77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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SiB

Sicherheitsbeauftragte

Unterstützt den Arbeitgeber bei der Unfallverhütung, prüft Schutzeinrichtungen vor Ort und meldet Mängel. Schriftlich bestellt in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten als ehrenamtliches Bindeglied zur Belegschaft.

Schwerpunkte
§ 22 SGB VII>20 Besch.UnfallverhütungDGUV V1
Rechtsgrundlage

§ 22 SGB VII · DGUV Vorschrift 1 § 20

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Sicherheitsbeauftragte: Mit uns sprechen

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Was macht ein Sicherheitsbeauftragter?

Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen zur Unfallverhütung und im Arbeitsschutz. Die Rolle ist in § 22 SGB VII verankert und in DGUV Vorschrift 1 § 20 konkretisiert. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Funktion, keine Vorgesetztenposition: Der Beauftragte bleibt ein normales Mitglied der Belegschaft, wird für die Tätigkeit nicht gesondert vergütet und ist bei ihrer Ausübung an keine Weisung gebunden. Er wirkt als Bindeglied zwischen den Kolleginnen und Kollegen und den verantwortlichen Führungskräften.

In der Praxis überzeugt sich der Sicherheitsbeauftragte davon, ob die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden, geht durch seinen Bereich, um Mängel zu erkennen, und macht auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. So beschreibt § 22 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe. Er erteilt keine Weisungen, ordnet keine Maßnahme an und verfügt über kein Budget; die Verantwortung für organisatorische Arbeitsschutzentscheidungen bleibt nach § 3 ArbSchG beim Arbeitgeber. Sein Wert liegt in der Nähe zur täglichen Arbeit: das beschädigte Kabel, der versperrte Fluchtweg, die überbrückte Schutzeinrichtung fallen ihm auf, bevor etwas passiert.

Der Beauftragte arbeitet mit Betriebsrat, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen und nimmt am Arbeitsschutzausschuss teil, der nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden ist. Bei Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG steuert er die Sicht aus dem Arbeitsbereich bei, bei Unterweisungen nach § 12 ArbSchG bekräftigt er die Inhalte gegenüber den Kollegen. Die aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit, und der Arbeitgeber muss ihm Gelegenheit geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen (§ 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).

Bei einer Prüfung durch Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft wird in der Regel weniger die Person befragt als die Ablage angesehen: der Bestellungsnachweis mit Name, Bereich und Datum, der Beleg der Beteiligung des Betriebsrats, die Teilnahmebelege der Aus- und Fortbildung, die Protokolle des Arbeitsschutzausschusses und die Frage, was aus gemeldeten Mängeln geworden ist. Typische Befunde aus der Praxis: eine nur mündlich erteilte Bestellung, eine Bestellung, die nach dem Ausscheiden der Person nie angepasst wurde, ein Beauftragter ohne erkennbare Freistellung, und Mängelmeldungen, zu denen keine Rückmeldung dokumentiert ist. Für Urlaub und Krankheit sollte eine Vertretung benannt sein, sonst fällt ein Bereich für Wochen aus der Beobachtung.

Kernaufgaben des Sicherheitsbeauftragten

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach § 22 Abs. 2 SGB VII.
  • Sich davon überzeugen, dass vorgeschriebene Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden (§ 20 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
  • Regelmäßige Begehungen des Arbeitsbereichs zur Erkennung von Mängeln, Gefahren und unsicherem Verhalten.
  • Unverzügliche Meldung festgestellter Mängel an Führungskraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Kolleginnen und Kollegen als ansprechbarer Ansprechpartner.
  • Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) nach § 11 ASiG.
  • Teilnahme an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers im eigenen Bereich (§ 20 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
  • Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG.
  • Teilnahme an der Aus- und Fortbildung des Unfallversicherungsträgers (§ 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).
  • Bekräftigung der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG und Mitwirkung bei der Untersuchung von Beinaheunfällen und Unfällen.

Wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Der Schwellenwert steht in § 22 Abs. 1 SGB VII und ist gestaffelt. In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur dann zu bestellen, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Bei regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter. Unabhängig davon kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht. § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nennt in der Fassung von November 2013 weiterhin mehr als 20 Beschäftigte; die Vorschrift wird an das Gesetz angepasst, und wer sich an der niedrigeren Zahl orientiert, liegt nie zu tief.

Bestellt wird unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates. Die Zahl der Beauftragten richtet sich nach den Kriterien in § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten und die Zahl der Beschäftigten. Eine Schriftform schreiben weder § 22 SGB VII noch § 20 DGUV Vorschrift 1 vor. Ohne Bestellungsnachweis mit Person, Bereich und Datum lässt sich die Pflicht gegenüber Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft jedoch nicht belegen, weshalb die schriftliche Bestellung Standard ist.

Dem Beauftragten dürfen ab der Bestellung bis zu deren Widerruf wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben keine Nachteile entstehen (§ 22 Abs. 3 SGB VII, § 20 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1). Der Arbeitgeber hat ihm Gelegenheit zu geben, seine Aufgaben zu erfüllen und an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen teilzunehmen (§ 20 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1), und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen (§ 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).

  • Regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII)
  • Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII)
  • Anordnung des Unfallversicherungsträgers bei besonderer Gefährdung (§ 22 Abs. 1 Satz 5 SGB VII)
  • Bestellung unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates (§ 22 Abs. 1 SGB VII)
  • Unfall- und Gesundheitsgefahren, Schichtbetrieb und räumliche Nähe erhöhen die erforderliche Anzahl (§ 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1)
  • Räumlich getrennte Betriebsstätten

Wo Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind

  • Produktion und Metallverarbeitung
  • Bau und Handwerk
  • Logistik und Lagerwesen
  • Chemie und Prozessindustrie
  • Lebensmittelproduktion
  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
  • Öffentliche Verwaltung und Versorger
  • Automobil und Zulieferer
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle des Sicherheitsbeauftragten unterstützt

CIVAC bildet die Rolle für die intern benannte Person ab; eine externe Besetzung ist bei diesem Ehrenamt nicht vorgesehen. In der Rollenakte liegen die schriftliche Bestellung, der Zuschnitt des Verantwortungsbereichs und die Teilnahmebelege der Aus- und Fortbildung beim Unfallversicherungsträger an einer Stelle statt in drei Postfächern.

Begehungen laufen als terminierte Aufgaben aus einer Rollenvorlage, mit Datum, Bereich und Befund. Ein gemeldeter Mangel wird zur Aufgabe für die zuständige Führungskraft und bleibt mit Erinnerung offen, bis der Abschluss dokumentiert ist. Schulungen werden mit Nachweis pro Person geführt, Vertretung und Übergabe sind hinterlegt, damit bei Urlaub oder Wechsel niemand von vorn anfängt. Protokolle des Arbeitsschutzausschusses und Notizen aus Begehungen liegen in derselben Dokumentation, sodass bei einer Nachfrage nicht drei Personen im Haus suchen müssen. Jede Änderung steht im Append-Only-Audit-Trail, also in der Form, die eine Prüfung sehen will. Der Workspace kostet 49 Euro pro Rolle und Monat.

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