Befähigte Personen zur Prüfung von Kranen
Wiederkehrende und außerordentliche Kranprüfungen, mit Eintrag der Befunde im Kranprüfbuch. Als befähigte Person nach DGUV Vorschrift 52/54 und Betriebssicherheitsverordnung bestellt.
DGUV Vorschrift 52/54 · BetrSichV · TRBS 1203
Befähigte Personen zur Prüfung von Kranen: Mit uns sprechen
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Was ist eine befähigte Person zur Kranprüfung?
Die befähigte Person zur Kranprüfung ist bestellt, um die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen von Kranen durchzuführen und die Befunde im Kranprüfbuch einzutragen. Die Rolle existiert, weil Krane Arbeitsmittel mit hohem Gefährdungspotenzial sind und in festgelegten Intervallen sowie nach besonderen Ereignissen von qualifizierten Personen geprüft werden müssen.
Unfallrechtliche Grundlage sind DGUV Vorschrift 52 (Krane) zusammen mit DGUV Vorschrift 54 (Winden, Hub- und Zuggeräte). DGUV Vorschrift 52 verlangt wiederkehrende Prüfungen von Kranen durch eine befähigte Person, in der Regel mindestens einmal jährlich, sowie Prüfungen nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen. Ergebnis, Datum und Name des Prüfers werden in das mit dem Kran mitgeführte Prüfbuch eingetragen.
Parallel regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Prüfung von Arbeitsmitteln allgemein. Nach der BetrSichV legt der Arbeitgeber aus der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Frist der Prüfungen fest und stellt sicher, dass sie von einer befähigten Person im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV durchgeführt werden.
Was eine Person befähigt, beschreibt die TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen"). Sie definiert drei Säulen: geeignete Berufsausbildung, ausreichende und zeitnahe Berufserfahrung mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel sowie aktuelle Kenntnis der einschlägigen Regeln. Für kraftbetriebene Krane braucht die befähigte Person typischerweise spezifische Krankenntnisse. Die befähigte Person entscheidet, ob der Kran im Betrieb bleiben darf, instandgesetzt werden muss oder außer Betrieb zu nehmen ist.
Praktisch ist die Rolle ein wiederkehrender Rhythmus aus Prüfung, Dokumentation und Entscheidung. Vor jedem Fälligkeitstermin plant der Prüfer die Prüfung, untersucht tragende Teile, Hubwerk, Seile, Ketten, Haken, Bremsen und Sicherheitseinrichtungen, trägt das Ergebnis ins Kranprüfbuch ein und entscheidet, ob der Kran laufen darf, instandzusetzen ist oder außer Betrieb genommen werden muss. Der Betreiber verlässt sich auf dieses Urteil, um den Kran sicher und zugleich rechtlich verwendbar zu halten. So verbindet die befähigte Person technische Beurteilung mit dem Nachweis der Pflichterfüllung.
Kernaufgaben der befähigten Person
- Wiederkehrende Prüfung von Kranen in der Regel mindestens jährlich nach DGUV Vorschrift 52 durchführen
- Außerordentliche Prüfungen nach wesentlichen Änderungen, Instandsetzungen oder besonderen Ereignissen wie Überlast
- Winden, Hub- und Zuggeräte nach DGUV Vorschrift 54 prüfen, soweit im Geltungsbereich
- Befunde, Datum und Ergebnis im Kranprüfbuch eintragen
- Tragende Teile, Hubwerk, Seile, Ketten, Haken, Bremsen und Sicherheitseinrichtungen auf Mängel und Verschleiss beurteilen
- Entscheiden, ob der Kran im Betrieb bleibt, instandzusetzen ist oder außer Betrieb genommen werden muss
- Art, Umfang und Frist der Prüfung aus der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV ableiten
- Prüfen, dass Last- und Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen erfolgt sind, soweit erforderlich
- Eigene Befähigung nach TRBS 1203 durch Erfahrung und Regelaktualisierung aufrechterhalten
- Fristen und Mängel dem Betreiber melden und die Behebung prüfen
Bestellung und Qualifikation
Der Betreiber bestellt die befähigte Person zur Kranprüfung. Grundlage ist die BetrSichV, die Prüfungen von Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person verlangt, zusammen mit DGUV Vorschrift 52/54, die wiederkehrende Kranprüfungen durch eine solche Person fordern. Die Bestellung ist aufgabenbezogen: Sie nennt, welche Krane und welche Prüfarten die Person durchführen darf.
Die Qualifikation richtet sich nach TRBS 1203. Die befähigte Person braucht eine geeignete Berufsausbildung, ausreichende zeitnahe Berufserfahrung mit Kranen und aktuelle Kenntnis der anzuwendenden Regeln, einschliesslich DGUV Vorschrift 52/54, einschlägiger TRBS und der Herstellerdokumentation. Blosse theoretische Kenntnis genügt nicht; praktische Erfahrung mit dem Krantyp ist unverzichtbar.
Unabhängigkeit im Urteil ist erforderlich. Die befähigte Person muss den technischen Zustand frei von Weisungen beurteilen können, die die Sicherheit beeinträchtigen würden. Der Prüfer kann Beschäftigter des Betreibers oder externer Fachmann sein. Befunde werden im Kranprüfbuch dokumentiert; für kraftbetriebene Krane ist die wiederkehrende Prüfung in der Regel jährlich. Der Betreiber muss vor jeder Bestellung prüfen, ob die Person die TRBS-1203-Kriterien weiterhin erfüllt, da Erfahrung und Regelkenntnis veralten können. Bestellung, nächstes Prüfdatum, Kranprüfbuch und Befähigungsnachweis sollten zusammengehalten werden, damit der Betreiber jederzeit zeigen kann, dass jeder Kran innerhalb des von der BetrSichV-Gefährdungsbeurteilung und der DGUV Vorschrift 52 geforderten Intervalls von einer qualifizierten Person geprüft wurde. So bleibt die Pflichterfüllung lückenlos nachweisbar.
- Betrieb von Kranen im Sinne der DGUV Vorschrift 52 mit Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung
- Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV zur Festlegung von Art, Umfang und Frist der Prüfung
- Jährliches Intervall der wiederkehrenden Prüfung bei kraftbetriebenen Kranen
- Wesentliche Änderung, größere Instandsetzung oder besonderes Ereignis wie Überlast
- Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten nach DGUV Vorschrift 54
- Inbetriebnahme eines neuen oder umgesetzten Krans vor der ersten Verwendung
Wo befähigte Personen zur Kranprüfung gebraucht werden
- Baustellen und Kranvermietung
- Stahlbau, Metallverarbeitung und Schwerfertigung
- Häfen, Terminals und Werften
- Lager und Logistik mit Brücken- und Portalkranen
- Produktionsbetriebe mit Hallenkranen
- Kraftwerke, Raffinerien und Prozessindustrie
- Automobil- und Maschinenbau-Fertigungslinien
- Montage und Wartung in der Windenergie
How CIVAC supports the crane inspector role
CIVAC macht aus Kranprüfterminen einen steuerbaren Plan. Jeder Kran ist ein Datensatz mit Typ, zugeordneter befähigter Person und nächstem wiederkehrenden Prüfdatum, abgeleitet aus der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV und dem Jahresintervall der DGUV Vorschrift 52. Bevor ein Termin fällig wird, erzeugt CIVAC eine Aufgabe und leitet sie an Prüfer und Betreiber, sodass die Jahresprüfung nie ausgelassen wird. Die Einträge des Kranprüfbuchs, außerordentliche Prüfungen nach Instandsetzungen und Überlastereignissen sowie der Befähigungsnachweis nach TRBS 1203 liegen in der Dokumentationssäule. Fragt eine Aufsichtsbehörde oder der Unfallversicherungsträger, ist die vollständige Kette von der Vorschrift über die Bestellung bis zum unterzeichneten Befund an einem Ort abrufbar.
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