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Befähigte Person zur Prüfung von Aufzugsanlagen

Prüfung von Aufzugsanlagen, Zwischenprüfungen zwischen den Hauptprüfungen, Kontrolle von Sicherheitseinrichtungen und Notrufsystem, Mängelverfolgung und Prüfdokumentation. Durchführung nach BetrSichV § 16 und TRBS 1201 Teil 4.

Schwerpunkte
BetrSichV § 16TRBS 1201-4AufzugsprüfungNotruf
Rechtsgrundlage

BetrSichV § 16 · TRBS 1201 Teil 4

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Befähigte Person zur Prüfung von Aufzugsanlagen: Mit uns sprechen

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Was ist eine befähigte Person zur Prüfung von Aufzugsanlagen?

Die befähigte Person zur Prüfung von Aufzugsanlagen kontrolliert den betriebssicheren Zustand von Personen- und Lastenaufzügen im laufenden Betrieb. Aufzüge gelten als überwachungsbedürftige Anlagen und unterliegen damit einem strengeren Prüfregime als gewöhnliche Arbeitsmittel: Der Betreiber schuldet ihre Prüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung und muss jederzeit belegen können, dass sie stattgefunden hat.

Die wichtigste Abgrenzung der Rolle steht am Anfang. Die wiederkehrenden Prüfungen von Aufzugsanlagen nach § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 der Verordnung sind einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) vorbehalten. Das gilt für die Hauptprüfung und ebenso für die Zwischenprüfung, die zwischen zwei Hauptprüfungen liegt. Beide führt nicht die befähigte Person durch. Wer diese Aufteilung im Betrieb verwischt, steht am Ende mit einer Kontrolle da, die keinen gültigen Prüfnachweis erzeugt.

Das eigene Feld der befähigten Person liegt zwischen diesen Terminen: die regelmäßige Kontrolle des sicheren Zustands der Anlage. Dazu gehören die Sicherheitseinrichtungen, also Geschwindigkeitsbegrenzer und Fangvorrichtung, Puffer, Türverriegelung und Brückungskreise, Schlaffseil- und Lastkontrolle, dazu der Zustand von Triebwerksraum, Tragmitteln und Führungen, und vor allem das Notrufsystem, das nach den Aufzugsnormen der Reihe EN 81 eine ständige Zweiweg-Sprechverbindung zu einer besetzten Stelle bieten muss. Die Abstände dieser Kontrollen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellerangaben, nicht aus einer gewachsenen Gewohnheit vor Ort.

Fachlich muss die Person die Anforderungen des § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllen und die Kriterien der TRBS 1203 nachweisen; die technischen Vorgaben zur Prüfung von Aufzugsanlagen stehen in der TRBS 1201 Teil 4. Sie dokumentiert jeden Befund, klassifiziert Mängel nach Schwere, gibt sie an den Betreiber zur Behebung und prüft nach der Reparatur nach. Ihre Aufzeichnungen sind zugleich die Vorbereitung des nächsten ZÜS-Termins: Was zwischen den Prüfungen auffiel und wie es erledigt wurde, muss dort lückenlos ablesbar sein.

Im Alltag scheitert die Rolle selten am Fachwissen, sondern an der Organisation. Häufige Befunde sind Kontrollen ohne schriftlichen Nachweis, ein Notruftest, dessen Ergebnis nirgends festgehalten ist, offene Mängel ohne Nachprüfeintrag und eine Vertretungsregelung, die im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht greift. Der Betreiber bleibt in jedem dieser Fälle verantwortlich: Er beauftragt die Prüfungen, benennt die befähigte Person schriftlich, reagiert auf Mängel und hält alle Nachweise für die Aufsichtsbehörde bereit.

Kernaufgaben der befähigten Person Aufzug

  • Aufzugsanlagen zwischen den Prüfungen der zugelassenen Überwachungsstelle regelmäßig kontrollieren, insbesondere die sicherheitstechnischen Einrichtungen und das Notrufsystem.
  • Sicherheitseinrichtungen prüfen: Geschwindigkeitsbegrenzer, Fangvorrichtung, Puffer, Türverriegelung und Brückungskreise.
  • Prüfen, dass das Notrufsystem eine ständige Zweiweg-Sprechverbindung zu einer besetzten Stelle nach EN 81 bietet.
  • Bündigkeit, Schlaffseilerkennung, Lastkontrolle und Überlastsignalisierung kontrollieren.
  • Triebwerksraum, Tragmittel und Führungen auf Verschleiss und Zustand prüfen.
  • Mängel nach Schwere klassifizieren und über die Zulässigkeit des Weiterbetriebs entscheiden.
  • Jede Prüfung in einem schriftlichen Nachweis mit Befund, Fotos und Fristen dokumentieren.
  • Mängel bis zur Erledigung verfolgen und nach Reparatur eine Nachprüfung veranlassen.
  • Mit der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zum Hauptprüfungszyklus abstimmen.
  • Eigene Qualifikation als befähigte Person nach TRBS 1203 bestätigen und erhalten.

Wann ist eine Bestellung erforderlich?

Die Pflicht entsteht, sobald ein Betreiber eine Aufzugsanlage betreibt, die als überwachungsbedürftige Anlage gilt. Nach § 16 BetrSichV muss der Betreiber solche Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend prüfen lassen. Das wiederkehrende Regime verbindet eine Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) mit einer Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums, die nach Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV ebenfalls von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist; der befähigten Person bleibt die regelmäßige Kontrolle zwischen diesen Terminen.

Der Betreiber braucht daher Zugang zu einer befähigten Person, die die Anforderungen des § 2 Abs. 6 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1203 erfüllt: einschlägige Ausbildung, Berufserfahrung mit Aufzugstechnik und aktuelles, gepflegtes Wissen. Die Person kann intern oder ein externer Dienstleister sein, doch die Fachkunde muss nachweisbar sein, im Prüfurteil weisungsfrei und frei von Interessenkonflikten mit den beurteilten Wartungsarbeiten.

Der Betreiber bleibt verantwortlich, die Prüfungen in den richtigen Fristen zu beauftragen, auf Mängel zu reagieren und die Nachweise für die Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten. Die Fristen folgen der Verordnung und den Einsatzbedingungen; die befähigte Person bestätigt oder verkürzt sie zustandsabhängig.

  • Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs als überwachungsbedürftige Anlage
  • Erste Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Aufzugsanlage
  • Erreichen des Zwischenprüfungstermins im wiederkehrenden Zyklus
  • Mangel oder Ereignis mit erforderlicher Nachprüfung vor Weiterbetrieb
  • Modernisierung oder Bauteilwechsel mit Einfluss auf Sicherheitsfunktionen
  • Behördliche Anordnung nach Beschwerde oder Unfall

Branchen, die diese Rolle benötigen

  • Wohnungswirtschaft und Hausverwaltung
  • Büro- und Gewerbeimmobilien
  • Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeheime
  • Hotellerie und Gastgewerbe
  • Einzelhandel und Einkaufszentren
  • Industrie- und Logistikgebäude mit Lastenaufzügen
  • Öffentliche Verwaltung und Schulen
  • Parkhäuser mit Autoaufzügen
  • Produktionsstandorte mit Plattform- und Materialaufzügen
CIVAC

Wie CIVAC die Aufzugsprüfer-Rolle unterstützt

CIVAC bildet den Aufzugsprüfzyklus als Terminplan ab. Die Prüfungen der ZÜS und die eigenen Kontrollen der befähigten Person werden zu terminierten Aufgaben mit verantwortlicher Person und Erinnerung, sodass kein Termin unbemerkt verstreicht. Für die wiederkehrenden Schritte gibt es Vorlagen je Rolle, die einmal auf den eigenen Anlagenbestand angepasst werden.

Jeder Prüfnachweis, jeder Befund und jede Mängelbehebung liegt in der Dokumentation und bleibt über einen Append-Only-Audit-Trail nachvollziehbar; fragt die Aufsichtsbehörde, ist die Kette aus Kontrolle, Mangel, Reparatur und Nachprüfung ohne Suche belegbar. Schulungsnachweise je Person, die Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall sowie die Übergabe an eine neue befähigte Person hängen an derselben Rollenakte. Wer die Rolle nicht intern besetzen kann, bestellt über CIVAC wahlweise eine externe befähigte Person. Die Daten liegen in der EU. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.

Häufige Fragen

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