Fachkundige Personen zum Freimessen / Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen
Freimessen von Behältern und engen Räumen sowie Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen gegen den AGW. Als fachkundige Person bestellt, bevor nach TRGS 402 Befahrerlaubnisse erteilt werden.
TRGS 402 · DGUV Regel 113-004
Fachkundige Personen zum Freimessen / Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen: Mit uns sprechen
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Was macht eine fachkundige Person zum Freimessen?
Eine fachkundige Person zum Freimessen und für Arbeitsplatzmessungen bewertet die Konzentration luftgetragener Gefahrstoffe am Arbeitsplatz und gibt Behälter, Tanks und enge Räume vor dem Befahren frei. Grundlage ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), konkretisiert durch die Technische Regel TRGS 402, die festlegt, wie die inhalative Exposition ermittelt und gegen den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) bewertet wird. Für enge Räume beschreibt die DGUV Regel 113-004 das Mess-, Lüftungs- und Befahrerlaubnisregime.
Vor Erteilung einer Befahrerlaubnis misst die fachkundige Person den Sauerstoffgehalt, brennbare Gase gegen die untere Explosionsgrenze und toxische Stoffe gegen ihren AGW und dokumentiert, dass die Atmosphäre sicher ist (Freimessen). Im Regelbetrieb plant und führt sie Arbeitsplatzmessungen nach der Messstrategie der TRGS 402 durch, wählt Probenahmestellen und -dauern und entscheidet, ob die Expositionsbewertung die Einhaltung bestätigt oder weitere Schutzmaßnahmen nach GefStoffV erfordert.
Die Ergebnisse meldet sie dem Arbeitgeber, damit die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV aktualisiert wird, berät zu Substitution, Lüftung und persönlicher Schutzausrüstung und stellt sicher, dass Messgeräte kalibriert und funktionsgeprüft sind. Bei krebserzeugenden Stoffen gelten die TRGS 910 und das risikobasierte Konzept aus Akzeptanz- und Toleranzkonzentration. Ziel ist eine dokumentierte, belastbare Grundlage für die Befahrerlaubnis und den Schutz der Beschäftigten vor inhalativen Gefährdungen.
Kernaufgaben der fachkundigen Person
- Planung der Messungen nach der Messstrategie der TRGS 402 und Festlegung von Probenahmestellen und -dauern.
- Freimessen von Behältern und engen Räumen vor Erteilung der Befahrerlaubnis.
- Messung von Sauerstoff, brennbaren Gasen gegen die untere Explosionsgrenze und toxischen Stoffen gegen den AGW.
- Vergleich der Ergebnisse mit dem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Bewertung der Einhaltung nach GefStoffV.
- Anwendung der DGUV Regel 113-004 für Messung, Lüftung und Erlaubnispflichten in engen Räumen.
- Kalibrierung, Bumptest und Wartung von Gaswarngeräten und Probenahmetechnik vor jedem Einsatz.
- Dokumentation der Messergebnisse und Freimessprotokolle als Nachweis für die Befahrerlaubnis.
- Einspeisung der Ergebnisse in die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV und Empfehlung von Schutzmaßnahmen.
- Anwendung des Akzeptanz- und Toleranzkonzepts der TRGS 910 bei krebserzeugenden Stoffen.
- Unterweisung von Befahrteams und Erlaubnisgebern zu den Messwerten und Nachmessintervallen.
Wann ist eine fachkundige Person erforderlich?
TRGS 402 und die GefStoffV verlangen, dass Messungen und Bewertungen von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, die über Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Kenntnisse verfügt, um Verfahren auszuwählen, zu messen und Ergebnisse zu interpretieren. Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung bleibt der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV, er muss diese Fachkunde aber heranziehen, sobald eine inhalative Exposition nicht zuverlässig auszuschließen ist.
Für Arbeiten in engen Räumen macht die DGUV Regel 113-004 das Freimessen durch eine fachkundige Person zur Voraussetzung der Befahrerlaubnis: Behälter, Tanks, Schächte und Silos dürfen erst befahren werden, nachdem die Atmosphäre gemessen und als sicher dokumentiert wurde. Die Fachkunde wird meist durch anerkannte Lehrgänge zur Messperson plus praktische Erfahrung mit den relevanten Stoffen und Geräten nachgewiesen. Ist eine akkreditierte Messung erforderlich, etwa zum behördlichen Nachweis der AGW-Einhaltung, kann eine akkreditierte Messstelle einzuschalten sein. Die fachkundige Person muss aktuell bleiben, da Grenzwerte der TRGS-Reihe und die AGW-Liste fortgeschrieben werden.
- Befahren von Behältern, Tanks oder engen Räumen mit Erlaubnispflicht
- Nicht ausschließbare inhalative Exposition nach § 6 GefStoffV
- Erforderliche Arbeitsplatzbewertung nach TRGS 402
- Arbeiten in engen Räumen nach DGUV Regel 113-004
- Umgang mit krebserzeugenden Stoffen nach TRGS-910-Konzept
- Behördliche Anforderung eines AGW-Nachweises
Branchen mit fachkundigen Messpersonen
- Chemie- und Petrochemieanlagen
- Behälter- und Tankreinigung
- Wasser- und Abwasserbetriebe
- Schiffbau und Tankbau
- Pharmazeutische Produktion
- Gießereien und Metallverarbeitung
- Biogas- und Energieanlagen
- Industrieinstandhaltung in engen Räumen
- Lackier- und Beschichtungsbetriebe
Wie CIVAC die Rolle der Messperson unterstützt
CIVAC macht Mess- und Freimessarbeit zu einem gesteuerten, dokumentierten Prozess. Aufgabenvorlagen decken Gerätekalibrierung, Bumptests, Messkampagnen und Freimessungen ab, jeweils mit Erinnerung vor dem nächsten Termin. Freimessprotokolle, Probenahmedaten und AGW-Vergleiche liegen im Dokumentationsbereich, verknüpft mit der jeweiligen Befahrerlaubnis, sodass die Grundlage jeder Befahrentscheidung erhalten bleibt. Der Audit-Trail hält fest, wer wann was gemessen hat, was die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV bei einer Aufsichtsprüfung stützt. Die Schulungsbibliothek hält die Fachkunde aktuell, wenn sich TRGS-Reihe und AGW-Liste ändern. EU-Datenhaltung hält die Messnachweise im Geltungsbereich der GefStoffV.
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