Fachkundige Personen zum Freimessen / Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen
Freimessen von Behältern und engen Räumen sowie Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen gegen den AGW. Als fachkundige Person bestellt, bevor nach TRGS 402 Befahrerlaubnisse erteilt werden.
TRGS 402 · DGUV Regel 113-004
Fachkundige Personen zum Freimessen / Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen: Mit uns sprechen
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Was macht eine fachkundige Person zum Freimessen?
Eine fachkundige Person zum Freimessen und für Arbeitsplatzmessungen bewertet die Konzentration luftgetragener Gefahrstoffe am Arbeitsplatz und gibt Behälter, Tanks und enge Räume vor dem Befahren frei. Grundlage ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Nach § 7 Abs. 10 Satz 1 GefStoffV muss fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt; ebenso fachkundig muss sein, wer andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition anwendet. Konkretisiert wird das durch die Technische Regel TRGS 402, die festlegt, wie die inhalative Exposition ermittelt und gegen den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) bewertet wird. Für enge Räume beschreibt die DGUV Regel 113-004 das Mess-, Lüftungs- und Befahrerlaubnisregime.
Vor Erteilung einer Befahrerlaubnis misst die fachkundige Person den Sauerstoffgehalt, brennbare Gase gegen die untere Explosionsgrenze und toxische Stoffe gegen ihren AGW und dokumentiert, dass die Atmosphäre sicher ist. Das Freimessen ist keine einmalige Handlung. Es wird wiederholt, wenn die Arbeit unterbrochen wird, wenn sich die Randbedingungen ändern oder wenn im Behälter selbst Stoffe freigesetzt werden, etwa beim Schweißen oder Reinigen. Wer nur zu Schichtbeginn misst und dasselbe Protokoll über den Tag trägt, stützt die Erlaubnis auf einen überholten Befund.
Im Regelbetrieb plant und führt die fachkundige Person Arbeitsplatzmessungen nach der Messstrategie der TRGS 402 durch. Sie wählt Probenahmestellen und -dauern so, dass das Ergebnis für die Tätigkeit repräsentativ ist, hält die Randbedingungen fest, also Lüftung, Auslastung und Arbeitsverfahren, und entscheidet, ob die Expositionsbewertung die Einhaltung der Grenzwerte nach § 7 Abs. 8 GefStoffV bestätigt oder weitere Schutzmaßnahmen erfordert. Die Messgeräte müssen kalibriert und funktionsgeprüft sein, sonst ist das Ergebnis nicht verwertbar. Von der Person, die die Befahrerlaubnis erteilt, und von der Aufsicht am Einstieg ist die fachkundige Person zu unterscheiden: Sie liefert den Messbefund, die Erlaubnis verantwortet der Betrieb.
Die Ergebnisse meldet sie dem Arbeitgeber, damit die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV aktualisiert wird, in die die Messergebnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefStoffV ausdrücklich einfließen, und berät zu Substitution, Lüftung und persönlicher Schutzausrüstung. Bei krebserzeugenden Stoffen gelten die TRGS 910 und das risikobasierte Konzept aus Akzeptanz- und Toleranzkonzentration. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Typische Prüfbefunde sind Protokolle ohne Angabe der Randbedingungen, fehlende Kalibriernachweise, eine Befahrerlaubnis ohne zugehöriges Messprotokoll und eine Gefährdungsbeurteilung, in der die Messergebnisse nie angekommen sind.
Kernaufgaben der fachkundigen Person
- Planung der Messungen nach der Messstrategie der TRGS 402 und Festlegung von Probenahmestellen und -dauern.
- Freimessen von Behältern und engen Räumen vor Erteilung der Befahrerlaubnis.
- Messung von Sauerstoff, brennbaren Gasen gegen die untere Explosionsgrenze und toxischen Stoffen gegen den AGW.
- Vergleich der Ergebnisse mit dem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Bewertung der Einhaltung nach § 7 Abs. 8 Nr. 1 GefStoffV.
- Anwendung der DGUV Regel 113-004 für Messung, Lüftung und Erlaubnispflichten in engen Räumen.
- Kalibrierung, Bumptest und Wartung von Gaswarngeräten und Probenahmetechnik vor jedem Einsatz nach § 7 Abs. 10 GefStoffV, der auch die erforderlichen Einrichtungen verlangt.
- Dokumentation der Messergebnisse und Freimessprotokolle als Nachweis für die Befahrerlaubnis.
- Einspeisung der Ergebnisse in die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefStoffV und Empfehlung von Schutzmaßnahmen.
- Anwendung des Akzeptanz- und Toleranzkonzepts der TRGS 910 bei krebserzeugenden Stoffen.
- Unterweisung von Befahrteams und Erlaubnisgebern zu den Messwerten und Nachmessintervallen.
Wann ist eine fachkundige Person erforderlich?
Nach § 7 Abs. 10 Satz 1 GefStoffV muss fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt; wer andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition anwendet, muss ebenfalls fachkundig sein. Fachkundig ist nach § 2 Abs. 16 GefStoffV, wer für die jeweilige Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, gestützt auf Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie auf spezifische Fortbildung. Die TRGS 402 konkretisiert, wie gemessen und bewertet wird. Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung bleibt der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV, der nach § 6 Abs. 11 GefStoffV ohnehin nur fachkundige Personen beurteilen lassen darf.
Beauftragt der Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle, kann er nach § 7 Abs. 10 Satz 2 GefStoffV in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend sind. Das ist der Weg, wenn ein Ergebnis gegenüber der Behörde belastbar sein muss.
Für Arbeiten in engen Räumen macht die DGUV Regel 113-004 das Freimessen durch eine fachkundige Person zur Voraussetzung der Befahrerlaubnis: Behälter, Tanks, Schächte und Silos dürfen erst befahren werden, nachdem die Atmosphäre gemessen und als sicher dokumentiert wurde. Die Fachkunde wird meist durch anerkannte Lehrgänge zur Messperson plus praktische Erfahrung mit den relevanten Stoffen und Geräten nachgewiesen. Die fachkundige Person muss aktuell bleiben, da Grenzwerte der TRGS-Reihe und die AGW-Liste fortgeschrieben werden.
- Befahren von Behältern, Tanks oder engen Räumen mit Erlaubnispflicht
- Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen, die nach § 7 Abs. 10 GefStoffV nur fachkundig erfolgen dürfen
- Erforderliche Arbeitsplatzbewertung nach TRGS 402
- Arbeiten in engen Räumen nach DGUV Regel 113-004
- Umgang mit krebserzeugenden Stoffen nach TRGS-910-Konzept
- Behördliche Anforderung eines AGW-Nachweises
Branchen mit fachkundigen Messpersonen
- Chemie- und Petrochemieanlagen
- Behälter- und Tankreinigung
- Wasser- und Abwasserbetriebe
- Schiffbau und Tankbau
- Pharmazeutische Produktion
- Gießereien und Metallverarbeitung
- Biogas- und Energieanlagen
- Industrieinstandhaltung in engen Räumen
- Lackier- und Beschichtungsbetriebe
Wie CIVAC die Rolle der Messperson unterstützt
CIVAC führt die fachkundige Person als eigene Rolle mit eigener Akte: Bestellung, Fachkundenachweis, Vertretung und Übergabe stehen an einer Stelle, damit bei Urlaub oder Krankheit klar ist, wer freimessen darf. Aufgabenvorlagen decken die wiederkehrenden Schritte ab, also Gerätekalibrierung, Bumptest vor dem Einsatz, Messkampagnen nach TRGS 402 und Freimessungen vor der Befahrerlaubnis, jeweils mit Termin und Erinnerung.
Freimessprotokolle, Probenahmedaten und AGW-Vergleiche liegen in der Dokumentation und lassen sich der jeweiligen Befahrerlaubnis zuordnen, sodass die Grundlage jeder Befahrentscheidung erhalten bleibt. Der Append-Only-Audit-Trail hält fest, wer wann was gemessen und freigegeben hat, was die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV bei einer Aufsichtsprüfung stützt. Schulungen werden je Person nachgewiesen, damit die Fachkunde belegbar aktuell bleibt. Die Daten liegen in der EU. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.
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