Ersthelfer
Leistet sofortige Erste Hilfe, führt das Verbandbuch und frischt die Ausbildung alle zwei Jahre auf. In ausreichender Zahl je nach Beschäftigtenzahl und Gefährdungsklasse bestellt.
DGUV Vorschrift 1 § 26 · ASR A4.3
Ersthelfer: Mit uns sprechen
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Was macht ein Ersthelfer?
Ein Ersthelfer ist eine vom Arbeitgeber benannte beschäftigte Person, die am Arbeitsplatz sofortige Erste Hilfe leistet, bis der Rettungsdienst eintrifft. Rechtsgrundlage ist die DGUV Vorschrift 1, insbesondere § 24 und § 26, in Verbindung mit § 10 ArbSchG, der jeden Arbeitgeber zur Organisation der Ersten Hilfe verpflichtet. Der Ersthelfer ist das operative Bindeglied zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Rettungskette; er ersetzt keinen Rettungsdienst, sondern überbrückt die Minuten bis zu dessen Eintreffen.
Kernkompetenz ist das richtige Handeln im Notfall: Absichern der Unfallstelle, stabile Seitenlage, Wiederbelebung, Stillen von Blutungen, Schockbekämpfung und Absetzen des Notrufs. Über die Akutversorgung hinaus wirkt der Ersthelfer an der Dokumentation mit, die § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 für jede Erste-Hilfe-Leistung verlangt: Sie ist fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln. Diese Dokumentation ist für die spätere Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch den Unfallversicherungsträger relevant: Wer erst nach Monaten Beschwerden meldet, ist auf den Eintrag angewiesen.
Die erforderliche Zahl der Ersthelfer richtet sich nach DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 1: bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in sonstigen Betrieben 10 Prozent. Entscheidend ist dabei das Wort anwesend. Die Quote muss über die gesamte Arbeitszeit hinweg erfüllt sein, also auch in der Spätschicht, im Bereitschaftsdienst und an Außenstandorten, weshalb Betriebe in der Regel mehr Personen ausbilden als das rechnerische Minimum. Die ASR A4.3 regelt die technische Seite: Erste-Hilfe-Räume, Kennzeichnung sowie Inhalt und Prüfung der Verbandkästen nach DIN 13157 und DIN 13169.
Die Ausbildung erfolgt durch eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stelle, und § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Fortbildung in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren; den Nachweis muss sich der Unternehmer vorlegen lassen. Genau daran scheitert es in der Praxis am häufigsten: Der Erstlehrgang ist abgelegt, die Fortbildung verstreicht unbemerkt, und der Betrieb hält sich für abgedeckt. Bei einer Prüfung wird deshalb nicht nur nach Namen gefragt, sondern nach den Teilnahmebescheinigungen mit Datum, nach der Zuordnung zu Standort und Schicht und nach der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen. Ergänzend sollte geregelt sein, wer bei Urlaub, Krankheit oder Austritt nachrückt.
Kernaufgaben des Ersthelfers
- Sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen und im Notfall sofort helfen (§ 28 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
- Notruf absetzen und Rettungskräfte zur Unfallstelle einweisen.
- An der Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung mitwirken, die nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln ist.
- Verbandkästen nach DIN 13157 / DIN 13169 auf Vollständigkeit und Verfallsdaten prüfen.
- Standorte von Erste-Hilfe-Material, Erste-Hilfe-Räumen und Rettungsgerät nach ASR A4.3 kennen.
- Die Rettungskette unterstützen und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten.
- Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle absolvieren und sich in der Regel alle zwei Jahre fortbilden lassen (§ 26 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 1).
- Jeden Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle melden (§ 28 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
- An Evakuierungs- und Notfallübungen als benannter Helfer teilnehmen.
Bestellung und erforderliche Anzahl
Der Arbeitgeber hat nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in der vorgeschriebenen Zahl zur Verfügung stehen, und darf nach Absatz 2 nur Personen einsetzen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche, rettungsdienstliche oder abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Eine Schriftform für die Benennung schreibt die Vorschrift nicht vor; ohne dokumentierte Zuordnung zu Standort und Schicht lässt sich die Quote bei einer Prüfung aber nicht belegen, weshalb die schriftliche Benennung Standard ist. Die Quote muss während der gesamten Arbeitszeit erfüllt sein, auch in Schichten, im Bereitschaftsdienst und an Außenstandorten.
Die erforderliche Anzahl steht in § 26 Abs. 1: bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben, einschließlich Produktion und Bau. Für Kindertageseinrichtungen und Hochschulen gelten eigene Werte. Von den Prozentwerten kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden, wenn Organisation des betrieblichen Rettungswesens und Gefährdung das tragen; ohne dieses Einvernehmen gilt die Quote unverändert.
Die Erstausbildung umfasst einen anerkannten Erste-Hilfe-Lehrgang; nach § 26 Abs. 3 ist in der Regel alle zwei Jahre fortzubilden, und der Unternehmer hat sich die Nachweise vorlegen zu lassen. Ist nach Art des Betriebes mit Maßnahmen zu rechnen, die die allgemeine Ersthelfer-Ausbildung nicht abdeckt, etwa im Umgang mit Gefahrstoffen, muss der Arbeitgeber nach § 26 Abs. 4 zusätzlich aus- und fortbilden lassen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten und gewährt bezahlte Zeit. Parallel ist die ASR A4.3 umzusetzen, damit Erste-Hilfe-Material, Kennzeichnung und Erste-Hilfe-Räume dort vorhanden sind, wo die Beschäftigtenzahl es verlangt.
- Zwei bis 20 anwesende Versicherte: ein Ersthelfer (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 1).
- Mehr als 20 anwesende Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent.
- Mehr als 20 anwesende Versicherte in sonstigen Betrieben: 10 Prozent.
- Abweichung von den Prozentwerten nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger (§ 26 Abs. 1 Satz 2).
- Schichtbetrieb oder Außenstandorte mit durchgehender Abdeckungspflicht.
- Ablauf des in der Regel zweijährigen Fortbildungsintervalls (§ 26 Abs. 3).
Wo Ersthelfer erforderlich sind
- Produktion und Industrie
- Bau und Handwerk
- Logistik und Lager
- Büro und Verwaltung
- Einzelhandel
- Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
- Bildung und Schulen
- Gastronomie und Hotellerie
- Öffentlicher Dienst
Wie CIVAC die Rolle des Ersthelfers unterstützt
CIVAC führt die Ersthelfer-Organisation als Rollenakte statt als Tabelle im Postfach der Führungskraft. Zu jeder benannten Person liegen die Bestellung, die ermächtigte Ausbildungsstelle und die Teilnahmebescheinigung mit Datum vor, zugeordnet zu Standort und Schicht.
Die Auffrischung nach zwei Jahren steht als terminierte Aufgabe mit Erinnerung im Workspace und meldet sich, bevor ein Nachweis abläuft, nicht danach. Wiederkehrende Aufgaben aus der Rollenvorlage decken die Prüfung der Verbandkästen und die Kontrolle der Kennzeichnung nach ASR A4.3 ab; jede Prüfung wird mit Datum und Befund abgeschlossen. Die Zuordnung jeder benannten Person zu Standort und Schicht steht in der Rollenverwaltung, und beim Ausscheiden einer Person zeigt die Übergabe, welche Bestellung nachzubesetzen ist. Schulungen werden mit Nachweis pro Person geführt, Vertretung und Übergabe sind hinterlegt, und jede Änderung steht im Append-Only-Audit-Trail, sodass die Nachweise für den Unfallversicherungsträger vollständig bereitliegen. Der Workspace kostet 49 Euro pro Rolle und Monat.
Häufige Fragen zum Ersthelfer
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