77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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ExSchB

Explosionsschutzbeauftragte

Zoneneinteilung, Explosionsschutzdokument und Zündquellenkontrolle in ATEX-Bereichen. Bestellt, um das Ex-Dokument nach Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung aktuell und prüffähig zu halten.

Schwerpunkte
TRGS 720/721/722Ex-DokumentZoneneinteilungBetrSichV
Rechtsgrundlage

GefStoffV · TRGS 720/721/722 · BetrSichV

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Explosionsschutzbeauftragte: Mit uns sprechen

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Was ist eine Explosionsschutzbeauftragte?

Die Explosionsschutzbeauftragte ist die vom Arbeitgeber benannte Person, die den Explosionsschutz in gefährdeten Bereichen aktuell, dokumentiert und prüfbereit hält. Eine Vorschrift, die diese Rolle vorschreibt, gibt es nicht: Sie ist eine betriebliche Zuweisung von Pflichten, die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dem Arbeitgeber auferlegen.

Kernpflicht ist das Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV, das als Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1 und 8 GefStoffV entsteht. Es hält fest, wo gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können, weist aus, ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden, und legt die technischen sowie organisatorischen Maßnahmen fest. Die Zonen selbst sind in Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV definiert; die TRGS 720, 721 und 722 liefern die Methode. Nach § 6 Absatz 9 Nummer 6 GefStoffV muss das Dokument zusätzlich benennen, welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchzuführen sind.

Wer diese Prüfungen durchführen darf, steht in der Verordnung. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind in Anhang 2 BetrSichV genannt und damit überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Absatz 13 BetrSichV; es gelten also §§ 15 und 16 BetrSichV, nicht das Prüfregime des § 14 für sonstige Arbeitsmittel. Nach § 15 Absatz 3 BetrSichV prüft im Grundsatz eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS); eine zur Prüfung befähigte Person darf nur prüfen, soweit Anhang 2 dies vorsieht. Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 und 5.1 sieht dies vor, jedoch ausdrücklich mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7: Gasfüllanlagen, Lageranlagen für mehr als 10 000 Liter entzündbare Flüssigkeiten, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen. Dort bleiben Prüfung vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfung bei der ZÜS.

Die Beauftragte terminiert und belegt diese Prüfungen, sie bestimmt aber nicht, wer unterschreiben darf. Ist eine befähigte Person zugelassen, richtet sich deren Qualifikation nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 bis 3.3 BetrSichV. Im Alltag verbindet die Rolle den Explosionsschutz mit der Arbeitsfreigabe: Heissarbeiten, Instandhaltung und Reinigung in Zonen laufen über Erlaubnisscheine sowie ein Zündquellenmanagement; Fremdfirmen bindet § 15 GefStoffV ein.

Bei einer Kontrolle fällt selten das Dokument selbst auf, sondern der Bruch in der Nachweiskette: ein Zonenplan, der einen Umbau nicht kennt, ein Gerät ohne passende Kategorie, eine Unterweisung ohne Unterschriftenliste, eine Prüfung durch eine Stelle, die dafür nicht zugelassen war. Abzugrenzen ist die Rolle von der prüfenden Stelle, die prüft, aber das Explosionsschutzdokument nicht führt.

Kernaufgaben der Explosionsschutzbeauftragten

  • Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV erstellen und fortschreiben, einschließlich zugrunde liegender Gefährdungsbeurteilung.
  • Gefährdete Bereiche nach Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV mit TRGS 720 und TRGS 721 in Zonen einteilen und Zonenpläne aktuell halten.
  • TRGS 722 anwenden, um gefährliche explosionsfähige Atmosphäre an der Quelle zu vermeiden oder einzuschränken.
  • Die 13 Zündquellen der EN 1127-1 ermitteln und beherrschen, u. a. Elektrostatik, mechanische Funken und heisse Oberflächen.
  • Prüfen, dass Geräte und Schutzsysteme der erforderlichen Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) entsprechen.
  • Prüfungen nach §§ 15 und 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV organisieren, dabei eine zugelassene Überwachungsstelle beauftragen, wo Anhang 2 ihr die Prüfung vorbehält, und sonst die Qualifikation nach Nummer 3.1 bis 3.3 belegen.
  • Erlaubnisscheinverfahren für Heissarbeiten und Instandhaltung in Ex-Bereichen betreiben.
  • Beschäftigte im Umfeld gefährdeter Bereiche zu Verhalten und Zündquellenvermeidung unterweisen.
  • Ex-Dokument bei Stoff-, Prozess- oder Anlagenänderungen sowie nach Ereignissen und Beinaheunfällen prüfen.
  • Prüfnachweise, Abweichungsverfolgung und Korrekturmaßnahmen für die Aufsichtsbehörde bereithalten.

Wann ist eine Bestellung erforderlich?

Es gibt keine einzelne Vorschrift, die für jeden Arbeitgeber eine namentlich benannte Explosionsschutzbeauftragte verlangt. Die Pflicht ergibt sich mittelbar: Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber die Explosionsgefährdung beurteilen und sie im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 darlegen, bevor in Bereichen mit möglicher explosionsfähiger Atmosphäre gearbeitet wird. Fehlt die eigene Fachkunde, ist die Delegation an eine fachkundige Explosionsschutzbeauftragte der übliche Weg.

In der Praxis ist der Auslöser das Vorhandensein von Zonen. Sobald ein Arbeitsplatz Zone 0/1/2 (Gase, Dämpfe, Nebel) oder Zone 20/21/22 (Stäube) aufweist, schuldet der Arbeitgeber ein gepflegtes Ex-Dokument, die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und ein Zündquellenmanagement und benennt fast immer eine verantwortliche Person. Die Fachkunde für die Rolle richtet sich nach dem allgemeinen Maßstab des § 2 Absatz 16 GefStoffV. Wer prüfen darf, ist davon zu trennen: Nach § 15 Absatz 3 und § 16 Absatz 4 BetrSichV liegen die Prüfungen bei einer zugelassenen Überwachungsstelle, soweit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV keine befähigte Person zulässt; lässt er sie zu, gelten für diese die Anforderungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 bis 3.3.

Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen, den Umfang festlegen (welche Anlagen, welche Bereiche), die Qualifikation bestätigen und Befugnisse sowie Mittel einräumen. Die rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers wird dadurch nicht übertragen, und die Beauftragte wird dadurch nicht zur prüfenden Stelle.

  • Vorhandensein von Zone 0/1/2 mit Gas- oder Dampfatmosphäre
  • Vorhandensein von Zone 20/21/22 mit brennbarem Staub
  • Lagerung oder Verarbeitung brennbarer Flüssigkeiten, Gase oder Stäube nach GefStoffV
  • Neue oder geänderte Anlagen, die die Ex-Beurteilung verändern
  • Fehlende eigene Fachkunde zur Pflege des Ex-Dokuments
  • Auflage von Behörde oder Versicherer nach einem Ereignis

Branchen, die diese Rolle benötigen

  • Chemische und petrochemische Produktion
  • Lack-, Beschichtungs- und Lösemittelverarbeitung
  • Getreidehandel, Mühlen und Lebensmittelpulver
  • Holzbearbeitung und Möbelfertigung
  • Pharma- und Feinchemieanlagen
  • Raffinerien, Tanklager und Kraftstofflogistik
  • Abwasser- und Biogasanlagen
  • Metallschleifen, additive Fertigung und Pulverbeschichtung
  • Batterie- und Energiespeicherproduktion
  • Brennereien und Spirituosenhandling
CIVAC

Wie CIVAC die Explosionsschutz-Rolle unterstützt

CIVAC bildet die Pflichten der Explosionsschutzbeauftragten auf drei Säulen ab: Schulungen, Aufgaben und Dokumentation. Die Rollenakte hält die schriftliche Bestellung, den Umfang nach Anlagen und Bereichen sowie den Fachkundenachweis an einer Stelle, mit hinterlegter Vertretung für Urlaub und Krankheit und einer Übergabe, wenn die Funktion wechselt.

Prüfungen nach §§ 15 und 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV, die Beauftragung der zugelassenen Überwachungsstelle, Zonenbegehungen und Erlaubnisscheine für Heissarbeiten werden zu terminierten Aufgaben mit Verantwortlichem, Fälligkeit und Erinnerung; Vorlagen je Rolle geben den Zuschnitt vor. Die Dokumentation nimmt Explosionsschutzdokument, Zonenpläne, Prüfnachweise und Korrekturmaßnahmen auf, der Append-Only-Audit-Trail zeigt, wer wann was geändert hat. Unterweisungen für Beschäftigte in Zonen laufen über die Schulungssäule mit Nachweis pro Person. Wer die Funktion nicht intern besetzen kann, bestellt über CIVAC eine externe Beauftragte. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.

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