Störfallbeauftragter
Sicherheitskonzept nach 12. BImSchV, Sicherheitsanalyse, Störfallmeldung an das Regierungspräsidium binnen 24 h, Abstimmung mit Feuerwehren. Pflicht für Seveso-Anlagen.
12. BImSchV (StörfallV)
Störfallbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Störfallbeauftragter?
Der Störfallbeauftragte ist die im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerte Funktion zur betriebsinternen Überwachung der Anforderungen aus der Störfall-Verordnung. Rechtsgrundlage ist § 58a BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV und mit der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV, Störfall-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017. Die 12. BImSchV setzt die Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in nationales Recht um.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe nach Anhang I der 12. BImSchV die Mengenschwellen der Spalte 4 (untere Klasse) oder der Spalte 5 (obere Klasse) erreichen oder überschreiten. Beispiele: 10 und 25 Tonnen Chlor nach Nr. 2.16, 50 und 200 Tonnen verflüssigte entzündbare Gase einschließlich Flüssiggas und Erdgas nach Nr. 2.1, 50 und 200 Tonnen wasserfreies Ammoniak nach Nr. 2.5, 10 und 50 Tonnen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 nach Nr. 1.2.5.1, 5 und 20 Tonnen akut toxische Stoffe der Kategorie 1 nach Nr. 1.1.1 sowie 0,5 und 2 Tonnen für die Summe der in Nr. 2.2 namentlich genannten krebserzeugenden Stoffe. Ammoniumnitrat ist nach Qualität in vier Stufen von 10 bis 5.000 Tonnen gestaffelt (Nr. 2.6.1 bis 2.6.4). Bei mehreren Stoffen gilt die Additionsregel nach Anhang I Nr. 5.
Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber bei der Aufstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 12. BImSchV (untere und obere Klasse), des Sicherheitsmanagementsystems nach Anhang III und des Sicherheitsberichts nach § 9 12. BImSchV (nur obere Klasse). Er prüft die Anzeige nach § 7 12. BImSchV, koordiniert die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 12. BImSchV und stellt die Information der Öffentlichkeit sicher, die § 8a 12. BImSchV für beide Klassen und § 11 12. BImSchV zusätzlich für die obere Klasse verlangt.
Im Störfall ist die zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 12. BImSchV unverzüglich zu unterrichten; die ergänzende schriftliche oder elektronische Mitteilung mit den Angaben nach Anhang VI Teil 2 folgt nach § 19 Abs. 2 unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Verstöße gegen die Störfall-Verordnung sind nach § 21 der 12. BImSchV Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG mit Bußgeld bis 50.000 Euro; § 330 StGB und § 330a StGB sehen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz stehen in § 58d BImSchG.
Aufgaben des Störfallbeauftragten
- Beratung bei der Erstellung und Fortschreibung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 12. BImSchV.
- Aufbau, Pflege und interne Auditierung des Sicherheitsmanagementsystems nach Anhang III der 12. BImSchV mit den sieben Kernelementen (Organisation, Identifizierung und Bewertung der Gefahren, Betriebskontrolle, sichere Änderungsplanung, Planung für Notfälle, Überwachung der Leistungsfähigkeit, systematische Überprüfung und Bewertung).
- Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitsberichts nach § 9 12. BImSchV (obere Klasse), Anhang II inhaltlich, Wiedervorlage mindestens alle fünf Jahre oder bei wesentlicher Änderung.
- Anzeige nach § 7 12. BImSchV mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs mit Stoffinventar, Mengen, Lage und Umgebungsgefahren.
- Erstellung interner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 12. BImSchV und Mitwirkung an externen Plänen der Katastrophenschutzbehörde.
- Information der Öffentlichkeit nach § 8a 12. BImSchV für beide Klassen und nach § 11 12. BImSchV zusätzlich für die obere Klasse mit den Inhalten des Anhangs V.
- Meldung nach § 19 12. BImSchV mit unverzüglicher Unterrichtung und ergänzender Mitteilung binnen einer Woche sowie Lessons-Learned-Maßnahmen.
- Prüfung der Domino-Effekte nach § 15 12. BImSchV bei benachbarten Betriebsbereichen.
- Schulung der Belegschaft und der Werkfeuerwehr in Störfallabwehr, Schutzausrüstung und Notfallkommunikation.
- Schnittstelle zur Störfallbehörde (Bezirksregierung oder Landesumweltamt), der Werkfeuerwehr und externen Rettungskräften sowie zur Standortinformation der Nachbarbetriebe nach § 15 12. BImSchV.
Wann ist die Bestellung Pflicht?
Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 58a Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV: Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung sind, haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. Sie greift damit, sobald die Mengenschwellen aus Anhang I der 12. BImSchV erreicht werden. Maßgeblich ist der gesamte Betriebsbereich, nicht die einzelne Anlage; die Stoffmengen mehrerer Anlagen an einem Standort werden zusammengerechnet. Auf Antrag kann die Behörde nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 5. BImSchV von der Bestellung absehen, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass von der Anlage die Gefahr eines Störfalls ausgeht.
Die Bestellung erfolgt schriftlich mit konkretem Aufgabenkatalog und ist nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 BImSchG der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Eine nicht betriebsangehörige Person kann die Behörde nach § 5 Abs. 2 der 5. BImSchV auf Antrag gestatten; ohne diese Gestattung erfüllt eine externe Bestellung die Pflicht nicht. Für mehrere Anlagen eines Betreibers lässt § 3 der 5. BImSchV einen gemeinsamen Beauftragten zu, im Konzern § 4 auf Antrag. Ein Betriebsbereich der unteren Klasse hat geringere Anforderungen; die obere Klasse unterliegt zusätzlich dem Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV, der weitergehenden Information der Öffentlichkeit nach § 11 und Anhang V und einer Vor-Ort-Besichtigung mindestens jährlich, während für die untere Klasse nach § 17 Abs. 2 der 12. BImSchV drei Jahre gelten.
Die Fachkunde folgt § 7 der 5. BImSchV: Hochschulstudium des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik, anerkannte Lehrgänge mit den Inhalten des Anhangs II Teil B und zwei Jahre praktische Tätigkeit, Fortbildung mindestens alle zwei Jahre nach § 9 der 5. BImSchV. In der Praxis verfügen Störfallbeauftragte zusätzlich über Kenntnisse in HAZOP, LOPA und Bow-Tie-Methodik. Störfallrelevante Anlagen sind häufig zugleich IED-Anlagen, sodass der Störfallbeauftragte mit dem Immissionsschutz- und dem Gewässerschutzbeauftragten verzahnt arbeitet.
- Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwelle in Spalte 4 des Anhangs I der 12. BImSchV (untere Klasse, z. B. 10 Tonnen Chlor, 50 Tonnen Flüssiggas, 10 Tonnen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1).
- Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwelle in Spalte 5 des Anhangs I der 12. BImSchV (obere Klasse, z. B. 25 Tonnen Chlor, 200 Tonnen Flüssiggas, 20 Tonnen akut toxische Stoffe der Kategorie 1).
- Anwendung der Additionsregel nach Anhang I Nr. 5 bei mehreren Stoffen mit getrennten Summen für Gesundheits-, physikalische und Umweltgefahren.
- Errichtung eines benachbarten Betriebsbereichs mit Domino-Pflicht nach § 15 12. BImSchV.
- Störfallrelevante Änderung des Betriebsbereichs mit Anzeige nach § 7 Abs. 1 und 3 der 12. BImSchV oder Genehmigungspflicht nach § 16a BImSchG.
- Behördliche Einzelanordnung nach § 58a Abs. 2 BImSchG für eine genehmigungsbedürftige Anlage außerhalb der Verordnungspflicht.
Betroffene Branchen
- Chemische und petrochemische Industrie, Raffinerien und organische Synthese
- Lagerung und Umschlag von Flüssiggas (LPG, LNG) und entzündbaren Flüssigkeiten
- Düngemittelherstellung und -lagerung (Ammoniumnitrat, Harnstoff)
- Pflanzenschutzmittel- und Biozidproduktion
- Pyrotechnik, Sprengstoffherstellung und Munitionslagerung
- Galvanik und Oberflächentechnik mit Cyaniden und konzentrierten Säuren
- Kühlhauslager mit großen Ammoniakkältemaschinen
- Wasserstoffproduktion und -speicherung (Elektrolyse, Power-to-X)
- Halbleiterproduktion mit toxischen Spezialgasen (Silan, Phosphin, Arsin)
- Tanklager und Pipelineterminals an Hafenstandorten
Wie CIVAC den Störfallbeauftragten unterstützt
CIVAC führt das Stoffinventar des Betriebsbereichs versioniert und prüft kontinuierlich die Mengenschwellen aus Anhang I der 12. BImSchV einschließlich Additionsregel. Klassifikationswechsel zwischen unterer und oberer Klasse werden automatisch erkannt und mit der Anzeigepflicht nach § 7 12. BImSchV verknüpft. Der Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV wird strukturiert nach Anhang II verwaltet, mit nachvollziehbarer Versionierung (welche Änderung wann, durch wen, gegen welche Vorgabe). Die sieben Elemente des Sicherheitsmanagementsystems nach Anhang III werden als Audit-Module geführt. Im Ereignisfall führt CIVAC die unverzügliche Unterrichtung nach § 19 Abs. 1 12. BImSchV strukturiert (Zeitpunkt, Stoff, Menge, Ursache, Maßnahmen, Verletzte, Umweltauswirkung) und erzeugt die ergänzende Mitteilung nach Anhang VI Teil 2 rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 19 Abs. 2. Domino-Risiken nach § 15 12. BImSchV werden geokodiert mit Nachbarbetrieben abgeglichen. Externe Störfallbeauftragte arbeiten standortübergreifend mit Werkfeuerwehr, Standortleitung und Behörde im selben System.
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