77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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LSB

Laserschutzbeauftragte

Überwachung des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4, Beratung zur Gefährdungsbeurteilung, Kontrolle von Schutzmaßnahmen und Schutzbrillen, Kennzeichnung von Laserbereichen. Bestellung nach OStrV § 5, Betrieb nach TROS Laserstrahlung und DGUV Vorschrift 11.

Schwerpunkte
OStrV § 5TROS LaserstrahlungDGUV Vorschrift 11Laserklasse
Rechtsgrundlage

OStrV § 5 · TROS Laserstrahlung · DGUV Vorschrift 11

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Was ist ein Laserschutzbeauftragter?

Ein Laserschutzbeauftragter (LSB) überwacht den Betrieb von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 und berät den Arbeitgeber zum Schutz vor Laserstrahlung. Diese Klassen können das Auge schädigen und in Klasse 4 auch Haut und umgebende Materialien, einschliesslich Brandgefahr. Die Rolle besteht, weil Lasergefahren weitgehend unsichtbar sind und eine Fachkenntnis erfordern, die das Bedienpersonal in der Regel nicht hat.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV). Nach Par. 5 OStrV muss der Arbeitgeber vor Betrieb von Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen, soweit dies zur Unterstützung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist. Die technischen Einzelheiten regeln die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, konkret die TROS Laserstrahlung, die Messung, Gefährdungsbeurteilung, die Expositionsgrenzwerte und die Schutzmaßnahmen behandelt. Die unfallversicherungsrechtliche Seite spiegelt sich in der DGUV Vorschrift 11 (Laserstrahlung), die die staatlichen Anforderungen ergänzt.

Der Laserschutzbeauftragte unterstützt die Gefährdungsbeurteilung nach Par. 3 OStrV, prüft die Funktion von Schutzmaßnahmen wie Einhausungen, Verriegelungen, Strahlfängern und Warnsignalen, überprüft, ob die richtige Laserschutzbrille mit der passenden Schutzstufe vorhanden ist und getragen wird, und sorgt für Kennzeichnung und Zugangskontrolle der Laserbereiche. Der Beauftragte ersetzt nicht die Verantwortung des Arbeitgebers, sondern wirkt neben dem verantwortlichen Betreiber und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Feststellungen und Anweisungen werden dokumentiert, damit das Schutzkonzept nachvollziehbar bleibt.

Aufgaben des Laserschutzbeauftragten

  • Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung für Laserstrahlung nach Par. 3 OStrV und der TROS Laserstrahlung
  • Überwachung des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen
  • Prüfung, ob die richtige Laserschutzbrille mit der erforderlichen Schutzstufe vorhanden und im Einsatz ist
  • Kontrolle von Einhausungen, Verriegelungen, Strahlfängern, Schlüsselschaltern und Warnsignalen auf Funktion
  • Sicherstellung von Abgrenzung, Kennzeichnung und Zugangskontrolle der Laserbereiche nach OStrV und DGUV Vorschrift 11
  • Beratung des Arbeitgebers zu Auswahl und Substitution von Lasergeräten und Verfahren
  • Unterweisung des Bedienpersonals zu sicherem Arbeiten und zu den Restgefahren der Laserklasse
  • Meldung von Mängeln und Abweichungen an den Verantwortlichen und Vorschlag von Korrekturmaßnahmen
  • Dokumentation von Kontrollen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen, damit das Schutzkonzept nachvollziehbar bleibt

Bestellung des Laserschutzbeauftragten

Der Arbeitgeber muss den Laserschutzbeauftragten nach Par. 5 OStrV schriftlich bestellen, bevor Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben werden, soweit die Bestellung zur Unterstützung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist. Die Bestellung benennt die Person und definiert die erfassten Laser und Bereiche. Sie überträgt nicht die Gesamtverantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz; der Beauftragte berät und überwacht, während der verantwortliche Betreiber verantwortlich bleibt.

Der Beauftragte muss über die erforderliche Fachkunde verfügen. OStrV und TROS Laserstrahlung erwarten den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs zum Laserschutzbeauftragten, der physikalische Grundlagen, die Laserklassen, die Expositionsgrenzwerte, Schutzmaßnahmen und den Rechtsrahmen umfasst. Die Kenntnisse sind aktuell zu halten; eine Auffrischung wird in angemessenen Abständen erwartet, häufig wird etwa alle fünf Jahre empfohlen.

Die Bestellung ist je Betriebsstätte und Laserbestand erforderlich, nicht allein je Gerät. Werden Laser an mehreren Standorten oder in der Forschung mit häufig wechselnden Aufbauten betrieben, sollte der Arbeitgeber genügend bestellte Beauftragte vorhalten und ihre Zuständigkeit klar zuweisen. Die schriftliche Bestellung und der Fachkundenachweis sollten für Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft aufbewahrt werden.

  • Laser der Klasse 3R, 3B oder 4 werden im Betrieb betrieben
  • Die Gefährdungsbeurteilung nach Par. 3 OStrV stellt den Bedarf eines Laserschutzbeauftragten fest
  • Anwendungen mit offenem Strahl, Materialbearbeitung oder Forschungsaufbauten sind im Einsatz
  • Medizinische, kosmetische oder Showlaser-Anwendungen mit Geräten der Klasse 3B oder 4
  • Lasergeräte werden neu beschafft oder ein neues Laserverfahren wird eingeführt

Branchen und Einsatzbereiche

  • Laser-Materialbearbeitung (Schneiden, Schweissen, Markieren)
  • Medizinische und ästhetische Laseranwendungen
  • Forschung, Hochschulen und Labore
  • Messtechnik, Justage und Vermessung
  • Show, Unterhaltung und Bühnentechnik
  • Telekommunikation und Glasfasertechnik
  • Wehrtechnik und Luft- und Raumfahrt
  • Additive Fertigung und Elektronik
CIVAC

How CIVAC supports the Laserschutzbeauftragter role

CIVAC gibt dem Laserschutzbeauftragten ein Register jedes Lasers der Klasse 3R, 3B und 4 mit Standort, Klasse und den zugeordneten Schutzmaßnahmen. Die Beiträge zur Gefährdungsbeurteilung nach OStrV und TROS Laserstrahlung werden dokumentiert und versioniert, und wiederkehrende Kontrollen von Verriegelungen, Strahlfängern, Warnsignalen und Schutzbrillen werden als Aufgaben mit Fälligkeit und Erinnerung geplant. Die schriftliche Bestellung nach Par. 5 OStrV und der Nachweis der Fachkunde samt Auffrischungszyklus liegen zentral und werden vor Ablauf angezeigt. Unterweisungen des Bedienpersonals und gemeldete Mängel werden am Laser protokolliert, sodass das Schutzkonzept für Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft nachvollziehbar bleibt.

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