Ausbilder
Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung nach Ausbildungsplan, Betreuung der Auszubildenden und Prüfungsvorbereitung. Nachgewiesene Eignung nach AEVO, geführte Ausbildungsnachweise und Kammereintragung.
BBiG §§ 28-30 · AEVO · HwO
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Was ist ein Ausbilder?
Ein Ausbilder ist die Person, die für die Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere den §§ 28 bis 30, und für das Handwerk nach der Handwerksordnung (HwO) verantwortlich ist. Der Ausbilder ist der operative Anker des dualen Systems: Die oder der Auszubildende lernt in der Berufsschule und wird parallel im Betrieb durch den Ausbilder ausgebildet.
Die BBiG §§ 28 bis 30 legen fest, wer ausbilden darf. Sie verlangen persönliche und fachliche Eignung. Die persönliche Eignung schließt etwa diejenigen aus, denen die Beschäftigung Jugendlicher untersagt ist; die fachliche Eignung verlangt die einschlägige berufliche Qualifikation zusammen mit der über die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachgewiesenen berufs- und arbeitspädagogischen Eignung. Für Gewerke nach der HwO trägt in der Regel die Meisterqualifikation die Ausbildereignung.
Im Alltag überträgt der Ausbilder den Ausbildungsrahmenplan in einen betrieblichen Ausbildungsplan, organisiert den Durchlauf der oder des Auszubildenden durch die relevanten Arbeitsbereiche, vermittelt die für den Beruf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse und bereitet auf die Zwischen- und Abschlussprüfung der Kammer vor. Der Ausbilder betreut die oder den Auszubildenden, gibt strukturiertes Feedback und stellt sicher, dass die gesetzlichen Ausbildungsnachweise geführt werden.
Die Rolle hat auch eine Eintragungsdimension. Das Ausbildungsverhältnis und der verantwortliche Ausbilder werden der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) angezeigt, die das Ausbildungsverhältnis in ihr Verzeichnis einträgt und die Ausbildung überwacht. Der Ausbilder ist somit Lehrender und zugleich die Person, die die formale Ausbildung gegenüber der Kammer in Ordnung hält, vom eingetragenen Vertrag bis zur Anmeldung zur Prüfung.
Aufgaben des Ausbilders
- Persönliche und fachliche Eignung nach BBiG §§ 28-30 besitzen und halten, nachgewiesen über die AEVO.
- Den Ausbildungsrahmenplan in einen betrieblichen Ausbildungsplan und Zeitplan übertragen.
- Den Durchlauf der oder des Auszubildenden durch die relevanten Arbeitsbereiche und Aufgaben organisieren.
- Die beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln und den täglichen Lernfortschritt begleiten.
- Auf die Zwischen- und Abschlussprüfung der Kammer vorbereiten.
- Sicherstellen, dass Ausbildungsnachweise geführt, geprüft und unterzeichnet werden.
- Die Eintragung von Ausbildungsverhältnis und Ausbilder bei der zuständigen Kammer pflegen.
- Strukturiertes Feedback geben und Beurteilungsgespräche mit der oder dem Auszubildenden führen.
- Jugendarbeitsschutz beachten, wenn die oder der Auszubildende minderjährig ist.
- Die oder den Auszubildenden zur Prüfung anmelden und den Abschluss der Ausbildung begleiten.
Bestellung und Qualifikation
Der ausbildende Betrieb benennt den Ausbilder. Ein Betrieb, der ausbilden möchte, muss über eine Person verfügen, die die nach BBiG §§ 28 bis 30 erforderliche Eignung besitzt. Die Pflicht entsteht, wenn der Betrieb eine Auszubildende oder einen Auszubildenden aufnimmt: Vom Beginn des Ausbildungsverhältnisses an muss ein qualifizierter Ausbilder verantwortlich sein.
Die Qualifikation hat zwei Stränge. Die persönliche Eignung bedeutet, dass die Person nicht von der Ausbildung Jugendlicher ausgeschlossen ist, etwa durch ein einschlägiges Verbot. Die fachliche Eignung bedeutet, dass die Person die berufliche Qualifikation für das Gewerk besitzt sowie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung. Diese wird üblicherweise durch die bestandene Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachgewiesen, die das Planen, Durchführen und Abschließen der Ausbildung und den rechtlichen Rahmen umfasst. In HwO-Gewerken umfasst die Meisterqualifikation diese Eignung in der Regel.
Der Ausbildungsvertrag und der verantwortliche Ausbilder werden der zuständigen Kammer angezeigt, die das Ausbildungsverhältnis in ihr Verzeichnis einträgt. Die Kammer überwacht die betriebliche Ausbildung und kann prüfen, ob der Ausbilder die Eignungsanforderungen erfüllt. Scheidet ein Ausbilder aus oder entfällt die Eignung, muss der Betrieb sicherstellen, dass ein qualifizierter Ausbilder verantwortlich bleibt, sodass die eingetragenen Ausbildungsverhältnisse durchgehend abgedeckt sind. Das Ausbildungsverhältnis und seine Nachweise laufen bis zur Abschlussprüfung.
- Aufnahme einer oder eines Auszubildenden über einen Berufsausbildungsvertrag.
- Einführung eines neuen Ausbildungsberufs im Betrieb.
- Ausscheiden des bisher verantwortlichen Ausbilders.
- Eintragung oder Anerkennung des Betriebs als Ausbildungsstätte.
- Ausbau der Ausbildungskapazität mit Bedarf an zusätzlichen Ausbildern.
Wo die Rolle benötigt wird
- Handwerksbetriebe nach der HwO
- Industrie- und Produktionsunternehmen
- Handel, Einzelhandel und Logistik
- Banken, Versicherer und freie Berufe
- Gastgewerbe, Lebensmittel und Catering
- Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen mit anerkannten Ausbildungsberufen
- IT- und technische Dienstleistungsunternehmen
- Öffentliche Verwaltung und Versorger mit Ausbildung
Wie CIVAC die Rolle des Ausbilders unterstützt
CIVAC gibt dem ausbildenden Betrieb einen klaren Überblick, wer zur Ausbildung qualifiziert ist und welche Ausbildungsverhältnisse er abdeckt. Der Eignungsnachweis des Ausbilders nach AEVO und BBiG kann zentral geführt werden, sodass der Betrieb beim Ausscheiden eines Ausbilders oder bei Abdeckungslücken dies erkennt, bevor ein eingetragenes Ausbildungsverhältnis ohne verantwortlichen Ausbilder bleibt. Die Dokumentationssäule speichert Ausbildungsplan, Kammereintragung und die regelmäßige Durchsicht der Ausbildungsnachweise an einem abrufbaren Ort. Aufgaben leiten wiederkehrende Pflichten wie Meilensteine der Zwischenprüfungsvorbereitung, Beurteilungsgespräche und Nachweisabzeichnungen an den verantwortlichen Ausbilder mit Erinnerungen, sodass die formalen Pflichten des dualen Systems fristgerecht erfüllt werden und die Ausbildung gegenüber der Kammer in Ordnung bleibt.
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