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BefP-G

Befähigte Personen zur Prüfung von Gerüsten

Prüfung von Gerüsten nach Aufbau und vor Übergabe, mit Freigabe per Gerüstkennzeichnung. Als befähigte Person nach TRBS 2121 und Betriebssicherheitsverordnung bestellt.

Schwerpunkte
TRBS 2121201-011GerüstschildÜbergabeprüfung
Rechtsgrundlage

TRBS 2121 · DGUV Information 201-011 · BetrSichV

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Befähigte Personen zur Prüfung von Gerüsten: Mit uns sprechen

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Was ist eine befähigte Person zur Prüfung von Gerüsten?

Eine befähigte Person zur Gerüstprüfung prüft ein Gerüst nach dem Aufbau und vor der Übergabe zur Nutzung. Ziel ist die Bestätigung, dass das Gerüst standsicher und vollständig errichtet ist, sodass Beschäftigte es sicher nutzen können. Das Ergebnis wird dokumentiert und das Gerüst per Gerüstkennzeichnung (Gerüstschild) freigegeben.

Rechtsgrundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie verlangt, dass Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung und nach sicherheitsrelevanten Ereignissen durch eine befähigte Person geprüft werden. Die technische Konkretisierung enthält die TRBS 2121 (Gefährdung von Personen durch Absturz) für Gerüste, die praktische Handlungsanleitung die DGUV Information 201-011 (Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten).

Zu unterscheiden sind zwei Prüfungen. Der Gerüstersteller prüft das Gerüst nach dem Aufbau (Aufbauprüfung) und kennzeichnet es mit dem Gerüstschild. Der Nutzer (der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte das Gerüst verwenden) führt vor Arbeitsbeginn eine in Augenschein nehmende Übergabeprüfung durch und wiederholt Prüfungen nach Sturm, längeren Unterbrechungen oder jeder Änderung. Beide stützen sich auf eine befähigte Person im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV.

Befähigung setzt eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Gerüstbau voraus. Die befähigte Person braucht ausreichende Kenntnis der einschlägigen Gerüstnormen (etwa der Reihe DIN EN 12810 / 12811), der Aufbau- und Verwendungsanleitung des verwendeten Systems und der anerkannten Regeln der Technik. Die Funktion ist Verantwortung, keine Übertragung der Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, eine tatsächlich befähigte Person zu bestellen.

Kernaufgaben der befähigten Person für Gerüste

  • Gerüst nach dem Aufbau (Aufbauprüfung) gegen die Aufbau- und Verwendungsanleitung und TRBS 2121 prüfen
  • Übergabeprüfung vor der Nutzung des Gerüsts durchführen
  • Gerüst durch Anbringen und Ausfüllen des Gerüstschilds mit Gerüstgruppe und Lastklasse freigeben
  • Verankerung, Aussteifung, Beläge, Seitenschutz, Zugänge und Standsicherheit prüfen
  • Prüfergebnis, festgestellte Mängel und Freigabeentscheidung dokumentieren
  • Nach Sturm, längerem Stillstand, Änderungen oder sicherheitsrelevanten Ereignissen erneut prüfen
  • Unvollständige oder unsichere Gerüste bis zur Behebung sperren oder kennzeichnen
  • Gerüstgruppe und zulässige Lasten mit der vorgesehenen Arbeit abgleichen
  • Mit Gerüstersteller und Nutzerbetrieb zur Mängelbeseitigung zusammenarbeiten
  • Prüfaufzeichnungen für Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger bereithalten

Wann wird eine befähigte Person für Gerüste bestellt?

Der Arbeitgeber muss Gerüste nach der Betriebssicherheitsverordnung vor der ersten Verwendung und nach jedem Ereignis, das die Sicherheit beeinträchtigt haben kann, durch eine befähigte Person prüfen lassen. Die Bestellung einer befähigten Person ist daher überall dort, wo Gerüste errichtet und genutzt werden, das praktische Mittel zur Erfüllung der Prüfpflicht.

Üblicherweise bestellen zwei Parteien Prüfer. Der Gerüstersteller bestellt eine befähigte Person für die Prüfung nach dem Aufbau und das Gerüstschild. Der Nutzerbetrieb bestellt eine eigene befähigte Person für die Übergabeprüfung und die wiederkehrenden in Augenschein nehmenden Prüfungen, denn das Schild des Erstellers entbindet den Nutzer nicht von der Pflicht, sich vor dem Betreten zu vergewissern.

Die Befähigung ist in § 2 Abs. 6 BetrSichV definiert und in der TRBS 1203 (Befähigte Personen) konkretisiert: geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe Tätigkeit in der Gerüstprüfung. Der Arbeitgeber wählt die Person aus und bestellt sie in der Praxis schriftlich unter Angabe der erfassten Gerüstarten. Er muss ihr Zeit, Informationen und Weisungsfreiheit geben, um die Sicherheit ehrlich zu beurteilen. Die DGUV Information 201-011 liefert die praktischen Prüflisten.

  • Gerüst errichtet und zur Nutzung zu übergeben
  • Gerüst geändert, erweitert oder teilweise abgebaut
  • Nach Sturm, starkem Wind, Schneelast oder anderen Wetterereignissen
  • Nach längerem Stillstand oder Arbeitsunterbrechung
  • Jedes Ereignis, das die Standsicherheit beeinträchtigt haben kann
  • Wiederkehrende in Augenschein nehmende Prüfung durch den Nutzer vor jeder Schicht

Wo befähigte Personen für Gerüste gebraucht werden

  • Hochbau und Sanierung
  • Tief- und Industriebau
  • Fassaden-, Dach- und Malerhandwerk
  • Industrieinstandhaltung und Stillstände
  • Schiffbau und Reparaturwerften
  • Kraftwerke und Chemieanlagen
  • Brücken- und Infrastrukturbau
  • Event- und Bühnenbau
  • Gerüstbaubetriebe und Vermieter
  • Gebäudeinstandhaltung und Gebäudetechnik
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle der befähigten Person für Gerüste unterstützt

CIVAC macht die Prüfpflicht nachvollziehbar dokumentierbar. Bestellung der befähigten Person, Befähigungsnachweis nach TRBS 1203 und die Aufbau- und Verwendungsanleitung jedes Gerüstsystems liegen in der Dokumentation. Jede Übergabeprüfung und wiederkehrende Prüfung wird zur Aufgabe mit Frist, Verantwortlichem und Ablageort für das ausgefüllte Gerüstschild und Fotos. Da BetrSichV-Prüfungen auch nach Sturm oder Änderungen erneut anfallen, lassen sich Ad-hoc-Prüfaufgaben am selben Gerüstdatensatz anlegen und in einer Zeitleiste halten. Fragt die Aufsichtsbehörde oder der Unfallversicherungsträger, wer welches Gerüst wann geprüft hat, sind Bestellung, Prüfhistorie und Freigabeentscheidungen aus einer Rollenansicht exportierbar statt aus Baustellenunterlagen zusammengesucht.

Häufige Fragen zur Gerüstprüfung

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