Stockwerksbeauftragte / Evakuierungshelfer
Räumung der Etage und Vollzähligkeitskontrolle im Notfall, Lenkung zu den Sammelplätzen, Unterstützung mobilitätseingeschränkter Personen, Räumungsübungen. Schulung und Bestellung nach ASR A2.3 und DGUV Information 205-023.
ASR A2.3 · DGUV Information 205-023
Stockwerksbeauftragte / Evakuierungshelfer: Mit uns sprechen
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Was macht eine Stockwerksbeauftragte / Evakuierungshelfer?
Eine Stockwerksbeauftragte, auch Evakuierungshelfer genannt, sorgt dafür, dass im Notfall alle das Gebäude sicher verlassen. Bei Alarm räumt sie ihre Etage oder ihren Bereich, lenkt Personen zu den gekennzeichneten Flucht- und Rettungswegen, unterstützt mobilitätseingeschränkte Personen, führt am Sammelplatz die Vollzähligkeitskontrolle durch und meldet das Ergebnis an die Einsatzleitung. Die Rolle unterstützt die Pflicht des Arbeitgebers nach § 10 ArbSchG, Notfall-, Brandschutz- und Räumungsmaßnahmen zu organisieren.
Fachliche Grundlage sind die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3, die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsplan stellt, und die DGUV Information 205-033 zu Alarmierung und Evakuierung. Sie beschreibt die Personen, die im Evakuierungsfall besondere Aufgaben übernehmen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern, und hält fest, dass diese Aufgaben zumeist im Rahmen einer Unterweisung durch den Unternehmer übertragen werden. Einen festen gesetzlichen Schlüssel gibt es nicht: Die nötige Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Gebäudegröße und Aufteilung, aus der Personenzahl und aus der Anwesenheit von Besuchern oder hilfebedürftigen Personen. Nach ASR A2.3 Punkt 11 Absatz 3 hat der Arbeitgeber Beschäftigte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Evakuierung übernehmen, betriebsspezifisch und mindestens jährlich zu unterweisen.
Evakuierungshelfer arbeiten neben Brandschutzhelfern nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 sowie neben Ersthelfern; ihr Fokus ist die geordnete, vollständige Räumung der Personen, nicht die Brandbekämpfung. Im Normalbetrieb kennt der Evakuierungshelfer Fluchtwege, Sammelplätze und Alarmsignale, prüft, dass Ausgänge und Beschilderung frei sind, meldet Hindernisse, nimmt an Räumungsübungen teil und hilft, den Evakuierungsplan nach baulichen oder organisatorischen Änderungen zu aktualisieren. Wichtig ist die Kenntnis der eigenen Grenze: Der Helfer räumt und zählt, er sucht nicht in verrauchten Räumen und ersetzt weder Feuerwehr noch Rettungsdienst.
Die Bestellung wird dokumentiert und muss während der Betriebszeiten tragen, weshalb größere Standorte mehrere Helfer je Etage und Schicht benennen und die Vertretung bei Urlaub, Krankheit und Schichtwechsel festlegen. Bei einer Begehung fällt selten der Plan an der Wand auf, sondern die Lücke dahinter: eine Helferliste, die Abgänge nicht nachvollzieht, eine Unterweisung ohne Teilnahmenachweis oder ein Sammelplatz, dessen Vollzähligkeitsverfahren nie erprobt wurde.
Kernaufgaben des Evakuierungshelfers
- Räumung der zugewiesenen Etage oder Zone bei Alarm und Sicherstellung, dass niemand zurückbleibt.
- Lenkung der Personen zu den gekennzeichneten Flucht- und Rettungswegen nach ASR A2.3.
- Unterstützung mobilitätseingeschränkter Personen und Organisation ihrer sicheren Räumung.
- Durchführung der Vollzähligkeitskontrolle am Sammelplatz und Meldung an die Einsatzleitung.
- Freihalten von Fluchtwegen, Notausgängen und Beschilderung sowie Meldung von Hindernissen.
- Teilnahme an und Mitwirkung bei Evakuierungsübungen nach ASR A2.3 Punkt 11 Absatz 2.
- Kenntnis von Evakuierungsplan, Sammelplätzen und Alarmsignalen des Gebäudes.
- Mitwirkung an der Aktualisierung des Evakuierungsplans entlang der DGUV Information 205-033.
- Tragen einer Kennzeichnung, zum Beispiel einer Weste, und Mitwirkung an der Nachbesprechung nach Übung oder Ereignis.
- Teilnahme an der mindestens jährlichen betriebsspezifischen Unterweisung nach ASR A2.3 Punkt 11 Absatz 3.
Wann sind Evakuierungshelfer erforderlich?
Der Arbeitgeber muss Notfall- und Räumungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 ArbSchG organisieren und nach § 10 Abs. 2 ArbSchG diejenigen Beschäftigten benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung dieser Personen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Die ASR A2.3 verlangt Flucht- und Rettungswegpläne und, wo ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, Evakuierungsübungen in regelmäßigen Abständen. Die DGUV Information 205-033 zu Alarmierung und Evakuierung beschreibt die besonderen Aufgaben dieser Personen, die dort auch Räumungshelfer, Etagen- oder Stockwerksbeauftragte heißen, und ordnet ihre Übertragung der Unterweisung durch den Unternehmer zu. Einen festen gesetzlichen Schlüssel nennt weder die ASR noch die DGUV Information: Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Größe und Aufteilung des Gebäudes, aus der Personenzahl und aus der Anwesenheit von Besuchern oder hilfebedürftigen Personen.
Nach ASR A2.3 Punkt 11 Absatz 3 sind Beschäftigte mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Evakuierung betriebsspezifisch zu unterweisen, und diese Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen. Inhalte sind Fluchtwege, Sammelplätze, Vollzähligkeitskontrolle und die Unterstützung mobilitätseingeschränkter Personen; nach baulichen Änderungen ist sie anzupassen. Die Schulung wird oft mit der Brandschutzhelfer-Qualifikation und mit Räumungsübungen kombiniert. Die Benennung sollte dokumentiert werden, und Helfer müssen während der Betriebszeiten verfügbar sein, weshalb größere Standorte mehrere je Etage und Schicht benennen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße, wo die Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass eine geordnete Räumung sonst nicht gesichert ist.
- Benennungspflicht für Evakuierungsaufgaben nach § 10 Abs. 2 ArbSchG, nach Anhörung des Betriebs- oder Personalrats
- Flucht- und Rettungswegplan sowie Evakuierungsübungen nach ASR A2.3
- Mindestens jährliche betriebsspezifische Unterweisung nach ASR A2.3 Punkt 11 Absatz 3
- Gefährdungsbeurteilung mit Bedarf an organisierter Räumung
- Gebäude mit Besuchern oder hilfebedürftigen Personen, mehrgeschossig oder stark belegt
- Aufgabenbeschreibung der Evakuierungshelfer nach DGUV Information 205-033
Branchen mit Evakuierungshelfern
- Büro- und Verwaltungsgebäude
- Krankenhäuser und Pflegeheime
- Schulen und Hochschulen
- Hotels und Veranstaltungsorte
- Handel und Einkaufszentren
- Produktions- und Industriestandorte
- Logistik und Lager
- Behörden
- Labore und Forschungseinrichtungen
Wie CIVAC die Rolle des Evakuierungshelfers unterstützt
CIVAC bildet die Räumungsorganisation auf drei Säulen ab: Schulungen, Aufgaben und Dokumentation. Die Rollenverwaltung hält fest, wer als Evakuierungshelfer benannt ist, für welche Etage und Schicht, und wer bei Urlaub oder Krankheit vertritt. So bleibt die Abdeckung je Bereich sichtbar, bevor eine Lücke erst im Ernstfall auffällt.
Wiederkehrende Pflichten wie Räumungsübung, Fluchtwegkontrolle, Sammelplatzprüfung und Auffrischung werden zu terminierten Aufgaben mit Verantwortlichem und Erinnerung vor Fälligkeit, Vorlagen je Rolle geben den Zuschnitt vor. Die Dokumentation nimmt Evakuierungsplan, Übungsberichte, Benennungen und das Vollzähligkeitsverfahren auf, der Append-Only-Audit-Trail hält fest, wann eine Übung lief und wann eine Unterweisung aufgefrischt wurde. Die Schulungssäule weist die nach ASR A2.3 Punkt 11 Absatz 3 mindestens jährliche betriebsspezifische Unterweisung je Person nach, mit den Inhalten aus der DGUV Information 205-033. Wer die Funktion nicht intern besetzen kann, bestellt über CIVAC eine externe Beauftragte. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.
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