Luftsicherheitsbeauftragte
Umsetzung des Luftsicherheitsprogramms, Zugangs- und Durchsuchungskontrollen, Zuverlässigkeits- und Schulungsmanagement des Personals, Zusammenarbeit mit der Luftsicherheitsbehörde. Bestellung nach LuftSiG § 8/§ 9, Maßnahmen nach VO (EU) 2015/1998.
LuftSiG § 8/§ 9 · VO (EU) 2015/1998
Luftsicherheitsbeauftragte: Mit uns sprechen
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Was macht eine Luftsicherheitsbeauftragte?
Eine Luftsicherheitsbeauftragte ist für Umsetzung und Aufrechterhaltung des Luftsicherheitsprogramms einer Organisation und den Schutz des Betriebs vor unrechtmäßigen Eingriffen verantwortlich. Rechtsgrundlage ist das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), insbesondere die Pflichten der Flughafenbetreiber nach § 8 LuftSiG und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG, zusammen mit dem unmittelbar geltenden EU-Rahmen. Die Maßnahmen selbst ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den detaillierten Durchführungsvorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
In der Praxis steuert die Beauftragte die Zugangskontrolle zu Sicherheitsbereichen, die Durchsuchung von Personen, Gepäck, Fracht und Fahrzeugen, die Sicherheit der Lieferkette und den Schutz der Luftfahrzeuge. Sie verantwortet die personelle Seite: Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG, Einstellungsanforderungen und wiederkehrende Sicherheitsschulungen nach den Schulungsstandards der VO (EU) 2015/1998. Sie ist Ansprechpartnerin der Luftsicherheitsbehörde (Luftfahrt-Bundesamt und Bundespolizei), erstellt und aktualisiert das Sicherheitsprogramm und meldet Vorkommnisse.
Im Frachtbereich kann die Beauftragte den Status als reglementierter Beauftragter, bekannter Versender oder geschäftlicher Versender samt Validierung und Dokumentation überwachen. Sie überwacht die Qualität durch interne Audits und Compliance-Monitoring nach der Verordnung, verfolgt Abhilfemaßnahmen aus Behördenprüfungen und führt Nachweise, die fortlaufende Konformität belegen. Übergeordnetes Ziel ist ein dokumentiertes, prüffestes Sicherheitsregime, das jederzeit LuftSiG und EU-Durchführungsverordnung genügt.
Kernaufgaben der Luftsicherheitsbeauftragten
- Pflege und Aktualisierung des Luftsicherheitsprogramms nach LuftSiG und VO (EU) 2015/1998.
- Zugangskontrolle zu Sicherheitsbereichen und Verwaltung der Ausweisregelung.
- Überwachung der Durchsuchung von Personen, Hand- und Reisegepäck, Fracht und Fahrzeugen nach VO (EU) 2015/1998.
- Steuerung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Personals nach § 7 LuftSiG.
- Planung und Dokumentation von Erst- und Wiederholungsschulungen nach den Schulungsanforderungen der EU-Verordnung.
- Aufrechterhaltung des Status als reglementierter Beauftragter, bekannter oder geschäftlicher Versender und der Lieferkettensicherheit.
- Zusammenarbeit als Ansprechpartnerin mit Luftsicherheitsbehörde, Luftfahrt-Bundesamt und Bundespolizei.
- Durchführung interner Qualitätskontrolle und Compliance-Monitoring sowie Verfolgung von Abhilfemaßnahmen.
- Meldung von Sicherheitsvorfällen und unrechtmäßigen Eingriffen an die zuständige Behörde.
- Führung von Nachweisen und Validierungen, die fortlaufende Konformität nach LuftSiG § 8/§ 9 belegen.
Wann ist eine Luftsicherheitsbeauftragte erforderlich?
Flughafenbetreiber müssen nach § 8 LuftSiG Sicherheitsmaßnahmen und ein Sicherheitsprogramm einrichten, Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG; beide benennen eine verantwortliche Luftsicherheitsleitung als Ansprechpartner der Behörde und stellen die Umsetzung sicher. Frachtteilnehmer der sicheren Lieferkette, also reglementierte Beauftragte, bekannte Versender und frachtbefördernde Luftfahrtunternehmen, müssen als Bedingung ihres Status nach VO (EU) 2015/1998 einen Sicherheitsbeauftragten und einen Stellvertreter benennen und validieren lassen.
Der Sicherheitsbeauftragte und sicherheitsrelevantes Personal müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG bestehen und die rollenspezifische Schulung der Durchführungsverordnung absolvieren, aufgefrischt in den vorgegebenen Intervallen. Bestellung und Programm werden von der zuständigen Behörde geprüft und genehmigt, jede Änderung der verantwortlichen Person oder der Sicherheitsvorkehrungen ist anzuzeigen. Da die Pflichten aus unmittelbar geltendem EU-Recht folgen, binden sie Betreiber unabhängig von nationalen Schwellen, sobald die Organisation die sichere Luftfahrtlieferkette berührt.
- Flughafenbetrieb nach § 8 LuftSiG
- Betrieb eines Luftfahrtunternehmens nach § 9 LuftSiG
- Status als reglementierter Beauftragter nach VO (EU) 2015/1998
- Status als bekannter oder geschäftlicher Versender
- Pflicht zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG
- Behördliche Genehmigung des Sicherheitsprogramms
Branchen mit Luftsicherheitsbeauftragten
- Flughafenbetreiber
- Passagier- und Frachtfluggesellschaften
- Bodenabfertigungsdienste
- Luftfracht und Spediteure (reglementierte Beauftragte)
- Bekannte Versender in Industrie und Versand
- Bordverpflegung und Versorgungsbetriebe
- Luftsicherheitsdienstleister
- Wartungs- und Instandhaltungsbetriebe (MRO)
- Logistikdrehkreuze mit Luftfracht
Wie CIVAC die Rolle der Luftsicherheitsbeauftragten unterstützt
CIVAC bietet der Luftsicherheitsbeauftragten einen Workspace, um ein jederzeit prüffähiges Programm zu führen. Aufgabenvorlagen decken wiederkehrende Pflichten wie Verlängerung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Wiederholungsschulungen, Ausweisprüfungen, Kontrollen der Durchsuchungstechnik und Revalidierung bekannter Versender ab, jeweils mit Erinnerung vor der Frist. Der Dokumentationsbereich speichert Sicherheitsprogramm, Validierungszertifikate, Schulungsnachweise und Meldungen, zugeordnet zu LuftSiG § 8/§ 9 und VO (EU) 2015/1998. Der Audit-Trail erfasst jede Änderung und Abhilfemaßnahme, sodass eine Behördenprüfung aus dem Bestand beantwortet werden kann. Die Schulungsbibliothek vermittelt und dokumentiert rollenspezifische Sicherheitsschulungen. EU-Datenhaltung hält sensible Sicherheitsdaten in der EU.
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