Luftsicherheitsbeauftragte
Umsetzung des Luftsicherheitsprogramms, Zugangs- und Durchsuchungskontrollen, Zuverlässigkeits- und Schulungsmanagement des Personals, Zusammenarbeit mit der Luftsicherheitsbehörde. Bestellung nach LuftSiG § 8/§ 9, Maßnahmen nach VO (EU) 2015/1998.
LuftSiG § 8/§ 9 · VO (EU) 2015/1998
Luftsicherheitsbeauftragte: Mit uns sprechen
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Was macht eine Luftsicherheitsbeauftragte?
Eine Luftsicherheitsbeauftragte verantwortet Umsetzung und Aufrechterhaltung des Luftsicherheitsprogramms einer Organisation und den Schutz des Betriebs vor unrechtmäßigen Eingriffen. Rechtsgrundlage ist das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), insbesondere die Pflichten der Flugplatzbetreiber nach § 8 LuftSiG und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG, zusammen mit dem unmittelbar geltenden EU-Rahmen. Die Maßnahmen selbst ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den Durchführungsvorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
In der Praxis steuert die Beauftragte die Zugangskontrolle zu Sicherheitsbereichen, die Durchsuchung von Personen, Gepäck, Fracht und Fahrzeugen, die Sicherheit der Lieferkette und den Schutz der Luftfahrzeuge. Dazu kommt die personelle Seite: Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG, Anforderungen an die Einstellung und wiederkehrende Sicherheitsschulungen nach den Schulungsvorgaben der VO (EU) 2015/1998. Sie ist Ansprechpartnerin der Luftsicherheitsbehörde, also von Luftfahrt-Bundesamt und Bundespolizei, erstellt und aktualisiert das Sicherheitsprogramm und meldet Vorkommnisse. Von der allgemeinen Arbeitssicherheit ist die Rolle abzugrenzen: Sie schützt den Luftverkehr vor unrechtmäßigen Eingriffen, nicht die Beschäftigten vor Arbeitsunfällen.
Im Frachtbereich überwacht sie den Status als reglementierter Beauftragter, bekannter Versender oder Transporteur samt Zulassung und Dokumentation; § 9a Abs. 2 LuftSiG befristet diese Zulassung auf längstens fünf Jahre. Der Status hängt an Personen und an Nachweisen: eine benannte Verantwortliche für die Sicherheit einschließlich Vertretung, geschultes Personal, dokumentierte Kontrollen. Fällt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ohne Nachfolge weg oder läuft eine Wiederholungsschulung ab, betrifft das nicht nur die einzelne Person, sondern die Stellung der Organisation in der sicheren Lieferkette.
Die Nachweisführung ist der Kern der Rolle. Interne Qualitätskontrolle und Compliance-Monitoring nach der Verordnung, Abhilfemaßnahmen aus Behördenprüfungen, Schulungs- und Überprüfungsnachweise pro Person sowie Meldungen von Vorkommnissen ergeben zusammen das Bild, das eine Prüfung sieht. Typische Beanstandungen sind selten spektakulär: ein Ausweis, der nach dem Austritt nicht eingezogen wurde, eine Programmfassung, die den tatsächlichen Ablauf nicht mehr abbildet, oder eine Abhilfemaßnahme ohne dokumentierten Abschluss. Eine Vertretungsregelung gehört schriftlich hinterlegt, weil die Funktion im Urlaubs- und Krankheitsfall nicht ruhen kann. Ebenso ist jede Änderung der verantwortlichen Person oder der Sicherheitsvorkehrungen der Behörde anzuzeigen und im eigenen Bestand nachzuhalten.
Kernaufgaben der Luftsicherheitsbeauftragten
- Pflege und Aktualisierung des Luftsicherheitsprogramms nach LuftSiG und VO (EU) 2015/1998.
- Zugangskontrolle zu Sicherheitsbereichen und Verwaltung der Ausweisregelung.
- Überwachung der Durchsuchung von Personen, Hand- und Reisegepäck, Fracht und Fahrzeugen nach VO (EU) 2015/1998.
- Steuerung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Personals nach § 7 LuftSiG.
- Planung und Dokumentation von Erst- und Wiederholungsschulungen nach Abschnitt 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
- Aufrechterhaltung des Status nach § 9a LuftSiG als reglementierter Beauftragter, bekannter Versender oder Transporteur und der Sicherheit in der Lieferkette.
- Zusammenarbeit als Ansprechpartnerin mit Luftsicherheitsbehörde, Luftfahrt-Bundesamt und Bundespolizei.
- Durchführung interner Qualitätskontrolle und Compliance-Monitoring sowie Verfolgung von Abhilfemaßnahmen.
- Meldung von Sicherheitsvorfällen und unrechtmäßigen Eingriffen an die zuständige Behörde.
- Führung von Nachweisen und Validierungen, die fortlaufende Konformität nach LuftSiG § 8/§ 9 belegen.
Wann ist eine Luftsicherheitsbeauftragte erforderlich?
Der Betreiber eines Flugplatzes hat nach § 8 Abs. 1 LuftSiG Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, sie in einem Luftsicherheitsprogramm darzustellen und dieses der Luftsicherheitsbehörde zur Zulassung vorzulegen; für Luftfahrtunternehmen gilt dasselbe nach § 9 Abs. 1 LuftSiG. Beide Vorschriften schließen mit demselben Satz: Der Betreiber benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. Das Luftsicherheitsprogramm ist in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren zu überprüfen.
Beteiligte an der sicheren Lieferkette, also reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure und reglementierte Lieferanten, führen nach § 9a Abs. 1 LuftSiG die Sicherheitsmaßnahmen der Kapitel 6, 8, 9, 11 und 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durch und stellen sie in einem Sicherheitsprogramm dar. Die Luftsicherheitsbehörde lässt sie nach § 9a Abs. 2 LuftSiG zu; die Zulassung gilt längstens fünf Jahre und wird in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren überprüft.
Die benannte Person und sicherheitsrelevantes Personal müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG bestehen und die Schulung nach Abschnitt 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 absolvieren, aufgefrischt in den dort vorgegebenen Intervallen. Da die Maßnahmen aus unmittelbar geltendem EU-Recht folgen, binden sie Betreiber unabhängig von nationalen Schwellen, sobald die Organisation die sichere Luftfahrtlieferkette berührt.
- Betrieb eines Flugplatzes nach § 8 LuftSiG
- Betrieb eines Luftfahrtunternehmens nach § 9 LuftSiG
- Status als reglementierter Beauftragter nach § 9a LuftSiG
- Status als bekannter Versender oder Transporteur nach § 9a LuftSiG
- Pflicht zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG
- Zulassung des Luftsicherheitsprogramms durch die Luftsicherheitsbehörde
Branchen mit Luftsicherheitsbeauftragten
- Flughafenbetreiber
- Passagier- und Frachtfluggesellschaften
- Bodenabfertigungsdienste
- Luftfracht und Spediteure (reglementierte Beauftragte)
- Bekannte Versender in Industrie und Versand
- Bordverpflegung und Versorgungsbetriebe
- Luftsicherheitsdienstleister
- Wartungs- und Instandhaltungsbetriebe (MRO)
- Logistikdrehkreuze mit Luftfracht
Wie CIVAC die Rolle der Luftsicherheitsbeauftragten unterstützt
CIVAC bildet die Pflichten der Luftsicherheitsbeauftragten auf Aufgaben, Schulungen und Dokumentation ab. Wiederkehrende Termine wie die Erneuerung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Wiederholungsschulungen, die Prüfung von Ausweisen und Zugangsberechtigungen oder die Revalidierung als bekannter Versender liegen als terminierte Aufgaben mit Verantwortlichem und Erinnerung vor Ablauf vor, statt in einer Tabelle, die jemand pflegen muss. Vorlagen je Rolle geben den Zuschnitt vor, sodass ein neuer Standort nicht bei null anfängt.
Die Schulungssäule vergibt rollenspezifische Sicherheitsschulungen und führt den Nachweis pro Person. Weil die Aufgaben an der Rolle hängen und nicht an einem privaten Kalender, überstehen sie einen Personalwechsel. Die Dokumentation hält Sicherheitsprogramm, Validierungen, Schulungs- und Überprüfungsnachweise sowie Meldungen und Abhilfemaßnahmen an einem Ort, und der Append-Only-Audit-Trail zeigt, wer wann was geändert hat. Vertretung und Übergabe sind in der Rollenakte hinterlegt. Die Daten liegen in der EU. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.
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