LkSG-Beauftragter
Menschenrechts-Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdeverfahren, BAFA-Jahresbericht. Sorgfaltspflichten strukturiert für jedes Unternehmen oberhalb der LkSG-Schwelle.
§ 4 LkSG · BAFA-Meldung
LkSG-Beauftragter: Mit uns sprechen
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Was ist ein Lieferkettengesetz-Beauftragter?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland und wurde am 1. Januar 2024 auf Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern in Deutschland ausgeweitet. § 4 Abs. 3 LkSG verlangt die Bestellung eines Menschenrechtsbeauftragten, der direkt an die Geschäftsleitung berichtet und das Risikomanagementsystem überwacht. Der Beauftragte verantwortet die Risikoanalyse nach § 5 LkSG, die Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern nach § 6 LkSG, die Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG, das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG, die Überwachung mittelbarer Zulieferer nach § 9 LkSG und den Jahresbericht an BAFA nach § 10 LkSG. Berichte werden über das BAFA-Portal innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende eingereicht. Die EU-CSDDD ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und greift gestaffelt ab 26. Juli 2027 (5.000 MA, 1.500 Mio. Euro Umsatz), 2028 (3.000 MA, 900 Mio. Euro) und 2029 (1.000 MA, 450 Mio. Euro). Bußgelder nach § 24 LkSG reichen bis 8 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Aufgaben im Überblick
- Durchführung der jährlichen Risikoanalyse nach § 5 LkSG, getrennt nach unmittelbarem Zulieferer und eigenem Geschäftsbereich.
- Aktualisierung der Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie nach § 6 Abs. 2 LkSG.
- Umsetzung von Präventionsmaßnahmen einschließlich Lieferanten-Verhaltenskodex und Schulungen.
- Betrieb des Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG mit Zugang für Beschäftigte entlang der Wertschöpfungskette.
- Untersuchung substantiierter Kenntnisse über Verstöße mittelbarer Zulieferer nach § 9 LkSG.
- Umsetzung und Wirkungsdokumentation der Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG.
- Einreichung des Jahresberichts an BAFA nach § 10 LkSG innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende.
- Berichterstattung an die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich, anlassbezogen ad hoc.
- Brücke zur CSRD-Berichterstattung nach ESRS S1 bis S4 und Vorbereitung auf die CSDDD.
- Aufbewahrung der Dokumentation für mindestens sieben Jahre nach § 10 Abs. 3 LkSG.
Ab wann ist die Bestellung Pflicht?
Die Bestellung ist nach § 4 Abs. 3 LkSG Pflicht für jedes Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Sitz oder Zweigniederlassung nach § 13d HGB in Deutschland, das mindestens 1.000 Mitarbeiter in Deutschland beschäftigt. Die Schwelle gilt seit dem 1. Januar 2024 für alle in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen. Maßgeblich sind Beschäftigte in Deutschland, nicht die weltweite Beschäftigtenzahl. Deutsche Tochtergesellschaften und Niederlassungen ausländischer Konzerne sind erfasst. Die gesetzliche Funktion muss im Unternehmen verankert sein, externe Berater können unterstützen, ersetzen die Bestellung aber nicht.
- Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern in Deutschland
- Deutsche Zweigniederlassung oder Tochter eines ausländischen Konzerns oberhalb der Schwelle
- Hinweis auf Menschenrechtsverletzung im eigenen Geschäftsbereich
- Substantiierte Kenntnis von Verstößen mittelbarer Zulieferer nach § 9 LkSG
- BAFA-Anordnung nach § 14 LkSG
- CSDDD-Schwelle nach Umsetzung 2027 oder 2029 erreicht
Typische Branchen
- Automobil und Maschinenbau mit globalen Lieferketten
- Textil und Bekleidung mit Beschaffung in Asien und Afrika
- Elektronik- und Halbleiterlieferketten
- Lebensmittel- und Agrarrohstoffe inkl. Kakao, Kaffee, Palmöl
- Chemie und Pharma mit Importen seltener Erden oder Wirkstoffe
- Handel und Konsumgüter mit Eigenmarken-Beschaffung
- Energie und Versorger mit Mineral- und Brennstoff-Lieferkette
- Stahl, Aluminium und Grundmetalle mit Konfliktmineralien-Exposition
- IT-Hardware und Unterhaltungselektronik
- Baustoffe mit grenzüberschreitender Beschaffung
Wie CIVAC den LkSG-Beauftragten unterstützt
CIVAC liefert einen LkSG-konformen Arbeitsbereich mit Risikoanalyse-Matrix nach § 5 LkSG, Lieferanten-Onboarding inklusive ILO-Kernarbeitsnormen-Screening, Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG mit mehrsprachiger Eingangserfassung und Vier-Augen-Fallmanagement sowie BAFA-Berichtsvorlagen, die am offiziellen Fragebogen nach § 10 LkSG ausgerichtet sind. Die Plattform integriert Länderrisikodaten und EcoVadis- oder Sedex-Feeds. Der CSDDD-Layer bereitet den Übergang auf die EU-Richtlinie nach Umsetzung vor.
Häufige Fragen
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