Baustellenkoordinatoren
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination über mehrere Gewerke, mit Erstellung des SiGe-Plans und der Vorankündigung. Vom Bauherrn bestellt, wenn sich Gewerke überschneiden, nach Baustellenverordnung und RAB 30.
BaustellV § 3 · RAB 30
Baustellenkoordinatoren: Mit uns sprechen
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Was ist ein Baustellenkoordinator (SiGeKo)?
Der Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) koordiniert den Arbeitsschutz, wenn mehrere Gewerke auf einer Baustelle tätig sind. Rechtsgrundlage ist die Baustellenverordnung (BaustellV), die die EU-Richtlinie 92/57/EWG über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen in deutsches Recht umsetzt. Massgeblich ist Par. 3 BaustellV: Der Bauherr bestellt einen oder mehrere geeignete Koordinatoren, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.
Die Rolle teilt sich in zwei Phasen. In der Planungsphase werden die allgemeinen Grundsätze der Prävention in die Planung der Ausführung und in den Bauzeitenplan eingearbeitet. In der Ausführungsphase organisiert der Koordinator die Zusammenarbeit der Gewerke, überwacht die ordnungsgemäße Anwendung der Schutzregeln und passt den SiGe-Plan dem Baufortschritt an. Inhalt und Aufbau der Koordination ergeben sich aus den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, insbesondere der RAB 30, die Eignungsanforderungen und Aufgaben des Koordinators beschreibt.
Zwei Dokumente verankern die Rolle. Die Vorankündigung nach Par. 2 BaustellV ist der zuständigen Behörde vor Beginn der Arbeiten zu übermitteln, wenn die Schwellenwerte zu Dauer oder Beschäftigtenzahl überschritten werden. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach Par. 2 Abs. 3 BaustellV ist erforderlich, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden oder die Vorankündigung zu erstellen ist. Die Verantwortung für die Bestellung und für diese Pflichten bleibt beim Bauherrn und wird durch die Übertragung von Aufgaben nicht aufgehoben, wie Par. 4 BaustellV klarstellt.
Aufgaben des Baustellenkoordinators
- Erstellung und laufende Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) nach Par. 2 Abs. 3 BaustellV
- Erstellung und Übermittlung der Vorankündigung nach Par. 2 Abs. 2 BaustellV an die zuständige Behörde
- Einarbeitung der allgemeinen Grundsätze der Prävention nach Par. 4 ArbSchG in die Planung der Ausführung
- Koordination der Schutzmaßnahmen der verschiedenen Gewerke und Lösung sich überschneidender Gefährdungen in der Ausführung
- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren und Anpassung des SiGe-Plans an den Baufortschritt
- Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten mit den Restgefahren für Wartung und Rückbau
- Beratung des Bauherrn zur Pflichtenverteilung und zur Auswahl geeigneter Unternehmen
- Dokumentation gefährlicher Arbeiten nach Anhang II BaustellV und Prüfung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
- Abstimmung mit Berufsgenossenschaft, Aufsichtsbehörde und der bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit
Bestellung des Baustellenkoordinators
Die Bestellpflicht trifft den Bauherrn nach Par. 3 BaustellV oder einen für ihn handelnden Dritten nach Par. 4 BaustellV. Die Bestellung ist zwingend, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, weil die Koordination sich überschneidender Gefährdungen nicht den einzelnen Unternehmen überlassen werden kann. Eine schriftliche Bestellung wird empfohlen, damit Aufgabenumfang, Planungs- und Ausführungsphase klar abgegrenzt sind.
Der Koordinator muss im Sinne der RAB 30 geeignet sein. Die Eignung verbindet eine baufachliche Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung auf Baustellen und spezielle Kenntnisse der Arbeitsschutzkoordination aus einem entsprechenden Lehrgang. Der Bauherr sollte diese Qualifikation vor der Bestellung prüfen und die Prüfung dokumentieren.
Lösen die Arbeiten die Vorankündigung aus oder umfassen sie besonders gefährliche Tätigkeiten nach Anhang II BaustellV, ist der Koordinator bereits in der Planungsphase einzubinden. Eine Bestellung erst nach Baubeginn verfehlt den Zweck der Planungsphase und ist ein häufiger Beanstandungsgrund der Aufsichtsbehörde. Die Bestellung entbindet den Bauherrn nicht von seiner Gesamtverantwortung nach Par. 4 BaustellV.
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden auf der Baustelle tätig
- Die Baustelle überschreitet die Schwellenwerte zu Dauer oder Beschäftigtenzahl nach Par. 2 BaustellV (Vorankündigung erforderlich)
- Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV sind geplant
- Mehrere Gewerke arbeiten gleichzeitig oder kurz nacheinander mit sich überschneidenden Gefährdungen
- Der Bauherr beauftragt die Arbeiten als gewerblicher oder öffentlicher Bauherr
Branchen und Einsatzbereiche
- Hoch- und Tiefbau
- Straßen-, Bahn- und Infrastrukturbau
- Industrieanlagenbau und Anlagenstillstände
- Öffentliche Bauvorhaben und Ausschreibungen
- Projektentwicklung und Generalunternehmen
- Fassaden-, Dach- und Gerüstbau
- Abbruch- und Sanierungsprojekte
- Energie- und Versorgungsnetzbau
How CIVAC supports the Baustellenkoordinator role
CIVAC bündelt für den Baustellenkoordinator die Dokumentation, die BaustellV und RAB 30 verlangen, an einem Ort. SiGe-Plan, Vorankündigung und Unterlage für spätere Arbeiten werden als lebende Dokumente mit Versionshistorie geführt, sodass Aktualisierungen in der Ausführungsphase nicht verloren gehen. Wiederkehrende Baustellenbegehungen und Koordinationsbesprechungen werden als Aufgaben mit Fälligkeit und Erinnerung geplant, und jede Schutzmaßnahme lässt sich dem verantwortlichen Unternehmen zuordnen. Bestellunterlagen und Eignungsnachweise nach RAB 30 liegen zentral und prüfbereit für die Aufsichtsbehörde. Fristen für Fortbildungen werden vor Ablauf angezeigt, damit die der Bestellung zugrunde liegende Qualifikation projektübergreifend aktuell bleibt.
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