Externe Beschwerdestelle nach § 13 AGG
§ 13 Abs. 1 AGG gibt jeder beschäftigten Person das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebs zu beschweren. Wer diese Stelle intern besetzt, besetzt sie mit Menschen, die den Beschwerdeführer, den Beschuldigten und die Führungskraft dazwischen persönlich kennen. Genau daran scheitern Verfahren, und genau deshalb fragen Unternehmen die Stelle extern an. CIVAC übernimmt den Meldeweg, die vertrauliche Entgegennahme, die strukturierte Sachverhaltsaufnahme und den schriftlichen Kurzbericht an Geschäftsführung und Betriebsrat. Die Entscheidung über Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 AGG trifft weiterhin der Arbeitgeber, und das ist keine Einschränkung des Angebots, sondern die Rechtslage.
Was CIVAC übernimmt
Meldeweg und Entgegennahme
- Eigener Eingangskanal für Ihren Betrieb, per E-Mail und telefonisch erreichbar, getrennt von Ihren internen Postfächern.
- Benanntes Beschwerde-Panel statt einer anonymen Sammeladresse, geschlechterparitätisch besetzt, damit die Wahl der Ansprechperson der beschwerdeführenden Person offensteht.
- Ein persönlicher Ansprechpartner für Ihre Beschäftigten, der über den einzelnen Fall hinaus derselbe bleibt.
- Vertrauliche Entgegennahme mit Aufklärung über den Ablauf, die Beteiligten und darüber, was mit der Beschwerde geschieht.
- Aufnahme in der Sprache der beschwerdeführenden Person, soweit im Mandat vereinbart.
Prüfung und Bericht
- Strukturierte Sachverhaltsaufnahme entlang der geschützten Gründe des § 1 AGG und der Benachteiligungsformen des § 3 AGG.
- Neutrale Vorprüfung, ob der geschilderte Sachverhalt in den Anwendungsbereich des AGG oder Ihrer Betriebsvereinbarung fällt.
- Klärende Gespräche mit den Beteiligten, wenn der Sachverhalt sie erfordert und die beschwerdeführende Person zustimmt.
- Schriftlicher Kurzbericht an Geschäftsführung und Betriebsrat mit Sachstand, Bewertung des Prüfungsergebnisses und Handlungsoptionen.
- Mitteilung des Ergebnisses an die beschwerdeführende Person, wie § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG sie verlangt.
Nachweis und Plattform
- Jeder Fall läuft im CIVAC Workspace mit Eingangsdatum, Bearbeitungsstand, Fristen und Beteiligten.
- Append-only-Dokumentation, die im Streitfall zeigt, wann was geprüft und wem was mitgeteilt wurde.
- Zugriffsrechte fallbezogen, nicht pauschal: wer nicht am Fall arbeitet, sieht den Fall nicht.
- Auswertung anonymisierter Beschwerdemuster für die Präventionspflicht aus § 12 Abs. 1 AGG.
- Exportfähige Falldokumentation für Wirtschaftsprüfung, Konzernrevision und Aufsichtsgremien.
Ablauf
- 1
Bestandsaufnahme
Wir sehen an, was heute gilt: bestehende Betriebsvereinbarung, benannte Stellen, Eskalationswege, frühere Fälle. Daraus ergibt sich, ob die externe Stelle die bisherige Stelle ersetzt oder neben sie tritt. § 13 Abs. 1 AGG verlangt keine bestimmte Anzahl von Stellen, sondern eine zuständige.
- 2
Einrichtung des Meldewegs
Eingangskanal, Panel, Vertretungsregelung und Fristenlogik werden aufgesetzt und mit Ihrer internen Entscheidungsstelle abgestimmt. Am Ende dieses Schritts steht fest, wer eine Beschwerde entgegennimmt, wer sie prüft und an wen der Bericht geht.
- 3
Bekanntmachung im Betrieb
§ 12 Abs. 5 AGG verlangt, dass das Gesetz, § 61b ArbGG und die Information über die zuständige Beschwerdestelle im Betrieb bekannt gemacht werden. Sie erhalten die Bekanntmachung als Aushang und in digitaler Form. Dieser Schritt bleibt in der Praxis am häufigsten liegen und fällt bei einer Prüfung als Erstes auf.
- 4
Laufender Betrieb
Jede eingehende Beschwerde durchläuft Entgegennahme, Aufklärung über das Verfahren, Sachverhaltsaufnahme und Vorprüfung. Sachstand und Handlungsoptionen laufen als Kurzbericht an Geschäftsführung und Betriebsrat zurück, das Ergebnis geht an die beschwerdeführende Person.
- 5
Auswertung und Prävention
Anonymisierte Beschwerdemuster zeigen, wo Schulung, Regelung oder Führung nicht greifen. Das ist der Punkt, an dem die Stelle aus einer Pflicht ein Instrument wird, und es ist zugleich der Nachweis für die Maßnahmenpflicht aus § 12 Abs. 1 AGG.
Rechtlicher Rahmen
Die folgenden Vorschriften bestimmen, was eine Beschwerdestelle leisten muss und wo ihre Zuständigkeit endet. Zitiert ist jeweils der Wortlaut, damit Sie ihn gegen das Gesetz halten können.
- § 13 Abs. 1 AGG
Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
Zwei Pflichten in einem Satz: eine zuständige Stelle muss existieren, und jede Beschwerde muss geprüft und beantwortet werden. Eine Stelle, die Beschwerden entgegennimmt und nichts zurückmeldet, erfüllt die zweite Hälfte der Vorschrift nicht.
- § 12 Abs. 5 AGG
Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
Die Einrichtung der Stelle genügt nicht. Die Belegschaft muss wissen, dass es sie gibt und an wen sie sich wendet. Satz 2 lässt dafür Aushang, Auslegung und das Intranet gleichermaßen zu, die Pflicht ist also leicht zu erfüllen und trotzdem der häufigste offene Punkt bei Betrieben, die eine Stelle bereits benannt haben.
- § 12 Abs. 3 AGG
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
Die Maßnahme schuldet der Arbeitgeber, nicht die Beschwerdestelle. Abmahnung, Versetzung und Kündigung sind arbeitsrechtliche Entscheidungen des Unternehmens. Die externe Stelle bereitet sie vor, sie trifft sie nicht.
- § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG
Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
Ansprüche laufen in Monaten, nicht in Jahren. Wer erst nach Wochen anfängt, den Sachverhalt zu rekonstruieren, verhandelt ohne Aktenlage. Deshalb steht am Anfang des Verfahrens die dokumentierte Aufnahme und nicht die Bewertung.
Zitiert ist der am 12. August 2026 geltende Gesetzestext. Zum AGG läuft ein Änderungsverfahren, das unter anderem die Frist des § 15 Abs. 4 AGG betrifft. Maßgeblich ist der jeweils geltende Wortlaut, nicht diese Seite.
Preislogik
Der Preis besteht aus vier Bestandteilen, die getrennt ausgewiesen werden. So lässt sich das Angebot mit anderen Angeboten vergleichen, auch wenn diese anders schneiden.
Einrichtung
Einmalig. Bestandsaufnahme, Eingangskanal, Panel, Verfahrens- und Kommunikationsvorlagen, Bekanntmachung nach § 12 Abs. 5 AGG und Einrichtung der Dokumentation im Workspace.
Monatliche Mandatspauschale
Laufende Erreichbarkeit des Panels, Pflege der Dokumentation, Fristenüberwachung und das Reporting an Geschäftsführung und Betriebsrat.
Fallbearbeitung
Je bearbeiteter Beschwerde, gestaffelt nach Komplexität. Eine im Mandat vereinbarte Zahl von Fällen je Vertragsjahr ist in der Mandatspauschale enthalten.
Schulung und Workshop
Optional, je Termin oder als E-Learning für die gesamte Belegschaft. Details auf der Seite zur AGG-Schulung.
- Zahl der Beschäftigten und Zahl der Standorte.
- Sprachen, in denen der Meldeweg erreichbar sein soll.
- Ob eine Betriebsvereinbarung bereits besteht oder das Verfahren erst festgelegt wird.
- Erwartete Fallzahl und die vereinbarte Zahl inklusiver Fälle.
- Ob die Stelle die bisherige interne Stelle ersetzt oder neben ihr geführt wird.
Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Beschäftigtenzahl und Umfang feststehen. Die Plattform kostet 49 € pro Beauftragten-Rolle und Monat und ist im Mandat gesondert ausgewiesen.
Wo die Leistung endet
CIVAC ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Was das konkret bedeutet, steht hier und nicht im Kleingedruckten.
- Die Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 AGG, also Abmahnung, Versetzung oder Kündigung, trifft ausschließlich der Arbeitgeber.
- Die Vorprüfung ist eine Risiko-Indikation für Ihre Entscheidung, kein Rechtsgutachten und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- CIVAC vertritt Sie nicht vor Gerichten oder Behörden und führt keine arbeitsrechtlichen Verfahren.
- Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben nach § 13 Abs. 2 AGG unberührt. Die externe Stelle ersetzt weder den Betriebsrat noch das Beschwerdeverfahren nach §§ 84, 85 BetrVG.
- Wo eine Beschwerde in ein Strafverfahren gehört, sagen wir das und übernehmen die Anzeige nicht anstelle der Betroffenen.
Häufige Fragen
- Darf die Beschwerdestelle nach § 13 AGG extern besetzt werden?
- Die Frage ist in der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet, deshalb hier die ehrliche Fassung. § 13 Abs. 1 AGG spricht von den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle und schreibt weder eine bestimmte Person noch eine bestimmte Organisationsform vor. Ein Teil der Kommentarliteratur leitet aus dem Wortlaut ab, dass die Stelle betriebsnah bleiben muss, ein anderer hält eine teilweise Auslagerung für zulässig, solange die Arbeitgeberpflichten gewahrt bleiben. Beide Seiten sind sich in einem Punkt einig, und der ist der entscheidende: die Pflichten aus §§ 12 und 13 AGG lassen sich nicht wegvergeben. Deshalb ist die externe Stelle hier als Ergänzung der internen Zuständigkeit angelegt und nicht als deren Ersatz. Aufnahme, Aufklärung und Empfehlung liegen außen, Zuständigkeit und Entscheidung bleiben im Unternehmen. Ob Sie die interne Stelle daneben bestehen lassen, klären wir in der Bestandsaufnahme.
- Ab wie vielen Beschäftigten muss eine Beschwerdestelle eingerichtet werden?
- Das AGG nennt keinen Schwellenwert. § 13 Abs. 1 AGG gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis, und § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet jeden Arbeitgeber zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen. Anders als beim Hinweisgeberschutzgesetz, das in § 12 Abs. 2 HinSchG an in der Regel mindestens 50 Beschäftigte anknüpft, entfällt die Pflicht also nicht bei kleiner Belegschaft. Was sich mit der Größe ändert, ist der angemessene Aufwand: ein Betrieb mit zwölf Personen braucht eine benannte, erreichbare Stelle, kein Panel mit Vertretungsregelung.
- Was kostet eine externe Beschwerdestelle?
- Der Preis setzt sich aus Einrichtung, monatlicher Mandatspauschale, Fallbearbeitung und optionalen Schulungen zusammen. Die Höhe hängt an der Beschäftigtenzahl, der Zahl der Standorte, den Sprachen des Meldewegs und der Zahl der Fälle, die je Vertragsjahr inklusive sein sollen. Wer Angebote vergleicht, sollte auf den Schnitt achten und nicht auf den Monatsbetrag: ob Bekanntmachung, Fristenüberwachung, Bericht an den Betriebsrat und Dokumentation enthalten sind, unterscheidet Angebote stärker als die Pauschale. Sie erhalten je Bestandteil einen festen Betrag, sobald Umfang und Beschäftigtenzahl feststehen.
- Wie verhält sich die externe Stelle zum Betriebsrat?
- Sie tritt nicht an seine Stelle. § 13 Abs. 2 AGG stellt ausdrücklich klar, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen unberührt bleiben. Daneben besteht das eigenständige Beschwerderecht aus § 84 Abs. 1 BetrVG und die Zuständigkeit des Betriebsrats aus § 85 Abs. 1 BetrVG, Beschwerden entgegenzunehmen und auf Abhilfe hinzuwirken. In der Praxis heißt das: Beschäftigte haben mehrere Wege, und die externe Stelle ist einer davon. Wo eine Betriebsvereinbarung besteht, wird der Bericht regelmäßig an Geschäftsführung und Betriebsrat gemeinsam adressiert.
- Was passiert mit einer Beschwerde, die sich als unbegründet erweist?
- Sie wird genauso dokumentiert und beantwortet wie jede andere. § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG verlangt die Prüfung und die Mitteilung des Ergebnisses, er unterscheidet dabei nicht nach Ausgang. Für das Unternehmen ist gerade dieser Fall wichtig: eine dokumentierte, ergebnisoffene Prüfung ist der Nachweis, dass das Verfahren funktioniert. Nachteile wegen der Erhebung einer Beschwerde sind im Anwendungsbereich des BetrVG nach § 84 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, im AGG folgt der Schutz vor Benachteiligung wegen einer Beschwerde aus § 16 AGG.
- Wie lange dauert die Einrichtung?
- Maßgeblich sind zwei Dinge: ob eine Betriebsvereinbarung schon besteht und ob der Betriebsrat zu beteiligen ist. Liegt beides vor, sind Eingangskanal, Panel und Bekanntmachung eine Frage von Tagen. Muss das Verfahren erst festgelegt und mitbestimmungsrechtlich abgestimmt werden, ist die Abstimmung der längste Teil und bestimmt den Termin. Im Angebot steht die Vorlaufzeit als Zusage, nicht als Schätzung, damit Sie den Starttermin gegenüber Ihrer Belegschaft nennen können.
- Wie wird die Vertraulichkeit gesichert?
- Der Eingangskanal liegt außerhalb Ihrer internen Postfächer, und der Zugriff im Workspace ist fallbezogen: wer nicht am Fall arbeitet, sieht ihn nicht. Die Dokumentation ist append-only, spätere Änderungen sind als Änderungen sichtbar. Ob und in welchem Umfang die Identität der beschwerdeführenden Person gegenüber Beteiligten offengelegt wird, wird vor jedem klärenden Gespräch mit ihr abgestimmt. Das ist kein Serviceversprechen, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Stelle überhaupt benutzt wird.