77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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JGS

Jugendschutzbeauftragte

Beratungs- und Beschwerdestelle für den Jugendmedienschutz. Prüfung der Alterskennzeichnung von Inhalten, technische Jugendschutzmaßnahmen sowie Mitwirkung bei Programm- und Plattformgestaltung.

Schwerpunkte
AlterskennzeichnungMedienschutzBeschwerdenMinderjährige
Rechtsgrundlage

JMStV § 7 · JuSchG

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Was ist ein Jugendschutzbeauftragter?

Ein Jugendschutzbeauftragter ist die Beratungs- und Beschwerdestelle für den Jugendmedienschutz innerhalb eines Rundfunkveranstalters oder Telemedienanbieters. Gemeint ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Medieninhalten, nicht der betriebliche Jugendarbeitsschutz: Die Rolle betrifft Inhalte und Plattformgestaltung, nicht die Beschäftigung Jugendlicher im Betrieb. Sie gibt den Nutzern einen festen Ansprechpartner und wirkt darauf hin, dass Angebote die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht beeinträchtigen.

Zentrale Vorschrift ist § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Er verlangt die Bestellung von jedem, der länderübergreifendes zulassungspflichtiges Fernsehen veranstaltet, sowie von geschäftsmäßigen Anbietern zulassungsfreier Fernsehangebote nach § 54 Medienstaatsvertrag oder allgemein zugänglicher Telemedien, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten. Für Vermittlungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt die Pflicht nach § 7 Abs. 3 JMStV nicht. Der Beauftragte ist in Fragen des Jugendschutzes zu beteiligen, berät den Anbieter zum Angebot und zu Beschränkungen und ist Ansprechpartner für Nutzer. Ergänzt wird der JMStV durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Trägermedien, Alterskennzeichnungen und seit seiner Reform Vorsorgemaßnahmen der Anbieter sowie die Rolle der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz regelt.

Der Beauftragte prüft die Alterskennzeichnung von Inhalten, berät zu technischen Jugendschutzmaßnahmen wie Altersverifikationssystemen, Sendezeitbeschränkungen und Jugendschutzprogrammen und wirkt an Programm- und Plattformgestaltung mit, damit risikobehaftete Inhalte angemessen beschränkt werden. Er bearbeitet Beschwerden von Nutzern und Behörden zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten. Der JMStV verlangt nicht, dass der Beauftragte im Unternehmen beschäftigt ist; nach § 7 Abs. 5 JMStV sind ihm die notwendigen Sachmittel zu stellen und ist er, soweit für seine Aufgaben erforderlich, unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen.

Gegenüber der Aufsicht wird die Rolle selten durch eine strittige Einstufung auffällig, sondern durch fehlende Spuren. Der Beauftragte ist bestellt, aber die nach § 7 Abs. 1 JMStV ständig verfügbar zu haltenden Kontaktdaten sind veraltet. Beschwerden werden im Support beantwortet, ohne dass der Beauftragte sie je gesehen hat. Ein neues Format geht live, und die Beteiligung wird erst nach dem Start eingeholt, was der Vorgabe der rechtzeitigen Beteiligung widerspricht. Oder die Beurteilung eines Angebots existiert nur als Mailverlauf und lässt sich später nicht mehr rekonstruieren. Praktisch braucht die Rolle deshalb drei Dinge: eine dokumentierte Bestellung mit Fachkundenachweis, einen benannten Weg, auf dem Beschwerden und Freigabefragen den Beauftragten erreichen, und eine Vertretung für Urlaub und Krankheit, damit die Beschwerdestelle durchgehend besetzt ist.

Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten

  • Ansprechpartner für die Nutzer und Beratung des Anbieters in Fragen des Jugendschutzes nach § 7 Abs. 4 JMStV
  • Prüfung der Alterskennzeichnung und Einstufung von Inhalten anhand der Kategorien von JMStV und JuSchG
  • Beratung des Anbieters zu technischen Jugendschutzmaßnahmen wie Altersverifikation und Jugendschutzprogrammen
  • Mitwirkung bei Programm-, Sendezeit- und Plattformgestaltung, damit beeinträchtigende Inhalte angemessen beschränkt werden
  • Bearbeitung von Beschwerden zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten
  • Beurteilung entwicklungsbeeinträchtigender und unzulässiger Inhalte und Empfehlung von Entfernung oder Beschränkung
  • Unterstützung des Anbieters bei Vorsorgepflichten nach dem reformierten JuSchG
  • Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsstellen und anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle
  • Dokumentation von Prüfungen, Beratung und Beschwerdebearbeitung, damit Entscheidungen nachvollziehbar bleiben

Bestellung des Jugendschutzbeauftragten

§ 7 Abs. 1 JMStV verpflichtet zur Bestellung, wer länderübergreifendes zulassungspflichtiges Fernsehen veranstaltet. Dasselbe gilt für geschäftsmäßige Anbieter zulassungsfreier Fernsehangebote nach § 54 Medienstaatsvertrag und allgemein zugänglicher Telemedien, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten. Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikel 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 besteht die Pflicht nach § 7 Abs. 3 JMStV nicht. Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Beauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, insbesondere Namen und Daten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme. Nach § 7 Abs. 4 JMStV ist der Beauftragte bei Herstellung, Erwerb, Planung und Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und vollständig über das Angebot zu informieren.

Der Beauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Auf die Bestellung verzichten können nach § 7 Abs. 2 JMStV Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben verpflichten.

Nach § 7 Abs. 5 JMStV ist der Beauftragte in seiner Tätigkeit weisungsfrei, darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden, erhält die notwendigen Sachmittel und ist, soweit für seine Aufgaben erforderlich, unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. Bestellung, Fachkundenachweis und die veröffentlichten Kontaktdaten gehören dokumentiert und aktuell gehalten.

  • Veranstaltung von länderübergreifendem zulassungspflichtigem Fernsehen nach § 7 Abs. 1 JMStV
  • Geschäftsmäßiges Angebot allgemein zugänglicher Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten
  • Geschäftsmäßiges Angebot zulassungsfreier Fernsehangebote nach § 54 Medienstaatsvertrag
  • Der Anbieter betreibt ein Angebot, das Altersverifikation oder Sendezeitbeschränkungen erfordert
  • Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JMStV, etwa ab 50 Mitarbeitern oder zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt

Branchen und Einsatzbereiche

  • Rundfunk und Fernsehen
  • Video-on-Demand und Streaming-Plattformen
  • Video-Sharing-Dienste mit Pflichten nach §§ 5a und 5b JMStV
  • Online-Spiele und Gaming-Plattformen
  • Erwachseneninhalte und Dating-Dienste
  • App-Stores und digitale Distribution
  • Verlage und Online-Medien
  • Telemedien und Webportale
CIVAC

Wie CIVAC den Jugendschutzbeauftragten unterstützt

CIVAC führt die Bestellung des Jugendschutzbeauftragten als Rollenakte. Die Bestellung selbst, der Fachkundenachweis, die nach § 7 Abs. 1 JMStV verfügbar zu haltenden Kontaktdaten und die Vertretung für Urlaub und Krankheit liegen an einer Stelle und werden angezeigt, bevor sie zu aktualisieren sind.

Prüfungen der Alterskennzeichnung, Beratung zu technischen Maßnahmen und die Bearbeitung von Beschwerden laufen als Vorgänge mit Datum, Bearbeiter und Ergebnis, sodass der Anbieter belegen kann, wie ein Angebot beurteilt wurde und wann der Beauftragte beteiligt war. Wiederkehrende Prüfungen von Jugendschutzprogrammen, Altersverifikation und Sendezeit sind terminierte Aufgaben mit Erinnerung. Vorlagen je Rolle geben der Beurteilung und dem Beschwerdevorgang eine feste Struktur, Schulungen sind pro Person mit Nachweis hinterlegt, und der Append-Only-Audit-Trail macht nachträgliche Änderungen sichtbar. Die Rolle kostet 49 Euro pro Monat, wahlweise mit der Bestellung eines externen Beauftragten.

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