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Gewässerschutzbeauftragter

Wassergefährdungs-Kataster nach AwSV, Tank- und Abscheiderprüfungen, Leckage-Response, Jahresbericht. Pflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen oberhalb der Schwellenwerte.

Schwerpunkte
§ 64 WHGAwSVTankprüfungLeckage-Response
Rechtsgrundlage

§ 64 WHG · AwSV

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Gewässerschutzbeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Gewässerschutzbeauftragter?

Der Gewässerschutzbeauftragter ist die im Wasserhaushaltsgesetz verankerte Funktion zur betriebsinternen Überwachung der Abwassereinleitung und des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen. Rechtsgrundlage ist § 64 WHG in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017, die die früheren Landes-VAwS ablöste und seit 1. August 2017 bundeseinheitlich gilt. § 64 Abs. 1 WHG erfasst alle Benutzer von Gewässern, die täglich mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, sowie Betreiber von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklassen WGK 1 bis WGK 3 nach AwSV-Anhang 1 verwendet, gelagert oder hergestellt werden, oberhalb der Mengenschwellen aus Anlage 7 AwSV. Auch Indirekteinleiter mit branchenspezifischen Pflichten nach Anhang der Abwasserverordnung (AbwV) etwa Anhang 22 Chemie, Anhang 40 Galvanik oder Anhang 49 Mineraloelraffinerien fallen typischerweise in den Anwendungsbereich.

Die wassergefährdenden Stoffe werden nach § 3 AwSV in WGK 1 (schwach), WGK 2 (deutlich) und WGK 3 (stark wassergefährdend) sowie in aufschwimmende flüssige Stoffe (awg) und allgemein wassergefährdend (awg) klassifiziert. Klassifikation und Anlagengefährdungsstufe (A, B, C, D) nach Anlage 1 AwSV bestimmen die LAU- und HBV-Pflichten (Lagern, Abfüllen, Umschlagen; Herstellen, Behandeln, Verwenden). JGS-Anlagen für Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist unterliegen § 62 AwSV mit eigenen technischen Anforderungen aus Anlage 7. In Wasserschutzgebieten der Zonen I und II gelten verschärfte Anforderungen, in der Zone III des Trinkwasserschutzes gilt die LAWA-Verwaltungsvorschrift mit zusätzlichen Prüfintervallen.

Der Beauftragte berät bei wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8 ff. WHG, prüft Anzeigen nach § 40 AwSV vor Errichtung wesentlicher Änderungen, koordiniert die wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen nach § 46 AwSV durch zugelassene Sachverständigenorganisationen (SVO) und erstellt den Jahresbericht nach § 65 WHG i. V. m. § 58b BImSchG. § 66 WHG sichert ihm funktionale Unabhängigkeit und Kündigungsschutz. Verstöße gegen die Bestellpflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG mit Bußgeld bis 50.000 Euro. Strafrechtlich greift § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren.

Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten

  • Überwachung der Einhaltung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen nach §§ 8 bis 12 WHG sowie der Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) je Branchen-Anhang.
  • Führung des Anlagenkatasters nach § 43 AwSV mit Standort, WGK, Volumen, Gefährdungsstufe (A, B, C, D) und Prüfintervall.
  • Anzeige der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 40 AwSV gegenüber der zuständigen Wasserbehörde mindestens sechs Wochen im Voraus.
  • Koordination der wiederkehrenden Prüfung nach § 46 AwSV durch zugelassene Sachverständigenorganisationen (SVO) nach TUEV, DEKRA, GTUE u. a., je nach Gefährdungsstufe alle 2,5 oder 5 Jahre.
  • Prüfung des Loeschwasserrückhalts nach LoeRueRL und der Anforderungen aus TRwS 779 (Allgemeine technische Regelungen für LAU-Anlagen).
  • Beratung bei JGS-Anlagen nach § 62 AwSV einschließlich Bemessung des Sammelraums und Prüfnachweisen.
  • Erstellung des Jahresberichts nach § 65 WHG mit Maßnahmen, Vorfällen, Prüfergebnissen und Empfehlungen an die Geschäftsleitung.
  • Schulung der Belegschaft zu Anforderungen der Betriebsanweisung nach § 44 AwSV und zu Notfallmaßnahmen bei Leckagen.
  • Begleitung der amtlichen Eigenkontrolle der Abwassereinleitung nach SuEVO/SueVO der Länder und Validierung der Selbstüberwachungsmesswerte.
  • Prüfung der Loescheinrichtungen, Auffangwannen, Doppelwandungen und Lecküberwachungseinrichtungen auf TRwS- und AwSV-Konformität.

Wann ist die Bestellung Pflicht?

§ 64 Abs. 1 WHG verpflichtet zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten, sobald a) eine wasserrechtliche Erlaubnis das Einleiten von mehr als 750 Kubikmetern Abwasser pro Tag zulässt oder b) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oberhalb der Mengenschwellen aus Anlage 7 AwSV betrieben werden. Die Schwellen variieren mit WGK und Anlagenart: bereits 100 Kubikmeter WGK-3-Stoffe oder 1.000 Kubikmeter WGK-1-Stoffe in oberirdischen Anlagen können die Bestellpflicht auslösen. Unter Tage gelten gesonderte Schwellen, ebenso für doppelwandige Tanks mit Lecküberwachung. § 64 Abs. 2 WHG erlaubt der zuständigen Behörde, im Einzelfall die Bestellung anzuordnen, etwa bei besonderer Vorgeschichte oder Nähe zu Trinkwasserschutzgebieten der Zonen I und II.

Die Bestellung erfolgt schriftlich, mit konkretem Aufgabenkatalog, und ist der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Für Konzerne mit mehreren Anlagen am Standort ist eine gemeinsame Bestellung zulässig, sofern die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. § 65 WHG verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 55 bis 58b BImSchG, sodass auch die externe Bestellung nach § 55 Abs. 2 BImSchG analog möglich ist; im Markt liegen die Stundensätze bei 130 bis 250 Euro. Die Fachkundeanforderung ergibt sich aus den Landesverwaltungsvorschriften und der TRwS: einschlägiges technisches Studium der Ingenieur- oder Naturwissenschaften, mindestens zwei Jahre Berufspraxis und ein anerkannter Lehrgang mit ca. 60 Stunden, Fortbildung alle zwei Jahre. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 58 BImSchG (analog) wirksam.

  • Wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung von mehr als 750 m3 pro Tag (Bemessung nach Tagesmaximum gemäß Erlaubnis).
  • Lagerung oder Verwendung von WGK-3-Stoffen oberhalb 100 m3 oder WGK-2-Stoffen oberhalb 1.000 m3 in oberirdischen Anlagen (Anlage 7 AwSV).
  • Betrieb einer JGS-Anlage für Jauche, Gülle, Silagesickersaft oder Festmist nach § 62 AwSV oberhalb der Bemessungsschwelle.
  • Behördliche Einzelanordnung nach § 64 Abs. 2 WHG (Trinkwasserschutzzone I/II, IPPC-Anlage, Vorbelastung).
  • Indirekteinleitung in öffentliche Kanalisation mit branchenspezifischer Anforderung nach AbwV (z. B. Anhang 40 Galvanik, Anhang 22 Chemie).
  • Errichtung oder wesentliche Änderung einer LAU- oder HBV-Anlage der Gefährdungsstufe C oder D nach Anlage 1 AwSV.

Betroffene Branchen

  • Chemie, Pharma und Petrochemie mit Tanklagern und Reaktoren
  • Galvanik und Oberflächentechnik mit Anhang-40-AbwV-Pflichten
  • Lebensmittel- und Getränkeindustrie mit hohen Abwassermengen
  • Papier-, Zellstoff- und Textilbetriebe
  • Metallverarbeitung und Beizereien
  • Tankstellen, Tanklager und Mineraloelhandel (Heizöl, Diesel, Biokraftstoffe)
  • Logistik und Umschlaganlagen wassergefährdender Stoffe
  • Landwirtschaftliche Großbetriebe mit JGS-Anlagen nach § 62 AwSV
  • Kläranlagen und Industriewasserwerke
  • Energieerzeuger mit Kühlwassereinleitung und Brennstofflagerung
CIVAC

Wie CIVAC den Gewässerschutzbeauftragten entlastet

CIVAC pflegt ein digitales Anlagenregister nach § 43 AwSV mit WGK, Volumen, Gefährdungsstufe und nächstem Prüfintervall. Der Probenahme- und Selbstüberwachungskalender der Abwassereinleitung wird mit den Anhängen der AbwV (z. B. Anhang 22 Chemie, Anhang 40 Galvanik) verknüpft, Messwerte aus dem Eigenkontrolllabor importiert und gegen die Erlaubniswerte abgeglichen. Sachverständigenprüfungen nach § 46 AwSV werden mit Vorlauf eskaliert, Prüfberichte der zugelassenen SVO werden als revisionssichere PDF-Versionen archiviert, Mängel der Klassen 1 und 2 werden mit SLA an Werkleitung und Instandhaltung adressiert. AwSV-Anzeigen nach § 40 werden mit dem Vorlauf von sechs Wochen automatisch fristgesteuert; JGS-Anlagen nach § 62 AwSV erhalten eine eigene Prüf-Logik. Der Jahresbericht nach § 65 WHG entsteht aus den operativen Daten. Externe Beauftragte arbeiten standortübergreifend im selben Mandanten.

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