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Aufzugsanlagen prüfen: BetrSichV, Fristen & Notruf
Prüfpflichten

Aufzugsanlagen prüfen: BetrSichV, Fristen & Notruf

13. August 20266 Min. LesezeitVon Jack Clawson
CIVAC

Aufzugsanlagen sicher betreiben: Erfahren Sie alles über ZÜS-Hauptprüfungen, Zwischenprüfungen, Notrufsysteme und rechtliche Fristen nach BetrSichV.

Betreiberverantwortung: Pflichten nach BetrSichV

Betreiber von Aufzugsanlagen tragen die rechtliche Letztverantwortung für den sicheren Betrieb ihrer Anlagen. Der Gesetzgeber stuft Personen- und Lastenaufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 1 BetrSichV ein. Wer als Arbeitgeber oder Gebäudebetreiber Prüffristen versäumt oder Mängel nicht unverzüglich beseitigt, geht erhebliche persönliche Haftungsrisiken ein.

Nach § 130 OWiG trifft die Geschäftsführung eine persönliche Aufsichtspflicht. Wird eine Pflichtverletzung im Betrieb nicht verhindert, drohen Bußgelder und im Schadensfall strafrechtliche Konsequenzen. Zur Ermittlung der notwendigen Prüfintervalle und Schutzmaßnahmen schreibt § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung vor. Bei deren Erstellung und regelmäßiger Aktualisierung bildet die Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit über eine qualifizierte ASiG-Betreuung das fundamentale Sicherheitsnetz.

  • Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV
  • Fristgerechte Beauftragung der ZÜS-Haupt- und Zwischenprüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV
  • Bestellung und Unterweisung befähigter Personen zur regelmäßigen Kontrolle nach TRBS 3121
  • Bereitstellung eines funktionierenden Zwei-Wege-Notrufsystems und eines aktuellen Notfallplans

Aufsichtsbehörden prüfen im Schadensfall nicht nach mündlichen Zusagen, sondern nach schriftlichen Nachweisen und Bestellurkunden. Eine lückenlose Dokumentationskette ist der einzige wirksame Schutz gegen das Haftungsrisiko der Geschäftsführung.

Die Hauptprüfung durch die ZÜS

Die Hauptprüfung einer Aufzugsanlage ist eine gesetzlich vorgeschriebene umfassende Sicherheitsprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV oder DEKRA. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 BetrSichV legt der Arbeitgeber die Prüffrist selbst fest, sie darf zwei Jahre jedoch nicht überschreiten.

Während der Hauptprüfung testen die Sachverständigen alle sicherheitsrelevanten Bauteile unter Belastung. Der Fokus liegt auf der technischen Integrität und dem Schutz vor Absturz oder ungewollter Fahrkorbbewegung.

  • Fangtest zur Überprüfung der mechanischen Fangvorrichtung bei Übergeschwindigkeit
  • Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers und des Bremssystems
  • Elektromessung inklusive Schutzleiterprüfung und Isolationswiderstandsmessung
  • Funktionsprüfung der Türverriegelungen, Notendhalter und der Notbeleuchtung

Nach Abschluss der Hauptprüfung stellt die ZÜS eine Prüfbescheinigung aus und vergibt bei mängelfreiem oder geringfügig fehlerhaftem Ergebnis die Prüfplakette. Liegen erhebliche Mängel vor, muss der Betreiber die Instandsetzung einleiten und eine Nachprüfung veranlassen.

Die Zwischenprüfung deckt Sicherheitslücken auf

Die Zwischenprüfung findet genau in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen statt, spätestens nach 12 Monaten. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 3.3 BetrSichV dient sie dazu, Verschleiß und Mängel im laufenden Betrieb frühzeitig zu identifizieren, bevor sie ein Sicherheitsrisiko darstellen.

Der Anlagensicherheitsreport des TÜV-Verbands zeigt deutlich, wie unverzichtbar diese Fristkontrolle ist. Bei den Zwischenprüfungen wurden im Jahr 2025 rund 25.000 Aufzüge (7,2 Prozent) mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln beanstandet, weitere 54,3 Prozent mit geringfügigen Mängeln. Wartungsintervalle durch Fachfirmen ersetzen die unabhängige ZÜS-Prüfung nicht.

Prüfart / StatusMängelquote 2025Bedeutung für den Betreiber
Zwischenprüfung mit erheblichem/gefährlichem Mangel7,2 %Nachprüfung erforderlich, bei gefährlichem Mangel sofortige Instandsetzung
Geringfügige Mängel bei Zwischenprüfungen54,3 %Mängel müssen bis zur nächsten Hauptprüfung behoben sein
Mängelfreie Anlagen bei Zwischenprüfungen38,5 %Vollständige Einhaltung aller Betriebsanforderungen

Die Praxis belegt, dass Bauteile wie Türantriebe, Tragseile oder Notrufeinrichtungen innerhalb eines Jahres stark verschleißen können. Betreiber, die Zwischenprüfungen versäumen, betreiben die Anlage ohne gültigen Prüfstatus.

Inaugenscheinnahme durch die befähigte Person

Neben den ZÜS-Prüfungen schreibt die BetrSichV in Anhang 1 Nr. 4.6 in Verbindung mit TRBS 3121 regelmäßige Kontrollen durch den Betreiber vor. Diese Aufgaben werden in der Praxis von einer qualifizierten, schriftlich bestellten Person übernommen, die früher als Aufzugswärter bezeichnet wurde.

Als befähigte Person darf nur benannt werden, wer nach TRBS 1203 über die erforderlichen Kenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit verfügt und in die Anlagentechnik eingewiesen wurde. Die Kontrollen erfolgen in kurzen Abständen, je nach Nutzungsintensität wöchentlich oder monatlich.

  • Sichtprüfung der Haltestellen auf Bündigkeit zur Vermeidung von Stolperkanten
  • Funktionskontrolle von Fahrkorbtüren, Lichtschranken und Notbeleuchtung
  • Prüfung des Zwei-Wege-Notrufsystems auf Sprachverbindung
  • Kontrolle der Fahrkorbsauberkeit und Prüfung auf ungewöhnliche Geräusche oder Fahrverhalten

Alle Befunde müssen nachweisbar im Betriebstagebuch oder digital dokumentiert werden. Mängel sind unverzüglich dem Betreiber zu melden, um Stillstandszeiten und Unfälle zu verhindern.

Zwei-Wege-Notruf und der Notfallplan

Seit Ende 2020 gilt für alle Personenaufzüge eine strikte Nachrüstpflicht: Jede Anlage muss über ein Notruf-Übertragungssystem verfügen, das eine Zwei-Wege-Kommunikation mit einer ständig besetzten Notrufzentrale ermöglicht (Anhang 1 Ziffer 4.1 BetrSichV). Ein einfacher Alarmsummer im Gebäude reicht rechtlich nicht aus.

Ergänzend fordert § 19 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 3121 die Erstellung eines aktuellen Notfallplans für jede Aufzugsanlage. Dieser Notfallplan muss direkt am Betriebsort der Anlage hinterlegt und für den Notdienst jederzeit zugänglich sein.

  • Standortangaben und genaue Bezeichnung der Aufzugsanlage
  • Kontaktdaten des beauftragten Notdienstes und der ständig besetzten Notrufzentrale
  • Kontaktdaten der für die Befreiung eingewiesenen Personen
  • Anleitung zur Notbefreiung von eingeschlossenen Personen
  • Angaben zum Beginn und Ablauf der Notbefreiung

Ein bloßer Verweis im Notfallplan auf die Feuerwehr ist unzulässig. Die Feuerwehr ist für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständig, übernimmt aber keine regulären Notbefreiungen bei einfachen Betriebsstörungen ohne akute medizinische Gefahr.

Mängelverfolgung und Stilllegungsrisiko

Die Auswertung der amtlichen Prüfberichte verdeutlicht die kritische Sicherheitslage. Gut drei von vier geprüften Aufzugsanlagen in Deutschland waren im Jahr 2025 mangelbehaftet, ein historischer Höchststand. Typische Befunde sind verschlissene Tragseile, ausgefallene Notrufsysteme oder defekte Türverriegelungen, bei einem Teil der Anlagen so gravierend, dass sie stillgelegt werden mussten.

Wird bei einer Prüfung ein erheblicher Mangel festgestellt, verpflichtet § 19 BetrSichV den Betreiber zur unverzüglichen Instandsetzung. Werden Fristen zur Nachprüfung versäumt, greift der behördliche Eskalationsmechanismus für alle überwachungsbedürftigen Anlagen.

MängelklasseStatistischer Anteil 2025Erforderliche Betreibermaßnahme
Geringfügiger Mangel64,7 %Beseitigung innerhalb einer gesetzten Frist, spätestens zur nächsten Prüfung
Erheblicher Mangel10,8 %Unverzügliche Reparatur und ZÜS-Nachprüfung innerhalb der Frist
Gefährlicher Mangel0,8 %Sofortige Außerbetriebnahme der Anlage bis zur vollständigen Beseitigung

Meldet die ZÜS eine nicht fristgerecht behobene Mängelrüge an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, droht die Stilllegungsverfügung. Die Wiederinbetriebnahme erfordert dann eine kostenintensive Sonderprüfung.

Nachweise zentral und auditfest ablegen

Das Management von ZÜS-Berichten, Notfallplänen, Unterweisungen und Fristen erfordert eine lückenlose, digitale Nachweisführung. Verteilte Ordnerstrukturen und manuelle Tabellen scheitern bei behördlichen Audits regelmäßig an fehlenden Dokumenten oder verpassten Prüfterminen.

Eine zentrale Plattform führt alle Betreiberpflichten in einer Benutzeroberfläche zusammen. Unternehmen verwalten Prüfberichte, Gefährdungsbeurteilungen und Notfallpläne auditfest an einem Ort. Automatische Fristenwarnungen verhindern das Versäumen von Haupt- oder Zwischenprüfungen.

  • Zentrale Ablage aller ZÜS-Prüfbescheinigungen und Notfallpläne mit Zeitstempel
  • Automatische Fristenüberwachung für ZÜS-Hauptprüfungen, Zwischenprüfungen und Kontrollen
  • Verwaltung der Bestellurkunden für befähigte Personen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Revisionssichere Exportmöglichkeiten für Aufsichtsbehörden und Auditoren

Unternehmen wählen flexibel zwischen zwei Betriebsmodellen: Sie lizenzieren den CIVAC Workspace für 49 € pro Officer-Rolle und Monat für interne Beauftragte oder nutzen CIVAC Externe Beauftragte zur vollumfänglichen rechtssicheren Besetzung gesetzlicher Rollen. Eine strukturierte Audit-Vorbereitung verkürzt den Nachweisaufwand bei Prüfungen maßgeblich und schützt die Geschäftsführung dauerhaft vor Haftungsrisiken nach § 130 OWiG.

Häufige Fragen

Was ist eine überwachungsbedürftige Aufzugsanlage?

Gemäß Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen dazu Personen- und Lastenaufzüge sowie Anlagen ab einer Förderhöhe von drei Metern. Sie müssen zwingend und regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden.

Wie oft muss ein Aufzug durch die ZÜS geprüft werden?

Die Hauptprüfung durch eine ZÜS wie TÜV oder DEKRA muss spätestens alle zwei Jahre erfolgen. In der Mitte dieses Zeitraums ist zusätzlich eine Zwischenprüfung vorgeschrieben, die wichtige Sicht- und Funktionskontrollen umfasst.

Ist ein Zwei-Wege-Notrufsystem im Aufzug gesetzlich Pflicht?

Ja. Seit dem 31. Dezember 2020 verlangt die BetrSichV für alle Personenaufzüge zwingend ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem, über das eingeschlossene Personen jederzeit direkt einen Notdienst erreichen können.

Welche Aufgaben hat der Aufzugswärter?

Die benannte befähigte Person übernimmt die regelmäßige Inaugenscheinnahme der Anlage zwischen den ZÜS-Prüfungen. Dies umfasst einfache Funktionskontrollen auf offensichtliche Mängel gemäß den Vorgaben der TRBS 3121.

Was passiert bei erheblichen Mängeln am Aufzug?

Der Betreiber muss festgestellte Mängel unverzüglich beheben. Bei gefährlichen Mängeln, wie defekten Türverriegelungen, wird die Anlage sofort behördlich stillgelegt. Erhebliche Mängel gehören nach den ZÜS-Prüfstatistiken zu den häufigsten Beanstandungen.

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