77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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LkSG

LkSG-Beauftragter

Menschenrechts-Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdeverfahren, BAFA-Jahresbericht. Sorgfaltspflichten strukturiert für jedes Unternehmen oberhalb der LkSG-Schwelle.

Schwerpunkte
§ 4 LkSGBAFA-BerichtRisikoanalyseBeschwerde
Rechtsgrundlage

§ 4 LkSG · BAFA-Meldung

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LkSG-Beauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Lieferkettengesetz-Beauftragter?

Der Lieferkettengesetz-Beauftragte, im Gesetz Menschenrechtsbeauftragter genannt, ist die Person, die das Risikomanagement zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten überwacht. § 4 Abs. 3 LkSG verlangt festzulegen, wer im Unternehmen dafür zuständig ist, und nennt die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten ausdrücklich als Beispiel. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern in Deutschland. Die Funktion berichtet unmittelbar an die Geschäftsleitung. Diese gibt ihre Verantwortung durch die Benennung nicht ab, sie hat sich mindestens einmal jährlich über die Arbeit des Beauftragten zu informieren.

Der Pflichtenkreis folgt dem Jahreszyklus des Gesetzes. Die Risikoanalyse nach § 5 LkSG trennt eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer und wird anlassbezogen wiederholt, sobald sich die Beschaffung oder die Lage in einem Beschaffungsland ändert. Aus den priorisierten Risiken leiten sich die Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG und die Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG ab, in der Regel Lieferantenkodex, vertragliche Zusicherungen, Schulungen und Kontrollen. Steht eine Verletzung im eigenen Geschäftsbereich fest, greift die Abhilfepflicht nach § 7 LkSG. Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG muss für Beschäftigte entlang der Lieferkette tatsächlich erreichbar sein. Bei substantiierter Kenntnis über Verstöße mittelbarer Zulieferer greift § 9 LkSG. Der Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG ist innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende zu veröffentlichen und nach § 12 LkSG elektronisch beim BAFA einzureichen; die Dokumentation ist nach § 10 Abs. 1 LkSG sieben Jahre aufzubewahren.

Was bei einer Prüfung auffällt, ist selten die fehlende Benennung, sondern die Benennung ohne Unterbau: eine Risikoanalyse, die nach dem ersten Durchlauf nicht fortgeschrieben wurde, ein Beschwerdeverfahren ohne veröffentlichte Verfahrensordnung, Präventionsmaßnahmen ohne Wirksamkeitsprüfung, keine geregelte Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall. Das BAFA kann nach § 14 LkSG Anordnungen treffen, Verstöße sind nach § 24 LkSG bußgeldbewehrt, und § 22 LkSG erlaubt den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Abzugrenzen ist die Rolle von der Meldestelle nach dem HinSchG, die einen anderen Sachkatalog abdeckt, und von der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS S1 bis S4, die dieselbe Datengrundlage für einen anderen Zweck schneidet. Hinzu kommt die EU-CSDDD, die am 25. Juli 2024 in Kraft getreten ist und durch das Omnibus-I-Paket geändert wurde; nach dem geänderten Text ist sie bis zum 26. Juli 2028 umzusetzen und ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden. Wer das LkSG-Verfahren heute aufsetzt, schneidet es in der Praxis so, dass es die spätere Ausweitung trägt, statt es zweimal zu bauen.

Aufgaben im Überblick

  • Durchführung der jährlichen Risikoanalyse nach § 5 LkSG, getrennt nach unmittelbarem Zulieferer und eigenem Geschäftsbereich.
  • Aktualisierung der Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie nach § 6 Abs. 2 LkSG.
  • Umsetzung von Präventionsmaßnahmen einschließlich Lieferanten-Verhaltenskodex und Schulungen.
  • Betrieb des Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG mit Zugang für Beschäftigte entlang der Wertschöpfungskette.
  • Untersuchung substantiierter Kenntnisse über Verstöße mittelbarer Zulieferer nach § 9 LkSG.
  • Umsetzung und Wirkungsdokumentation der Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG.
  • Erstellung des Jahresberichts nach § 10 Abs. 2 LkSG und Einreichung beim BAFA nach § 12 LkSG innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende.
  • Berichterstattung an die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich, anlassbezogen ad hoc.
  • Brücke zur CSRD-Berichterstattung nach ESRS S1 bis S4 und Vorbereitung auf die CSDDD.
  • Aufbewahrung der Dokumentation für mindestens sieben Jahre nach § 10 Abs. 1 LkSG.

Ab wann ist die Bestellung Pflicht?

Das LkSG gilt nach § 1 Abs. 1 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz im Inland sowie für Unternehmen mit einer Zweigniederlassung nach § 13d HGB im Inland, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; dieser Schwellenwert gilt seit dem 1. Januar 2024. Im Anwendungsbereich verlangt § 4 Abs. 3 LkSG festzulegen, wer im Unternehmen für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist, und nennt die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten ausdrücklich als Beispiel. Eine namentliche Bestellung ist damit nicht zwingend vorgeschrieben, aber der übliche und prüfbare Weg. Maßgeblich sind Arbeitnehmer im Inland, ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zählen mit. Deutsche Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Konzerne sind erfasst. Die Zuständigkeit liegt im Unternehmen, externe Berater können unterstützen, ersetzen die Festlegung aber nicht.

  • Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland nach § 1 LkSG
  • Deutsche Zweigniederlassung oder Tochter eines ausländischen Konzerns oberhalb der Schwelle
  • Hinweis auf Menschenrechtsverletzung im eigenen Geschäftsbereich
  • Substantiierte Kenntnis von Verstößen mittelbarer Zulieferer nach § 9 LkSG
  • BAFA-Anordnung nach § 14 LkSG
  • CSDDD-Schwelle nach nationaler Umsetzung erreicht

Typische Branchen

  • Automobil und Maschinenbau mit globalen Lieferketten
  • Textil und Bekleidung mit Beschaffung in Asien und Afrika
  • Elektronik- und Halbleiterlieferketten
  • Lebensmittel- und Agrarrohstoffe inkl. Kakao, Kaffee, Palmöl
  • Chemie und Pharma mit Importen seltener Erden oder Wirkstoffe
  • Handel und Konsumgüter mit Eigenmarken-Beschaffung
  • Energie und Versorger mit Mineral- und Brennstoff-Lieferkette
  • Stahl, Aluminium und Grundmetalle mit Konfliktmineralien-Exposition
  • IT-Hardware und Unterhaltungselektronik
  • Baustoffe mit grenzüberschreitender Beschaffung
CIVAC

Wie CIVAC den LkSG-Beauftragten unterstützt

CIVAC bildet die Sorgfaltspflichten des LkSG-Beauftragten auf drei Bausteine ab: Aufgaben, Schulungen und Dokumentation. Die Risikoanalyse nach § 5 LkSG, die Fortschreibung der Grundsatzerklärung, die Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG und die Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG liegen als terminierte Aufgaben im Rollenprofil, mit Erinnerungen vor der Frist und einer benannten Vertretung für Urlaub und Krankheit. Der Jahresbericht nach § 10 LkSG hängt an derselben Frist von vier Monaten nach Geschäftsjahresende.

Der Nachweis entsteht dabei nebenbei. Jede Bearbeitung landet in einem Append-Only-Audit-Trail. Lieferantenkodex, Verfahrensordnung des Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG und Schulungsnachweise liegen versioniert in der Dokumentation, die Aufbewahrung nach § 10 Abs. 1 LkSG läuft über dieselbe Ablage. Rollenvorlagen geben den Aufgabenkatalog vor, sodass eine Neubesetzung nicht bei null beginnt. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat. Die gesetzliche Funktion bleibt im Unternehmen, CIVAC stellt den Arbeitsbereich, nicht die Benennung.

Häufige Fragen

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