Sachkundige Person für ASI-Arbeiten mit Asbest
Planung und Überwachung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbest, Expositionsbeurteilung, Schwarz-Weiß-Bereiche und Schutzmaßnahmen, Entsorgungsnachweise. Sachkunde nach TRGS 519, Arbeiten nach GefStoffV.
TRGS 519 · GefStoffV
Sachkundige Person für ASI-Arbeiten mit Asbest: Mit uns sprechen
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Was macht eine Asbest-Sachkundige Person?
Eine Sachkundige Person nach TRGS 519 plant und überwacht Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigem Material, die sogenannten ASI-Arbeiten. Der rechtliche Rahmen steht in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): § 11 GefStoffV regelt die Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest, § 11a GefStoffV die Anforderungen an zulässige Tätigkeiten. Die Technische Regel TRGS 519 konkretisiert Verfahren und Schutzmaßnahmen. Asbest ist ein Karzinogen der Kategorie 1A, weshalb die Arbeiten streng reguliert sind.
Die Arbeit beginnt lange vor dem ersten Handgriff auf der Baustelle. Nach § 11a Abs. 1 GefStoffV prüft der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit die Informationen des Veranlassers, berücksichtigt Baubeginn oder Baujahr, stellt fest, ob die Tätigkeiten nach § 11 zulässig sind und ob sie zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können, ermittelt, ob im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos gearbeitet werden soll, und erstellt einen Arbeitsplan nach Anhang I Nummer 3.2 GefStoffV. Diese Ermittlung und Beurteilung, die Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Unterweisungen müssen nach § 11a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GefStoffV durch eine Person mit Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 erfolgen.
Vor Arbeitsbeginn ist die Tätigkeit nach § 11a Abs. 4 GefStoffV spätestens eine Woche vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; TRGS 519 Nummer 3.2 Absatz 1 nennt sieben Tage und verlangt eine Durchschrift an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Betriebe brauchen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos eine Zulassung nach § 11a Abs. 3 GefStoffV, für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos eine Genehmigung nach § 11a Abs. 4a GefStoffV. Die sachkundige Person stellt außerdem sicher, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV vorliegt und die Abfallwege als gefährlicher Abfall geklärt sind.
Die Rolle ist keine Papierfunktion. Die weisungsbefugte aufsichtführende Person mit Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 muss nach § 11a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein. Bei behördlichen Kontrollen fällt regelmäßig dasselbe auf: ein Arbeitsplan aus der Vorlage, der nicht zum Objekt passt, eine Anzeige, die nach Arbeitsbeginn datiert ist, fehlende Unterweisungs- und Vorsorgenachweise sowie eine Projektakte, in der die Kette vom Ausbau bis zur zugelassenen Entsorgung nicht durchgängig belegt ist.
Kernaufgaben der Asbest-Sachkundigen
- Bausubstanz nach § 11a Abs. 1 GefStoffV beurteilen, Baubeginn oder Baujahr berücksichtigen und Art, Zustand und Menge des Asbests ermitteln.
- Schriftlichen Arbeitsplan nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.2 erstellen.
- Risikobereich niedrig, mittel oder hoch nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GefStoffV ermitteln und die Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 3.3 festlegen.
- Schwarz-Weiss-Bereiche, Unterdruckhaltung und Dekontaminationseinrichtungen nach TRGS 519 einrichten.
- Atemschutz und persönliche Schutzausrüstung vor Ort festlegen und durchsetzen.
- Anzeige nach § 11a Abs. 4 GefStoffV spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde einreichen, nach TRGS 519 Nummer 3.2 sieben Tage vorher und mit Durchschrift an den Unfallversicherungsträger.
- Sicherstellen, dass Beschäftigte die Vorsorge nach ArbMedVV haben und über die Fachkunde nach § 11a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GefStoffV verfügen.
- Freimessung der Luft nach TRGS 519 vor Freigabe des Bereichs organisieren.
- Entsorgung als gefährlichen Abfall dokumentieren und Entsorgungsnachweise führen.
- Projektakte und Expositionsdokumentation über die Aufbewahrungsfrist führen.
Qualifikation und Bestellung
Die GefStoffV verlangt für Tätigkeiten mit Asbest zwei getrennte Qualifikationen. Nach § 11a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GefStoffV müssen die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Unterweisungen durch eine Person mit Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 erfolgen; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst darüber, hat er eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb zu benennen. Nach Nummer 2 müssen die Tätigkeiten von einer weisungsbefugten Person mit derselben Sachkunde beaufsichtigt werden, die während der Durchführung ständig vor Ort anwesend ist. Nach Nummer 3 dürfen die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über die Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 verfügen.
Der Sachkundenachweis wird nach Anhang I Nummer 3.7 Absatz 1 GefStoffV durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erbracht, zu dem nach Absatz 2 eine theoretische Prüfung über die wesentlichen Inhalte gehört. Nachweise gelten nach Absatz 3 sechs Jahre ab dem Datum des Nachweises; wird in dieser Zeit ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils sechs Jahre ab dem Abschluss der Fortbildung.
Hinzu kommen die Erlaubnisse des Betriebs. Für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos braucht ein Betrieb nach § 11a Abs. 3 GefStoffV eine Zulassung der zuständigen Behörde, die für höchstens sechs Jahre erteilt wird. Für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos verlangt § 11a Abs. 4a GefStoffV eine Genehmigung; die Zulassung nach Absatz 3 schließt sie ein. Auf Tätigkeiten mit einer Exposition unterhalb 1 000 Fasern je Kubikmeter sind die Absätze 1 bis 5 nach § 11a Abs. 6 GefStoffV nicht anzuwenden; dort sind staubmindernde Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 zu ergreifen.
- Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung, die asbesthaltiges Material aufschliesst und nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen kann.
- Ausbau von Asbestzement, Spritzasbest, Dämmungen oder Bodenklebern.
- Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos, für die der Betrieb nach § 11a Abs. 3 GefStoffV eine Zulassung braucht.
- Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos mit Genehmigungspflicht nach § 11a Abs. 4a GefStoffV.
- Ablauf der sechsjährigen Geltungsdauer eines Sachkundenachweises nach Anhang I Nummer 3.7 Absatz 3 GefStoffV.
- Entdeckung bislang unbekannten Asbests bei anderen Arbeiten.
Wo Asbest-Sachkundige erforderlich sind
- Abbruch und Rückbau
- Gebäudesanierung und -modernisierung
- Facility- und Gebäudemanagement
- Bau und Handwerk
- Dach- und Fassadenarbeiten
- Industrieanlagen-Instandhaltung
- Wohnungsgesellschaften und Vermieter
- Öffentliche Gebäude und Infrastruktur
Wie CIVAC die Rolle der Asbest-Sachkundigen unterstützt
CIVAC führt die Asbest-Sachkundige als eigene Rolle mit eigener Akte: Bestellung, Sachkundenachweis, Vertretung und Übergabe liegen an einer Stelle, und beim Wechsel der Person bleibt die Historie erhalten. Aufgabenvorlagen bilden die Abfolge eines ASI-Projekts ab, von Expositionsbeurteilung und Arbeitsplan über Anzeige an Behörde und Unfallversicherungsträger und Vorsorge nach ArbMedVV bis zu Freimessung, Freigabe und Entsorgungsnachweis. Jede Aufgabe hat einen Termin und eine Erinnerung, auch die Auffrischung des Sachkundenachweises.
Schulungen werden je Person nachgewiesen, sodass die Unterweisung der Beschäftigten vor Arbeitsbeginn belegbar ist und nicht behauptet werden muss. Arbeitspläne, Anzeigen, Messergebnisse und Entsorgungsnachweise liegen in der Dokumentation je Projekt, jede Änderung schreibt der Append-Only-Audit-Trail fort. Eine Kontrolle trifft damit auf eine Akte statt auf eine Ordnersuche. Die Daten liegen in der EU. Wer die Rolle nicht intern besetzen kann, beauftragt über CIVAC eine externe Bestellung. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.
Häufige Fragen zur Asbest-Sachkunde
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