Betriebssanitäter
Erweiterte Notfallversorgung über die Erste Hilfe hinaus, mit Ausbildung und Fortbildung nach DGUV Grundsatz 304-002. Erforderlich ab höheren Beschäftigtenzahlen oder auf Baustellen mit erhöhter Gefährdung.
DGUV Vorschrift 1 § 27 · DGUV Grundsatz 304-002
Betriebssanitäter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Betriebssanitäter?
Ein Betriebssanitäter leistet im Betrieb eine erweiterte Notfallversorgung, die über die einfache Erste Hilfe hinausgeht. Die Funktion liegt zwischen dem ausgebildeten Ersthelfer und dem öffentlichen Rettungsdienst. Sie soll die Zeitlücke bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes überbrücken, die auf abgelegenen Baustellen oder großen Werksgeländen erheblich sein kann.
Rechtsgrundlage ist § 27 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention). Die Vorschrift nennt drei feste Auslöser: mehr als 1.500 anwesende Versicherte in einer Betriebsstätte, 1.500 oder weniger, aber mehr als 250 anwesende Versicherte, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern, sowie mehr als 100 anwesende Versicherte auf einer Baustelle. Die 1.500er-Schwelle gilt für jede Betriebsart, nicht nur für Verwaltung und Handel, und die Baustellenschwelle setzt keine zusätzlich erhöhte Gefährdung voraus. Absehen kann der Unternehmer nach § 27 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger. Unterhalb der Schwellen klärt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, ob eine Vorhaltung sinnvoll ist.
Die Qualifikation richtet sich nach DGUV Grundsatz 304-002. Voraussetzung ist die Ausbildung zum Ersthelfenden; darauf folgen eine Grundausbildung von mindestens 63 Unterrichtseinheiten und ein Aufbaulehrgang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten bei einer vom Unfallversicherungsträger als geeignet beurteilten Stelle. Eine Fortbildung von 16 Unterrichtseinheiten ist innerhalb von drei Jahren erforderlich. Genau hier liegt der häufigste Mangel: Die Fortbildung wird verschoben, das Ablaufdatum steht in keiner Liste, und eine Schicht läuft ohne gültig qualifizierte Person.
Die Aufgaben bauen auf der betrieblichen Erste-Hilfe-Organisation nach § 24 bis § 28 DGUV Vorschrift 1 auf, ersetzen sie aber nicht. Der Betriebssanitäter erhebt Vitalwerte, versorgt Wunden und Schock, bereitet den Verletzten auf die Übergabe vor und unterstützt den Notarzt. Die Funktion verleiht keine Heilkundebefugnis. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren und fünf Jahre verfügbar zu halten, denn dieser Eintrag ist später der Nachweis gegenüber dem Unfallversicherungsträger, wenn aus einer Bagatelle ein Spätschaden wird.
Kernaufgaben des Betriebssanitäters
- Erweiterte Notfallversorgung über die einfache Erste Hilfe hinaus bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes im Rahmen des DGUV Grundsatzes 304-002
- Vitalwerte erfassen und überwachen, Blutungen, Schock, Immobilisation und Basismaßnahmen der Lebensrettung
- Einsatzbereitschaft von Sanitätsraum, Notfalltaschen und Rettungsmitteln entsprechend dem erforderlichen Erste-Hilfe-Material sicherstellen
- Jede Erste-Hilfe-Leistung nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 dokumentieren, vertraulich behandeln und fünf Jahre verfügbar halten
- Übergabe an den Rettungsdienst und den Notarzt koordinieren
- Betriebliche Erste-Hilfe-Organisation unterstützen und Ersthelfer einweisen
- Eigene Qualifikation durch die Fortbildung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren aktuell halten (§ 27 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1)
- Mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zusammenarbeiten
- Sicherheitsrelevante Beobachtungen und Beinaheunfälle der verantwortlichen Führungskraft melden
- An Notfall- und Räumungsübungen auf dem Gelände oder der Baustelle teilnehmen
Wann muss ein Betriebssanitäter bestellt werden?
Die Bereitstellung von Betriebssanitätern ist Pflicht des Unternehmers nach § 27 DGUV Vorschrift 1. Das ist keine Faustregel der Unfallversicherungsträger, sondern eine Unfallverhütungsvorschrift mit drei festen Auslösern. Nach § 27 Abs. 1 muss mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Versicherte anwesend sind, wenn 1.500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern, oder wenn auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind. Die Baustellenschwelle gilt auch, wenn der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
Die Pflicht ist nicht starr, aber die Lockerung liegt nicht beim Unternehmer allein. Nach § 27 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 kann von Betriebssanitätern nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgesehen werden: in Betrieben nach Absatz 1 Nummer 1, sofern Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz nicht erfordern, und auf Baustellen nach Absatz 1 Nummer 3 unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst.
Unterhalb der Schwellen entscheidet die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gemeinsam mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit über eine freiwillige Vorhaltung. Maßgeblich sind Entfernung und Hilfsfrist des öffentlichen Rettungsdienstes, Art und Schwere absehbarer Verletzungen, Schichtbetrieb und räumliche Ausdehnung. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen, den Tätigkeitsumfang benennen und die gültige Qualifikation nach DGUV Grundsatz 304-002 bestätigen. Der Unternehmer muss die Fortbildung ermöglichen und über alle Schichten genügend qualifizierte Personen vorhalten.
- Mehr als 1.500 anwesende Versicherte in einer Betriebsstätte (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 1)
- Mehr als 250 und bis zu 1.500 anwesende Versicherte, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle Sanitätspersonal erfordern (§ 27 Abs. 1 Nr. 2)
- Mehr als 100 anwesende Versicherte auf einer Baustelle, auch über beauftragte Nachunternehmer zusammengerechnet (§ 27 Abs. 1 Nr. 3)
- Verzicht nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger nach § 27 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
- Lange Hilfsfristen des öffentlichen Rettungsdienstes zum Standort
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unterhalb der Schwellen
Wo Betriebssanitäter typischerweise erforderlich sind
- Große Hoch- und Tiefbaustellen
- Stahlwerke, Gießereien und Schwerindustrie
- Chemie- und petrochemische Anlagen
- Automobil- und Großfertigungswerke
- Logistikzentren und große Verteilläger
- Bergbau und Tunnelbau
- Kraftwerke und Energieinfrastruktur
- Werften und Offshore-Anlagen
- Großveranstaltungen und Stadien
- Abgelegene Standorte mit langen Hilfsfristen
Wie CIVAC die Rolle des Betriebssanitäters unterstützt
CIVAC bildet die formale Seite der Betriebssanitäter-Funktion in einer Rollenakte ab. Dort liegen die schriftliche Bestellung mit Tätigkeitsumfang, die Lehrgangsnachweise nach 304-002 und die Fortbildungen zusammen mit der Vertretungsregelung für Urlaub und Krankheit. Schulungen werden je Person nachgewiesen, und der Drei-Jahres-Zyklus der Fortbildung läuft als terminierte Aufgabe mit Erinnerung, sodass die Frist vor Ablauf sichtbar wird und niemand seinen Status unbemerkt verliert.
Wiederkehrende Pflichten laufen aus Vorlagen für diese Rolle: Kontrolle von Sanitätsraum und Notfalltaschen, Einweisung der Ersthelfer, Teilnahme an Notfallübungen, jeweils mit Verantwortlichem und Fälligkeit. Jede Erledigung schreibt in einen Append-Only-Audit-Trail, der später als Nachweis dient. Fragt der Unfallversicherungsträger nach, stehen Bestellung, gültige Qualifikationen und Prüfhistorie in einer Ansicht statt in verstreuten Dateien. Wechselt die Person, läuft die Übergabe über dieselbe Akte, sodass offene Aufgaben und Fristen nicht mit ihr verschwinden.
Häufige Fragen zum Betriebssanitäter
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