Entsorgungsverantwortliche
Nachweisführung (eANV), Abfallregister und Entsorgungsfachbetriebs-Zertifizierung für gefährliche Abfälle. Bestellt, um Entsorgungswege von der Annahme bis zur Beseitigung lückenlos nachvollziehbar zu halten.
KrWG · NachwV · EfbV
Entsorgungsverantwortliche: Mit uns sprechen
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Was macht eine Entsorgungsverantwortliche?
Die Entsorgungsverantwortliche hält die Entsorgungskette für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle von der Entstehung bis zur Beseitigung lückenlos nachvollziehbar. Verankert ist die Rolle im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und in der Nachweisverordnung (NachwV), die einen dokumentierten Nachweis verlangen, dass jeder Abfallstrom eine zugelassene Anlage erreicht hat. Für gefährliche Abfälle betreibt die Verantwortliche das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) nach NachwV mit Entsorgungsnachweisen, Deklarationsanalysen sowie Sammel- und Einzelentsorgungsnachweisen.
Sie führt das nach § 49 KrWG und NachwV geforderte Abfallregister und bewahrt angenommene und abgegebene Begleitscheine für die gesetzliche Frist auf. Sie prüft, ob beauftragte Entsorger eine gültige Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) besitzen, damit die Nachweiskette durchgängig dokumentiert ist. Nimmt der Betrieb selbst Abfälle an oder behandelt sie, achtet die Verantwortliche auf die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Über die Dokumentation hinaus berät sie die Leitung zur Abfallvermeidung und zur fünfstufigen Abfallhierarchie nach § 6 KrWG, ordnet Abfälle anhand der Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ein und unterstützt Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung wie nach Verpackungsgesetz (VerpackG) und Batteriegesetz (BattG). Ziel ist eine belastbare, prüffeste Dokumentation, die der Aufsichtsbehörde jederzeit standhält.
Kernaufgaben der Entsorgungsverantwortlichen
- Betrieb des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) für gefährliche Abfälle und Erstellung der Entsorgungsnachweise nach NachwV.
- Führung des Abfallregisters und Aufbewahrung der Begleitscheine für die Fristen nach § 49 KrWG und NachwV.
- Einstufung jedes Abfallstroms mit dem korrekten sechsstelligen Abfallschlüssel nach AVV.
- Prüfung, dass Entsorger vor Freigabe der Lieferung über ein gültiges EfbV-Zertifikat verfügen.
- Bestätigung, dass nachgelagerte Anlagen die erforderliche BImSchG-Genehmigung für die gelieferte Abfallart besitzen.
- Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG und Beratung zu Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling vor der Beseitigung.
- Nachverfolgung der Herstellerpflichten nach Verpackungsgesetz (VerpackG) und Batteriegesetz (BattG).
- Aufbereitung von Register- und Begleitscheindaten für Kontrollen der unteren Abfallbehörde und Abgabe der Jahresmeldungen.
- Dokumentation von Deklarationsanalysen und Annahmekontrollen, damit die Nachweiskette von Annahme bis Beseitigung vollständig ist.
- Unterweisung des Betriebspersonals zu korrekter Sammlung, Kennzeichnung und Lagerung gefährlicher Abfälle.
Wann ist eine Entsorgungsverantwortliche erforderlich?
Ein förmlicher Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter) ist nach § 59 KrWG in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) von Betreibern bestimmter Anlagen zu bestellen, insbesondere von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG, Deponien sowie Anlagen, die gefährliche Abfälle oberhalb der in der Verordnung genannten Schwellen lagern oder behandeln. Die zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall nach § 59 Abs. 2 KrWG anordnen.
Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, und die beauftragte Person muss nach § 60 KrWG zuverlässig und fachkundig sein, was viele Betreiber durch anerkannte Lehrgänge nachweisen. Auch ohne förmliche Bestellschwelle bleibt jeder Abfallerzeuger an die Register- und Nachweispflichten der NachwV gebunden, weshalb größere Standorte regelmäßig freiwillig eine verantwortliche Person für eANV und EfbV-Prüfungen benennen. Die Verantwortliche berichtet an die Leitung, ist mit den nötigen Mitteln auszustatten und genießt Benachteiligungsschutz für die Pflichterfüllung.
- Betrieb einer genehmigungsbedürftigen BImSchG-Anlage nach AbfBeauftrV
- Deponiebetrieb nach § 59 KrWG
- Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle über den Verordnungsschwellen
- Anordnung der zuständigen Behörde nach § 59 Abs. 2 KrWG
- Umgang mit gefährlichen Abfällen mit eANV-Pflicht nach NachwV
- Beauftragung externer Entsorger mit EfbV-Prüfung
Branchen mit Entsorgungsverantwortlichen
- Chemische und pharmazeutische Produktion
- Metallbearbeitung und Oberflächentechnik
- Automobil- und Zulieferwerke
- Entsorgungs- und Recyclingbetriebe
- Krankenhäuser und Labore
- Energieerzeugung und Versorger
- Lebensmittel- und Getränkeproduktion
- Bau und Abbruch
- Logistik und Lagerung von Gefahrgut
Wie CIVAC die Rolle der Entsorgungsverantwortlichen unterstützt
CIVAC bietet der Entsorgungsverantwortlichen einen Workspace für die gesamte Entsorgungskette. Aufgabenvorlagen decken wiederkehrende Pflichten wie Registerpflege, eANV-Nachweisprüfung, Verlängerung von EfbV-Zertifikaten und Jahresmeldungen ab, jeweils mit Erinnerung vor der Frist. Der Dokumentationsbereich speichert Begleitscheine, Deklarationsanalysen und Entsorgerzertifikate, sodass die Nachweiskette von Annahme bis Beseitigung vollständig und durchsuchbar ist. Jede Änderung landet im Audit-Trail, der bei einer Kontrolle der unteren Abfallbehörde standhält. Die Schulungsbibliothek hält das Betriebspersonal zu AVV-Einstufung und Gefahrstoffhandhabung aktuell. Alle Daten liegen auf EU-Servern, sodass Ihre Nachweise im Geltungsbereich von KrWG und NachwV bleiben.
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