77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Betriebssanitäter

Erweiterte Notfallversorgung über die Erste Hilfe hinaus, mit Ausbildung und Fortbildung nach DGUV Grundsatz 304-002. Erforderlich ab höheren Beschäftigtenzahlen oder auf Baustellen mit erhöhter Gefährdung.

Schwerpunkte
DGUV V1 § 27304-002AufbaulehrgangNotfallversorgung
Rechtsgrundlage

DGUV Vorschrift 1 § 27 · DGUV Grundsatz 304-002

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Betriebssanitäter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Betriebssanitäter?

Ein Betriebssanitäter leistet im Betrieb eine erweiterte Notfallversorgung, die über die einfache Erste Hilfe hinausgeht. Die Funktion liegt zwischen dem ausgebildeten Ersthelfer und dem öffentlichen Rettungsdienst. Sie soll die Zeitlücke bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes überbrücken, die auf abgelegenen Baustellen oder großen Werksgeländen erheblich sein kann.

Rechtsgrundlage ist die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) § 27. Sie verpflichtet den Unternehmer, Betriebssanitäter bereitzustellen, wenn Beschäftigtenzahl und Gefährdung des Betriebs eine erweiterte Erste Hilfe erforderlich machen. Üblich angesetzt werden mehr als 1.500 Beschäftigte, auf Baustellen mehr als 100 Beschäftigte bei erhöhter Gefährdung. Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall unabhängig von der Beschäftigtenzahl Anforderungen stellen.

Die Qualifikation richtet sich nach DGUV Grundsatz 304-002. Der Betriebssanitäter absolviert einen Erste-Hilfe-Lehrgang, einen 63-stündigen Sanitätslehrgang und einen 32-stündigen Aufbaulehrgang bei einer anerkannten Ausbildungsstelle. Eine Fortbildung von mind. 16 Stunden ist alle drei Jahre erforderlich; andernfalls erlischt die Qualifikation und die Person darf nicht mehr als Betriebssanitäter eingesetzt werden.

Die Aufgaben bauen auf der betrieblichen Erste-Hilfe-Organisation nach § 24 bis § 28 DGUV Vorschrift 1 auf, ersetzen sie aber nicht. Der Betriebssanitäter erhebt Vitalwerte, versorgt Wunden und Schock, bereitet den Verletzten auf die Übergabe vor und unterstützt den Notarzt. Die Funktion verleiht keine Heilkundebefugnis; die Versorgung bleibt im Rahmen der erweiterten Erste Hilfe und innerhalb der Grenzen des Heilpraktikergesetzes.

Kernaufgaben des Betriebssanitäters

  • Erweiterte Notfallversorgung über die einfache Erste Hilfe hinaus bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes im Rahmen des DGUV Grundsatzes 304-002
  • Vitalwerte erfassen und überwachen, Blutungen, Schock, Immobilisation und Basismaßnahmen der Lebensrettung
  • Einsatzbereitschaft von Sanitätsraum, Notfalltaschen und Rettungsmitteln entsprechend dem erforderlichen Erste-Hilfe-Material sicherstellen
  • Jeden Einsatz im Verbandbuch nach § 24 DGUV Vorschrift 1 dokumentieren
  • Übergabe an den Rettungsdienst und den Notarzt koordinieren
  • Betriebliche Erste-Hilfe-Organisation unterstützen und Ersthelfer einweisen
  • Eigene Qualifikation durch die 16-stündige Fortbildung alle drei Jahre aktuell halten
  • Mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zusammenarbeiten
  • Sicherheitsrelevante Beobachtungen und Beinaheunfälle der verantwortlichen Führungskraft melden
  • An Notfall- und Räumungsübungen auf dem Gelände oder der Baustelle teilnehmen

Wann muss ein Betriebssanitäter bestellt werden?

Die Bestellung ist Pflicht des Unternehmers nach DGUV Vorschrift 1 § 27. Die Pflicht ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Beschäftigtenzahl und betrieblicher Gefährdung, nicht aus einem einzelnen festen Wert. Als Faustregel erwarten die Unfallversicherungsträger Betriebssanitäter ab mehr als 1.500 Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben sowie ab mehr als 100 Beschäftigten auf Baustellen bei erhöhter Gefährdungslage.

Den tatsächlichen Bedarf ermittelt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gemeinsam mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Entscheidend sind Entfernung und Hilfsfrist des öffentlichen Rettungsdienstes, Art und Schwere absehbarer Verletzungen, Schichtbetrieb und räumliche Ausdehnung. Wo der Rettungsdienst einen Verletzten nicht rasch erreicht, kann ein Betriebssanitäter deutlich unterhalb der Faustregelwerte erforderlich sein.

Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen, den Tätigkeitsumfang benennen und die gültige 304-002-Qualifikation bestätigen. Der Unternehmer muss die Fortbildung ermöglichen und über alle Schichten genügend qualifizierte Personen vorhalten. Der Unfallversicherungsträger kann nach § 27 Abs. 2 im Einzelfall Betriebssanitäter anordnen, wenn die Standardkriterien das tatsächliche Risiko nicht abbilden.

  • Mehr als 1.500 Beschäftigte in Verwaltungs- oder Handelsbetrieben
  • Mehr als 100 Beschäftigte auf einer Baustelle bei erhöhter Gefährdung
  • Lange Hilfsfristen des öffentlichen Rettungsdienstes zum Standort
  • Absehbare schwere Verletzungen aus der Art der Tätigkeit
  • Anordnung durch den Unfallversicherungsträger nach § 27 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG

Wo Betriebssanitäter typischerweise erforderlich sind

  • Große Hoch- und Tiefbaustellen
  • Stahlwerke, Gießereien und Schwerindustrie
  • Chemie- und petrochemische Anlagen
  • Automobil- und Großfertigungswerke
  • Logistikzentren und große Verteilläger
  • Bergbau und Tunnelbau
  • Kraftwerke und Energieinfrastruktur
  • Werften und Offshore-Anlagen
  • Großveranstaltungen und Stadien
  • Abgelegene Standorte mit langen Hilfsfristen
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle des Betriebssanitäters unterstützt

CIVAC hält die formale Seite der Betriebssanitäter-Funktion im Griff. Das Trainingsmodul verfolgt Sanitäts- und Aufbaulehrgang nach 304-002 sowie den 16-stündigen Fortbildungszyklus und legt rechtzeitig vor Ablauf des Drei-Jahres-Fensters eine Aufgabe an, damit kein Sanitäter unbemerkt seinen Status verliert. Die Dokumentation bündelt die schriftliche Bestellung, Lehrgangsnachweise und den Nachweis des vorgehaltenen Erste-Hilfe-Materials an einer Stelle. Wiederkehrende Pflichten wie die Kontrolle von Sanitätsraum und Notfalltaschen werden als wiederkehrende Aufgaben mit klaren Verantwortlichen und Fristen geplant. Fragt der Unfallversicherungsträger oder ein Audit nach Nachweisen, sind Bestellung, aktuelle Qualifikationen und Prüfhistorie aus einer Rollenansicht exportierbar statt aus verstreuten Dateien rekonstruiert.

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