77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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TPL

Transplantationsbeauftragte

Erkennung und Meldung möglicher Organspender, Begleitung der Angehörigen und Abstimmung mit der Koordinierungsstelle. Prozessdokumentation und Schulung des Personals im Krankenhaus.

Schwerpunkte
OrganspendeSpendererkennungAngehörigeKoordinierung
Rechtsgrundlage

TPG § 9b

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Was macht ein Transplantationsbeauftragter?

Ein Transplantationsbeauftragter wird in Krankenhäusern mit Intensivkapazität bestellt, um die Erkennung und Meldung möglicher Organspender zu organisieren und den Spendeprozess zu begleiten. Rechtsgrundlage ist § 9b des Transplantationsgesetzes (TPG). Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG bestellen die Entnahmekrankenhäuser mindestens einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist. Hat ein Haus mehr als eine Intensivstation, soll nach Satz 2 für jede dieser Stationen mindestens ein Beauftragter bestellt werden. Er ist nach Satz 3 unmittelbar der ärztlichen Leitung unterstellt und nach Satz 4 bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Mit dem Transfusionsbeauftragten wird die Funktion häufig verwechselt, weil beide im Krankenhaus angesiedelt sind. Es ist eine andere Rolle mit eigener Rechtsgrundlage und eigenem Gegenstand.

Kernaufgabe ist die Spendererkennung. Nach § 9b Abs. 2 Nr. 1 TPG ist der Beauftragte dafür verantwortlich, dass das Krankenhaus seiner Pflicht aus § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG nachkommt: den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm bei Patienten, die als Organspender in Betracht kommen, nach § 5 TPG festzustellen und der Koordinierungsstelle nach § 11 TPG unverzüglich mitzuteilen. Das Krankenhaus muss ihn nach § 9b Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 TPG hinzuziehen, sobald ein Patient nach ärztlicher Beurteilung als Spender in Betracht kommt, und ihm Zugang zu den Intensivstationen geben.

Die Freistellung ist bundesrechtlich beziffert. § 9b Abs. 3 Satz 2 TPG verlangt einen Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu je zehn Intensivbehandlungsbetten. In Entnahmekrankenhäusern, die Transplantationszentren nach § 10 Abs. 1 TPG sind, muss die Freistellung insgesamt eine ganze Stelle betragen. Die Häuser erhalten Ersatz für diese Aufwendungen und weisen die zweckentsprechende Mittelverwendung gegenüber der Koordinierungsstelle nach. Landesrecht bestimmt nach § 9b Abs. 4 TPG das Nähere zu Qualifikation und organisationsrechtlicher Stellung, kann eine gemeinsame Bestellung mehrerer Häuser zulassen und in begründeten Ausnahmefällen von der Bestellpflicht befreien.

Wiederkehrende Schwachstellen sind ein Ablauf, der nur in den Köpfen einzelner Personen existiert, fehlende Vertretungsregelungen für Nacht- und Wochenenddienste, obwohl § 9b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 TPG sie verlangt, Schulungen ohne Teilnahmenachweis und eine Falldokumentation, aus der sich der Ablauf im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen lässt.

Kernaufgaben des Transplantationsbeauftragten

  • Dafür sorgen, dass das Entnahmekrankenhaus seiner Pflicht nach § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG nachkommt und mögliche Spender der Koordinierungsstelle unverzüglich mitteilt (§ 9b Abs. 2 Nr. 1 TPG).
  • Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nach § 5 TPG und den Richtlinien der Bundesärztekammer unterstützen und dokumentieren.
  • Dafür sorgen, dass die Angehörigen von Spendern nach § 3 oder § 4 TPG in angemessener Weise begleitet werden (§ 9b Abs. 2 Nr. 2 TPG).
  • Die Verfahrensanweisungen nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TPG erstellen (§ 9b Abs. 2 Nr. 3 TPG).
  • Dafür sorgen, dass ärztliches und pflegerisches Personal regelmäßig über Bedeutung und Prozess der Organspende informiert wird (§ 9b Abs. 2 Nr. 4 TPG).
  • Alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung im Einzelfall auswerten, insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung oder Meldung (§ 9b Abs. 2 Nr. 5 TPG).
  • Dafür sorgen, dass der Leitung mindestens einmal jährlich über diese Auswertung, die eigene Tätigkeit und den Stand der Organspende berichtet wird (§ 9b Abs. 2 Nr. 6 TPG).
  • Den Spendeprozess mit der Koordinierungsstelle und den Intensivteams des Hauses koordinieren.
  • Auf eine Vertretungsregelung hinwirken, die nach § 9b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 TPG die Verfügbarkeit eines Transplantationsbeauftragten rund um die Uhr sichert.
  • Interner Ansprechpartner für alle Fragen der Organspende sein und die Falldokumentation vollständig führen.

Bestellung nach dem TPG

§ 9b Abs. 1 Satz 1 TPG verpflichtet jedes Entnahmekrankenhaus, mindestens einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten zu bestellen, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist. Hat ein Haus mehr als eine Intensivstation, soll nach Satz 2 für jede dieser Stationen mindestens ein Beauftragter bestellt werden; die Zahl der Beauftragten skaliert also mit den Intensivstationen, nicht mit den Betten. Entnahmekrankenhäuser sind nach § 9a Abs. 1 TPG die nach § 108 SGB V oder anderen Bestimmungen zugelassenen Krankenhäuser, die nach räumlicher und personeller Ausstattung Organentnahmen ermöglichen können; die zuständige Behörde benennt sie gegenüber der Koordinierungsstelle und unterrichtet sie schriftlich darüber.

Die Stellung des Beauftragten ist gesetzlich abgesichert. Er ist nach § 9b Abs. 1 Satz 3 TPG unmittelbar der ärztlichen Leitung unterstellt und nach Satz 4 unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Nach Satz 6 muss das Krankenhaus sicherstellen, dass er hinzugezogen wird, sobald ein Patient nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommt, dass er Zugang zu den Intensivstationen erhält, dass ihm alle für die Auswertung nach Absatz 2 Nummer 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen und dass Vertretungsregelungen die Verfügbarkeit eines Transplantationsbeauftragten gewährleisten. Die Kosten fachspezifischer Fort- und Weiterbildungen trägt das Entnahmekrankenhaus.

Die Freistellung beziffert § 9b Abs. 3 TPG. Sie erfolgt so weit, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und zur Teilnahme an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung erforderlich ist, mit einem Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu je zehn Intensivbehandlungsbetten. Ist das Entnahmekrankenhaus zugleich Transplantationszentrum nach § 10 Abs. 1 TPG, muss die Freistellung insgesamt eine ganze Stelle betragen. Die Häuser erhalten Ersatz für die Aufwendungen und weisen die zweckentsprechende Mittelverwendung gegenüber der Koordinierungsstelle nach. Das Nähere zu Qualifikation und organisationsrechtlicher Stellung bestimmt nach § 9b Abs. 4 TPG das Landesrecht; es kann auch die gemeinsame Bestellung durch mehrere Entnahmekrankenhäuser und eng begrenzte Ausnahmen von der Bestellpflicht vorsehen.

  • Benennung eines Krankenhauses als Entnahmekrankenhaus nach § 9a Abs. 1 TPG durch die zuständige Behörde.
  • Eröffnung einer weiteren Intensivstation: eigener Beauftragter je Station nach § 9b Abs. 1 Satz 2 TPG.
  • Änderung der Zahl der Intensivbehandlungsbetten: Anpassung der Freistellung nach § 9b Abs. 3 Satz 2 TPG.
  • Status als Transplantationszentrum nach § 10 Abs. 1 TPG: Freistellung von insgesamt einer ganzen Stelle.
  • Wechsel des bestellten Transplantationsbeauftragten oder seiner Vertretung nach § 9b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 TPG.
  • Fusion oder Umorganisation mit Auswirkung auf die Spendestruktur.

Wo Transplantationsbeauftragte erforderlich sind

  • Universitätsklinika
  • Allgemeinkrankenhäuser mit Intensivmedizin
  • Neurochirurgische Fachkliniken
  • Kardiologie- und Stroke-Units
  • Trauma- und Notfallzentren
  • Regionale Akutkrankenhäuser
  • Pädiatrische Intensivstationen
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle des Transplantationsbeauftragten unterstützt

CIVAC bildet die Rolle nach § 9b TPG als eigene Rollenakte ab: die Bestellung, die benannte Vertretung nach § 9b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 TPG, die Nachweise besuchter Fort- und Weiterbildungen und die dokumentierte Freistellung nach § 9b Abs. 3 TPG liegen an einer Stelle statt verteilt über Personalakten und Postfächer. Die Freistellung lässt sich damit gegen die Zahl der Intensivbehandlungsbetten führen und gegenüber der Koordinierungsstelle nachweisen.

Aufgabenvorlagen geben die Schritte vor, die die Rolle wiederholt braucht: Prüfung der Verfahrensanweisungen, Nachbereitung und Dokumentation eines Falls, die Auswertung aller Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung nach § 9b Abs. 2 Nr. 5 TPG und der mindestens jährliche Bericht an die Leitung nach Nummer 6. Die Aufgaben laufen terminiert mit Erinnerung. Schulungen des Intensiv- und Notfallpersonals werden je Person mit Nachweis erfasst. Jede Änderung steht im Append-Only-Audit-Trail. Die Daten liegen in der EU. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.

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