Befähigte Person zur Prüfung von Druckanlagen
Prüfung von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend, Prüfumfang und Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung, innere und Festigkeitsprüfung, Prüfdokumentation. Durchführung nach BetrSichV § 15/16 und TRBS 1201, Anlagen konform zur DGRL 2014/68/EU.
BetrSichV § 15/16 · TRBS 1201 · DGRL 2014/68/EU
Befähigte Person zur Prüfung von Druckanlagen: Mit uns sprechen
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Was ist eine befähigte Person zur Prüfung von Druckanlagen?
Eine befähigte Person zur Prüfung von Druckanlagen führt die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen von Druckanlagen im Betrieb nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere § 15 und § 16, durch und wendet dabei die Technischen Regeln der TRBS 1201 an. Die Anlage selbst wird konform zur Druckgeräterichtlinie DGRL 2014/68/EU in Verkehr gebracht; die Betriebsprüfung ist jedoch eine eigenständige, fortlaufende Pflicht des Betreibers.
Die befähigte Person bestätigt, dass eine Druckanlage sicher in Betrieb genommen werden kann und im Betrieb sicher bleibt. Prüfumfang und Fristen ergeben sich nicht aus einer einzelnen Tabelle; sie werden aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers und der Einstufung der Anlage abgeleitet, wobei die TRBS 1201 die Methodik liefert. Je nach Anlage umfasst dies äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung (in der Regel eine Druckprüfung).
Die Rolle ist bewusst von der Produktkonformität abzugrenzen. Die DGRL 2014/68/EU und ihre nationale Umsetzung regeln Auslegung, Herstellung und CE-Kennzeichnung; die BetrSichV regelt die Anlage, sobald sie errichtet und betrieben wird. Die befähigte Person bewegt sich in der zweiten Welt: Sie stellt sicher, dass ein Behälter, Kessel, Rohrleitungssystem oder eine andere Druckanlage vor der ersten Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen geprüft wird und dass jede Prüfung eine Dokumentation hervorbringt, die Prüfumfang, Ergebnis und nächste Fälligkeit ausweist.
Für Anlagen mit höherem Gefährdungspotenzial sind bestimmte Prüfungen einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) vorbehalten und nicht einer betrieblichen befähigten Person. Festzulegen, welche Prüfungen intern erfolgen dürfen und welche eine ZÜS erfordern, gehört selbst zur richtigen Ausgestaltung des Prüfregimes und folgt aus Einstufung und Gefährdungsbeurteilung.
Aufgaben der befähigten Person für Druckanlagen
- Prüfung vor Inbetriebnahme von Druckanlagen vor der ersten Verwendung nach BetrSichV § 15 durchführen.
- Wiederkehrende Prüfungen in den aus Gefährdungsbeurteilung und TRBS 1201 abgeleiteten Fristen durchführen.
- Äußere, innere und Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) passend zu Anlage und Kategorie vornehmen.
- Aus der Einstufung ableiten, welche Prüfungen eine ZÜS erfordern und welche die befähigte Person vornehmen darf.
- Jede Prüfung dokumentieren: Umfang, Methode, Befunde, Ergebnis und nächste Fälligkeit.
- Festgestellte Mängel bewerten und beurteilen, ob ein Weiterbetrieb zulässig ist.
- Prüfen, ob die Prüffristen der Gefährdungsbeurteilung den tatsächlichen Betriebsbedingungen weiter angemessen sind.
- Die Prüfhistorie führen, sodass der Konformitätsstatus der Anlage jederzeit belegbar ist.
- Überfällige oder durchgefallene Anlagen kennzeichnen und erforderlichenfalls außer Betrieb nehmen lassen.
Bestellung und Qualifikation
Der Betreiber (Arbeitgeber) ist dafür verantwortlich, dass Druckanlagen geprüft werden und dass eine geeignete befähigte Person diejenigen Prüfungen durchführt, die intern erfolgen dürfen. Es gibt kein einzelnes Bestelldatum; die Pflicht haftet der Anlage bereits vor der ersten Inbetriebnahme an und besteht fort, solange sie betrieben wird.
Die Qualifikation einer befähigten Person für Druckanlagen ist funktional definiert, nicht über einen einzelnen Schein: Die TRBS 1203 legt die Anforderungen fest, die eine einschlägige Berufsausbildung oder ingenieurmäßige Ausbildung, ausreichende zeitnahe Berufserfahrung mit der Anlagenart und aktuelle Kenntnis der einschlägigen Vorschriften verbinden. Die Person muss in ihrem Prüfurteil hinreichend unabhängig sein, sodass Weisungen das Ergebnis nicht beeinträchtigen.
Der Betreiber legt zunächst über die Gefährdungsbeurteilung Art und Häufigkeit der Prüfungen fest sowie, welche davon einer ZÜS vorbehalten sind. Die befähigte Person führt anschließend die Prüfungen in ihrem Aufgabenbereich durch. Jede Prüfung wird dokumentiert; die Aufzeichnungen bilden gemeinsam mit der Gefährdungsbeurteilung den Nachweis, dass die Anlage unter der erforderlichen Überwachung gehalten wurde. Scheidet die Person aus oder ändert sich die Anlage, überprüft der Betreiber die Abdeckung, damit die Prüfungen gesichert bleiben.
- Vor der ersten Inbetriebnahme einer neuen Druckanlage.
- Zu den wiederkehrenden Prüffristen aus Gefährdungsbeurteilung und TRBS 1201.
- Nach Änderung, Reparatur oder Umsetzung mit Einfluss auf das Drucksystem.
- Änderung der Betriebsbedingungen, die die Prüffristen beeinflussen kann.
- Neueinstufung der Anlage, die die Erforderlichkeit einer ZÜS verändert.
Wo die Rolle benötigt wird
- Chemie- und Petrochemieanlagen mit Druckbehältern und Reaktoren
- Lebensmittel- und Getränkeproduktion mit Dampfkesseln und Drucksystemen
- Pharmazeutische Herstellung mit Autoklaven und Sterilisatoren
- Energie und Fernwärme mit Kesseln und Druckrohrleitungen
- Metallverarbeitung und Gießereien mit Druckluft- und Gassystemen
- Brauereien und Molkereien mit Drucktanks
- Gebäudetechnik mit großen Heiz- und Druckanlagen
- Industriegaslagerung und -abfüllung
Wie CIVAC die Rolle der befähigten Person für Druckanlagen unterstützt
CIVAC macht aus dem Prüfregime ein lebendiges Register statt eines Stapels von Bescheinigungen. Jede Druckanlage kann ihre Kategorie, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Prüfarten, die verantwortliche befähigte Person oder erforderliche ZÜS sowie die nächste Fälligkeit tragen, mit Erinnerungen vor Ablauf einer Frist, damit nichts unbemerkt überfällig wird. Die Dokumentationssäule speichert jede Prüfung mit Umfang, Ergebnis und Befunden und hält die vollständige Historie für Behörde oder Versicherer abrufbar. Aufgaben leiten wiederkehrende und änderungsbedingte Prüfungen an die richtige Person und verfolgen die Erledigung, und CIVAC macht überfällige oder durchgefallene Anlagen sichtbar, sodass der Betreiber handeln kann, bevor eine Anlage außer Betrieb genommen werden muss. Die Qualifikation jeder befähigten Person wird daneben geführt, sodass die Abdeckung stets belegbar ist.
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