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren nach Nr. 3.21 ab 1.500 Stück je Tag.
Betreibt ein Unternehmen mehrere dieser Anlagen, lässt § 3 der 5. BImSchV einen gemeinsamen Beauftragten zu; im Konzern gestattet die Behörde nach § 4 der 5. BImSchV auf Antrag einen Konzernbeauftragten. Eine nicht betriebsangehörige Person soll die Behörde nach § 5 der 5. BImSchV auf Antrag gestatten; ohne diese Gestattung erfüllt eine externe Bestellung die Pflicht aus § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV nicht. Im Markt liegen die Stundensätze bei 130 bis 250 Euro. Die Bestellung erfolgt schriftlich mit genauer Bezeichnung der Aufgaben; Bestellung, Aufgabenänderung und Abberufung sind der Behörde nach § 55 Abs. 1 BImSchG unverzüglich anzuzeigen, der Betriebs- oder Personalrat ist nach § 55 Abs. 1a BImSchG vorher zu unterrichten. Für nicht aufgeführte Anlagen kann die Behörde die Bestellung nach § 53 Abs. 2 BImSchG im Einzelfall anordnen; umgekehrt befreit sie nach § 6 der 5. BImSchV auf Antrag, wenn die Bestellung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
- Betrieb einer im Anhang I der 5. BImSchV bezeichneten Anlage, etwa Feuerungsanlage nach Nr. 1.1 der 4. BImSchV ab 150 Megawatt bei festen oder flüssigen Brennstoffen.
- Anlage der chemischen Grundstoffherstellung nach Nr. 4.1 oder Abfallverbrennungs- und Abfallbehandlungsanlage nach Nr. 8.1 der 4. BImSchV.
- Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln nach Nr. 5.1.1.1 der 4. BImSchV ab 250 Kilogramm Lösungsmittel je Stunde.
- Lagerung gefährlicher Abfälle nach Nr. 8.14 oder Abfallbehandlung ab 100 Tonnen je Tag nach Nr. 8.15 der 4. BImSchV.
- Wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG, mit der die Anlage in den Anhang I der 5. BImSchV fällt.
- Behördliche Einzelanordnung nach § 53 Abs. 2 BImSchG für eine dort nicht aufgeführte Anlage.
Betroffene Branchen
- Chemische Industrie und Petrochemie (Raffinerien, organische und anorganische Grundstoffe)
- Eisen- und Stahlerzeugung, NE-Metallurgie, Giessereien
- Zement-, Kalk-, Gips- und Glasherstellung
- Energie- und Fernwärmeerzeuger ab 150 MW Feuerungswärmeleistung
- Abfallverbrennungs- und Ersatzbrennstoffanlagen nach 17. BImSchV
- Papier-, Zellstoff- und Holzwerkstoffindustrie
- Lebensmittelindustrie mit Großkältetechnik, Schlachtbetrieben und Geruchsemissionen
- Automobil und Oberflächentechnik (Lackieranlagen ab 250 Kilogramm Lösungsmittel je Stunde)
- Hersteller von Bleiakkumulatoren ab 1.500 Stück Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag
- Mineralische Aufbereitung, Steine und Erden
Wie CIVAC den Immissionsschutzbeauftragten unterstützt
CIVAC führt ein anlagenscharfes Register aller Genehmigungen nach 4. BImSchV mit Nebenbestimmungen, BVT-Schlussfolgerungen und Mess- und Wartungsfristen. Emissionsdaten aus kontinuierlichen Messeinrichtungen werden importiert, gegen Grenzwerte aus 13./17./30. BImSchV und TA Luft 2021 abgeglichen und automatisch eskaliert, wenn Halbstunden-, Tages- oder Jahresmittelwerte abweichen. Die Emissionserklärung nach 11. BImSchV wird zum jeweiligen Erklärungszeitraum mit dem Vordatensatz vorbefüllt; PRTR-Schwellenwerte werden gegen Anhang II der E-PRTR-Verordnung 166/2006 geprüft und übersichtlich pro Schadstoff visualisiert. Der Jahresbericht nach § 54 Abs. 2 BImSchG entsteht aus den operativen Daten, Änderungsanzeigen nach §§ 15, 16 BImSchG werden mit Vorlauf an die Behörde versandt. Externe und interne Beauftragte arbeiten standortübergreifend im selben Mandanten, Schulungen und Unterweisungsnachweise sind revisionssicher hinterlegt. Für Ereignisse mit schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 31 Abs. 4 BImSchG erzeugt das System die Unterrichtung der Behörde aus den vorbefüllten Anlagenstammdaten.
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