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GEF

Fachkundige Person für Gefahrstoffe

Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, Substitutionsprüfung, Expositionsermittlung und Festlegung von Schutzmaßnahmen, Gefahrstoffverzeichnis. Fachkunde nach GefStoffV § 2, abzugrenzen vom bestellten Gefahrstoffbeauftragten; Beurteilung nach TRGS 400/410.

Schwerpunkte
GefStoffV § 2TRGS 400TRGS 410Substitution
Rechtsgrundlage

GefStoffV § 2 (Fachkunde) · TRGS 400/410

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Fachkundige Person für Gefahrstoffe: Mit uns sprechen

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Was ist eine fachkundige Person für Gefahrstoffe?

Eine fachkundige Person für Gefahrstoffe ist die qualifizierte Person, die die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe im Betrieb nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erstellt und trägt. Die Anforderung der Fachkunde ist in GefStoffV § 2 verankert, und die eigentliche Beurteilungsarbeit folgt den Technischen Regeln TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) und TRGS 410 (Gefahrstoffverzeichnis).

Wichtig ist die Abgrenzung zum bestellten Gefahrstoffbeauftragten. Die GefStoffV schreibt keinen benannten Beauftragten in der Weise vor, wie es manche anderen Regime tun; sie verlangt vielmehr, dass die Gefährdungsbeurteilung von einer Person mit der erforderlichen Fachkunde durchgeführt wird oder unter deren Mitwirkung. Ein Betrieb kann dies über eine interne fachkundige Person organisieren oder externe Expertise hinzuziehen, der Kern der Pflicht bleibt gleich: Jemand mit nachweisbarer Fachkunde muss die Beurteilung tragen.

Die fachkundige Person ermittelt die vorhandenen Gefahrstoffe und die Tätigkeiten mit ihnen, bewertet die daraus folgenden Gefährdungen und wendet die Schutzhierarchie an. Zentrales Element ist die Substitutionsprüfung: Bevor man sich auf Schutzmaßnahmen stützt, muss die Beurteilung prüfen, ob ein weniger gefährlicher Stoff oder ein weniger gefährliches Verfahren den gefährlichen ersetzen kann. Wo eine Substitution nicht zumutbar ist, legt die fachkundige Person technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen fest und priorisiert sie und ermittelt erforderlichenfalls die Exposition.

Das Ergebnis ist konkret und dauerhaft: eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, ein nach TRGS 410 geführtes Gefahrstoffverzeichnis und ein festgelegtes Bündel von Schutzmaßnahmen mit Begründung. Diese Dokumentation prüft eine Behörde oder ein Unfallversicherungsträger, und sie schützt die Beschäftigten in der Praxis. Die fachkundige Person hält die Beurteilung aktuell, wenn sich Stoffe, Mengen oder Verfahren ändern.

Aufgaben der fachkundigen Person für Gefahrstoffe

  • Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe nach GefStoffV § 2 gemäß TRGS 400 erstellen.
  • Gefahrstoffe und die Tätigkeiten mit ihnen im gesamten Arbeitsbereich ermitteln.
  • Substitutionsprüfung durchführen und dokumentieren, warum ein Stoff oder Verfahren ersetzt wird oder nicht.
  • Exposition erforderlichenfalls ermitteln und mit Arbeitsplatzgrenzwerten vergleichen.
  • Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen festlegen und priorisieren.
  • Gefahrstoffverzeichnis nach TRGS 410 führen.
  • Betriebsanweisungen und die Grundlage für die Unterweisung zu Gefahrstoffen festlegen.
  • Gefährdungsbeurteilung bei Änderung von Stoffen, Mengen oder Verfahren überprüfen und aktualisieren.
  • Beurteilung und Maßnahmen so dokumentieren, dass sie gegenüber Behörde und Unfallversicherungsträger belegbar sind.
  • Den Arbeitgeber zur Schutzhierarchie und zur Akzeptanz von Restrisiken beraten.

Bestellung und Qualifikation

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe liegt beim Arbeitgeber. Die GefStoffV verlangt keinen gesondert benannten Beauftragten in der Art mancher anderer Bestellregime; sie verlangt nach § 2, dass die Beurteilung von einer Person mit der erforderlichen Fachkunde durchgeführt wird oder unter deren Mitwirkung, wenn der Arbeitgeber sie selbst nicht hat. Deshalb wird die Rolle als fachkundige Person und nicht als bestellter Beauftragter beschrieben.

Fachkunde ist ein funktionaler Maßstab: Sie verbindet einschlägige Ausbildung oder beruflichen Hintergrund, praktische Erfahrung mit den betreffenden Stoffen und Tätigkeiten sowie aktuelle Kenntnis der GefStoffV und der einschlägigen TRGS. Die erforderliche Tiefe richtet sich nach der Gefährdung. Ein Arbeitsbereich mit wenigen gering gefährlichen Stoffen verlangt weniger als einer mit komplexen chemischen Prozessen, bei dem tiefere Fachkunde oder externe Fachunterstützung angebracht ist.

Die Pflicht entsteht, sobald Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stattfinden, und die Beurteilung muss vor Aufnahme dieser Tätigkeiten vorliegen. Der Arbeitgeber stellt entweder sicher, dass eine interne Person die Fachkunde hat, oder zieht externe Expertise hinzu, und dokumentiert, wer sie getragen hat. Die Beurteilung wird dann aktuell gehalten: Sie wird bei Änderung von Stoffen, Mengen oder Verfahren und ansonsten in angemessenen Abständen überprüft, sodass Verzeichnis und Schutzmaßnahmen die Realität weiter abbilden.

  • Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen.
  • Einführung eines neuen Gefahrstoffs oder Verfahrens.
  • Änderung von Menge, Expositionsbedingungen oder Arbeitsweise.
  • Neue Einstufung oder neue Sicherheitsdatenblatt-Information zu einem verwendeten Stoff.
  • Erkenntnisse aus Ereignissen, Messungen oder Begehungen.
  • Geänderte TRGS oder Grenzwerte mit Einfluss auf die Beurteilung.

Wo die Rolle benötigt wird

  • Chemische und pharmazeutische Herstellung
  • Metallverarbeitung, Oberflächentechnik und Galvanik
  • Herstellung und Anwendung von Lacken, Beschichtungen und Klebstoffen
  • Laboratorien in Forschung, Industrie und Gesundheitswesen
  • Reinigung, Desinfektion und Gebäudedienstleistungen
  • Kunststoff- und Gummiverarbeitung
  • Bauhandwerk mit Umgang mit gefährlichen Baustoffen
  • Abfallwirtschaft und Recyclingbetriebe
  • Druck und Verpackung mit Lösemitteln und Druckfarben
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der fachkundigen Person für Gefahrstoffe unterstützt

CIVAC hält die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe, die Substitutionsbegründung und das Verzeichnis an einem strukturierten Ort statt in verstreuten Tabellen. Die Dokumentationssäule speichert jede Beurteilung mit ihren Schutzmaßnahmen und der dahinterliegenden Begründung, sodass die Grundlage jeder Entscheidung für Behörde oder Unfallversicherungsträger abrufbar bleibt. Das Verzeichnis kann nach TRGS 410 geführt und mit den zugehörigen Beurteilungen verknüpft werden. Aufgaben leiten die wiederkehrende Überprüfung der Beurteilung sowie durch einen neuen Stoff oder ein neues Verfahren ausgelöste Nachprüfungen an die fachkundige Person, mit Erinnerungen, damit Aktualisierungen nicht versäumt werden. CIVAC führt zudem den Fachkundenachweis der Person daneben und macht klar, wer die Verantwortung für die Beurteilung jeweils trug.

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