Störfallbeauftragter
Sicherheitskonzept nach 12. BImSchV, Sicherheitsanalyse, Störfallmeldung an das Regierungspräsidium binnen 24 h, Abstimmung mit Feuerwehren. Pflicht für Seveso-Anlagen.
12. BImSchV (StörfallV)
Störfallbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Störfallbeauftragter?
Der Störfallbeauftragter ist die im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerte Funktion zur betriebsinternen Überwachung der Anforderungen aus der Störfall-Verordnung. Rechtsgrundlage ist § 58a BImSchG in Verbindung mit der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV, Störfall-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017, zuletzt geändert 2023. Die 12. BImSchV setzt die Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in nationales Recht um.
Der Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung erstreckt sich auf Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe nach Anhang I der 12. BImSchV in Mengen vorhanden sind, die die Mengenschwellen Spalte 4 (untere Klasse, lower tier) oder Spalte 5 (obere Klasse, upper tier) erreichen oder überschreiten. Beispielhafte Mengenschwellen: 50 t bzw. 200 t Chlor, 50 t bzw. 200 t Ammoniumnitrat (Düngergrade), 2,5 t bzw. 25 t krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A/1B, 10 t bzw. 50 t entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1, 100 t bzw. 500 t LPG. Bei mehreren Stoffen ist die Additionsregel nach Anhang I Nr. 5 (Summenformel) anzuwenden.
Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber bei der Aufstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 12. BImSchV (untere und obere Klasse), des Sicherheitsmanagementsystems nach Anhang III der 12. BImSchV und des Sicherheitsberichts nach § 9 12. BImSchV (nur obere Klasse). Er prüft die Mitteilung nach § 7 12. BImSchV, koordiniert die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 12. BImSchV und stellt die Information der Öffentlichkeit nach § 11 12. BImSchV sicher.
Im Störfall ist nach § 19 12. BImSchV (Störfallanzeige) die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten und binnen drei Monaten ein ausführlicher Bericht mit Ursachenanalyse vorzulegen. Verstöße sind nach § 62 BImSchG mit Bußgeld bis 50.000 Euro bewehrt; § 330 StGB (besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat) und § 330a StGB (schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften) sehen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Der Beauftragte geniesst Kündigungsschutz nach § 58 BImSchG analog.
Aufgaben des Störfallbeauftragten
- Beratung bei der Erstellung und Fortschreibung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 12. BImSchV (Mindestinhalte nach Anhang II).
- Aufbau, Pflege und interne Auditierung des Sicherheitsmanagementsystems nach Anhang III der 12. BImSchV mit den sieben Kernelementen (Organisation, Identifizierung und Bewertung der Gefahren, Betriebskontrolle, sichere Änderungsplanung, Planung für Notfälle, Überwachung der Leistungsfähigkeit, systematische Überprüfung und Bewertung).
- Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitsberichts nach § 9 12. BImSchV (obere Klasse), Anhang II inhaltlich, Wiedervorlage mindestens alle fünf Jahre oder bei wesentlicher Änderung.
- Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 12. BImSchV vor Inbetriebnahme mit Stoffinventar, Mengen, Lage und Störfallszenarien.
- Erstellung interner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 12. BImSchV und Mitwirkung an externen Plänen der Katastrophenschutzbehörde.
- Information der Öffentlichkeit nach § 11 12. BImSchV (alle fünf Jahre, bei oberer Klasse mit umfangreicheren Inhalten nach Anhang V).
- Störfallanzeige nach § 19 12. BImSchV bei meldepflichtigen Ereignissen mit Sofortmeldung, Drei-Monats-Bericht und Lessons-Learned-Maßnahmen.
- Prüfung der Domino-Effekte nach § 15 12. BImSchV bei benachbarten Betriebsbereichen.
- Schulung der Belegschaft und der Werkfeuerwehr in Störfallabwehr, Schutzausrüstung und Notfallkommunikation.
- Schnittstelle zur Störfallbehörde (Bezirksregierung oder Landesumweltamt), der Werkfeuerwehr und externen Rettungskräften sowie zur Standortinformation der Nachbarbetriebe nach § 15 12. BImSchV.
Wann ist die Bestellung Pflicht?
Die Bestellpflicht des Störfallbeauftragten ergibt sich aus § 58a BImSchG in Verbindung mit § 4 der 5. BImSchV. Sie greift bei Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, mithin bei Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwellen aus Anhang I der 12. BImSchV. Maßgeblich ist der gesamte Betriebsbereich, nicht die einzelne Anlage. Mehrere Anlagen an einem Standort werden hinsichtlich der Stoffmengen zusammengerechnet.
Die Bestellung erfolgt schriftlich, mit konkretem Aufgabenkatalog, und ist der zuständigen Störfallbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 55 Abs. 2 BImSchG erlaubt die externe Bestellung. Ein Betriebsbereich der unteren Klasse (lower tier) hat geringere Anforderungen, ein Betriebsbereich der oberen Klasse (upper tier) unterliegt zusätzlich der Pflicht zum Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV, zu detaillierterer Information der Öffentlichkeit nach Anhang V und zur Vor-Ort-Überwachung durch die Behörde mindestens jährlich (untere Klasse mindestens alle drei Jahre, § 17 12. BImSchV).
Die Fachkundeanforderung folgt § 7 der 5. BImSchV: technisches Hochschulstudium (vorzugsweise Verfahrens-, Sicherheits-, Chemie- oder Maschinenbautechnik), mindestens zwei Jahre Berufspraxis und ein anerkannter Störfall-Lehrgang (typischerweise 80 Stunden bei TUEV, DEKRA, IHK), Fortbildung alle zwei Jahre. In der Praxis verfügen Störfallbeauftragte zusätzlich über Kenntnisse in HAZOP, LOPA, Bow-Tie-Methodik und der ISO 14001/45001. Störfallrelevante Anlagen sind häufig zugleich Anlagen nach Industrieemissionsrichtlinie (IED), sodass der Störfallbeauftragte mit dem Immissionsschutzbeauftragten und dem Gewässerschutzbeauftragten organisatorisch verzahnt arbeitet.
- Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwelle Spalte 4 Anhang I 12. BImSchV (untere Klasse, z. B. 50 t Chlor, 50 t Ammoniumnitrat, 10 t entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1).
- Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwelle Spalte 5 Anhang I 12. BImSchV (obere Klasse, z. B. 200 t Chlor, 50 t LPG bzw. 50 t Toxizitätsklasse 1).
- Anwendung der Additionsregel nach Anhang I Nr. 5 (Summenformel) bei mehreren Stoffen oder Gemischen mit Faktor 1 für Toxizität, Brand und Umwelt.
- Errichtung eines benachbarten störfallrelevanten Betriebsbereichs mit Domino-Pflicht nach § 15 12. BImSchV.
- Wesentliche Änderung des Betriebsbereichs (Inventarsprung, neue Stoffe, Verfahrenswechsel) mit Pflicht zur Anzeige nach § 23a BImSchG.
- Behördliche Einzelanordnung bei besonderer Komplexität oder Vorgeschichte (z. B. nach Inspektion mit gravierenden Mängeln).
Betroffene Branchen
- Chemische und petrochemische Industrie, Raffinerien und organische Synthese
- Lagerung und Umschlag von Flüssiggas (LPG, LNG) und entzündbaren Flüssigkeiten
- Düngemittelherstellung und -lagerung (Ammoniumnitrat, Harnstoff)
- Pflanzenschutzmittel- und Biozidproduktion
- Pyrotechnik, Sprengstoffherstellung und Munitionslagerung
- Galvanik und Oberflächentechnik mit Cyaniden und konzentrierten Säuren
- Kühlhauslager mit großen Ammoniakkältemaschinen
- Wasserstoffproduktion und -speicherung (Elektrolyse, Power-to-X)
- Halbleiterproduktion mit toxischen Spezialgasen (Silan, Phosphin, Arsin)
- Tanklager und Pipelineterminals an Hafenstandorten
Wie CIVAC den Störfallbeauftragten unterstützt
CIVAC führt das Stoffinventar des Betriebsbereichs versioniert und prüft kontinuierlich die Mengenschwellen aus Anhang I der 12. BImSchV einschließlich Additionsregel. Klassifikationswechsel zwischen unterer und oberer Klasse werden automatisch erkannt und mit Anzeigepflicht nach § 7 12. BImSchV verknüpft. Der Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV wird strukturiert nach Anhang II verwaltet, mit nachvollziehbarer Versionierung (welche Änderung wann, durch wen, gegen welche Vorgabe). Die sieben Elemente des Sicherheitsmanagementsystems nach Anhang III werden als Audit-Module geführt. Im Ereignisfall führt CIVAC die Sofortmeldung nach § 19 12. BImSchV strukturiert (Zeitpunkt, Stoff, Menge, Ursache, Maßnahmen, Verletzte, Umweltauswirkung) und erzeugt automatisch den Drei-Monats-Bericht. Domino-Risiken nach § 15 12. BImSchV werden geokodiert mit Nachbarbetrieben abgeglichen. Externe Störfallbeauftragte arbeiten standortübergreifend mit Werkfeuerwehr, Standortleitung und Behörde im selben System.
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