Laserschutzbeauftragte
Überwachung des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4, Beratung zur Gefährdungsbeurteilung, Kontrolle von Schutzmaßnahmen und Schutzbrillen, Kennzeichnung von Laserbereichen. Bestellung nach OStrV § 5, Betrieb nach TROS Laserstrahlung und DGUV Vorschrift 11.
OStrV § 5 · TROS Laserstrahlung · DGUV Vorschrift 11
Laserschutzbeauftragte: Mit uns sprechen
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Was ist ein Laserschutzbeauftragter?
Ein Laserschutzbeauftragter (LSB) unterstützt den Arbeitgeber beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 und bei der Überwachung ihres sicheren Betriebs. Diese Klassen können das Auge schädigen und in Klasse 4 auch Haut und umgebende Materialien, einschließlich Brandgefahr. Die Rolle besteht, weil Lasergefahren weitgehend unsichtbar sind und eine Fachkenntnis erfordern, die das Bedienpersonal in der Regel nicht hat.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV). Nach § 5 Abs. 2 OStrV hat der Arbeitgeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die technischen Einzelheiten regelt die TROS Laserstrahlung, die Messung, Gefährdungsbeurteilung, Expositionsgrenzwerte und Schutzmaßnahmen behandelt. Die unfallversicherungsrechtliche Seite spiegelt sich in der DGUV Vorschrift 11 (Laserstrahlung). Welche Klasse tatsächlich betrieben wird, ob der Strahl offen geführt wird und welche Schutzmaßnahmen daraus folgen, hält die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV fest, die nach § 3 Abs. 4 OStrV vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren ist.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 OStrV unterstützt der Laserschutzbeauftragte den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3, bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern. Dazu prüft er die Funktion von Einhausungen, Verriegelungen, Strahlfängern und Warnsignalen, überprüft, ob die richtige Laserschutzbrille mit der passenden Schutzstufe vorhanden ist und getragen wird, und sorgt für Kennzeichnung und Zugangskontrolle der Laserbereiche. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet er nach § 5 Abs. 2 Satz 5 OStrV mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Er ersetzt nicht die Verantwortung des Arbeitgebers.
Bei Prüfungen fallen immer wieder dieselben Punkte auf: eine Bestellung, die nur mündlich erfolgt ist, eine Bestellung ohne Angabe der erfassten Laser und Bereiche, Schutzbrillen, die zur Wellenlänge des Geräts nicht passen, Verriegelungen, die für die Justage überbrückt und danach nicht zurückgebaut wurden, und Forschungsaufbauten, die nach jeder Änderung neu zu bewerten wären. Nachgewiesen wird die Rolle über wenige Unterlagen: die schriftliche Bestellung, den Lehrgangsnachweis samt Fortbildung, die Beiträge zur Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisungsnachweise je Person und die Protokolle der wiederkehrenden Kontrollen. Wer die Rolle wechselt oder vertritt, übergibt genau diese Unterlagen.
Aufgaben des Laserschutzbeauftragten
- Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung für Laserstrahlung nach § 3 OStrV und der TROS Laserstrahlung (§ 5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 OStrV)
- Unterstützung bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 OStrV (§ 5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 OStrV)
- Unterstützung bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 (§ 5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 OStrV)
- Prüfung, ob die richtige Laserschutzbrille mit der erforderlichen Schutzstufe vorhanden und im Einsatz ist
- Kontrolle von Einhausungen, Verriegelungen, Strahlfängern, Schlüsselschaltern und Warnsignalen auf Funktion
- Sicherstellung von Abgrenzung, Kennzeichnung und Zugangskontrolle der Laserbereiche nach OStrV und DGUV Vorschrift 11
- Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt nach § 5 Abs. 2 Satz 5 OStrV
- Mitwirkung an der Unterweisung des Bedienpersonals zu sicherem Arbeiten und zu den Restgefahren der Laserklasse
- Meldung von Mängeln an den Arbeitgeber und Dokumentation von Kontrollen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen
Bestellung des Laserschutzbeauftragten
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 OStrV hat der Arbeitgeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Ausnahme knüpft also an die Fachkenntnis des Arbeitgebers an, nicht an eine Einschätzung, ob eine Unterstützung sinnvoll erscheint. Die Bestellung sollte die Person benennen und die erfassten Laser und Bereiche definieren. Sie überträgt nicht die Gesamtverantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz; der Beauftragte unterstützt und überwacht.
Der Beauftragte muss nach § 5 Abs. 2 Satz 2 OStrV über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Satz 3 verlangt, die fachliche Qualifikation durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Ein festes Auffrischungsintervall nennt die Verordnung nicht; in der Praxis wird häufig ein Zyklus von etwa fünf Jahren empfohlen. Inhalte des Lehrgangs sind physikalische Grundlagen, die Laserklassen, die Expositionsgrenzwerte, Schutzmaßnahmen und der Rechtsrahmen.
Die Bestellung ist je Betriebsstätte und Laserbestand sinnvoll, nicht allein je Gerät. Werden Laser an mehreren Standorten oder in der Forschung mit häufig wechselnden Aufbauten betrieben, sollte der Arbeitgeber genügend bestellte Beauftragte vorhalten und ihre Zuständigkeit klar zuweisen. Die schriftliche Bestellung, der Lehrgangsnachweis und die Fortbildungsnachweise sollten für Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft aufbewahrt werden. Nach § 5 Abs. 1 OStrV darf der Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung, Messungen und Berechnungen ohnehin nur durch fachkundige Personen durchführen lassen.
- Lasereinrichtungen der Klasse 3R, 3B oder 4 sollen in Betrieb genommen werden und der Arbeitgeber verfügt nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse (§ 5 Abs. 2 OStrV)
- Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV weist Gefährdungen durch Laserstrahlung aus
- Anwendungen mit offenem Strahl, Materialbearbeitung oder Forschungsaufbauten sind im Einsatz
- Medizinische, kosmetische oder Showlaser-Anwendungen mit Geräten der Klasse 3B oder 4
- Lasergeräte werden neu beschafft oder ein neues Laserverfahren wird eingeführt
Branchen und Einsatzbereiche
- Laser-Materialbearbeitung (Schneiden, Schweissen, Markieren)
- Medizinische und ästhetische Laseranwendungen
- Forschung, Hochschulen und Labore
- Messtechnik, Justage und Vermessung
- Show, Unterhaltung und Bühnentechnik
- Telekommunikation und Glasfasertechnik
- Wehrtechnik und Luft- und Raumfahrt
- Additive Fertigung und Elektronik
Wie CIVAC den Laserschutzbeauftragten unterstützt
CIVAC hält die Laserschutz-Rolle als Rollenakte zusammen: die schriftliche Bestellung nach § 5 Abs. 2 OStrV mit den erfassten Lasern und Bereichen, der Nachweis des Lehrgangs zum Laserschutzbeauftragten und die Bestätigung der letzten Fortbildung liegen an einer Stelle und werden vor Ablauf angezeigt. Dazu kommt die Liste der erfassten Laser mit Standort und Klasse, gepflegt als versioniertes Dokument in der Rollenakte.
Die wiederkehrenden Kontrollen von Einhausungen, Verriegelungen, Strahlfängern, Warnsignalen und Schutzbrillen laufen als terminierte Aufgaben mit Verantwortlichem und Erinnerung, dafür gibt es Vorlagen je Rolle. Unterweisungen des Bedienpersonals werden je Person nachgewiesen, Beiträge zur Gefährdungsbeurteilung und Prüfprotokolle liegen versioniert in der Dokumentation, und jede Änderung steht in einem Append-Only-Audit-Trail. Vertretung und Übergabe laufen über dieselbe Rollenakte, sodass ein Wechsel des Beauftragten die Nachweiskette nicht unterbricht. Wer intern niemanden mit der Fachkunde hat, besetzt die Rolle wahlweise extern. Der Preis liegt bei 49 Euro je Rolle und Monat.
Häufige Fragen
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