Inklusionsbeauftragter
Abstimmung mit dem Integrationsamt, Anpassungsbudgets am Arbeitsplatz, Barrierefreiheits-Prüfungen, Jahresbericht der Schwerbehindertenvertretung. Pflicht nach § 181 SGB IX in den meisten Unternehmen.
§ 181 SGB IX
Inklusionsbeauftragter: Mit uns sprechen
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Was macht ein Inklusionsbeauftragter?
Der Inklusionsbeauftragte (früher: Beauftragter des Arbeitgebers, BdA) ist die nach § 181 SGB IX vom Arbeitgeber bestellte Person, die den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt und auf die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen achtet. Der Inklusionsbeauftragte ist eine arbeitgeberseitige Funktion; er ist klar abzugrenzen von der Schwerbehindertenvertretung (SBV) nach §§ 177 bis 180 SGB IX, die von den schwerbehinderten Beschäftigten gewählt wird und deren Interessen vertritt.
Die Rolle wurde mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG, in Kraft seit 2018) inhaltlich gestärkt: Der Begriff Inklusion ersetzt im SGB IX schrittweise den Begriff Schwerbehinderung; Schwerpunkt ist die Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 49 ff. SGB IX. Aufgabenkatalog nach § 181 Satz 2 SGB IX: Vertretung des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, Schnittstelle zur Schwerbehindertenvertretung und zum Integrationsamt (heute regional unterschiedlich: Inklusionsamt), Mitwirkung an der Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX, Unterstützung bei Anträgen auf Hilfen zur Teilhabe.
Kern-Aufgabenfelder in der Praxis: Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX (Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen), Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX bei Unterschreitung, Anzeige- und Verzeichnispflicht nach § 163 SGB IX an die Bundesagentur für Arbeit (jährlich bis 31. März), Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX, Beteiligungspflicht der SBV bei jeder Personalmaßnahme nach § 178 Abs. 2 SGB IX und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.
Aufgaben des Inklusionsbeauftragten
- Vertretung des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen nach § 181 Satz 1 SGB IX.
- Verantwortung für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht von 5 Prozent schwerbehinderter Beschäftigter nach § 154 SGB IX.
- Berechnung und Abführung der Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX (gestaffelt 140 bis 720 Euro pro unbesetztem Pflichtplatz pro Monat, Stand 2024).
- Jährliche Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit nach § 163 SGB IX bis zum 31. März mit dem Verzeichnis schwerbehinderter Beschäftigter.
- Verhandlung und Pflege der Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX gemeinsam mit Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat.
- Sicherstellung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei jeder Personalmaßnahme nach § 178 Abs. 2 SGB IX (Einstellung, Versetzung, Kündigung).
- Steuerung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr.
- Antragstellung beim Inklusionsamt für Fördermittel nach § 185 SGB IX (Arbeitsplatzausstattung, Lohnkostenzuschuss).
- Prüfung und Beantragung der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei GdB 30 oder 40 nach § 2 Abs. 3 SGB IX.
- Schulung der Führungskräfte und der Personalabteilung zum besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX und zum Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.
Bestellung und Abgrenzung zur SBV
Die Bestellpflicht ergibt sich aus § 181 Satz 1 SGB IX. Sie greift, sobald die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX besteht, also bei jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Der Inklusionsbeauftragte muss nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein, ist aber kein Muss. Die Bestellung erfolgt schriftlich, die Position muss im Unternehmen mit ausreichend Zeit, Befugnissen und Zugang zur Geschäftsleitung ausgestattet sein. Mehrere Inklusionsbeauftragte sind möglich (Konzernstrukturen, Standorte).
Die Abgrenzung zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) nach §§ 177 bis 180 SGB IX ist zentral und wird in Audits immer wieder beanstandet, wenn sie unklar bleibt. Die SBV ist eine Vertretung der schwerbehinderten Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, sie wird gewählt, ab fünf schwerbehinderten Beschäftigten ist die Wahl Pflicht (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Die SBV hat eine Beteiligungspflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX bei jeder den schwerbehinderten Menschen betreffenden Maßnahme; eine ohne SBV-Beteiligung getroffene Kündigung ist nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam. Der Inklusionsbeauftragte ist demgegenüber arbeitgeberseitig: er handelt für den Arbeitgeber, nicht für die Belegschaft. Im BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX wirken beide Funktionen mit, aber in ihren jeweiligen Rollen. Externe Bestellung des Inklusionsbeauftragten ist möglich, in der Praxis aber selten; die Funktion wird üblicherweise mit Personalleitung, Compliance oder HR-Business-Partner verbunden.
- Ab jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen: Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX und damit Bestellpflicht des Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX.
- Ab fünf schwerbehinderten Beschäftigten: zusätzlich Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) nach § 177 Abs. 1 SGB IX.
- Unterschreitung der 5-Prozent-Quote: Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX, gestaffelt 140 bis 720 Euro pro Monat und Pflichtplatz (Sätze ab 2024).
- Stichtag 31. März: Anzeige- und Verzeichnispflicht nach § 163 SGB IX an die Bundesagentur für Arbeit.
- Antragstellung Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX bei Grad der Behinderung (GdB) 30 oder 40 zur Sicherung des Arbeitsplatzes.
- BEM-Pflicht nach § 167 Abs. 2 SGB IX ab mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwoelf Monaten, unabhängig vom Schwerbehindertenstatus.
Branchen mit hoher Inklusionsrelevanz
- Öffentliche Verwaltung und kommunale Betriebe (eigene Pflichtquote nach § 154 Abs. 2 SGB IX)
- Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister
- Krankenhäuser, Pflege und Sozialwesen
- Industrie und Maschinenbau ab 20 Beschäftigten
- Handel und Filialketten
- Logistik und Verkehrsbetriebe
- Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen)
- IT, Telekommunikation und Software
- Bundeswehr-Zulieferer und Behörden-Dienstleister
- Inklusionsbetriebe nach §§ 215 ff. SGB IX (mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Beschäftigte)
Wie CIVAC den Inklusionsbeauftragten unterstützt
CIVAC bildet die Inklusions-Pflichten in einem Workspace ab: Bestellung des Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX schriftlich dokumentiert, Verzeichnis schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter nach § 163 SGB IX mit jährlicher Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit (Frist 31. März), Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX mit den 2024er Sätzen 140 bis 720 Euro je Pflichtplatz.
Die Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX wird versioniert gepflegt, der BEM-Workflow nach § 167 Abs. 2 SGB IX strukturiert mit getrennter Akte vom Personalbestand, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX wird bei jeder Personalmaßnahme erzwungen (Einstellung, Versetzung, Kündigung), bevor der Vorgang fortgesetzt werden kann. Förderanträge beim Inklusionsamt nach § 185 SGB IX werden mit Vorlagen unterstützt, der Audit-Trail genügt der Integrationsfachstelle und dem Arbeitsgericht.
Häufige Fragen zum Inklusionsbeauftragten
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