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ImB

Immissionsschutzbeauftragter

Emissionsüberwachung, Betreuung genehmigungsbedürftiger Anlagen, Jahresbericht an die Betreiberleitung, Mitwirkung bei anzeigepflichtigen Anlagenänderungen. Pflicht nach § 53 BImSchG.

Schwerpunkte
§ 53 BImSchGEmissionsüberwachungGenehmigungsanlagenAnlagenänderungen
Rechtsgrundlage

§ 53 BImSchG

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Immissionsschutzbeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Immissionsschutzbeauftragter?

Der Immissionsschutzbeauftragter ist die im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerte Funktion zur betriebsinternen Überwachung der Luft-, Lärm- und Erschütterungsemissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen. Rechtsgrundlage ist § 53 BImSchG in Verbindung mit der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993, zuletzt geändert 2017. Die Bestellpflicht knüpft an Anlagen, die in Anhang 1 der 5. BImSchV namentlich aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem Großfeuerungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung nach Spalte 1 der 4. BImSchV, Anlagen der chemischen Industrie nach Nr. 4 des Anhangs der 4. BImSchV, Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen nach 17. BImSchV, Anlagen der Eisen- und Stahlerzeugung, Zement-, Kalk- und Glashütten, Raffinerien sowie großflächige Tierhaltungsanlagen.

Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber bei Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG, prüft Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG sowie wesentliche Änderungen nach § 16 BImSchG, überwacht die Einhaltung von Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid einschließlich Schornsteinhöhenberechnung und Geruchsimmissionen nach GIRL, führt das Emissionsregister, validiert die Emissionserklärung nach 11. BImSchV (alle vier Jahre, nächste Berichtspflicht 2027 für das Berichtsjahr 2026) und erstellt den Jahresbericht nach § 58b BImSchG für Geschäftsleitung und Behörde. Daneben begleitet er die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen der Industrieemissionsrichtlinie und prüft kontinuierliche Emissionsmessungen gegen TA Luft 2021, TA Lärm und die spezifischen Anhänge der 13., 17. und 30. BImSchV.

Er ist nach § 58 BImSchG funktional weisungsfrei und geniesst erweiterten Kündigungsschutz. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung der Behörde möglich. Verstöße gegen die Bestellpflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG mit Bußgeld bis 50.000 Euro pro Fall; bei zusätzlicher erheblicher Luftverunreinigung droht zudem § 325 StGB mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. Die Fachkunde richtet sich nach § 7 der 5. BImSchV: einschlägiges Hochschulstudium der Ingenieur- oder Naturwissenschaften, mindestens zwei Jahre Praxis und ein anerkannter 80-Stunden-Lehrgang, Fortbildung alle zwei Jahre nach § 9 der 5. BImSchV.

Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten

  • Beratung des Betreibers bei der Genehmigung nach § 4 BImSchG und 4. BImSchV einschließlich Antragsunterlagen, Schornsteinhöhenberechnung nach TA Luft 2021 und Immissionsprognose.
  • Prüfung von Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG und wesentlichen Änderungen nach § 16 BImSchG vor Vollzug.
  • Validierung der vierjährlichen Emissionserklärung nach 11. BImSchV (PRTR-relevante Schadstoffe nach E-PRTR-Verordnung 166/2006).
  • Erstellung des Jahresberichts nach § 58b BImSchG zu Maßnahmen, Vorfällen und Modernisierungen.
  • Überwachung kontinuierlicher Emissionsmessungen nach 13., 17. und 30. BImSchV einschließlich Auswertesoftware und Jahresberichte des Emissionsdatenservers (EFUET).
  • Prüfung von Lärmimmissionen gegen TA Lärm und Erschütterungen gegen DIN 4150 bei Nachbarbeschwerden.
  • Schulung der Belegschaft zu Emissionsgrenzwerten, Störungsanzeige nach § 31 BImSchG und Mess-, Eich- und Wartungspflichten.
  • Schnittstelle zur Immissionsschutzbehörde und Begleitung von Vor-Ort-Überwachungen nach § 52 BImSchG.
  • Prüfung der Bauleitplanung und benachbarter Vorhaben auf Heranrückbebauung und Konfliktpotenzial.
  • Mitwirkung an der BVT-Schlussfolgerungen-Umsetzung nach Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU und § 7 der 9. BImSchV.

Wann ist die Bestellung Pflicht?

Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 53 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit Anhang 1 der 5. BImSchV. Sobald ein Betrieb eine dort aufgeführte Anlage in Betrieb nimmt, ist innerhalb eines Monats schriftlich ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Maßgeblich sind nicht Mitarbeiterzahlen oder Umsatz, sondern die anlagenbezogene Schwelle. Beispielhaft genannt sind Feuerungsanlagen ab 50 MW (Nr. 1.1 der 4. BImSchV Spalte 1), Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse über 75 t/Tag, Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien (Nr. 4.1), Abfallverbrennungsanlagen ab 10 t/Tag für nicht gefährliche bzw. ab 50 kg/h für gefährliche Abfälle nach 17. BImSchV, Zementmühlen, Glashütten über 20 t/Tag Schmelzkapazität und IED-Anlagen nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU.

Für mehrere Anlagen am Standort ist eine gemeinsame Bestellung zulässig, sofern die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sichergestellt ist (§ 53 Abs. 2 BImSchG). § 55 Abs. 2 BImSchG erlaubt ausdrücklich die Bestellung externer Beauftragter; in der Praxis ist dies die Regel bei Multi-Site-Konzernen und im Mittelstand mit Stundensätzen von 130 bis 250 Euro. Die Behörde kann gemäß § 53 Abs. 2 BImSchG auch im Einzelfall eine Bestellung anordnen, wenn die Komplexität der Anlage oder die Vorgeschichte dies erfordert. Die Bestellung ist schriftlich, mit konkretem Aufgabenkatalog und unter Beachtung der Fachkunde nach § 7 der 5. BImSchV vorzunehmen. Der Behörde sind Name, Qualifikation und Aufgabenbereich anzuzeigen; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung der Behörde wirksam. Wechselt der Beauftragte, ist die Nachbestellung binnen eines Monats anzuzeigen.

  • Inbetriebnahme einer Anlage nach Anhang 1 der 5. BImSchV (z. B. Feuerungsanlage über 50 MW, Chemieanlage Nr. 4, Abfallverbrennung nach 17. BImSchV).
  • Genehmigung einer IED-Anlage nach Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU und § 3 der 9. BImSchV.
  • Wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG mit Einstufung in den Anlagenkreis der 5. BImSchV.
  • Behördliche Einzelanordnung nach § 53 Abs. 2 BImSchG bei besonderer Komplexität oder Vorbelastung.
  • Mitverbrennung von Abfällen in Zement-, Kalk- oder Energieanlagen nach 17. BImSchV mit Pflicht zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung.
  • Inbetriebnahme großflächiger Tierhaltungsanlagen nach Nr. 7.1 der 4. BImSchV oberhalb der Plätzeschwellen.

Betroffene Branchen

  • Chemische Industrie und Petrochemie (Raffinerien, organische und anorganische Grundstoffe)
  • Eisen- und Stahlerzeugung, NE-Metallurgie, Giessereien
  • Zement-, Kalk-, Gips- und Glasherstellung
  • Energie- und Fernwärmeerzeuger ab 50 MW Feuerungswärmeleistung
  • Abfallverbrennungs- und Ersatzbrennstoffanlagen nach 17. BImSchV
  • Papier-, Zellstoff- und Holzwerkstoffindustrie
  • Lebensmittelindustrie mit Großkältetechnik, Schlachtbetrieben und Geruchsemissionen
  • Automobil und Oberflächentechnik (Lackieranlagen ab 150 kg/h Loesemitteleinsatz nach 31. BImSchV)
  • Großanlagen der Tierhaltung (Schweine ab 2.000 Mast-, Sauen ab 750 Plätzen, Geflügel ab 40.000 Plätzen)
  • Mineralische Aufbereitung, Steine und Erden
CIVAC

Wie CIVAC den Immissionsschutzbeauftragten unterstützt

CIVAC führt ein anlagenscharfes Register aller Genehmigungen nach 4. BImSchV mit Nebenbestimmungen, BVT-Schlussfolgerungen und Mess- und Wartungsfristen. Emissionsdaten aus kontinuierlichen Messeinrichtungen werden importiert, gegen Grenzwerte aus 13./17./30. BImSchV und TA Luft 2021 abgeglichen und automatisch eskaliert, wenn Halbstunden-, Tages- oder Jahresmittelwerte abweichen. Die vierjährliche Emissionserklärung nach 11. BImSchV wird mit dem Vorjahresdatensatz vorbefüllt; PRTR-Schwellenwerte werden gegen Anhang II der E-PRTR-Verordnung 166/2006 geprüft und übersichtlich pro Schadstoff visualisiert. Der Jahresbericht nach § 58b BImSchG entsteht aus den operativen Daten, Änderungsanzeigen nach §§ 15, 16 BImSchG werden mit Vorlauf an die Behörde versandt. Externe und interne Beauftragte arbeiten standortübergreifend im selben Mandanten, Schulungen und Unterweisungsnachweise sind revisionssicher hinterlegt. Bei Störungen nach § 31 BImSchG generiert das System die Anzeige für die Behörde aus den vorbefüllten Anlagenstammdaten.

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