77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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SiFa

Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen, Pflichtschulungen, Unfalluntersuchungen. Schriftlich bestellt nach § 5 ASiG, dokumentiert nach DGUV V2, an einem Ort abgelegt.

Schwerpunkte
§ 5 ASiGDGUV V2§ 6 ArbSchGGefährdungsbeurteilung
Rechtsgrundlage

§ 5 ASiG · DGUV V2 · § 6 ArbSchG

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Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa): Mit uns sprechen

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Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz SiFa, ist die qualifizierte Person, die das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dem Arbeitgeber an die Seite stellt. Sie kann aus dem eigenen Personal benannt oder als externe SiFa bestellt werden; das Gesetz lässt beides zu. § 5 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung, soweit sie nach Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Betriebsorganisation und Schulungsstand des Arbeitgebers erforderlich ist, § 6 ASiG beschreibt die beratenden Aufgaben und § 8 ASiG die Weisungsfreiheit bei der Anwendung der Fachkunde. Die Fachkunde regelt § 7 ASiG, konkretisiert durch § 4 DGUV Vorschrift 2: Berechtigung zur Berufsbezeichnung Ingenieur oder Prüfung als staatlich anerkannter Techniker, danach mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit und ein staatlich oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteter oder anerkannter Qualifizierungslehrgang.

Neben dem ASiG verpflichtet § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, § 6 ArbSchG zur Dokumentation des Ergebnisses, der festgelegten Maßnahmen und des Ergebnisses ihrer Überprüfung. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als mögliche Gefährdung. DGUV Vorschrift 2 legt in Anlage 2 Abschnitt II feste Einsatzzeiten der Grundbetreuung fest, als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr in Betreuungsgruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II, 0,5 Stunden in Gruppe III. Auf jeden der beiden Leistungserbringer entfallen mindestens 20 Prozent, die betriebsspezifische Betreuung kommt darauf an.

Die Bußgeldlage wird häufig falsch dargestellt. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG ahndet mit bis zu 30.000 Euro, wer als Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt; Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 liegen bei bis zu 5.000 Euro. § 26 ArbSchG stellt die beharrliche Wiederholung und die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit unter Strafe.

Entscheidend ist die Rollenteilung. Die SiFa unterstützt und berät, entschieden wird auf Arbeitgeberseite: § 3 ArbSchG weist dem Arbeitgeber die Verantwortung für die Maßnahmen zu, § 13 ArbSchG regelt, wer sie neben ihm wahrnimmt. Bei mehr als 20 Beschäftigten ist nach § 11 ASiG ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens vierteljährlich zusammentritt. Wer die SiFa bestellt, ihr aber weder Zugang zu den Arbeitsplätzen noch Zeit für Begehungen gibt, erfüllt die Pflicht nur auf dem Papier.

Pflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe e ASiG; die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG schuldet der Arbeitgeber.
  • Beratung dazu, wie psychische Belastungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG mit einer strukturierten Methode wie der GDA-Leitlinie erfasst werden.
  • Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen, Mitteilung der Mängel an den Arbeitgeber und Hinwirken auf ihre Beseitigung (§ 6 Nr. 3 Buchstabe a ASiG).
  • Beratung zur Auswahl von Arbeitsmitteln nach BetrSichV und zu Sicherheitskennzeichen nach ASR A1.3.
  • Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen, Auswertung der Ergebnisse und Vorschlag von Verhütungsmaßnahmen (§ 6 Nr. 3 Buchstabe c ASiG).
  • Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss, den der Arbeitgeber nach § 11 ASiG bei mehr als 20 Beschäftigten zu bilden hat und der mindestens vierteljährlich zusammentritt.
  • Mitwirkung an der Schulung der Sicherheitsbeauftragten und Belehrung der Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 6 Nr. 4 ASiG).
  • Abstimmung mit dem Betriebsarzt zu Lärm, Gefahrstoffen und ergonomischen Untersuchungen.
  • Beratung zu Lärmmessungen und zu den Auslösewerten nach § 6 LärmVibrationsArbSchV, unterer Auslösewert 80 dB(A), oberer 85 dB(A).
  • Regelmäßiger schriftlicher oder elektronischer Bericht an den Arbeitgeber über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die eigenen Fortbildungen (§ 5 DGUV Vorschrift 2).

Ab wann muss ich eine SiFa bestellen?

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nach § 5 ASiG schriftlich zu bestellen, soweit dies im Hinblick auf Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Betriebsorganisation und den Schulungsstand des Arbeitgebers erforderlich ist. Den Umfang konkretisiert DGUV Vorschrift 2. Nach § 2 gilt Anlage 1 für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten und Anlage 2 für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. Abweichend davon kann ein aktiv in das Betriebsgeschehen eingebundener Unternehmer nach Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, das sogenannte Unternehmermodell; die Obergrenze setzt der jeweilige Unfallversicherungsträger und sie liegt bei höchstens 50 Beschäftigten, für die Betreuung durch Kompetenzzentren nach Anlage 4 bei höchstens 20. Bei der Berechnung der Schwellen zählen Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5, mit mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 und darüber mit 1,0 (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2).

Die Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt II ist eine feste Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr, als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft: 2,5 Stunden in Betreuungsgruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II, 0,5 Stunden in Gruppe III. Die Zuordnung der Betriebsart zu einer Gruppe steht in Anlage 2 Abschnitt IV und folgt dem WZ-Schlüssel; Gruppe I umfasst Hochrisikobranchen wie Bau, Chemie und Metallverarbeitung, Gruppe III Büro und Dienstleistung. Auf jeden Leistungserbringer entfallen mindestens 20 Prozent der Zeit. Die betriebsspezifische Betreuung nach Abschnitt III kommt anlassbezogen hinzu, Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit.

Die Fachkunde verlangt § 7 ASiG, § 4 DGUV Vorschrift 2 konkretisiert sie: Berechtigung zur Berufsbezeichnung Ingenieur oder Prüfung als staatlich anerkannter Techniker, danach mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit und ein staatlich oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteter oder anerkannter Qualifizierungslehrgang. Im Mittelstand ist die externe SiFa Standard, mit Stundensätzen zwischen 95 und 160 Euro netto.

  • Schriftliche Bestellung nach § 5 ASiG, soweit nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl erforderlich.
  • Bis 20 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 1 DGUV Vorschrift 2.
  • Mehr als 20 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2.
  • Alternatives Betreuungsmodell nach Anlage 3 nur bis zur Obergrenze des Unfallversicherungsträgers, höchstens 50 Beschäftigte.
  • Mehr als 20 Beschäftigte: Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG mit mindestens vierteljährlichen Sitzungen.
  • Betreuungsgruppe I: Grundbetreuung 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen.

Typische Branchen

  • Bau, Tiefbau und Handwerk
  • Metallverarbeitung, Maschinenbau und Automobilproduktion
  • Chemie, Pharma und Prozessindustrie
  • Logistik, Lagerlogistik und Letzte Meile
  • Lebensmittel- und Getränkeindustrie
  • Gesundheitswesen, Krankenhäuser und Pflege
  • Einzel- und Großhandel sowie Handwerk
  • Büro, IT und Professional Services
  • Öffentliche Verwaltung und kommunale Betriebe
CIVAC

Was CIVAC für Ihre SiFa liefert

CIVAC stellt eine externe SiFa mit BG-akkreditiertem Zertifikat und eine Softwareplattform bereit, die Betreuungsstunden, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Unfallakten in einer prüfungsfesten Ablage zusammenführt. Sie erhalten ein Arbeitsplatzregister, Vorlagen für die physische und psychische Gefährdungsbeurteilung entlang der GDA-Leitlinie, Unfall-Ursachenanalysen und eine DGUV-V2-Berechnung, die nachweist, ob Ihre Betreuungsstunden den Mindestumfang erfüllen. CIVAC moderiert den Arbeitsschutzausschuss bei mehr als 20 Beschäftigten und liefert Jahresberichte für Berufsgenossenschaft und Geschäftsleitung, bei Bedarf zweisprachig für US- oder UK-Mutterhäuser. Jede Begehungsfeststellung wird als Aufgabe mit Verantwortlichem und Frist geführt und bleibt offen, bis die Abstellung belegt ist. Fällige Unterweisungen nach § 12 ArbSchG und die Wiedervorlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG laufen terminiert mit, sodass der Nachweis bei einer BG-Prüfung nicht rekonstruiert werden muss.

Häufige Fragen

Pflicht-Prüfungen in der Verantwortung

Über Gefährdungsbeurteilung und Schulungen hinaus organisiert die Fachkraft für Arbeitssicherheit jede BetrSichV- und DGUV-Prüfung der Arbeitsmittel. CIVAC verwaltet Intervalle, Fristen und die jeweils zuständige Befähigte Person oder ZÜS.

  • Anlage / Prüfung
    Ortsveränderliche elektrische Geräte (DGUV V3)
    Intervall
    Alle 6 bis 24 Monate (nutzungsabhängig)
    Norm / Vorschrift
    DGUV V3 · DIN VDE 0701/0702
    Durchführung
    Elektrofachkraft
  • Anlage / Prüfung
    Ortsfeste elektrische Anlagen
    Intervall
    Alle 4 Jahre
    Norm / Vorschrift
    DGUV V3 · DIN VDE 0105-100
    Durchführung
    Elektrofachkraft (VEFK-geführt)
  • Anlage / Prüfung
    Aufzugsanlagen
    Intervall
    Jährliche ZÜS-Prüfung + Zwischenprüfung
    Norm / Vorschrift
    BetrSichV § 15 · TRBS 1201 Teil 4
    Durchführung
    Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
  • Anlage / Prüfung
    Krane und Hebezeuge
    Intervall
    Jährlich
    Norm / Vorschrift
    DGUV V52 · DGUV V54 · DGUV V68
    Durchführung
    Sachkundiger
  • Anlage / Prüfung
    Kraftbetätigte Tore, Türen und Schranken
    Intervall
    Jährlich
    Norm / Vorschrift
    ASR A1.7 · DGUV V67
    Durchführung
    Sachkundiger
  • Anlage / Prüfung
    Leitern, Tritte und Gerüste
    Intervall
    Jährlich
    Norm / Vorschrift
    DGUV Information 208-016
    Durchführung
    Befähigte Person
  • Anlage / Prüfung
    Blitzschutzanlagen
    Intervall
    Alle 1 bis 4 Jahre (klassenabhängig)
    Norm / Vorschrift
    DIN EN 62305 · DIN VDE 0185-305
    Durchführung
    Blitzschutzfachkraft
  • Anlage / Prüfung
    Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
    Intervall
    Mindestens jährlich (nutzungsabhängig)
    Norm / Vorschrift
    DGUV Regel 112-198 · 112-199
    Durchführung
    Sachkundiger

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