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Befähigte Personen zur Prüfung von Gerüsten

Prüfung von Gerüsten nach Aufbau und vor Übergabe, mit Freigabe per Gerüstkennzeichnung. Als befähigte Person nach TRBS 2121 und Betriebssicherheitsverordnung bestellt.

Schwerpunkte
TRBS 2121201-011GerüstschildÜbergabeprüfung
Rechtsgrundlage

TRBS 2121 · DGUV Information 201-011 · BetrSichV

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Befähigte Personen zur Prüfung von Gerüsten: Mit uns sprechen

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Was ist eine befähigte Person zur Prüfung von Gerüsten?

Eine befähigte Person zur Prüfung von Gerüsten prüft ein Gerüst nach dem Aufbau und vor der Übergabe zur Nutzung. Ziel ist die Bestätigung, dass das Gerüst standsicher und vollständig errichtet ist, sodass Beschäftigte es sicher nutzen können. Das Ergebnis wird dokumentiert und das Gerüst per Gerüstkennzeichnung (Gerüstschild) freigegeben.

Rechtsgrundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie verlangt, dass Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung und nach sicherheitsrelevanten Ereignissen durch eine befähigte Person geprüft werden. Die technische Konkretisierung enthält die TRBS 2121 Teil 1 für die Verwendung von Gerüsten, die praktische Handlungsanleitung die DGUV Information 201-011 (Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten). Eine starre Frist in Monaten nennt keine dieser Regeln. Prüfanlass und Prüfumfang ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs, aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Systemherstellers und aus dem Zustand, den die Baustelle tatsächlich zeigt.

Zu unterscheiden sind zwei Vorgänge mit zwei verschiedenen Akteuren. Die Prüfung nach dem Auf- und Umbau ist Sache des Gerüsterstellers; er weist das sichere Gerüst gegenüber dem Nutzer mit dem Protokoll einer Abnahmeprüfung nach und kennzeichnet das Gerüst. Wer ein Gerüst für die eigenen Beschäftigten selbst errichtet, muss es nach § 14 Absatz 1 BetrSichV vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen lassen. Der Gerüstnutzer, also der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte das Gerüst gebrauchen, schuldet etwas anderes: eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV. Damit ist nach TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.3.3 eine qualifizierte Person zu beauftragen, und das ist nicht dasselbe wie eine zur Prüfung befähigte Person. Nach Sturm, längerem Stillstand oder Änderungen greift wieder die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 14 Absatz 3 BetrSichV. Geprüft wird entlang der Aufbau- und Verwendungsanleitung: Verankerung, Aussteifung, Beläge, Seitenschutz, Zugänge und Untergrund, danach die Übereinstimmung von Last- und Breitenklasse mit der vorgesehenen Arbeit.

Befähigung setzt eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Gerüstbau voraus. Die befähigte Person braucht ausreichende Kenntnis der einschlägigen Gerüstnormen (etwa der Reihe DIN EN 12810 / 12811), der Aufbau- und Verwendungsanleitung des verwendeten Systems. Die Funktion ist Verantwortung, keine Übertragung der Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, eine tatsächlich befähigte Person zu bestellen, ihr nach § 14 Absatz 6 BetrSichV keine fachlichen Weisungen zur Prüfung zu erteilen. Beanstandet wird bei einer Besichtigung selten die Prüfung selbst, sondern ihre Spur: ein Gerüstschild ohne Datum, eine Freigabe ohne Namen, eine ungeregelte Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall.

Kernaufgaben der befähigten Person für Gerüste

  • Gerüst nach dem Auf- und Umbau gegen die Aufbau- und Verwendungsanleitung und die TRBS 2121 Teil 1 prüfen
  • Gerüste, die der Arbeitgeber für eigene Beschäftigte errichtet, vor dem erstmaligen Gebrauch nach § 14 Absatz 1 BetrSichV prüfen
  • Gerüst nach TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.2.9 kennzeichnen mit Ersteller, Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse, Nutzungsbeschränkung, Warnhinweisen und Datum der letzten Prüfung
  • Verankerung, Aussteifung, Beläge, Seitenschutz, Zugänge und Standsicherheit prüfen
  • Prüfergebnis, festgestellte Mängel und Freigabeentscheidung dokumentieren
  • Nach prüfpflichtigen Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen wie Sturm oder längerem Stillstand nach § 14 Absatz 3 BetrSichV erneut prüfen
  • Unvollständige oder unsichere Gerüste bis zur Behebung sperren oder kennzeichnen
  • Last- und Breitenklasse mit der vorgesehenen Arbeit abgleichen
  • Mit Gerüstersteller und Nutzerbetrieb zur Mängelbeseitigung zusammenarbeiten
  • Prüfaufzeichnungen für Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger bereithalten

Wann wird eine befähigte Person für Gerüste bestellt?

Der Arbeitgeber muss Gerüste nach der Betriebssicherheitsverordnung vor der ersten Verwendung und nach jedem Ereignis, das die Sicherheit beeinträchtigt haben kann, durch eine befähigte Person prüfen lassen. Die Bestellung einer befähigten Person ist daher überall dort, wo Gerüste errichtet und genutzt werden, das praktische Mittel zur Erfüllung der Prüfpflicht.

Zwei Rollen sind auseinanderzuhalten. Für die Prüfung des Gerüsts ist nach TRBS 2121 Teil 1 Nummer 5.5 eine zur Prüfung befähigte Person zu beauftragen; sie kann eine des Gerüsterstellers oder eine des Arbeitgebers sein, der das Gerüst seinen Beschäftigten zum Gebrauch zur Verfügung stellt. Die Inaugenscheinnahme und die Funktionskontrolle vor dem Gebrauch überträgt der Gerüstnutzer dagegen nach TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.3.3 einer qualifizierten Person, also einer Person, die er mit dieser Aufgabe betraut und die dafür qualifiziert ist. Das Schild des Erstellers entbindet ihn davon nicht: Die Kennzeichnung ist nach Nummer 4.2.9 Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme, nicht ihr Ersatz.

Die Befähigung ist in § 2 Absatz 6 BetrSichV definiert und in der TRBS 1203 (Befähigte Personen) konkretisiert: geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe Tätigkeit in der Gerüstprüfung. Der Arbeitgeber wählt die Person aus und bestellt sie in der Praxis schriftlich unter Angabe der erfassten Gerüstarten. Er muss ihr Zeit, Informationen und Weisungsfreiheit geben, um die Sicherheit ehrlich zu beurteilen. Die DGUV Information 201-011 liefert die praktischen Prüflisten.

  • Gerüst errichtet und zur Nutzung zu übergeben
  • Gerüst geändert, erweitert oder teilweise abgebaut
  • Nach Sturm, starkem Wind, Schneelast oder anderen Wetterereignissen
  • Nach längerem Stillstand oder Arbeitsunterbrechung
  • Jedes Ereignis, das die Standsicherheit beeinträchtigt haben kann
  • Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person des Nutzers vor dem Gebrauch

Wo befähigte Personen für Gerüste gebraucht werden

  • Hochbau und Sanierung
  • Tief- und Industriebau
  • Fassaden-, Dach- und Malerhandwerk
  • Industrieinstandhaltung und Stillstände
  • Schiffbau und Reparaturwerften
  • Kraftwerke und Chemieanlagen
  • Brücken- und Infrastrukturbau
  • Event- und Bühnenbau
  • Gerüstbaubetriebe und Vermieter
  • Gebäudeinstandhaltung und Gebäudetechnik
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der befähigten Person für Gerüste unterstützt

CIVAC bildet die Gerüstprüfung als Rolle mit eigener Akte ab. Die schriftliche Bestellung der befähigten Person, der Befähigungsnachweis nach TRBS 1203 und die Aufbau- und Verwendungsanleitung der eingesetzten Systeme liegen in der Dokumentation, versioniert statt in Baustellenordnern verteilt. Jede Übergabeprüfung und jede Prüfung nach Sturm oder Änderung wird zur terminierten Aufgabe mit Verantwortlichem und Erinnerung, an die das ausgefüllte Gerüstschild, Fotos und die Freigabeentscheidung angehängt werden.

Schulungen der befähigten Person werden je Person mit Nachweis geführt, Vertretung und Übergabe sind in derselben Rollenakte hinterlegt. Jede Änderung landet in einem Append-Only-Audit-Trail, sodass bei einer Besichtigung nachvollziehbar bleibt, wer welches Gerüst wann freigegeben hat. Die Daten liegen in der EU. Wer die Rolle nicht intern besetzen kann, bestellt über CIVAC eine externe befähigte Person. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.

Häufige Fragen zur Gerüstprüfung

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