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ASB

Sachkundige Person für ASI-Arbeiten mit Asbest

Planung und Überwachung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbest, Expositionsbeurteilung, Schwarz-Weiß-Bereiche und Schutzmaßnahmen, Entsorgungsnachweise. Sachkunde nach TRGS 519, Arbeiten nach GefStoffV.

Schwerpunkte
TRGS 519GefStoffVASI-ArbeitenAsbest
Rechtsgrundlage

TRGS 519 · GefStoffV

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Sachkundige Person für ASI-Arbeiten mit Asbest: Mit uns sprechen

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Was macht eine Asbest-Sachkundige Person?

Eine Sachkundige Person nach TRGS 519 plant und überwacht Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigem Material, die sogenannten ASI-Arbeiten. Fachliche Grundlage ist die TRGS 519 (Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten), die auf der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie den Grenzwerten und Minimierungspflichten für krebserzeugende Stoffe aufbaut. Asbest ist ein Karzinogen der Kategorie 1A, weshalb die Arbeiten streng reguliert sind.

Die sachkundige Person beurteilt die Bausubstanz, ermittelt Art und Zustand des Asbests und erstellt einen Arbeitsplan mit den passenden Schutzmaßnahmen. Sie bestimmt die Expositionskategorie, entscheidet zwischen Verfahren geringer Exposition und vollständiger Abschottung und richtet Schwarz-Weiss-Bereiche, Unterdruckhaltung, Dekontaminationseinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutz nach GefStoffV und den einschlägigen DGUV-Regeln ein. Das Akzeptanz- und Toleranzkonzept der TRGS 519 sowie der Luftgrenzwert leiten die Wahl der Maßnahmen.

Vor Arbeitsbeginn stellt die sachkundige Person sicher, dass die Anzeige an die zuständige Behörde und den Unfallversicherungsträger erfolgt, dass die Beschäftigten eine Vorsorge nach ArbMedVV haben und dass Abfall als gefährlicher Abfall behandelt und dokumentiert wird. Nach Abschluss organisiert sie Freimessung, Entsorgungsnachweise und Projektakte. Die Rolle trägt vor Ort persönliche Verantwortung für die Einhaltung der TRGS 519 und des Minimierungsgebots der GefStoffV.

Kernaufgaben der Asbest-Sachkundigen

  • Bausubstanz beurteilen und Art, Zustand und Menge des Asbests ermitteln.
  • Schriftlichen Arbeitsplan mit Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 und GefStoffV erstellen.
  • Expositionskategorie bestimmen und Verfahren geringer Exposition oder Abschottung wählen.
  • Schwarz-Weiss-Bereiche, Unterdruckhaltung und Dekontaminationseinrichtungen einrichten.
  • Atemschutz und persönliche Schutzausrüstung vor Ort festlegen und durchsetzen.
  • Anzeige an Behörde und Unfallversicherungsträger vor Arbeitsbeginn einreichen.
  • Sicherstellen, dass Beschäftigte die Vorsorge nach ArbMedVV haben.
  • Freimessung der Luft vor Freigabe des Bereichs organisieren.
  • Entsorgung als gefährlichen Abfall dokumentieren und Entsorgungsnachweise führen.
  • Projektakte und Expositionsdokumentation über die Aufbewahrungsfrist führen.

Qualifikation und Bestellung

Die TRGS 519 verlangt, dass ASI-Arbeiten an Asbest vor Ort von einer Person mit dem entsprechenden Sachkundenachweis geleitet werden. Die Qualifikation wird über einen staatlich anerkannten Lehrgang mit Prüfung erworben; der Nachweis ist durch Fortbildung, in der Regel innerhalb eines Sechs-Jahres-Zyklus, aufzufrischen, damit die anerkannte Sachkunde aktuell bleibt. Der ausführende Arbeitgeber muss mindestens eine sachkundige Person bestellen, die für die Dauer der Arbeiten anwesend ist.

Die Pflicht folgt aus der GefStoffV, die den Arbeitgeber verpflichtet, die Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen zu minimieren und sicherzustellen, dass gefährliche Arbeiten von geeignet qualifizierten Personen geleitet werden. Der Betrieb muss zudem vor der Durchführung von Asbestarbeiten bei der zuständigen Behörde angezeigt und für viele Tätigkeiten von ihr anerkannt sein. Die sachkundige Person erstellt den Arbeitsplan, unterweist die Beschäftigten und trägt vor Ort die Verantwortung, dass die Maßnahmen der TRGS 519 umgesetzt werden.

Die Bestellung wird durch jeden geplanten Abbruch und jede Sanierung oder Instandhaltung ausgelöst, die asbesthaltiges Material aufschliesst, vom Ausbau von Asbestzementplatten bis zu Arbeiten an Spritzasbest oder Bodenklebern. Auch kleine Instandhaltungseingriffe an erkanntem Asbest erfordern eine sachkundige Person und die entsprechenden Anzeigen. Ein neues Projekt, ein neuer Standort oder der Ablauf des Auffrischungsintervalls verlangen jeweils eine erneute Bestellung oder Requalifizierung.

  • Jeder Abbruch und jede Sanierung oder Instandhaltung, die asbesthaltiges Material aufschliesst.
  • Ausbau von Asbestzement, Spritzasbest, Dämmungen oder Bodenklebern.
  • Ein neues ASI-Projekt oder ein neuer Standort mit Sachkundigem vor Ort.
  • Ablauf des Auffrischungszyklus eines bestehenden Sachkundenachweises.
  • Entdeckung bislang unbekannten Asbests bei anderen Arbeiten.
  • Behördliche Anzeige oder Anerkennung vor Arbeitsbeginn erforderlich.

Wo Asbest-Sachkundige erforderlich sind

  • Abbruch und Rückbau
  • Gebäudesanierung und -modernisierung
  • Facility- und Gebäudemanagement
  • Bau und Handwerk
  • Dach- und Fassadenarbeiten
  • Industrieanlagen-Instandhaltung
  • Wohnungsgesellschaften und Vermieter
  • Öffentliche Gebäude und Infrastruktur
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der Asbest-Sachkundigen unterstützt

CIVAC strukturiert jedes ASI-Projekt so, dass die Pflichten der TRGS 519 nicht übersehen werden. Aufgabenvorlagen decken die Abfolge von Expositionsbeurteilung und Arbeitsplan über Anzeige an Behörde und Unfallversicherungsträger, Vorsorge nach ArbMedVV, Freimessung bis zu Entsorgungsnachweisen ab. Erinnerungen verfolgen den Sechs-Jahres-Auffrischungszyklus des Sachkundenachweises, damit die sachkundige Person gültig qualifiziert bleibt. Der Audit-Trail speichert Arbeitspläne, Anzeigen, Messergebnisse und Entsorgungsnachweise je Projekt und liefert eine belastbare Akte für Behörden und Unfallversicherungsträger. Schulungsnachweise belegen die Sachkunde, und alle Daten liegen im EU-Datenraum.

Häufige Fragen zur Asbest-Sachkunde

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