77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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BBS

Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS)

Überwachung gentechnischer und biostofflicher Tätigkeiten, Beratung zu Sicherheitsstufen, Kontrolle der Schutzmaßnahmen, Meldung von Vorkommnissen an die Behörde. Bestellung nach GenTSV § 16/18, Tätigkeiten nach BioStoffV und TRBA.

Schwerpunkte
GenTSV § 16/18BioStoffVTRBASicherheitsstufe
Rechtsgrundlage

GenTSV § 16/18 · BioStoffV · TRBA

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Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS): Mit uns sprechen

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Was ist ein Beauftragter für die Biologische Sicherheit?

Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS) überwacht gentechnische und biostoffliche Tätigkeiten. Er berät Betreiber und Projektleiter zur richtigen Sicherheitsstufe, kontrolliert, dass Schutzmaßnahmen tatsächlich angewendet werden, und meldet meldepflichtige Vorkommnisse an die zuständige Behörde. Die Rolle ist das interne Sicherheitsgewissen einer Einrichtung, die mit gentechnisch veränderten Organismen oder gefährlichen Biostoffen arbeitet.

Rechtlicher Anker ist die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV). Nach § 16 und § 18 GenTSV (Bestellung und Aufgaben des Ausschusses bzw. Beauftragten für Biologische Sicherheit) muss ein Betreiber einer gentechnischen Anlage einen oder mehrere Beauftragte für die Biologische Sicherheit mit der erforderlichen Sachkunde bestellen. Der Beauftragte unterstützt den Projektleiter, der die operative Verantwortung trägt, und berät zur Einstufung in die vier Sicherheitsstufen (S1 bis S4).

Wo Tätigkeiten mit Biostoffen außerhalb der Gentechnik stattfinden, gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Biostoffe zu beurteilen, den vier Risikogruppen und Schutzstufen zuzuordnen und die Schutzmaßnahmen der einschlägigen TRBA (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) umzusetzen, etwa TRBA 100 für Laboratorien und TRBA 466 für die Einstufung.

Der BBS übernimmt nicht die Verantwortung des Betreibers, sondern liefert die fachliche Aufsicht: Prüfung von Gefährdungsbeurteilungen, Kontrolle des Containments, Beratung zu Schutzausrüstung und Abfall sowie Sicherstellung der Melde- und Aufzeichnungspflichten gegenüber der Behörde. Dem Beauftragten muss der nötige Zugang und die nötige Information eingeräumt werden, um diese Pflichten zu erfüllen.

Praktisch arbeitet der Beauftragte an der Schnittstelle von Wissenschaft, Recht und Betrieb. Er prüft die Gefährdungsbeurteilung jedes Projekts, kontrolliert, dass das zur Sicherheitsstufe passende Containment eingehalten wird, berät zu Schutzausrüstung, Dekontamination und Abfall, unterstützt die Unterweisung des Personals und stellt sicher, dass Anzeige und Aufzeichnungen gegenüber der Behörde vollständig sind. Wo gentechnische und biostoffliche Arbeiten nebeneinander laufen, behält der Beauftragte sowohl die Pflichten der GenTSV als auch der BioStoffV im Blick. So wird die fachliche Aufsicht zur nachweisbaren Sicherheitsorganisation der Einrichtung.

Kernaufgaben des Beauftragten für die Biologische Sicherheit

  • Betreiber und Projektleiter zur richtigen Sicherheitsstufe (S1 bis S4) gentechnischer Arbeiten nach GenTSV beraten
  • Überwachen, dass Schutz- und Containmentmaßnahmen angewendet und wirksam sind
  • Gefährdungsbeurteilungen für Gentechnik und für Biostoffe nach BioStoffV prüfen
  • Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen nach TRBA unterstützen, etwa TRBA 466
  • Einhaltung der TRBA-Schutzmaßnahmen sicherstellen, etwa TRBA 100 für Laboratorien
  • Meldepflichtige Vorkommnisse und Unfälle an die zuständige Behörde melden
  • Dokumentation, Aufzeichnungen sowie Dekontaminations- und Abfallverfahren prüfen
  • Zur Unterweisung und Schulung des Personals im Umgang mit GVO oder Biostoffen beraten
  • Mit Projektleiter, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten
  • Eigene Sachkunde nach Anforderung der GenTSV aktuell halten

Bestellung und Qualifikation

Der Betreiber einer gentechnischen Anlage muss den Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach der GenTSV bestellen. Die Bestellung ist zwingend, bevor gentechnische Arbeiten in den geregelten Sicherheitsstufen beginnen, und ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Nachweis der Sachkunde anzuzeigen. Der Betreiber kann mehrere BBS bestellen, wenn das Spektrum der Arbeiten es erfordert.

Kernanforderung ist die Sachkunde. Die GenTSV knüpft sie an ein einschlägiges naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium, ausreichende praktische Erfahrung mit der Art der Arbeiten und die Teilnahme an anerkannten Fortbildungen zur biologischen Sicherheit. Der Beauftragte muss das Wissen haben, Einstufung, Containment und Schutzmaßnahmen über die tatsächlichen Tätigkeiten der Anlage zu beurteilen.

Der BBS muss in Sicherheitsfragen unabhängig handeln können und die Information, den Zugang und die Zeit erhalten, um die Rolle wahrzunehmen. Der Beauftragte berät und überwacht, ersetzt aber weder die operative Verantwortung des Projektleiters noch die rechtliche Verantwortung des Betreibers. Für Tätigkeiten mit Biostoffen nach der BioStoffV muss der Arbeitgeber parallel Gefährdungsbeurteilung, Einstufung und Schutzmaßnahmen der einschlägigen TRBA sicherstellen, unterstützt durch die Sachkunde des Beauftragten. Der Betreiber sollte bei der Bestellung und danach regelmäßig prüfen, dass die Sachkunde aktuell bleibt. Bestellung, Sachkundenachweis, die Zuordnung zu Projekten und Sicherheitsstufen und die Anzeigen an die Behörde sollten zusammengehalten werden, damit die Einrichtung jederzeit zeigen kann, dass die Aufsicht nach GenTSV und BioStoffV durch eine geeignete Person sichergestellt ist. So wird die fachliche Aufsicht zur nachweisbaren Pflichterfüllung.

  • Betrieb einer gentechnischen Anlage mit Pflicht zum BBS nach § 16/18 GenTSV
  • Gentechnische Arbeiten in den geregelten Sicherheitsstufen S1 bis S4
  • Tätigkeiten mit Biostoffen mit Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV
  • Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen nach TRBA
  • Anzeige oder Genehmigung neuer gentechnischer Tätigkeiten bei der Behörde
  • Einrichtung oder Hochstufung eines Labors auf eine höhere Sicherheitsstufe

Wo Beauftragte für die Biologische Sicherheit gebraucht werden

  • Universitäten und akademische Forschungsinstitute
  • Pharma- und Biotechnologieunternehmen
  • Diagnostische und klinisch-mikrobiologische Laboratorien
  • Impfstoff- und Biologika-Herstellung
  • Agrar- und Pflanzenbiotechnologie
  • Auftragsforschungsinstitute und Analyselabore
  • Krankenhaus- und Public-Health-Laboratorien
  • Lebensmittel- und Fermentationsindustrie mit Mikroorganismen
CIVAC

How CIVAC supports the biological safety officer role

CIVAC gibt dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit einen einzigen Datensatz jeder geregelten Tätigkeit. Gentechnische Projekte und Biostoffbereiche sind mit ihrer zugeordneten Sicherheitsstufe nach GenTSV oder Schutzstufe nach BioStoffV, der verknüpften Gefährdungsbeurteilung und dem einschlägigen TRBA-Verweis dokumentiert. Die Bestellung des Beauftragten und der Sachkundenachweis, die Anzeigen an die zuständige Behörde und die Vorkommnismeldungen liegen in der Dokumentationssäule, abrufbar, wenn eine Prüfung danach fragt. CIVAC erzeugt Aufgaben für wiederkehrende Pflichten wie die Prüfung von Gefährdungsbeurteilungen, die Unterweisung und die Sachkunde-Auffrischung und leitet sie an den Verantwortlichen. So bleibt die Kette von § 16/18 GenTSV und der BioStoffV über die TRBA bis zum benannten Beauftragten prüfsicher.

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