77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
Alle Beauftragten-Rollen
JGS

Jugendschutzbeauftragte

Beratungs- und Beschwerdestelle für den Jugendmedienschutz. Prüfung der Alterskennzeichnung von Inhalten, technische Jugendschutzmaßnahmen sowie Mitwirkung bei Programm- und Plattformgestaltung.

Schwerpunkte
AlterskennzeichnungMedienschutzBeschwerdenMinderjährige
Rechtsgrundlage

JMStV § 7 · JuSchG

Schnellkontakt

Jugendschutzbeauftragte: Mit uns sprechen

Drei Zeilen und Sie sind in unserem Posteingang. Antwort innerhalb eines Werktags.

Mit dem Absenden stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Wir verwenden Ihre Daten nur für die Rückantwort.

Was ist ein Jugendschutzbeauftragter?

Ein Jugendschutzbeauftragter ist die Beratungs- und Beschwerdestelle für den Jugendmedienschutz innerhalb eines Rundfunkveranstalters oder Telemedienanbieters. Die Rolle stellt sicher, dass Inhalte und Plattformgestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht beeinträchtigen, und gibt Nutzern und Aufsicht einen festen Ansprechpartner für Anliegen.

Zentrale Vorschrift ist Par. 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Er verlangt von Anbietern allgemein zugänglichen Rundfunks und bestimmter Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Der Beauftragte ist in Fragen des Jugendschutzes zu beteiligen, berät den Anbieter zum Angebot und zu Beschränkungen und ist Ansprechpartner für Nutzer. Der JMStV wird durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ergänzt, das Trägermedien, Alterskennzeichnungen und seit seiner Reform Vorsorgemaßnahmen der Anbieter sowie die Rolle der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz regelt.

Der Beauftragte prüft die Alterskennzeichnung von Inhalten, berät zu technischen Jugendschutzmaßnahmen wie Altersverifikationssystemen, Sendezeitbeschränkungen und Jugendschutzprogrammen und wirkt an Programm- und Plattformgestaltung mit, damit risikobehaftete Inhalte angemessen beschränkt werden. Der Beauftragte bearbeitet Beschwerden von Nutzern und Behörden zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten. Die Rolle kann intern oder nach dem JMStV durch eine geeignete externe Person wahrgenommen werden, und der Anbieter muss dem Beauftragten die Mittel und den Zugang geben, die zur wirksamen Aufgabenerfüllung nötig sind.

Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten

  • Ansprechpartner für Nutzer und Aufsicht in Fragen des Jugendschutzes nach Par. 7 JMStV
  • Prüfung der Alterskennzeichnung und Einstufung von Inhalten anhand der Kategorien von JMStV und JuSchG
  • Beratung des Anbieters zu technischen Jugendschutzmaßnahmen wie Altersverifikation und Jugendschutzprogrammen
  • Mitwirkung bei Programm-, Sendezeit- und Plattformgestaltung, damit beeinträchtigende Inhalte angemessen beschränkt werden
  • Bearbeitung von Beschwerden zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten
  • Beurteilung entwicklungsbeeinträchtigender und unzulässiger Inhalte und Empfehlung von Entfernung oder Beschränkung
  • Unterstützung des Anbieters bei Vorsorgepflichten nach dem reformierten JuSchG
  • Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsstellen und anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle
  • Dokumentation von Prüfungen, Beratung und Beschwerdebearbeitung, damit Entscheidungen nachvollziehbar bleiben

Bestellung des Jugendschutzbeauftragten

Nach Par. 7 JMStV muss der Anbieter einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, wenn er allgemein zugänglichen Rundfunk veranstaltet oder Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten anbietet, die nicht von geringem Umfang sind. Der Beauftragte ist vor oder mit Beginn eines solchen Angebots zu bestellen und gegenüber den Aufsichtsstellen zu benennen. Der Anbieter muss den Beauftragten in Fragen des Jugendschutzes rechtzeitig beteiligen und ihm die Mittel zum unabhängigen Handeln geben.

Der Beauftragte muss die erforderliche Fachkunde im Jugendmedienschutz besitzen. Kleinere Telemedienanbieter können sich nach dem JMStV einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschliessen und deren Dienste nutzen, statt einen eigenen Beauftragten zu bestellen, soweit das Gesetz dies zulässt. Größere Veranstalter und Plattformen bestellen in der Regel eine eigene Person.

Der Beauftragte sollte in der Wahrnehmung der Funktion weisungsfrei sein und unmittelbaren Zugang zur Geschäftsleitung haben, damit die Beratung zum Jugendschutz nicht kommerziellen Interessen untergeordnet wird. Bestellung, Kontaktdaten und Qualifikation sollten dokumentiert und gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt aktuell gehalten werden.

  • Der Anbieter veranstaltet allgemein zugänglichen Rundfunk nach dem JMStV
  • Telemedien enthalten entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte und sind nicht von geringem Umfang
  • Eine Plattform hostet nutzergenerierte Inhalte mit relevantem Jugendschutzrisiko
  • Der Anbieter betreibt ein Angebot, das Altersverifikation oder Sendezeitbeschränkungen erfordert
  • Eine Spiele-, Video- oder Social-Plattform richtet sich an Minderjährige oder erreicht sie

Branchen und Einsatzbereiche

  • Rundfunk und Fernsehen
  • Video-on-Demand und Streaming-Plattformen
  • Social Media und Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten
  • Online-Spiele und Gaming-Plattformen
  • Erwachseneninhalte und Dating-Dienste
  • App-Stores und digitale Distribution
  • Verlage und Online-Medien
  • Telemedien und Webportale
CIVAC

How CIVAC supports the Jugendschutzbeauftragter role

CIVAC gibt dem Jugendschutzbeauftragten eine strukturierte Aufzeichnung der Pflichten aus Par. 7 JMStV und dem JuSchG. Prüfungen der Alterskennzeichnung, Beratung zu technischen Maßnahmen und Beschwerdebearbeitung werden als nachvollziehbare Vorgänge mit Datum und Ergebnis protokolliert, sodass der Anbieter belegen kann, wie Inhalte und Plattformgestaltung beurteilt wurden. Wiederkehrende Prüfungen von Jugendschutzprogrammen, Altersverifikation und Sendezeit werden als Aufgaben mit Erinnerung geplant. Die Bestellung, die gegenüber der Landesmedienanstalt registrierten Kontaktdaten und die Qualifikation liegen zentral und werden vor Aktualisierungsbedarf angezeigt. Die Abstimmung mit Selbstkontrolleinrichtungen und Aufsichtsstellen wird an einem Ort geführt, sodass die Jugendschutzfunktion nachweisbar bleibt.

Häufige Fragen

Diese Rolle für Ihr Unternehmen besetzen?

Bestellen Sie unsere Experten als externe Beauftragten oder lizenzieren Sie CIVAC für Ihr eigenes Team. Wir besprechen mit Ihnen, was zu Ihrem Aufbau passt.