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Fachkundige Person für Gefahrstoffe

Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, Substitutionsprüfung, Expositionsermittlung und Festlegung von Schutzmaßnahmen, Gefahrstoffverzeichnis. Fachkunde nach GefStoffV § 2, abzugrenzen vom bestellten Gefahrstoffbeauftragten; Beurteilung nach TRGS 400/410.

Schwerpunkte
GefStoffV § 2TRGS 400TRGS 410Substitution
Rechtsgrundlage

GefStoffV § 2 (Fachkunde) · TRGS 400/410

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Fachkundige Person für Gefahrstoffe: Mit uns sprechen

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Was ist eine fachkundige Person für Gefahrstoffe?

Eine fachkundige Person für Gefahrstoffe ist die qualifizierte Person, die die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe im Betrieb nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erstellt und trägt. § 6 Abs. 11 Satz 1 GefStoffV bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich nach Satz 2 fachkundig beraten zu lassen. Was fachkundig bedeutet, definiert § 2 Abs. 16 GefStoffV. Die Methodik der Beurteilung gibt die TRGS 400 vor, das Gefahrstoffverzeichnis regelt § 6 Abs. 12 GefStoffV.

Wichtig ist die Abgrenzung zum bestellten Gefahrstoffbeauftragten. Die GefStoffV schreibt keinen benannten Beauftragten in der Weise vor, wie es manche anderen Regime tun; sie verlangt, dass die Gefährdungsbeurteilung von einer fachkundigen Person durchgeführt wird oder unter deren Mitwirkung. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Ein Gefahrstoffbeauftragter ist eine Organisationsentscheidung mit Bestellschreiben, Aufgabenzuschnitt und Vertretungsregelung, die Fachkunde nach § 6 Abs. 11 GefStoffV hängt dagegen am Arbeitsergebnis. Sie ist für die konkrete Beurteilung erfüllt oder eben nicht, unabhängig davon, welchen Titel die Person im Organigramm trägt.

Die fachkundige Person ermittelt die vorhandenen Gefahrstoffe und die Tätigkeiten mit ihnen und beurteilt die Gefährdungen nach den in § 6 Abs. 1 GefStoffV aufgezählten Gesichtspunkten. Zentrales Element ist die Substitutionsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV: Auf ihrer Grundlage hat der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 3 GefStoffV vorrangig zu substituieren und Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche zu ersetzen. Wird auf eine technisch mögliche Substitution verzichtet, verlangt § 6 Abs. 8 Nr. 3 GefStoffV eine Begründung, sobald Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 GefStoffV zu ergreifen sind. Die Rangfolge der Maßnahmen steht in § 7 Abs. 4 GefStoffV.

Das Ergebnis ist konkret und dauerhaft: eine nach § 6 Abs. 8 GefStoffV dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, ein Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV und ein festgelegtes Bündel von Schutzmaßnahmen mit Begründung. Nach § 19 Abs. 4 GefStoffV ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Beurteilung fachkundig nach § 6 Abs. 11 GefStoffV erstellt wurde. Häufige Beanstandungen sind ein Verzeichnis, das einen im Lager vorhandenen Stoff nicht kennt, eine Substitutionsprüfung, die behauptet statt die geprüften Alternativen zu benennen, und eine Beurteilung ohne erkennbare Urheberschaft. Deshalb gehört zur Rolle auch die Organisation dahinter: eine benannte Vertretung, wenn die fachkundige Person ausfällt, und eine geordnete Übergabe von Beurteilung und Verzeichnis.

Aufgaben der fachkundigen Person für Gefahrstoffe

  • Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe nach § 6 GefStoffV gemäß TRGS 400 erstellen; nach § 6 Abs. 11 GefStoffV darf das nur eine fachkundige Person.
  • Gefahrstoffe und die Tätigkeiten mit ihnen im gesamten Arbeitsbereich ermitteln.
  • Substitutionsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV durchführen und einen Verzicht nach § 6 Abs. 8 Nr. 3 GefStoffV begründen.
  • Exposition erforderlichenfalls ermitteln und gegen die Arbeitsplatzgrenzwerte nach § 7 Abs. 8 GefStoffV bewerten.
  • Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach der Rangfolge des § 7 Abs. 4 GefStoffV festlegen und priorisieren.
  • Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV führen mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereichen, Arbeitsbereichen und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
  • Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 GefStoffV und die Grundlage für die Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV festlegen.
  • Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 10 GefStoffV bei Änderung von Stoffen, Mengen oder Verfahren überprüfen und aktualisieren.
  • Beurteilung und Maßnahmen nach § 6 Abs. 8 GefStoffV dokumentieren, damit der Nachweis nach § 19 Abs. 4 GefStoffV geführt werden kann.
  • Den Arbeitgeber zur Schutzhierarchie und zur Akzeptanz von Restrisiken beraten.

Bestellung und Qualifikation

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe liegt beim Arbeitgeber. Die GefStoffV verlangt keinen gesondert benannten Beauftragten in der Art mancher anderer Bestellregime. Sie verlangt in § 6 Abs. 11 Satz 1, dass die Beurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird, und in Satz 2, dass sich ein Arbeitgeber ohne diese Kenntnisse fachkundig beraten lässt. Satz 3 nennt ausdrücklich die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt als mögliche fachkundige Personen. Deshalb wird die Rolle als fachkundige Person und nicht als bestellter Beauftragter beschrieben.

Fachkunde ist nach § 2 Abs. 16 GefStoffV ein funktionaler Maßstab: fachkundig ist, wer für die jeweilige Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen hängen von der Art der Aufgabe ab und umfassen eine entsprechende Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Ein Arbeitsbereich mit wenigen gering gefährlichen Stoffen verlangt weniger als einer mit komplexen chemischen Prozessen, bei dem tiefere Fachkunde oder externe Fachunterstützung angebracht ist.

Die Pflicht entsteht, sobald Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stattfinden. Nach § 7 Abs. 1 GefStoffV darf der Arbeitgeber eine solche Tätigkeit erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind; nach § 6 Abs. 8 Satz 1 ist die Beurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Der Arbeitgeber stellt entweder sicher, dass eine interne Person die Fachkunde hat, oder zieht externe Expertise hinzu, und dokumentiert, wer sie getragen hat, denn nach § 19 Abs. 4 GefStoffV ist der Behörde auf Verlangen genau dieser Nachweis vorzulegen. Die Beurteilung wird danach nach § 6 Abs. 10 GefStoffV aktuell gehalten.

  • Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen; die Beurteilung muss nach § 7 Abs. 1 GefStoffV vorher vorliegen.
  • Einführung eines neuen Gefahrstoffs oder Verfahrens.
  • Änderung von Menge, Expositionsbedingungen oder Arbeitsweise.
  • Neue Einstufung oder neue Sicherheitsdatenblatt-Information zu einem verwendeten Stoff.
  • Erkenntnisse aus Ereignissen, Messungen oder Begehungen sowie aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 6 Abs. 10 Satz 4 GefStoffV.
  • Geänderte TRGS oder Grenzwerte mit Einfluss auf die Beurteilung.

Wo die Rolle benötigt wird

  • Chemische und pharmazeutische Herstellung
  • Metallverarbeitung, Oberflächentechnik und Galvanik
  • Herstellung und Anwendung von Lacken, Beschichtungen und Klebstoffen
  • Laboratorien in Forschung, Industrie und Gesundheitswesen
  • Reinigung, Desinfektion und Gebäudedienstleistungen
  • Kunststoff- und Gummiverarbeitung
  • Bauhandwerk mit Umgang mit gefährlichen Baustoffen
  • Abfallwirtschaft und Recyclingbetriebe
  • Druck und Verpackung mit Lösemitteln und Druckfarben
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der fachkundigen Person für Gefahrstoffe unterstützt

CIVAC hält die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe, die Substitutionsbegründung und das Gefahrstoffverzeichnis an einem strukturierten Ort statt in verstreuten Tabellen. Die Dokumentationssäule speichert jede Beurteilung mit ihren Schutzmaßnahmen und der dahinterliegenden Begründung, sodass die Grundlage jeder Entscheidung für Behörde oder Unfallversicherungsträger abrufbar bleibt. Das Verzeichnis kann mit den Angaben nach § 6 Abs. 12 GefStoffV geführt und mit den zugehörigen Beurteilungen verknüpft werden. Aufgaben leiten die wiederkehrende Überprüfung nach § 6 Abs. 10 GefStoffV sowie durch einen neuen Stoff oder ein neues Verfahren ausgelöste Nachprüfungen an die fachkundige Person, mit Erinnerungen, damit Aktualisierungen nicht versäumt werden. CIVAC führt zudem den Fachkundenachweis der Person daneben, sodass der Nachweis nach § 19 Abs. 4 GefStoffV jederzeit geführt werden kann.

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