77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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SiB

Sicherheitsbeauftragte

Unterstützt den Arbeitgeber bei der Unfallverhütung, prüft Schutzeinrichtungen vor Ort und meldet Mängel. Schriftlich bestellt in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten als ehrenamtliches Bindeglied zur Belegschaft.

Schwerpunkte
§ 22 SGB VII>20 Besch.UnfallverhütungDGUV V1
Rechtsgrundlage

§ 22 SGB VII · DGUV Vorschrift 1 § 20

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Sicherheitsbeauftragte: Mit uns sprechen

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Was macht ein Sicherheitsbeauftragter?

Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen zur Unfallverhütung und im Arbeitsschutz. Die Rolle ist in § 22 SGB VII verankert und in DGUV Vorschrift 1 § 20 konkretisiert. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Funktion, keine Vorgesetztenposition: Der Beauftragte bleibt ein normales Mitglied der Belegschaft und wirkt als Bindeglied zwischen Kolleginnen und Kollegen und den verantwortlichen Führungskräften.

In der Praxis kontrolliert der Sicherheitsbeauftragte, ob Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und benutzt werden, geht durch den Betrieb, um Mängel zu erkennen, und meldet Gefahren an die Führungskraft oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er erteilt keine Weisungen und trägt keine Verantwortung für organisatorische Arbeitsschutzentscheidungen, die nach § 3 ArbSchG beim Arbeitgeber verbleiben. Sein Wert liegt in der Nähe zur täglichen Arbeit: das beschädigte Kabel, der versperrte Fluchtweg, die überbrückte Schutzeinrichtung werden bemerkt, bevor etwas passiert.

Der Beauftragte arbeitet eng mit Betriebsrat, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen und nimmt regelmäßig am Arbeitsschutzausschuss (ASA) teil, der nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden ist. Die für die Tätigkeit aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit, und der Arbeitgeber muss Aus- und Fortbildung ermöglichen und freistellen (DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 3).

Kernaufgaben des Sicherheitsbeauftragten

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung von Maßnahmen zur Unfallverhütung nach § 22 Abs. 1 SGB VII.
  • Prüfung, ob vorgeschriebene Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und benutzt werden (DGUV Vorschrift 1 § 20).
  • Regelmäßige Begehungen des Arbeitsbereichs zur Erkennung von Mängeln, Gefahren und unsicherem Verhalten.
  • Unverzügliche Meldung festgestellter Mängel an Führungskraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Kolleginnen und Kollegen als ansprechbarer Ansprechpartner.
  • Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) nach § 11 ASiG.
  • Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG.
  • Teilnahme an der Aus- und Fortbildung des Unfallversicherungsträgers (DGUV Vorschrift 1 § 20).
  • Mitwirkung bei Untersuchung und Dokumentation von Beinaheunfällen und Unfällen.
  • Bekräftigung der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG.

Wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Die Bestellung ist verpflichtend, sobald in einem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Personen beschäftigt sind, nach § 22 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit DGUV Vorschrift 1 § 20. Die Schwelle zählt alle Beschäftigten einschliesslich Teilzeit- und Aushilfskräfte, nicht Vollzeitäquivalente. Die Zahl der zu bestellenden Beauftragten richtet sich nach den bestehenden Gefahren, der räumlichen Aufteilung, den Schichtmustern und der Beschäftigtenzahl; der Unfallversicherungsträger gibt in seinen DGUV-Hinweisen konkrete Orientierungswerte vor.

Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber, der nach Anhörung des Betriebsrats eine geeignete Person auswählt. Geeignet ist, wer die Arbeitsabläufe kennt und bereit ist, das Ehrenamt zu übernehmen. Dem Beauftragten dürfen aus der Tätigkeit keine Nachteile entstehen (DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 3). Der Arbeitgeber muss für die erforderliche Fortbildung freistellen und die nötige Zeit gewähren und den Bestellungsnachweis für Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft bereithalten.

  • Mehr als 20 regelmäßig Beschäftigte (§ 22 SGB VII)
  • Schriftliche Bestellung nach Anhörung des Betriebsrats (DGUV Vorschrift 1 § 20)
  • Gefährdungsgrad und Schichtbetrieb erhöhen die erforderliche Anzahl
  • Räumlich getrennte Betriebsstätten
  • Branchenspezifische DGUV-Vorschriften des Gewerbes

Wo Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind

  • Produktion und Metallverarbeitung
  • Bau und Handwerk
  • Logistik und Lagerwesen
  • Chemie und Prozessindustrie
  • Lebensmittelproduktion
  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
  • Öffentliche Verwaltung und Versorger
  • Automobil und Zulieferer
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle des Sicherheitsbeauftragten unterstützt

CIVAC gibt dem Sicherheitsbeauftragten einen eigenen Workspace, der informelle Begehungen in einen nachvollziehbaren Nachweis verwandelt. Aufgabenvorlagen für Begehungen erfassen jede Prüfung mit Datum, Ort und Befund; Mängel werden zu Aufgaben für die Führungskraft mit Erinnerungen bis zum Abschluss. Die Dokumentation bündelt schriftliche Bestellung, Schulungsnachweise und ASA-Protokolle an einem Ort, mit vollständigem Audit-Trail, wer wann was geändert hat. Wiederkehrende Erinnerungen planen die jährliche Fortbildung nach DGUV Vorschrift 1 § 20 und die regelmäßigen Begehungen. Die Trainingsbibliothek hält Einarbeitungsmaterial für neue Beauftragte bereit. Alle Daten liegen auf EU-Infrastruktur, sodass Personen- und Vorfallsdaten den Europäischen Wirtschaftsraum nie verlassen.

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