77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
Alle Beauftragten-Rollen
AUF

Befähigte Person zur Prüfung von Aufzugsanlagen

Prüfung von Aufzugsanlagen, Zwischenprüfungen zwischen den Hauptprüfungen, Kontrolle von Sicherheitseinrichtungen und Notrufsystem, Mängelverfolgung und Prüfdokumentation. Durchführung nach BetrSichV § 16 und TRBS 1201 Teil 4.

Schwerpunkte
BetrSichV § 16TRBS 1201-4AufzugsprüfungNotruf
Rechtsgrundlage

BetrSichV § 16 · TRBS 1201 Teil 4

Schnellkontakt

Befähigte Person zur Prüfung von Aufzugsanlagen: Mit uns sprechen

Drei Zeilen und Sie sind in unserem Posteingang. Antwort innerhalb eines Werktags.

Mit dem Absenden stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Wir verwenden Ihre Daten nur für die Rückantwort.

Was ist eine befähigte Person zur Prüfung von Aufzugsanlagen?

Die befähigte Person zur Prüfung von Aufzugsanlagen führt die Prüfungen von Personen- und Lastenaufzügen durch, die der Betreiber nach der Betriebssicherheitsverordnung schuldet. Aufzüge gelten als überwachungsbedürftige Anlagen und unterliegen damit einem strengeren Prüfregime als gewöhnliche Arbeitsmittel.

Rechtliche Grundlage ist Paragraf 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 der Verordnung, der die Prüfpflichten für Aufzugsanlagen festlegt, sowie die TRBS 1201 Teil 4 (Prüfung von Aufzugsanlagen) mit den technischen Vorgaben. Das Regime unterscheidet die Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und die Zwischenprüfung zwischen zwei Hauptprüfungen. Die Zwischenprüfung übernimmt regelmäßig eine befähigte Person und ist das Kerngebiet dieser Rolle.

Die befähigte Person prüft, ob die Sicherheitseinrichtungen funktionieren: Geschwindigkeitsbegrenzer und Fangvorrichtung, Puffer, Türverriegelung und Brückungskreise, Schlaffseil- und Lastkontrolle und vor allem das Notrufsystem, das nach den Aufzugsnormen (Reihe EN 81) eine ständige Zweiweg-Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle bieten muss. Sie dokumentiert das Ergebnis, klassifiziert Mängel und gibt sie an den Betreiber zur Reparatur, Nachprüfung und Erledigung zurück.

Die Rolle ersetzt nicht die ZÜS-Hauptprüfung, sondern ergänzt sie und hält die Anlage zwischen den gesetzlichen Hauptprüfungen sicher und dokumentiert, sodass Notruf- und Sicherheitsfunktionen über ein Nutzungsjahr nicht unbemerkt verfallen.

Kernaufgaben der befähigten Person Aufzug

  • Zwischenprüfungen von Aufzugsanlagen zwischen den Hauptprüfungen nach BetrSichV Paragraf 16 und TRBS 1201 Teil 4 durchführen.
  • Sicherheitseinrichtungen prüfen: Geschwindigkeitsbegrenzer, Fangvorrichtung, Puffer, Türverriegelung und Brückungskreise.
  • Prüfen, dass das Notrufsystem eine ständige Zweiweg-Sprechverbindung zu einer besetzten Stelle nach EN 81 bietet.
  • Bündigkeit, Schlaffseilerkennung, Lastkontrolle und Überlastsignalisierung kontrollieren.
  • Triebwerksraum, Tragmittel und Führungen auf Verschleiss und Zustand prüfen.
  • Mängel nach Schwere klassifizieren und über die Zulässigkeit des Weiterbetriebs entscheiden.
  • Jede Prüfung in einem schriftlichen Nachweis mit Befund, Fotos und Fristen dokumentieren.
  • Mängel bis zur Erledigung verfolgen und nach Reparatur eine Nachprüfung veranlassen.
  • Mit der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zum Hauptprüfungszyklus abstimmen.
  • Eigene Qualifikation als befähigte Person nach TRBS 1203 bestätigen und erhalten.

Wann ist eine Bestellung erforderlich?

Die Pflicht entsteht, sobald ein Betreiber eine Aufzugsanlage betreibt, die als überwachungsbedürftige Anlage gilt. Nach Paragraf 16 BetrSichV muss der Betreiber solche Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend prüfen lassen. Das wiederkehrende Regime verbindet eine Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) mit einer Zwischenprüfung zwischen den beiden Hauptprüfungen; die Zwischenprüfung ist einer befähigten Person zugeordnet.

Der Betreiber braucht daher Zugang zu einer befähigten Person, die die Anforderungen des Paragraf 2 Absatz 6 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1203 erfüllt: einschlägige Ausbildung, Berufserfahrung mit Aufzugstechnik und aktuelles, gepflegtes Wissen. Die Person kann intern oder ein externer Dienstleister sein, doch die Fachkunde muss nachweisbar sein, im Prüfurteil weisungsfrei und frei von Interessenkonflikten mit den beurteilten Wartungsarbeiten.

Der Betreiber bleibt verantwortlich, die Prüfungen in den richtigen Fristen zu beauftragen, auf Mängel zu reagieren und die Nachweise für die Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten. Die Fristen folgen der Verordnung und den Einsatzbedingungen; die befähigte Person bestätigt oder verkürzt sie zustandsabhängig.

  • Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs als überwachungsbedürftige Anlage
  • Erste Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Aufzugsanlage
  • Erreichen des Zwischenprüfungstermins im wiederkehrenden Zyklus
  • Mangel oder Ereignis mit erforderlicher Nachprüfung vor Weiterbetrieb
  • Modernisierung oder Bauteilwechsel mit Einfluss auf Sicherheitsfunktionen
  • Behördliche Anordnung nach Beschwerde oder Unfall

Branchen, die diese Rolle benötigen

  • Wohnungswirtschaft und Hausverwaltung
  • Büro- und Gewerbeimmobilien
  • Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeheime
  • Hotellerie und Gastgewerbe
  • Einzelhandel und Einkaufszentren
  • Industrie- und Logistikgebäude mit Lastenaufzügen
  • Öffentliche Verwaltung und Schulen
  • Parkhäuser mit Autoaufzügen
  • Produktionsstandorte mit Plattform- und Materialaufzügen
CIVAC

Wie CIVAC die Aufzugsprüfer-Rolle unterstützt

CIVAC macht den Aufzugsprüfzyklus zu einem gesteuerten Terminplan: Hauptprüfungen der ZÜS und die Zwischenprüfungen nach BetrSichV Paragraf 16 werden zu wiederkehrenden Aufgaben mit Verantwortlichen, Fristen und Fälligkeiten, sodass weder die gesetzliche Hauptprüfung noch die Zwischenprüfung verpasst wird. Jeder Prüfnachweis mit Befunden nach TRBS 1201 Teil 4 landet in der Dokumentationssäule als versionierte, abrufbare Datei. Bei der Prüfung erhobene Mängel werden zu verfolgten Aufgaben, die Reparatur, Nachprüfung und Erledigung steuern; das Notrufprüfergebnis ist je Anlage sichtbar. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde zeigt der Betreiber die vollständige Kette aus Prüfungen, Mängeln und Korrekturmaßnahmen je Aufzug an einem Ort.

Häufige Fragen

Diese Rolle für Ihr Unternehmen besetzen?

Bestellen Sie unsere Experten als externe Beauftragten oder lizenzieren Sie CIVAC für Ihr eigenes Team. Wir besprechen mit Ihnen, was zu Ihrem Aufbau passt.