77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Ersthelfer

Leistet sofortige Erste Hilfe, führt das Verbandbuch und frischt die Ausbildung alle zwei Jahre auf. In ausreichender Zahl je nach Beschäftigtenzahl und Gefährdungsklasse bestellt.

Schwerpunkte
DGUV V1 § 26Auffrisch. 2JASR A4.3Verbandbuch
Rechtsgrundlage

DGUV Vorschrift 1 § 26 · ASR A4.3

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Ersthelfer: Mit uns sprechen

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Was macht ein Ersthelfer?

Ein Ersthelfer ist eine vom Arbeitgeber bestellte beschäftigte Person, die am Arbeitsplatz sofortige Erste Hilfe leistet, bis der Rettungsdienst eintrifft. Rechtsgrundlage ist die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention), insbesondere § 24 und § 26, in Verbindung mit § 10 ArbSchG, der jeden Arbeitgeber zur Organisation der Ersten Hilfe verpflichtet. Der Ersthelfer ist das operative Bindeglied zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Rettungskette.

Kernkompetenz ist das richtige Handeln im Notfall: Absichern der Unfallstelle, stabile Seitenlage, Wiederbelebung, Stillen von Blutungen, Schockbekämpfung und Absetzen des Notrufs. Über die Akutversorgung hinaus führt der Ersthelfer das Verbandbuch, in dem jede Verletzung und Behandlung mindestens fünf Jahre dokumentiert wird. Diese Dokumentation ist für die spätere Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch den Unfallversicherungsträger relevant und dient als Nachweis in der Meldekette.

Die erforderliche Zahl der Ersthelfer richtet sich nach DGUV Vorschrift 1 § 26: in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 Prozent der anwesenden Versicherten, in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent. Die ASR A4.3 regelt die technische Seite, also Erste-Hilfe-Räume, Ausstattung sowie Inhalt und Prüfung der Verbandkästen nach DIN 13157 und DIN 13169. Die Ausbildung erfolgt durch eine ermächtigte Stelle und muss alle zwei Jahre aufgefrischt werden, damit die Bestellung gültig bleibt.

Kernaufgaben des Ersthelfers

  • Sofortige Erste Hilfe am Arbeitsplatz leisten, bis der Rettungsdienst eintrifft (DGUV V1 § 24).
  • Notruf absetzen und Rettungskräfte zur Unfallstelle einweisen.
  • Jede Verletzung und Behandlung im Verbandbuch dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren.
  • Verbandkästen nach DIN 13157 / DIN 13169 auf Vollständigkeit und Verfallsdaten prüfen.
  • Standorte von Erste-Hilfe-Material, Erste-Hilfe-Räumen und Rettungsgerät nach ASR A4.3 kennen.
  • Die Rettungskette unterstützen und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten.
  • Anerkannte Erstausbildung absolvieren und alle zwei Jahre eine Auffrischung leisten (DGUV V1 § 26).
  • Schwere Unfälle melden, damit der Arbeitgeber den Unfallversicherungsträger informieren kann.
  • An Evakuierungs- und Notfallübungen als benannter Helfer teilnehmen.

Bestellung und erforderliche Anzahl

Der Arbeitgeber bestellt Ersthelfer schriftlich und stellt deren Ausbildung durch eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stelle sicher. Die Bestellung steht nicht im Ermessen: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss während der gesamten Arbeitszeit eine Mindestzahl ausgebildeter Ersthelfer anwesend sein, auch in Schichten, im Bereitschaftsdienst und an Außenstandorten.

Die erforderliche Anzahl hängt von Beschäftigtenzahl und Gefährdungsklasse ab. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen mindestens 5 Prozent ausgebildete Ersthelfer sein. In allen sonstigen Betrieben, einschliesslich Produktion und Bau, steigt die Quote auf mindestens 10 Prozent. Bei zwei bis 20 Beschäftigten genügt ein Ersthelfer. Höhere Gefährdungen oder verteilte Standorte erfordern in der Regel zusätzliche Bestellungen, damit die Abdeckung auch bei Abwesenheiten gewahrt bleibt.

Die Erstausbildung umfasst einen anerkannten Erste-Hilfe-Lehrgang; die Bestellung bleibt nur gültig, wenn alle zwei Jahre eine Auffrischung erfolgt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten und gewährt bezahlte Zeit für die Ausbildung. Parallel ist die ASR A4.3 umzusetzen, damit Erste-Hilfe-Material, Kennzeichnung und Erste-Hilfe-Räume dort vorhanden sind, wo die Beschäftigtenzahl es verlangt.

  • Jeder Betrieb mit mehr als einem Beschäftigten (mindestens ein Ersthelfer).
  • Erreichen der 5-Prozent-Abdeckung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben.
  • Erreichen der 10-Prozent-Abdeckung in Produktion, Bau und sonstigen Betrieben.
  • Schichtbetrieb oder Außenstandorte mit durchgehender Abdeckungspflicht.
  • Ablauf des Zwei-Jahres-Auffrischungsintervalls eines bestehenden Ersthelfers.

Wo Ersthelfer erforderlich sind

  • Produktion und Industrie
  • Bau und Handwerk
  • Logistik und Lager
  • Büro und Verwaltung
  • Einzelhandel
  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
  • Bildung und Schulen
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Öffentlicher Dienst
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle des Ersthelfers unterstützt

CIVAC gibt der verantwortlichen Führungskraft einen Workspace, um die Ersthelfer-Quote prüfsicher zu halten. Aufgabenvorlagen verfolgen jede Bestellung, die verknüpfte ermächtigte Ausbildungsstelle und die Zwei-Jahres-Auffrischung; Erinnerungen werden rechtzeitig vor Ablauf eines Nachweises ausgelöst, damit die Abdeckung nie unter die Schwelle der DGUV Vorschrift 1 § 26 fällt. Beschäftigtenbasierte Zielwerte zeigen je Standort und Schicht, ob 5 oder 10 Prozent erreicht sind. Der Audit-Trail dokumentiert Bestellungen, Ausbildungsnachweise und Verbandkasten-Prüfungen nach ASR A4.3, sodass Nachweise für den Unfallversicherungsträger oder eine Prüfung bereitstehen. Alle Daten liegen im EU-Datenraum.

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