Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen, Pflichtschulungen, Unfalluntersuchungen. Schriftlich bestellt nach § 5 ASiG, dokumentiert nach DGUV V2, an einem Ort abgelegt.
§ 5 ASiG · DGUV V2 · § 6 ArbSchG
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa): Mit uns sprechen
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Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Eine externe SiFa, also eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, ist die qualifizierte Person, die das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) jedem Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl vorschreibt. § 5 ASiG regelt die Bestellpflicht, § 6 ASiG die beratenden Aufgaben und § 8 ASiG die fachliche Unabhängigkeit. Die Mindestqualifikation ist in DGUV Vorschrift 2 festgelegt und setzt eine Ingenieur-, Techniker- oder Meisterausbildung plus eine mehrstufige Ausbildung von rund drei Jahren mit staatlich anerkanntem SiFa-Zertifikat voraus. Die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung und organisieren die Fortbildung. Neben dem ASiG verpflichtet § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber zur dokumentierten Gefährdungsbeurteilung jedes Arbeitsplatzes, § 6 ArbSchG zur fortlaufenden Aktualisierung und Vorlage auf Verlangen. Seit der Änderung 2013 muss die Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich auch psychische Belastungen wie Arbeitsintensität, soziale Beziehungen und emotionale Anforderungen umfassen. DGUV Vorschrift 2 legt die Mindestbetreuungsstunden je Beschäftigtem fest, abhängig von der Betreuungsgruppe: 0,6 Stunden pro Bürobeschäftigtem in Gruppe III steigen auf bis zu 2,5 Stunden in Produktion in Gruppe I, plus Grundbetreuungsanteil. Verstöße werden nach § 25 ArbSchG mit bis zu 30.000 Euro Geldbuße und nach § 26 ArbSchG bei Leib- oder Lebensgefahr strafrechtlich verfolgt.
Pflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG für jeden Arbeitsplatz inklusive Büro, Produktion und Homeoffice.
- Berücksichtigung psychischer Belastungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG mit einer strukturierten Methode wie der GDA-Leitlinie.
- Mindestens jährliche Begehung der Arbeitsstätten, Maschinen und persönlichen Schutzausrüstung sowie bei jeder Änderung.
- Beratung zur Auswahl von Arbeitsmitteln nach BetrSichV und zu Sicherheitskennzeichen nach ASR A1.3.
- Untersuchung jedes meldepflichtigen Unfalls und jedes Beinaheunfalls mit Ursachenanalyse.
- Vorbereitung und Moderation des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG mindestens vierteljährlich ab 20 Beschäftigten.
- Schulung der Sicherheitsbeauftragten und Führungskräfte zu Pflichten und unternehmensspezifischem Risikoregister.
- Abstimmung mit dem Betriebsarzt zu Lärm, Gefahrstoffen und ergonomischen Untersuchungen.
- Veranlassung und Auswertung von Lärmmessungen am Arbeitsplatz nach LärmVibrationsArbSchV (Auslösewerte 80/85 dB(A)).
- Organisation der jährlichen Regalprüfung nach DIN EN 15635 sowie der Sachkunde-Erstausbildung und Auffrischung für Staplerschein nach DGUV V68/G25 und Kranführer nach DGUV V52.
- Jährliche Berichterstattung an Geschäftsleitung und Berufsgenossenschaft zu Betreuungsstunden und Feststellungen.
Ab wann muss ich eine SiFa bestellen?
Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG bestellen, unabhängig von der Größe, beginnend mit dem ersten Beschäftigten. Der erforderliche Betreuungsumfang richtet sich nach DGUV Vorschrift 2 und hängt von Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl ab. Unternehmen bis 50 Beschäftigte können zwischen dem Unternehmermodell mit Schulung des Inhabers und der Regelbetreuung mit einer SiFa wählen. Ab 51 Beschäftigten ist die Regelbetreuung verpflichtend, mit einem festen Grundbetreuungsanteil von rund 0,2 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr plus einer betriebsspezifischen Komponente für Projekte, Unfälle und Begehungen. Die Betreuungsgruppen folgen der WZ-2008-Klassifizierung: Gruppe I umfasst Hochrisikobranchen wie Bau, Chemie und Metallverarbeitung, Gruppe II Großhandel, Logistik und Handwerk, Gruppe III Büro und Dienstleistung. Die Qualifikation nach § 7 ASiG verlangt eine technische Ausbildung plus die durch die Berufsgenossenschaft akkreditierte SiFa-Ausbildung. Im Mittelstand ist die externe SiFa Standard, mit Stundensätzen zwischen 95 und 160 Euro netto.
- Ab Beschäftigtem 1: Bestellpflicht nach § 5 ASiG.
- Bis 50 Beschäftigte: Wahlrecht zwischen Unternehmermodell und Regelbetreuung.
- Ab 51 Beschäftigten: Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 verpflichtend.
- Ab 21 Beschäftigten: Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG mit vierteljährlichen Sitzungen.
- Branchen der Betreuungsgruppe I: Grundbetreuungsanteil rund 1,2 Stunden pro Beschäftigtem pro Jahr.
- Nach jeder relevanten Änderung: Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV und § 5 ArbSchG.
Typische Branchen
- Bau, Tiefbau und Handwerk
- Metallverarbeitung, Maschinenbau und Automobilproduktion
- Chemie, Pharma und Prozessindustrie
- Logistik, Lagerlogistik und Letzte Meile
- Lebensmittel- und Getränkeindustrie
- Gesundheitswesen, Krankenhäuser und Pflege
- Einzel- und Großhandel sowie Handwerk
- Büro, IT und Professional Services
- Öffentliche Verwaltung und kommunale Betriebe
Was CIVAC für Ihre SiFa liefert
CIVAC stellt eine externe SiFa mit BG-akkreditiertem Zertifikat und eine Softwareplattform bereit, die Betreuungsstunden, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Unfallakten in einer prüfungsfesten Ablage zusammenführt. Sie erhalten ein Arbeitsplatzregister, Vorlagen für die physische und psychische Gefährdungsbeurteilung entlang der GDA-Leitlinie, Unfall-Ursachenanalysen und eine DGUV-V2-Berechnung, die nachweist, ob Ihre Betreuungsstunden den Mindestumfang erfüllen. CIVAC moderiert den Arbeitsschutzausschuss ab 21 Beschäftigten und liefert Jahresberichte für Berufsgenossenschaft und Geschäftsleitung, bei Bedarf zweisprachig für US- oder UK-Mutterhäuser.
Häufige Fragen
Über Gefährdungsbeurteilung und Schulungen hinaus organisiert die Fachkraft für Arbeitssicherheit jede BetrSichV- und DGUV-Prüfung der Arbeitsmittel. CIVAC verwaltet Intervalle, Fristen und die jeweils zuständige Befähigte Person oder ZÜS.
- Anlage / PrüfungOrtsveränderliche elektrische Geräte (DGUV V3)IntervallAlle 6 bis 24 Monate (nutzungsabhängig)Norm / VorschriftDGUV V3 · DIN VDE 0701/0702DurchführungElektrofachkraft
- Anlage / PrüfungOrtsfeste elektrische AnlagenIntervallAlle 4 JahreNorm / VorschriftDGUV V3 · DIN VDE 0105-100DurchführungElektrofachkraft (VEFK-geführt)
- Anlage / PrüfungAufzugsanlagenIntervallJährliche ZÜS-Prüfung + ZwischenprüfungNorm / VorschriftBetrSichV § 15 · TRBS 1201 Teil 4DurchführungZugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Anlage / PrüfungKrane und HebezeugeIntervallJährlichNorm / VorschriftDGUV V52 · DGUV V54 · DGUV V68DurchführungSachkundiger
- Anlage / PrüfungKraftbetätigte Tore, Türen und SchrankenIntervallJährlichNorm / VorschriftASR A1.7 · DGUV V67DurchführungSachkundiger
- Anlage / PrüfungLeitern, Tritte und GerüsteIntervallJährlichNorm / VorschriftDGUV Information 208-016DurchführungBefähigte Person
- Anlage / PrüfungBlitzschutzanlagenIntervallAlle 1 bis 4 Jahre (klassenabhängig)Norm / VorschriftDIN EN 62305 · DIN VDE 0185-305DurchführungBlitzschutzfachkraft
- Anlage / PrüfungPersönliche Schutzausrüstung (PSA)IntervallMindestens jährlich (nutzungsabhängig)Norm / VorschriftDGUV Regel 112-198 · 112-199DurchführungSachkundiger
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