ASiG-Betreuung extern: Sicherheitstechnische Betreuung nach § 5 und § 6 ASiG
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes. Wir zeigen die Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2, die Einsatzzeiten und wie externe ASiG-Betreuung gelingt.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12. Dezember 1973 verpflichtet jeden Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 und eines Betriebsarztes nach § 2. Die konkreten Einsatzzeiten regelt die DGUV Vorschrift 2 vom 1. Januar 2011, je nach Branche, Mitarbeiterzahl und Gefährdungslage. Eine fehlende ASiG-Betreuung ist nach § 209 SGB VII bußgeldbewehrt und kann Versicherungsschutz im Schadensfall gefährden.
Wer ASiG-Betreuung extern einkauft, kann nach DGUV Vorschrift 2 zwischen Regelbetreuung (Grund- und betriebsspezifische Betreuung) und alternativer Betreuung (Unternehmermodell) wählen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Beitrag zeigt die Modelle, die Einsatzzeiten, die Schnittstellen zur Gefährdungsbeurteilung und wie CIVAC als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service die Betreuung dokumentations- und audit-fest organisiert.
Auf einen Blick
- ASiG-Betreuung ist Pflicht ab dem ersten Beschäftigten, Modelle nach DGUV Vorschrift 2 wählen.
- Einsatzzeiten richten sich nach WZ-Schlüssel-Betreuungsgruppe, alternative Betreuung nur bis 50 Beschäftigte.
- CIVAC hinterlegt Bestellurkunde, Einsatzzeitnachweise und Berichtslinie in einem Workspace, audit-fest und § 5 ASiG-fest.
Was ASiG-Betreuung umfasst
Das ASiG verpflichtet den Arbeitgeber zur sicherheitstechnischen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach § 5 und zur arbeitsmedizinischen Betreuung durch einen Betriebsarzt nach § 2. Beide Funktionen sind unabhängig voneinander zu bestellen, beide schriftlich, beide mit definiertem Aufgabenkatalog.
Die Sifa nach § 6 ASiG berät den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit, prüft Anlagen und Arbeitsmittel, untersucht Unfälle und unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sie ist nicht weisungsgebunden in fachlichen Fragen.
Der Betriebsarzt nach § 3 ASiG übernimmt die arbeitsmedizinische Vorsorge, berät zur Arbeitsplatzgestaltung, unterstützt das Eingliederungsmanagement und führt die Vorsorgekartei. Auch er ist fachlich weisungsfrei.
Die Bestellung ist nach § 9 Abs. 3 ASiG schriftlich zu dokumentieren. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erhält eine Bestellurkunde mit Aufgaben, Befugnissen und Einsatzzeit. Ohne diese Urkunde ist die Bestellung formell unwirksam.
Der ASA (Arbeitsschutzausschuss) nach § 11 ASiG ist ab 20 Beschäftigten zu bilden, tagt vierteljährlich und besteht aus Arbeitgeber, zwei Betriebsratsmitgliedern, Sifa, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragten.
Die Dokumentation der ASA-Sitzungen ist Pflicht und Bestandteil der Audit-Belege bei Behördenprüfungen oder ISO-45001-Zertifizierungen.
Regelbetreuung versus alternative Betreuung
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet zwei Betreuungsmodelle. Die Regelbetreuung umfasst eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten je Branche und eine betriebsspezifische Betreuung nach individueller Gefährdungslage.
Die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) ist nur bis 50 Beschäftigte zulässig. Der Arbeitgeber nimmt selbst an Schulungen teil und wird stichprobenartig durch Sifa und Betriebsarzt unterstützt. Voraussetzung sind branchenspezifische Schulungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Die Grundbetreuung im Regelmodell errechnet sich aus Einsatzzeiten je Beschäftigtem: 0,2 bis 2,5 Stunden pro Jahr und Mitarbeiter, geteilt zwischen Sifa und Betriebsarzt nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2. Die Aufteilung Sifa/Betriebsarzt kann der Arbeitgeber im Rahmen festlegen.
Die betriebsspezifische Betreuung wird nach Anlage 4 ermittelt: Sechs Aufgabenfelder (Gefährdungsbeurteilung, Untersuchungen, Maßnahmenkonzept, Information und Kommunikation, Mitwirkung im Betrieb, betriebliche Gesundheitsförderung) werden mit Faktoren multipliziert.
Die Aufteilung zwischen Sifa und Betriebsarzt erfolgt projektbezogen. Wer ein neues Schichtmodell einführt, wird mehr betriebsärztliche Beratung brauchen, wer eine neue Maschine kauft, mehr sicherheitstechnische.
Der Betriebsarzt liefert hier den arbeitsmedizinischen Anteil, idealerweise mit Anbindung an die Vorsorgekartei und das BEM-Management.
Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppen
DGUV Vorschrift 2 ordnet jeden Betrieb nach WZ-Schlüssel einer von drei Betreuungsgruppen zu. Gruppe I (hohe Gefährdung) umfasst Bau, Bergbau, Chemie, Metallverarbeitung mit 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Gruppe II (mittlere Gefährdung) liegt bei 1,5 Stunden. Gruppe III (geringe Gefährdung) bei 0,5 Stunden.
Die Aufteilung zwischen Sifa und Betriebsarzt erfolgt nach Anlage 2 DGUV V2 und ist branchenspezifisch unterschiedlich. Üblich ist eine Spaltung von 0,3 Stunden Sifa und 0,2 Stunden Betriebsarzt pro Mitarbeiter und Jahr bei Gruppe III.
Für Kleinbetriebe bis 50 Beschäftigte ist die Mindesteinsatzzeit nach Anlage 2 oft so gering, dass alternativ das Unternehmermodell sinnvoll wird. Voraussetzung ist die Teilnahme des Arbeitgebers an Motivations- und Informationsschulungen der BG.
Die betriebsspezifische Betreuung kommt obendrauf. Sie wird zwischen Arbeitgeber und Sifa/Betriebsarzt vereinbart und im Betreuungsvertrag dokumentiert. Übliche Anlässe: Neubau, neue Maschinen, Arbeitsplatzumgestaltung, Unfallhäufung.
Die Aufteilung der Einsatzzeit über das Jahr ist flexibel, muss aber nachweisbar erfolgen. Stundenzettel, Berichtsmappen und ASA-Sitzungsprotokolle sind die üblichen Belege.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, in der Praxis länger, weil bei Schadensfällen oder Berufskrankheiten Jahre später Belege gefragt werden.
Externe Betreuung: Auswahlkriterien und Vertrag
Externe ASiG-Betreuung ist zulässig und in vielen Branchen die effizienteste Lösung. Voraussetzung ist die Qualifikation: Sifa nach Anlage 3 DGUV V2 (Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister mit Ausbildung nach § 7 ASiG) und Betriebsarzt mit Facharzttitel Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
Der Betreuungsvertrag muss die Einsatzzeiten, die Aufgaben, die Vertretungsregelung, den Ansprechpartner, die Anbindung an den ASA und die Berichtspflicht regeln. Pauschalverträge ohne Stundenkontingent sind in der Praxis schwer auditierbar.
Die Vertretung ist wichtig. Bei Krankheit oder Urlaub muss eine qualifizierte Vertretung in angemessener Zeit verfügbar sein. Eine Vertretung in 48 Stunden ist marktüblich, längere Wartezeiten gefährden die Pflichterfüllung.
Die Berichtspflicht umfasst Jahresbericht, ASA-Beiträge und ad-hoc-Berichte zu Unfällen oder Behördenanfragen. Der Bericht geht an die Geschäftsleitung schriftlich, eine Verlesung im ASA ersetzt die Schriftform nicht.
Externe Bestellung wird durch eine schriftliche Bestellurkunde dokumentiert, die Aufgaben, Einsatzzeit und Berichtsweg benennt. Der Vertrag mit der Beratungsfirma ist die zweite Säule, die Bestellurkunde der Person die erste.
Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. CIVAC liefert Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt als Officer-as-a-Service mit CIVAC-SLA von zwei Werktagen.
Schnittstellen zu Gefährdungsbeurteilung und ArbSchG
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Aufgabe des Arbeitgebers. Sifa und Betriebsarzt unterstützen, ersetzen ihn aber nicht. Wer die Gefährdungsbeurteilung an die Sifa delegiert, ohne sie in eigene Verantwortung zu übernehmen, riskiert nach § 130 OWiG Aufsichtspflichtverletzungen.
Die Beurteilung ist arbeitsbereichsbezogen, mindestens bei wesentlichen Änderungen und nach Vorfällen zu aktualisieren. Sie ist schriftlich zu dokumentieren, die Maßnahmen sind nach STOP-Prinzip (Substitution, technisch, organisatorisch, persönlich) zu wählen.
Die ArbStättV ergänzt die ASiG-Pflichten um Anforderungen an Arbeitsräume, Beleuchtung, Klima, Lärm und Bildschirmarbeitsplätze. Verstöße sind nach § 9 ArbStättV bußgeldbewehrt.
Die BetrSichV ergänzt um Anforderungen an Arbeitsmittel, Anlagenprüfung, Erlaubnispflicht für überwachungsbedürftige Anlagen. Wer eine Hebebühne, Druckanlage oder Aufzug betreibt, muss die Prüfungen koordinieren.
Die DGUV Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft konkretisieren branchenspezifisch. Wer im Baugewerbe tätig ist, prüft BG BAU-Vorschriften, im Pharma-Sektor BGW, in der Metallindustrie BG ETEM.
Diese Schnittstellen werden im Workspace gebündelt, sodass Gefahrstoffbeauftragter, Brandschutzbeauftragter und Sifa dieselben Belege referenzieren.
Was bei Behörden- und BG-Prüfungen erwartet wird
Die staatliche Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz) prüft die ASiG-Bestellungen, die Einsatzzeiten und die Gefährdungsbeurteilung. Schwerpunktaktionen der LASI laufen branchenbezogen, etwa Bau, Pflege oder Logistik.
Die zuständige Berufsgenossenschaft ergänzt um die Prüfung der DGUV-Vorschriften. Wer eine Erstbesichtigung oder eine Schwerpunktbesichtigung erhält, sollte Bestellurkunden, Stundennachweise, ASA-Protokolle und Gefährdungsbeurteilung griffbereit haben.
Typische Prüfpunkte: Vollständigkeit der Bestellung, Einsatzzeitnachweis, ASA-Sitzungsprotokolle, Vorsorgekartei, Erste-Hilfe-Organisation, Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII (ab 20 Beschäftigte).
Häufige Befunde: fehlende oder veraltete Bestellurkunde, keine ASA-Sitzungen dokumentiert, Gefährdungsbeurteilung pauschal statt arbeitsbereichsbezogen, Stundennachweis Sifa nur als Gesamtzahl ohne Aufgabenfeld-Zuordnung.
Die Bußgeldlage nach § 209 SGB VII reicht bis 10.000 Euro je Verstoß, kombiniert mit Anordnungen zur Mängelbeseitigung. Im Versicherungsfall kann der Versicherungsschutz teilweise verloren gehen, wenn fahrlässig auf Betreuung verzichtet wurde.
Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Oder eben nicht. Letzteres dauert im Schnitt mehrere Stunden Aktensuche je fehlendem Beleg.
ASiG-Betreuung im Mittelstand richtig dimensionieren
Im Mittelstand führt die Frage nach der richtigen Betreuungsstunde regelmäßig zu Unter- oder Überdimensionierung. Wer Stunden pauschal einkauft, ohne den Bedarf zu kennen, zahlt entweder zu viel oder erhält zu wenig.
Die Bedarfsanalyse beginnt mit der Betreuungsgruppe nach WZ-Schlüssel, multipliziert mit der Beschäftigtenzahl. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung nach Anlage 4 mit Aufgabenfeld-Faktoren.
Saisonale Schwankungen (Großbaustellen, Schichtwechsel, Neueinstellungen) sollten in der Stundenkalkulation berücksichtigt werden. Ein Vertrag mit fester Jahresstunde ohne Flexibilität führt zu Unterdeckung im Peak und Überdeckung in der Nebenphase.
Externe Beratungen liefern üblich Pakete mit Grundbetreuung plus Stundenkontingent für betriebsspezifische Aufgaben. Eine Stundenrate von 110 bis 180 Euro netto ist marktüblich, abhängig von Region und Qualifikation.
Die Kombination aus interner Sifa-Teilzeit (für tägliche Präsenz) und externem Betriebsarzt (für Pflichtvorsorge) ist eine gängige Mittelstandskonfiguration. Wer beide extern bezieht, sollte einen Single-Point-of-Contact verlangen, um Schnittstellenverluste zu vermeiden.
Der Vergleich mit klassischen Beratungsmodellen ist klar: CIVAC-SLA von zwei Werktagen statt zwei bis sechs Wochen, kombinierter Workspace und ein Brandschutzbeauftragter aus derselben Hand.
Wie eine externe ASiG-Betreuung startet
Schritt 1: Bestandsaufnahme. Welche Branche, welche WZ-Klassifikation, welche Beschäftigtenzahl, welche aktuellen Bestellungen? Welche Gefährdungsbeurteilung existiert, welche ASA-Protokolle, welche Vorsorgekartei?
Schritt 2: Modellwahl. Regelbetreuung oder Unternehmermodell? Bei weniger als 50 Beschäftigten und passender Branche kann das Unternehmermodell sinnvoll sein, sonst Regelbetreuung.
Schritt 3: Sifa und Betriebsarzt benennen. Schriftliche Bestellurkunde mit Aufgaben, Einsatzzeit, Berichtsweg, Vertretung. Bestellung muss vor Beginn der Tätigkeit vorliegen, rückwirkende Bestellungen sind unwirksam.
Schritt 4: Betreuungsvertrag mit externem Dienstleister. Stundenkontingent, Erreichbarkeit, Vertretungsregelung, Berichtspflicht, Honorierung. ASA-Teilnahme verbindlich, mindestens vierteljährlich.
Schritt 5: Workspace einrichten. Bestellurkunde, Stundennachweise, ASA-Protokolle, Gefährdungsbeurteilung, Vorsorgekartei in einer EU-gehosteten Berichtslinie. Damit Behörden- und BG-Prüfungen ohne Aktensuche bestehen werden.
Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. CIVAC stellt Sifa und Betriebsarzt als Officer-as-a-Service, mit 25 Beauftragten-Rollen verfügbar und EU-Datenresidenz.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen
ASiG-Betreuung ist nicht delegierbar, aber organisierbar. Wer Bestellurkunden, Stundennachweise, ASA-Protokolle und Gefährdungsbeurteilungen in mehreren Postfächern verwaltet, verliert beim Personalwechsel oder bei der nächsten Behördenprüfung Zeit und Belastbarkeit.
CIVAC ist Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service. Der Workspace bündelt Bestellurkunden, Stundennachweise, ASA-Protokolle, Vorsorgekartei und Gefährdungsbeurteilung in einer EU-gehosteten Berichtslinie. 490 Audit-Vorlagen decken ASiG, DGUV Vorschrift 2 und ArbSchG ab.
Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Im zweiten Modell übernehmen erfahrene Sifa und Betriebsärzte die Bestellung, die ASA-Teilnahme, den Jahresbericht und die laufende Berichtslinie an die Geschäftsleitung.
Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Bei der nächsten Erstbesichtigung der BG oder der Gewerbeaufsicht liegen Bestellung, Stunden, Berichte und Beurteilung mit zwei Klicks bereit.
Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Im Erstgespräch klären wir Branche, Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl und ob Lizenz oder Mandat besser passt.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen.
FAQ
Ab wann ist ASiG-Betreuung Pflicht?
Ab dem ersten Beschäftigten nach § 2 und § 5 ASiG. Die konkrete Einsatzzeit richtet sich nach DGUV Vorschrift 2 und der Betreuungsgruppe (I, II oder III) des Betriebs. Auch Kleinstunternehmen mit einem Mitarbeiter sind zur Bestellung verpflichtet.
Was ist der Unterschied zwischen Regelbetreuung und Unternehmermodell?
Regelbetreuung umfasst eine feste Grundbetreuung plus betriebsspezifische Betreuung nach Anlage 4. Das Unternehmermodell ersetzt die Grundbetreuung durch Eigenqualifikation des Arbeitgebers plus bedarfsorientierte Beratung. Nur bis 50 Beschäftigte zulässig, branchengebunden.
Kann ich Sifa und Betriebsarzt extern beauftragen?
Ja, externe Bestellung ist nach § 9 ASiG zulässig und verbreitet. Voraussetzung ist die Qualifikation der Person nach § 7 ASiG (Sifa) bzw. Facharzt Arbeitsmedizin (Betriebsarzt). Eine schriftliche Bestellurkunde mit Aufgaben und Einsatzzeit ist Pflicht.
Welche Bußgelder drohen bei fehlender ASiG-Betreuung?
Geldbußen bis 10.000 Euro je Verstoß nach § 209 SGB VII, kombiniert mit Anordnungen zur Mängelbeseitigung. Im Schadensfall kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz teilweise entfallen, persönliche Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG ist möglich.
Müssen wir einen Arbeitsschutzausschuss bilden?
Ja, ab 20 Beschäftigten nach § 11 ASiG. Der ASA tagt mindestens vierteljährlich und besteht aus Arbeitgeber, zwei Betriebsratsmitgliedern, Sifa, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragten. Protokolle sind zu führen und Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Wie unterstützt CIVAC die ASiG-Betreuung?
CIVAC liefert Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt als Officer-as-a-Service oder Workspace-Lizenz. Bestellurkunden, Stundennachweise, ASA-Protokolle und Gefährdungsbeurteilung liegen audit-fest in einer EU-gehosteten Berichtslinie, mit CIVAC-SLA von zwei Werktagen.
Klingt nach viel Arbeit?
Beauftragten-Pflichten, Fristen, Nachweise — genau das nehmen wir dir ab. Sag kurz Hallo, wir zeigen dir wie.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.