Gewässerschutzbeauftragter
Wassergefährdungs-Kataster nach AwSV, Tank- und Abscheiderprüfungen, Leckage-Response, Jahresbericht. Pflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen oberhalb der Schwellenwerte.
§ 64 WHG · AwSV
Gewässerschutzbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Gewässerschutzbeauftragter?
Der Gewässerschutzbeauftragte ist die im Wasserhaushaltsgesetz verankerte Funktion zur betriebsinternen Überwachung der Abwassereinleitung und des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen. Rechtsgrundlage ist § 64 WHG in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017, die die früheren Landes-VAwS ablöste und seit 1. August 2017 bundeseinheitlich gilt. § 64 Abs. 1 WHG verpflichtet Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, unverzüglich einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. Für Einleiter unterhalb dieser Schwelle, für Einleiter in Abwasseranlagen, für Betreiber von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG und für Rohrleitungsanlagen entsteht die Pflicht dagegen erst durch Anordnung der zuständigen Behörde nach § 64 Abs. 2 WHG. Indirekteinleiter mit branchenspezifischen Anforderungen aus den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV), etwa Anhang 22 Chemie, Anhang 40 Galvanik oder Anhang 49 Mineralölraffinerien, gehören zu diesem zweiten Kreis.
Wassergefährdende Stoffe werden nach § 3 Abs. 1 AwSV in WGK 1 (schwach), WGK 2 (deutlich) und WGK 3 (stark wassergefährdend) eingestuft; Wirtschaftsdünger, Jauche, Silagesickersaft und aufschwimmende flüssige Stoffe gelten nach § 3 Abs. 2 AwSV als allgemein wassergefährdend. Die Einstufungsregeln stehen in Anlage 1 AwSV. Die Gefährdungsstufe A bis D folgt dagegen aus der Tabelle des § 39 Abs. 1 AwSV, die Volumen oder Masse mit der WGK verknüpft, und steuert die LAU- und HBV-Pflichten (Lagern, Abfüllen, Umschlagen; Herstellen, Behandeln, Verwenden). JGS-Anlagen für Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist unterliegen nach § 13 Abs. 3 AwSV nur § 16, § 24 Abs. 1 und 2, § 51 und der Anlage 7 AwSV. In Schutzgebieten gelten die verschärften Anforderungen des § 49 AwSV und die kürzeren Prüfintervalle der Anlage 6 AwSV.
Der Beauftragte berät bei wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8 ff. WHG, veranlasst die Anzeige nach § 40 AwSV mindestens sechs Wochen vor Errichtung oder wesentlicher Änderung, koordiniert die Prüfpflichten des § 46 AwSV, die nach § 47 Abs. 1 AwSV nur Sachverständige durchführen dürfen, und erstattet dem Gewässerbenutzer nach § 65 Abs. 2 WHG jährlich einen schriftlichen Bericht. § 66 WHG erklärt die §§ 55 bis 58 BImSchG für entsprechend anwendbar und sichert damit Unterstützung, Vortragsrecht, Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz. Die unterlassene Bestellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs. 1 Nr. 13 WHG mit Bußgeld bis 50.000 Euro. Strafrechtlich greift § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren.
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten
- Überwachung der Einhaltung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen nach §§ 8 bis 12 WHG sowie der Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) je Branchen-Anhang.
- Führung der Anlagendokumentation nach § 43 AwSV mit Standort, WGK, Volumen, Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV und Prüfintervall.
- Anzeige der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe nach § 40 AwSV gegenüber der zuständigen Wasserbehörde mindestens sechs Wochen im Voraus.
- Koordination der wiederkehrenden Prüfung nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV, die nach § 47 Abs. 1 AwSV nur Sachverständige durchführen dürfen.
- Prüfung des Löschwasserrückhalts nach LoeRueRL und der Anforderungen aus TRwS 779 (Allgemeine technische Regelungen für LAU-Anlagen).
- Beratung bei JGS-Anlagen nach Anlage 7 AwSV einschließlich Anzeigepflichten und Prüfnachweisen.
- Erstellung des Jahresberichts an den Gewässerbenutzer nach § 65 Abs. 2 WHG mit Maßnahmen, Vorfällen, Prüfergebnissen und Empfehlungen.
- Schulung der Belegschaft zu Anforderungen der Betriebsanweisung nach § 44 AwSV und zu Notfallmaßnahmen bei Leckagen.
- Begleitung der amtlichen Eigenkontrolle der Abwassereinleitung nach SuEVO/SueVO der Länder und Validierung der Selbstüberwachungsmesswerte.
- Prüfung der Löscheinrichtungen, Auffangwannen, Doppelwandungen und Lecküberwachungseinrichtungen auf TRwS- und AwSV-Konformität.
Wann ist die Bestellung Pflicht?
§ 64 Abs. 1 WHG verpflichtet Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, unverzüglich einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. Maßgeblich ist die wasserrechtlich zugelassene, nicht die tatsächlich eingeleitete Menge. Eine zweite Fallgruppe entsteht nicht kraft Gesetzes: Nach § 64 Abs. 2 WHG kann die zuständige Behörde anordnen, dass Einleiter unterhalb der Schwelle, Einleiter in Abwasseranlagen, Betreiber von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen. Eine Mengenschwelle für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen nennen weder WHG noch AwSV: Die Volumen- und Massenwerte der AwSV bestimmen nach § 39 Abs. 1 AwSV die Gefährdungsstufe und damit Anzeige-, Prüf- und Fachbetriebspflichten, nicht die Bestellung.
Die Bestellung erfolgt schriftlich mit konkretem Aufgabenkatalog. § 66 WHG erklärt die §§ 55 bis 58 BImSchG für entsprechend anwendbar, sodass Bestellung, Aufgabenzuschnitt und Abberufung der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen sind. Fachkunde und Zuverlässigkeit verlangt § 55 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in dieser entsprechenden Anwendung; eine bundesrechtliche Konkretisierung wie die 5. BImSchV gibt es für den Gewässerschutz nicht, weshalb sich die Anforderungen aus Verwaltungsvorschriften der Länder ergeben. Anders als § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV verlangt das WHG keine betriebsangehörige Person, sodass eine externe Bestellung ohne besondere Gestattung möglich bleibt; im Markt liegen die Stundensätze bei 130 bis 250 Euro. Nach § 64 Abs. 3 WHG kann ein nach § 53 BImSchG oder § 59 KrWG bestellter Beauftragter die Aufgaben zusätzlich wahrnehmen.
- Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von mehr als 750 Kubikmetern Abwasser am Tag nach § 64 Abs. 1 WHG.
- Anordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG gegenüber Betreibern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 WHG.
- Anordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 WHG gegenüber Einleitern in Abwasseranlagen, etwa Indirekteinleitern mit Anhang-Pflichten der AbwV.
- Anordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 WHG gegenüber Einleitern unterhalb der Schwelle von 750 Kubikmetern am Tag.
- Anordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 WHG gegenüber Betreibern von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG.
Betroffene Branchen
- Chemie, Pharma und Petrochemie mit Tanklagern und Reaktoren
- Galvanik und Oberflächentechnik mit Anhang-40-AbwV-Pflichten
- Lebensmittel- und Getränkeindustrie mit hohen Abwassermengen
- Papier-, Zellstoff- und Textilbetriebe
- Metallverarbeitung und Beizereien
- Tankstellen, Tanklager und Mineralölhandel (Heizöl, Diesel, Biokraftstoffe)
- Logistik und Umschlaganlagen wassergefährdender Stoffe
- Landwirtschaftliche Großbetriebe mit JGS-Anlagen nach Anlage 7 AwSV
- Kläranlagen und Industriewasserwerke
- Energieerzeuger mit Kühlwassereinleitung und Brennstofflagerung
Wie CIVAC den Gewässerschutzbeauftragten entlastet
CIVAC pflegt ein digitales Anlagenregister nach § 43 AwSV mit WGK, Volumen, Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV und nächstem Prüfintervall. Der Probenahme- und Selbstüberwachungskalender der Abwassereinleitung wird mit den Anhängen der AbwV verknüpft, Messwerte aus dem Eigenkontrolllabor importiert und gegen die Erlaubniswerte abgeglichen. Prüfungen nach § 46 AwSV werden mit Vorlauf eskaliert, die Berichte der Sachverständigen nach § 47 Abs. 3 AwSV revisionssicher archiviert. Geringfügige Mängel erhalten die Sechsmonatsfrist des § 48 Abs. 1 AwSV, erhebliche und gefährliche Mängel eine Sofortaufgabe an Werkleitung und Instandhaltung. Anzeigen nach § 40 AwSV werden mit dem Vorlauf von sechs Wochen automatisch fristgesteuert; JGS-Anlagen nach Anlage 7 AwSV erhalten eine eigene Prüf-Logik. Der Jahresbericht nach § 65 Abs. 2 WHG entsteht aus den operativen Daten. Externe Beauftragte arbeiten standortübergreifend im selben Mandanten.
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