77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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StB

Strahlenschutzbeauftragter

Umgangsgenehmigungen nach StrlSchG, Dosimetrie-Verwaltung, Personaluntersuchungen, monatliche Dosismeldung an das BfS. Pflicht in Medizin, industrieller Radiografie, Forschung.

Schwerpunkte
StrlSchGDosimetrieBfS-MeldungPersonaluntersuchung
Rechtsgrundlage

StrlSchG · StrlSchV

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Strahlenschutzbeauftragter: Mit uns sprechen

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Was ist ein Strahlenschutzbeauftragter?

Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) ist die nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zu bestellende Fachperson, die innerhalb eines abgegrenzten innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs für die Einhaltung des Strahlenschutzrechts sorgt. Bestellt wird er vom Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) nach § 69 StrlSchG, der die Verantwortung der Leitung trägt und in jedem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zu benennen ist; nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG bleibt der SSV auch nach einer Bestellung für die Einhaltung seiner Pflichten verantwortlich. Das StrlSchG hat 2018 die alte Röntgenverordnung (RoeV) und die Strahlenschutzverordnung (alt) abgelöst und überführt sie in ein einheitliches Regime, das durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV 2018) ausgefüllt wird. Damit setzt Deutschland die EU-Grundnormenrichtlinie 2013/59/Euratom um.

Die Aufgabenpalette ergibt sich aus §§ 71 bis 74 StrlSchG und konkretisiert sich in der StrlSchV. Der SSB überwacht die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für beruflich exponierte Personen nach § 78 StrlSchG (20 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr, 20 mSv für die Augenlinse, 500 mSv lokale Hautdosis, 500 mSv für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel); der Grenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung steht in § 80 Abs. 1 StrlSchG. Er wirkt an der Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV mit, kontrolliert Einrichtung und Kennzeichnung der Strahlenschutzbereiche nach §§ 52, 53 StrlSchV (Überwachungs-, Kontroll- und Sperrbereich), organisiert die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 StrlSchV über eine Messstelle nach § 172 StrlSchV und achtet auf den Strahlenpass nach §§ 68, 174 StrlSchV. Die Einstufung in die Kategorien A (mehr als 6 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr möglich) und B (mehr als 1 mSv) regelt § 71 StrlSchV.

In der Praxis ist der SSB die Schnittstelle zur zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes. Er wirkt an der Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 StrlSchG mit, an der Beantragung von Umgangsgenehmigungen nach § 12 StrlSchG sowie an der Meldung der Körperdosen an das Strahlenschutzregister beim BfS nach § 173 StrlSchV. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A dürfen ihre Aufgaben nach § 77 StrlSchV nur wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres zuvor von einem nach § 175 StrlSchV ermächtigten Arzt untersucht wurden und dessen Bescheinigung nach § 79 StrlSchV vorliegt; die Untersuchung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen. Konstanzprüfungen nach § 116 StrlSchV setzen auf der Abnahmeprüfung nach § 115 StrlSchV auf und folgen den Normenreihen DIN 6868 und DIN 6855.

Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten

  • Mitwirkung an der Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV mit Verfahrensanweisungen für den Normal- und Störfall.
  • Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung der Strahlenschutzbereiche nach §§ 52, 53 StrlSchV (Überwachungs-, Kontroll- und Sperrbereich).
  • Sicherstellung der Ermittlung der Körperdosis nach § 64 StrlSchV über eine Messstelle nach § 172 StrlSchV und Führung des Strahlenpasses nach §§ 68, 174 StrlSchV.
  • Überwachung der Dosisgrenzwerte nach § 78 StrlSchG (20 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr, Augenlinse 20 mSv, lokale Hautdosis 500 mSv).
  • Anzeige von Röntgeneinrichtungen nach § 19 StrlSchG bzw. Beantragung von Umgangsgenehmigungen nach § 12 StrlSchG.
  • Meldung der ermittelten Körperdosen an das Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz nach § 173 StrlSchV.
  • Wartung und Prüfung nach § 88 StrlSchV, Dichtheitsprüfung nach § 89 StrlSchV und Konstanzprüfung nach § 116 StrlSchV.
  • Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich nach § 63 StrlSchV, dokumentiert mit Teilnehmerliste.
  • Ärztliche Überwachung der beruflich exponierten Personen der Kategorie A nach § 77 StrlSchV durch einen nach § 175 StrlSchV ermächtigten Arzt.
  • Meldung bedeutsamer Vorkommnisse nach § 108 StrlSchV an die zuständige Aufsichtsbehörde.

Bestellung und Fachkundegruppen

Nach § 70 Abs. 1 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist. Die Bestellung legt nach § 70 Abs. 2 StrlSchG die Aufgaben, den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die erforderlichen Befugnisse schriftlich fest. Sie ist der zuständigen Behörde nach § 70 Abs. 4 StrlSchG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zusammen mit der Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde; je eine Abschrift der Mitteilung erhalten der Strahlenschutzbeauftragte und der Betriebs- oder Personalrat (§ 70 Abs. 4 Satz 3 StrlSchG). Mehrere SSB für abgegrenzte Bereiche sind zulässig und in größeren Kliniken Standard. Nach § 70 Abs. 6 StrlSchG darf der SSB bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden.

Bestellt werden darf nach § 70 Abs. 3 StrlSchG nur, wer zuverlässig ist und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Den Erwerb der Fachkunde prüft und bescheinigt nach § 47 Abs. 1 StrlSchV die zuständige Stelle; vorzulegen sind Nachweise über eine für das Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, über die praktische Erfahrung und über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen, deren Teilnahme nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll. Dauer, Art und Umfang der praktischen Erfahrung hängen nach § 47 Abs. 2 StrlSchV von Ausbildung und Anwendungsgebiet ab; die Einteilung in Fachkundegruppen und den Kursumfang regeln die Richtlinien zur Fachkunde im Strahlenschutz, nicht die Verordnung selbst. Nach § 48 Abs. 1 StrlSchV ist die Fachkunde mindestens alle fünf Jahre durch einen anerkannten Kurs oder eine andere anerkannte Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren; der Nachweis ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen.

  • Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 19 StrlSchG (Anzeigepflicht, z.B. Zahnarztpraxis, Tierarzt, Industrie).
  • Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen nach Anlage 4 StrlSchV (Genehmigungspflicht § 12 StrlSchG).
  • Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG.
  • Strahlentherapie, Nuklearmedizin oder interventionelle Radiologie in Kliniken und MVZ.
  • Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mit Röntgen- oder Gammastrahlung in Industrie, Bau und Prüfdienst.
  • Forschungseinrichtungen mit offenen radioaktiven Stoffen, Synchrotronen oder Beschleunigern.

Typische Branchen mit SSB-Pflicht

  • Kliniken, MVZ und Praxen mit Röntgen-, CT-, MRT- oder Strahlentherapieabteilung
  • Zahnarztpraxen mit Panoramaschichtaufnahme oder DVT
  • Nuklearmedizin und PET-Zentren
  • Tierarztpraxen und Tierkliniken mit Röntgen
  • Industrielle zerstörungsfreie Prüfung (ZfP) in Maschinen-, Anlagen- und Pipelinebau
  • Prüfdienste für Schweissnähte, Gussteile und Strukturen
  • Forschungseinrichtungen mit Beschleunigern, Synchrotronen oder Neutronenquellen
  • Pharma- und Biotech-Labore mit offenen radioaktiven Stoffen (Tritium, C-14, I-125)
  • Kerntechnische Anlagen und Zwischenlager
  • Werkstoffanalytik mit Röntgenfluoreszenz oder Röntgenbeugung
CIVAC

Wie CIVAC den Strahlenschutzbeauftragten unterstützt

CIVAC führt die Bestellung nach § 70 StrlSchG als Rollenakte: die schriftliche Bestellung mit ihrem Entscheidungsbereich, der Fachkundenachweis und die Bestätigung des letzten Aktualisierungskurses liegen an einer Stelle und sind bei einer Prüfung sofort vorzeigbar. Die Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Abs. 1 StrlSchV läuft als terminierte Aufgabe mit Erinnerung, ebenso die jährliche Unterweisung nach § 63 StrlSchV, die Prüfungen nach §§ 88, 89 StrlSchV, die Konstanzprüfung nach § 116 StrlSchV und die Durchsicht der Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV.

Für diese Pflichten gibt es Vorlagen je Rolle, die der Betrieb anpasst. Unterweisungen werden je Person nachgewiesen, Anweisungen und Prüfprotokolle liegen versioniert in der Dokumentation, und jede Änderung steht in einem Append-Only-Audit-Trail, sodass nachvollziehbar bleibt, wer wann was geändert hat. Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall sowie die Übergabe an einen Nachfolger laufen über dieselbe Rollenakte. Die Rolle lässt sich wahlweise extern besetzen. Der Preis liegt bei 49 Euro je Rolle und Monat.

Häufige Fragen zum Strahlenschutzbeauftragten

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