Fremdfirmenkoordinator
Koordination von Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände, Beurteilung gegenseitiger Gefährdungen und Unterweisung, Arbeitsfreigaben und Zutrittskontrolle, Überwachung sich überschneidender Tätigkeiten. Bestellung nach DGUV Vorschrift 1 § 5, Koordination nach BetrSichV § 13 und DGUV Regel 100-001.
DGUV Vorschrift 1 § 5 · BetrSichV § 13 · DGUV Regel 100-001
Fremdfirmenkoordinator: Mit uns sprechen
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Was macht ein Fremdfirmenkoordinator?
Ein Fremdfirmenkoordinator koordiniert die Arbeiten externer Firmen auf dem Gelände eines Auftraggebers, damit sich überschneidende Tätigkeiten keine gegenseitigen Gefährdungen verursachen. Rechtsgrundlage ist DGUV Vorschrift 1 § 5, die einen Koordinator verlangt, wo Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber zusammenarbeiten und sich ihre Tätigkeiten gegenseitig gefährden können. Die Koordination gemeinsam genutzter Arbeitsmittel verstärkt BetrSichV § 13, der praktische Rahmen steht in DGUV Regel 100-001.
In der Praxis beurteilt der Koordinator die gegenseitigen Gefährdungen, die entstehen, wenn die Arbeit der Fremdfirma auf den Betrieb des Auftraggebers trifft, stimmt Schutzmaßnahmen mit beiden Seiten ab und unterweist die Fremdfirma in standortspezifischen Gefahren. Er führt das Arbeitsfreigabe- und Zutrittsverfahren: Heissarbeiten, Höhenarbeiten, Befahren enger Räume und Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlagen erfordern jeweils eine Freigabe, die vor Beginn die Schutzmaßnahmen bestätigt. Der Koordinator überwacht sich überschneidende Tätigkeiten und kann Arbeiten stoppen, wenn die vereinbarten Maßnahmen nicht eingehalten werden.
Der Koordinator entbindet keinen Arbeitgeber von der Verantwortung für eigenes Personal nach § 3 ArbSchG; er hält vielmehr die Befugnis, die Sicherheitsschnittstelle zwischen den Firmen zu steuern, mit dem Recht, der Fremdfirma Weisungen zu erteilen, wo gegenseitige Gefährdungen es erfordern (DGUV Vorschrift 1 § 5). Gute Koordination braucht einen klaren Nachweis: wer unterwiesen wurde, welche Freigaben erteilt wurden, welche Gefahren erkannt und welche Maßnahmen vereinbart wurden. Diese Dokumentation ist der Sorgfaltsnachweis gegenüber Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger, wenn an der Schnittstelle etwas passiert.
Kernaufgaben des Fremdfirmenkoordinators
- Koordination von Fremdfirmen auf dem Gelände, damit sich Tätigkeiten nicht gegenseitig gefährden (DGUV Vorschrift 1 § 5).
- Beurteilung der gegenseitigen Gefährdungen zwischen Betrieb des Auftraggebers und Arbeit der Fremdfirma.
- Abstimmung von Schutzmaßnahmen mit Auftraggeber und Fremdfirma vor Arbeitsbeginn.
- Unterweisung der Fremdfirma in standortspezifischen Gefahren, Regeln und Notfallabläufen.
- Betrieb des Arbeitsfreigabeverfahrens für Heissarbeiten, Höhenarbeiten, enge Räume und Arbeiten unter Spannung.
- Zutrittskontrolle und Sicherstellung, dass nur unterwiesenes, befugtes Personal den Arbeitsbereich betritt.
- Koordination der gemeinsamen Nutzung von Arbeitsmitteln nach BetrSichV § 13.
- Überwachung sich überschneidender Tätigkeiten und Arbeitsstopp bei Verstoss gegen vereinbarte Maßnahmen.
- Anwendung des Koordinationsrahmens der DGUV Regel 100-001.
- Dokumentation von Unterweisungen, Freigaben, Gefahren und Maßnahmen als Sorgfaltsnachweis.
Wann muss ein Koordinator bestellt werden?
DGUV Vorschrift 1 § 5 verlangt vom Arbeitgeber, einen Koordinator zu bestellen, wann immer Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber oder eines Arbeitgebers und selbstständiger Personen an einem Arbeitsplatz zusammenarbeiten und sich ihre Tätigkeiten gegenseitig gefährden können. Das ist die klassische Situation, wenn eine Fremdfirma Wartung, Bau oder Dienstleistungen erbringt, während der Betrieb des Auftraggebers ringsum weiterläuft. Die Pflicht entsteht aus der tatsächlichen Überschneidung, nicht aus einer Beschäftigtenzahl.
Der Koordinator braucht die Befugnis und die Fachkunde, die Sicherheitsschnittstelle zu steuern, und muss vom Auftraggeber befähigt sein, der Fremdfirma Weisungen zu erteilen, wo gegenseitige Gefährdungen es erfordern. BetrSichV § 13 verstärkt die Koordination bei gemeinsam genutzten Arbeitsmitteln, DGUV Regel 100-001 beschreibt die praktische Organisation. Die Bestellung sollte dokumentiert werden, und der Koordinator muss rechtzeitig informiert sein, um Gefahren vor Beginn der Fremdfirma zu beurteilen. Grosse Projekte mit vielen Gewerken oder höhere Risiken wie Heissarbeiten oder enge Räume machen eine belastbare Koordination und ein klares Freigaberegime unverzichtbar.
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber mit gegenseitiger Gefährdung (DGUV Vorschrift 1 § 5)
- Gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln (BetrSichV § 13)
- Höhere Risiken: Heissarbeiten, Höhenarbeiten, enge Räume
- Baustellen mit mehreren Gewerken
- Wartung während laufendem Betrieb des Auftraggebers
Wo die Fremdfirmenkoordination gilt
- Chemie- und Prozessanlagen
- Produktion und Automobil
- Energie und Versorger
- Bau und Infrastruktur
- Logistik und Grosslager
- Facility Management
- Lebensmittel- und Pharmaproduktion
- Flughäfen und Bahnbetreiber
Wie CIVAC die Rolle des Fremdfirmenkoordinators unterstützt
CIVAC gibt dem Fremdfirmenkoordinator einen Workspace, der jede Schnittstelle nachvollziehbar hält. Aufgabenvorlagen führen das Fremdfirmen-Onboarding: Beurteilung gegenseitiger Gefährdungen, Standortunterweisung und Ausgabe von Arbeitsfreigaben für Heissarbeiten, Höhe und enge Räume. Jede Freigabe, Unterweisung und Zutrittsberechtigung wird in der Dokumentation mit vollständigem Audit-Trail abgelegt, sodass klar ist, wer unterwiesen wurde und welche Maßnahmen vor Arbeitsbeginn vereinbart waren. Erinnerungen verfolgen die Gültigkeit von Freigaben und die Erneuerung von Unterweisungen. Die Trainingsbibliothek hält die standortspezifischen Unterweisungsinhalte nach § 12 ArbSchG und DGUV Regel 100-001 bereit. Alle Fremdfirmen- und Personendaten bleiben auf EU-Infrastruktur im Europäischen Wirtschaftsraum.
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