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Befähigte Personen zur Prüfung von Leitern und Tritten

Wiederkehrende Prüfung von Leitern und Tritten auf Mängel, Kennzeichnung und Tragfähigkeit. Als befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung bestellt, jede Prüfung nach TRBS 1203 dokumentiert.

Schwerpunkte
BetrSichV208-016TRBS 1203Jahresprüfung
Rechtsgrundlage

BetrSichV · DGUV Information 208-016 · TRBS 1203

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Befähigte Personen zur Prüfung von Leitern und Tritten: Mit uns sprechen

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Was macht eine befähigte Person für Leitern und Tritte?

Eine befähigte Person für Leitern und Tritte wird vom Arbeitgeber bestellt und führt die wiederkehrende Prüfung dieser Arbeitsmittel durch. Der rechtliche Anker ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): § 3 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten, § 14 BetrSichV verlangt die Prüfung durch eine befähigte Person und die Aufzeichnung des Ergebnisses. Welche Qualifikation dafür genügt, beschreibt die TRBS 1203. Was an einer Leiter tatsächlich angesehen wird, steht in der DGUV Information 208-016.

Geprüft wird jedes Stück einzeln, durch Sicht und Funktionskontrolle. Angesehen werden Holme und Sprossen auf Risse, Verformung oder Korrosion, die Leiterfüße auf Abnutzung und festen Sitz, Beschläge, Gelenke, Spreizsicherungen und Verriegelungen auf Funktion sowie die Kennzeichnung auf Lesbarkeit. Beurteilt wird die Tragfähigkeit und die Frage, ob der Leitertyp noch zur Verwendung passt: eine Anlegeleiter, die dauerhaft als Standplatz dient, ist nicht deshalb in Ordnung, weil sie unbeschädigt ist. Jedes Stück erhält eine eindeutige Kennung, damit Befunde über die Nutzungsdauer nachvollziehbar bleiben, und jedes Ergebnis wird als Freigabe, Reparatur oder Aussonderung festgehalten.

Die eigentliche Schwierigkeit liegt weniger in der einzelnen Prüfung als in der Vollständigkeit. Leitern und Tritte stehen verteilt in Werkstätten, Lagern, Fahrzeugen und Baustellencontainern, sie werden geliehen, mitgenommen und ersetzt, ohne dass es jemand meldet. Genau das fällt einer Aufsichtsbehörde auf: nicht das schlecht ausgefüllte Protokoll, sondern die benutzte Leiter, die in keinem Verzeichnis steht. Die befähigte Person führt deshalb das Bestandsverzeichnis, bleibt an die Beschaffung angebunden und stellt sicher, dass ausgesonderte Stücke wirklich unbrauchbar gemacht werden.

Ein staatlich anerkannter Abschluss ist für die Rolle nicht vorgesehen. Die TRBS 1203 knüpft die Befähigung an fachliche Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung mit dem Arbeitsmittel und aktuelle Kenntnis der geltenden Regeln. Der Arbeitgeber wählt die Person aus und bleibt für diese Wahl verantwortlich. Er bleibt ebenso nach § 4 ArbSchG dafür verantwortlich, sichere Arbeitsmittel bereitzustellen, und nach § 12 ArbSchG dafür, die Beschäftigten in die Benutzung zu unterweisen. Die Prüfung ersetzt die Unterweisung nicht, und die Unterweisung ersetzt die Prüfung nicht. Ergänzend gilt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1.

Kernaufgaben der befähigten Person

  • Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Leitern und Tritten als befähigte Person nach BetrSichV § 14.
  • Festlegen oder Bestätigen der Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3.
  • Prüfung von Holmen, Sprossen, Füßen, Beschlägen, Spreizsicherungen und Verriegelungen nach DGUV Information 208-016.
  • Kontrolle von Kennzeichnung, Tragfähigkeit und Eignung des Leitertyps für die Verwendung.
  • Vergabe einer eindeutigen Kennzeichnung je Leiter zur Nachverfolgbarkeit über die Lebensdauer.
  • Aufzeichnung jeder Prüfung nach § 14 Absatz 7 BetrSichV mit Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person.
  • Kennzeichnung mangelhafter Leitern und Entzug aus der Nutzung bis zur Reparatur oder Verschrottung.
  • Entscheidung über Reparatur, Ersatz oder Aussonderung und Festhalten der Entscheidung.
  • Führen des Prüfregisters und Bereithalten für die Aufsichtsbehörde.
  • Beratung des Arbeitgebers zur sicheren Lagerung und Benutzerunterweisung nach § 12 ArbSchG.

Wann ist eine befähigte Person für Leitern erforderlich?

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt von jedem Arbeitgeber, der Leitern und Tritte als Arbeitsmittel bereitstellt, deren Prüfung durch eine befähigte Person. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bestimmt die Prüffrist; für Leitern im normalen Gebrauch wird sie üblicherweise auf einmal jährlich gesetzt, intensive Nutzung, raue Umgebungen oder höhere Risiken rechtfertigen kürzere Intervalle. Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht, daher muss die Festlegung dokumentiert werden. Davon getrennt schuldet der Arbeitgeber nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV, dass Leitern vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Diese Kontrolle übernimmt der Benutzer, sie verlangt keine befähigte Person und ersetzt die wiederkehrende Prüfung nicht.

Eine befähigte Person muss die Kriterien der TRBS 1203 erfüllen: geeignete fachliche Ausbildung, aktuelle und einschlägige Berufserfahrung mit dem Arbeitsmittel und aktuelle Kenntnis der geltenden Regeln. Keine Stelle vergibt eine Lizenz; der Arbeitgeber bestellt die Person und trägt die Verantwortung für diese Wahl. Die Bestellung sollte dokumentiert werden, und viele Arbeitgeber schicken Beschäftigte in eine ein- bis zweitägige Schulung nach DGUV Information 208-016, um die Kenntnisse nachzuweisen. Prüfung, Ergebnis und Prüfer sind aufzuzeichnen und für die Aufsichtsbehörde aufzubewahren.

  • Leitern oder Tritte als bereitgestelltes Arbeitsmittel (BetrSichV)
  • Prüffrist aus der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3)
  • Befähigte Person qualifiziert nach TRBS 1203
  • Prüfinhalt nach DGUV Information 208-016
  • Intensive Nutzung oder raue Umgebung verkürzt die Frist

Wo die Leiterprüfung gilt

  • Bau und Handwerk
  • Facility Management
  • Handel und Lagerwesen
  • Produktion und Montage
  • Versorger und Energie
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gastgewerbe und Veranstaltungen
  • Öffentliche Gebäude und Schulen
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der befähigten Person unterstützt

CIVAC führt die Rolle als eigene Rollenakte: die schriftliche Bestellung der befähigten Person, der Qualifikationsnachweis nach TRBS 1203 und die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitete Prüffrist liegen an einer Stelle und bleiben bei Vertretung, Urlaub oder Übergabe erhalten.

Die wiederkehrende Prüfung läuft als terminierte Aufgabe aus einer Rollenvorlage. Die Vorlage trägt die Prüfpunkte der DGUV Information 208-016, die Kennung des geprüften Stücks und das Ergebnis, eine Erinnerung läuft vor Ablauf der Frist. Ein Mangel erzeugt eine Folgeaufgabe für Reparatur oder Aussonderung, die offen bleibt, bis jemand sie mit Ergebnis schließt. Schulungen werden je Person mit Nachweis dokumentiert, Protokolle und Bestellung liegen in der Dokumentation. Der Append-Only-Audit-Trail zeigt, wer geprüft, wer entschieden hat und wann. Die Daten liegen in der EU. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat, wahlweise mit externer Bestellung.

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