Baustellenkoordinatoren
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination über mehrere Gewerke, mit Erstellung des SiGe-Plans und der Vorankündigung. Vom Bauherrn bestellt, wenn sich Gewerke überschneiden, nach Baustellenverordnung und RAB 30.
BaustellV § 3 · RAB 30
Baustellenkoordinatoren: Mit uns sprechen
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Was ist ein Baustellenkoordinator (SiGeKo)?
Der Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) koordiniert den Arbeitsschutz, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Rechtsgrundlage ist die Baustellenverordnung (BaustellV), die die EU-Richtlinie 92/57/EWG über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen in deutsches Recht umsetzt. Maßgeblich ist § 3 Abs. 1 BaustellV: Der nach § 4 Verantwortliche bestellt einen oder mehrere geeignete Koordinatoren, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben auch selbst wahrnehmen. Die Rolle ersetzt keine Bauleitung, sie sitzt an der Schnittstelle zwischen den Gewerken.
Die Rolle teilt sich in zwei Phasen. In der Planungsphase koordiniert der Koordinator nach § 3 Abs. 2 BaustellV die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, in die die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG einzuarbeiten sind, damit sich Arbeiten mit gegenseitiger Gefährdung zeitlich oder räumlich trennen lassen, bevor sie beauftragt sind. In der Ausführungsphase organisiert er nach § 3 Abs. 3 BaustellV die Zusammenarbeit der Arbeitgeber, achtet darauf, dass sie ihre Pflichten erfüllen, koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren und passt den SiGe-Plan bei Änderungen an. Inhalt und Aufbau der Koordination ergeben sich aus den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, insbesondere der RAB 30.
Zwei Dokumente verankern die Rolle. Die Vorankündigung nach § 2 Abs. 2 BaustellV übermittelt der nach § 4 Verantwortliche, also der Bauherr oder der beauftragte Dritte, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde; sie ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach § 2 Abs. 3 BaustellV ist erforderlich, wenn eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden; ausgearbeitet wird er vom Koordinator nach § 3 Abs. 2 Nr. 2. Hinzu kommt die Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV.
In der Praxis entscheidet die Nachweisführung. Angesehen werden bei einer Prüfung die schriftliche Bestellung mit klarer Abgrenzung von Planungs- und Ausführungsphase, Protokolle der Koordinationsbesprechungen mit den Nachunternehmern, dokumentierte Begehungen mit Feststellung und Abstellfrist sowie die am Prüftag gültige Fassung des SiGe-Plans. Häufige Beanstandungen sind eine Bestellung erst nach Baubeginn, ein SiGe-Plan, der seit der Ausschreibung nicht fortgeschrieben wurde, und eine fehlende Vertretungsregelung. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden, wie § 3 Abs. 1a BaustellV klarstellt.
Aufgaben des Baustellenkoordinators
- Ausarbeitung und laufende Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 BaustellV
- Zuarbeit zur Vorankündigung, die der Bauherr oder der nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle nach § 2 Abs. 2 BaustellV übermittelt
- Koordination der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BaustellV, in die die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG einzuarbeiten sind
- Koordination der Anwendung dieser Grundsätze in der Ausführung und Lösung sich überschneidender Gefährdungen zwischen den Gewerken
- Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 BaustellV
- Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV mit den Restgefahren für Wartung und Rückbau
- Achten darauf, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
- Berücksichtigung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV mit besonderen Maßnahmen im SiGe-Plan
- Abstimmung mit Berufsgenossenschaft, Aufsichtsbehörde und der bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit
Bestellung des Baustellenkoordinators
Die Bestellpflicht trifft nach § 3 Abs. 1 BaustellV den nach § 4 BaustellV Verantwortlichen, also den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten. Die Bestellung ist zwingend, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, weil die Koordination sich überschneidender Gefährdungen nicht den einzelnen Unternehmen überlassen werden kann. Die Schwellen von 30 Arbeitstagen mit mehr als 20 Beschäftigten oder 500 Personentagen lösen nicht die Bestellung aus, sondern nach § 2 Abs. 2 BaustellV die Vorankündigung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BaustellV kann der Bauherr oder der beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Eine schriftliche Bestellung wird empfohlen, damit Aufgabenumfang, Planungs- und Ausführungsphase klar abgegrenzt sind.
Der Koordinator muss im Sinne der RAB 30 geeignet sein. Die Eignung verbindet eine baufachliche Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung auf Baustellen und spezielle Kenntnisse der Arbeitsschutzkoordination aus einem entsprechenden Lehrgang. Der Bauherr sollte diese Qualifikation vor der Bestellung prüfen und die Prüfung dokumentieren.
Lösen die Arbeiten die Vorankündigung aus oder umfassen sie besonders gefährliche Tätigkeiten nach Anhang II BaustellV, ist der SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen, und der Koordinator ist bereits in der Planungsphase einzubinden. Eine Bestellung erst nach Baubeginn verfehlt den Zweck der Planungsphase und ist ein häufiger Beanstandungsgrund der Aufsichtsbehörde. Die Beauftragung geeigneter Koordinatoren entbindet den Bauherrn oder den beauftragten Dritten nach § 3 Abs. 1a BaustellV nicht von seiner Verantwortung.
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden auf der Baustelle tätig (§ 3 Abs. 1 BaustellV)
- Die Baustelle überschreitet die Schwellen des § 2 Abs. 2 BaustellV, sodass der Bauherr eine Vorankündigung zu übermitteln hat und ein SiGe-Plan erforderlich wird
- Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV sind geplant
- Mehrere Gewerke arbeiten gleichzeitig oder kurz nacheinander mit sich überschneidenden Gefährdungen
- Der Bauherr beauftragt die Arbeiten als gewerblicher oder öffentlicher Bauherr
Branchen und Einsatzbereiche
- Hoch- und Tiefbau
- Straßen-, Bahn- und Infrastrukturbau
- Industrieanlagenbau und Anlagenstillstände
- Öffentliche Bauvorhaben und Ausschreibungen
- Projektentwicklung und Generalunternehmen
- Fassaden-, Dach- und Gerüstbau
- Abbruch- und Sanierungsprojekte
- Energie- und Versorgungsnetzbau
Wie CIVAC den Baustellenkoordinator unterstützt
CIVAC bündelt für den Baustellenkoordinator die Dokumentation, die BaustellV und RAB 30 verlangen, an einem Ort. SiGe-Plan, Vorankündigung und Unterlage für spätere Arbeiten werden als Dokumente mit Versionshistorie geführt, sodass Aktualisierungen in der Ausführungsphase nachvollziehbar bleiben und die zum Zeitpunkt einer Prüfung gültige Fassung auffindbar ist. Wiederkehrende Baustellenbegehungen und Koordinationsbesprechungen werden als Aufgaben mit Fälligkeit und Erinnerung geplant, jede Schutzmaßnahme lässt sich dem verantwortlichen Unternehmen zuordnen, und offene Feststellungen bleiben bis zur Erledigung sichtbar.
Bestellunterlagen und Eignungsnachweise nach RAB 30 liegen zentral und prüfbereit für die Aufsichtsbehörde, zusammen mit der Abgrenzung von Planungs- und Ausführungsphase. Fristen für Fortbildungen werden vor Ablauf angezeigt, damit die der Bestellung zugrunde liegende Qualifikation projektübergreifend aktuell bleibt. Der Append-Only-Audit-Trail hält fest, wer wann welche Fassung eingestellt hat. Die Rolle lässt sich intern führen oder extern besetzen, der Workspace kostet 49 Euro pro Rolle und Monat.
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