77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
Alle Beauftragten-Rollen
DRL

Druckluftbeauftragte

Überwachung von Arbeiten in Druckluft, Schleusen- und Dekompressionssteuerung, Tauglichkeits- und Gesundheitskontrolle der Beschäftigten, Protokollierung von Druck- und Aufenthaltszeiten. Bestellung nach Druckluftverordnung (DruckLV).

Schwerpunkte
DruckLVDekompressionSchleusensteuerungTauglichkeit
Rechtsgrundlage

Druckluftverordnung (DruckLV)

Schnellkontakt

Druckluftbeauftragte: Mit uns sprechen

Drei Zeilen und Sie sind in unserem Posteingang. Antwort innerhalb eines Werktags.

Mit dem Absenden stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Wir verwenden Ihre Daten nur für die Rückantwort.

Was macht ein Druckluftbeauftragter?

Ein Druckluftbeauftragter überwacht Arbeiten, die in Druckluft ausgeführt werden, etwa Caisson- und Tunnelarbeiten in unter Überdruck stehenden Kammern. Die Rolle ist der Fachkundige nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Druckluftverordnung (DruckLV): Er leitet die Arbeiten in Druckluft und überwacht den Betrieb der Arbeitskammer ständig. Bestellt werden darf nur, wer einen behördlichen Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2 besitzt, den die Behörde in der Regel für drei Jahre erteilt. Der Beauftragte gibt die Schicht frei, und er bricht sie ab, wenn eine Voraussetzung fehlt.

Zentrale Aufgabe ist das Dekompressionsregime: Ein- und Ausschleusung müssen den Ausschleusungs- und Wartezeiten des Anhangs 2 zu § 21 DruckLV folgen, damit die Beschäftigten keiner Dekompressionskrankheit ausgesetzt werden. Die Schleuse selbst bedient der Beauftragte nicht. Dafür verlangt § 18 Abs. 1 Nr. 4 einen eigenen Schleusenwärter, und § 18 Abs. 3 verbietet ausdrücklich, den Fachkundigen oder seinen Vertreter für diese Aufgabe zu bestellen. Der Beauftragte kontrolliert, wer einfahren darf, überwacht Druck und Aufenthaltszeit und protokolliert beides für jeden Beschäftigten. Welcher Arbeitsdruck zulässig ist und welche Ausschleusung dazu gehört, ergibt sich aus der DruckLV und dem für die Baustelle festgelegten Verfahren, nicht aus einer Einschätzung an der Schleuse. Die Tauglichkeit ist entscheidend: § 10 DruckLV lässt nur Beschäftigte zu, die vor der ersten Beschäftigung und danach jährlich von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht wurden. § 9 verbietet die Beschäftigung über 3,6 bar Überdruck sowie von Personen unter 18 und über 50 Jahren. Der Beauftragte setzt diese Grenzen durch.

Der Beauftragte koordiniert zudem die Notfallvorsorge: Ab einem Arbeitsdruck von 0,7 bar verlangt § 17 Abs. 1 Nr. 1 eine Krankendruckluftkammer, die für mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muss, dazu einen ermächtigten Arzt nach § 12 und die Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Er führt die Protokolle, die belegen, dass jede Schicht innerhalb der Grenzen blieb, das primäre Beweismittel für Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger im Schadensfall. Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammer prüft dagegen ein behördlich anerkannter Sachverständiger nach § 7 und § 17 Abs. 3, nicht der Betrieb.

Im Prüffall fallen immer dieselben Punkte auf: Schichtprotokolle, die nachträglich ausgefüllt wurden und deshalb keine Zeiten je Person mehr belegen, abgelaufene Tauglichkeitsnachweise, die im laufenden Schichtbetrieb niemandem aufgefallen sind, eine Behandlungsschleuse ohne dokumentierten Funktionsnachweis und eine Vertretung, die für Urlaubs- und Krankheitsfälle nicht benannt ist. Bestellung, Fachkundenachweis und die Beschreibung der übertragenen Befugnisse gehören schriftlich in dieselbe Akte wie die Schichtprotokolle, damit später nachvollziehbar bleibt, wer welche Entscheidung getroffen hat.

Kernaufgaben des Druckluftbeauftragten

  • Überwachung aller in Druckluft ausgeführten Arbeiten vor Ort nach der Druckluftverordnung (DruckLV).
  • Ständige Überwachung des Betriebs der Arbeitskammer nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV; den Schleusenbetrieb überwacht der Schleusenwärter nach § 18 Abs. 1 Nr. 4.
  • Steuerung von Ein- und Ausschleusung streng nach den Ausschleusungs- und Wartezeiten des Anhangs 2 zu § 21 DruckLV zur Vermeidung der Dekompressionskrankheit.
  • Prüfung der Bescheinigung nach § 10 DruckLV vor jeder Einfahrt, ausgestellt von einem nach § 13 ermächtigten Arzt.
  • Durchsetzung der Grenzen nach § 9 und § 21 DruckLV: kein Einsatz über 3,6 bar, keine Personen unter 18 oder über 50 Jahren, höchstens 8 Stunden täglich.
  • Protokollierung von Druck, Aufenthaltszeit und Dekompression für jeden Beschäftigten je Schicht.
  • Ab 0,7 bar Arbeitsdruck die Krankendruckluftkammer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV und die Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes sicherstellen.
  • Unterweisung der Beschäftigten zu den Gefahren der Druckluftarbeit nach § 12 ArbSchG.
  • Die Prüftermine der Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammer beim behördlich anerkannten Sachverständigen nachhalten (§ 7 und § 17 Abs. 3 DruckLV).
  • Führen der Protokolle als Nachweis für Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger.

Wann ist ein Druckluftbeauftragter erforderlich?

Sobald gewerbsmäßig in Druckluft gearbeitet wird, also bei mehr als 0,1 bar Überdruck nach § 2 Abs. 2 Druckluftverordnung, muss der Arbeitgeber die Aufsicht über die Überdruckarbeiten sicherstellen. Das tritt typischerweise im Tunnelbau, Schachtbau und bei Caisson-Gründungen auf, wo die Arbeitskammer unter Überdruck gehalten wird, um Grundwasser fernzuhalten. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV verlangt die Bestellung eines Fachkundigen, der die Arbeiten leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht, sowie eines ständigen Vertreters. Beide brauchen nach § 18 Abs. 2 einen behördlichen Befähigungsschein, den die zuständige Behörde in der Regel für drei Jahre erteilt. Daneben sind ein Sachkundiger für die tägliche Dichtheitsprüfung, ein Sachkundiger für die elektrischen Anlagen, ein Schleusenwärter, zwei Brandschutz-Sachkundige und zwei Betriebshelfer zu bestellen; nach § 18 Abs. 3 dürfen der Fachkundige und sein Vertreter die Aufgaben des Schleusenwärters, des Brandschutz-Sachkundigen und des Betriebshelfers nicht übernehmen.

Der Beauftragte muss die fachlichen Kenntnisse zu Schleusenbetrieb, Dekompressionsplänen und Physiologie der Überdruckexposition besitzen, die die Rolle verlangt. Die arbeitsmedizinische Überwachung der Beschäftigten ist Pflicht: Nur Personen mit aktueller Tauglichkeit dürfen exponiert werden, und der zuständige Arbeitsmediziner für Überdruckarbeiten ist eingebunden. Der Arbeitgeber zeigt die Überdruckarbeiten nach § 3 Abs. 1 spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde an und legt dabei beglaubigte Abschriften der Befähigungsscheine bei. Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammer lässt er nach § 7 und § 17 Abs. 3 von einem behördlich anerkannten Sachverständigen prüfen, vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und spätestens alle drei Jahre. Bestellung und Qualifikationsnachweis sollten dokumentiert und bereitgehalten werden.

  • Gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft, also bei mehr als 0,1 bar Überdruck (§ 2 Abs. 2 DruckLV)
  • Tunnel-, Schacht- oder Caissonarbeit unter Überdruck
  • Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt vor der ersten Beschäftigung und danach jährlich (§ 10 DruckLV)
  • Anzeige der Überdruckarbeiten bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher (§ 3 Abs. 1 DruckLV)
  • Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr, ab dem § 17 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV eine Krankendruckluftkammer verlangt

Wo die Druckluftaufsicht gilt

  • Tunnelbau und Untertagebau
  • Schachtbau und Bergbau
  • Caisson- und Tiefgründung
  • U-Bahn- und Schieneninfrastruktur
  • Wasser- und Hafenbau
  • Tiefbauunternehmen
  • Spezialtiefbau und Geotechnik
CIVAC

Wie CIVAC die Rolle des Druckluftbeauftragten unterstützt

CIVAC gibt dem Druckluftbeauftragten einen Workspace, der auf Fristen und Nachweise ausgelegt ist. Die Vorschicht-Prüfung nach DruckLV liegt als Aufgabenvorlage bereit: Schleusenbereitschaft, Verfügbarkeit der Behandlungsschleuse, Tauglichkeitsnachweise der eingesetzten Beschäftigten. Jede Aufgabe hat einen Verantwortlichen und eine Frist, und wer sie erledigt hat, steht im Append-Only-Audit-Trail.

Expositions- und Dekompressionsprotokolle je Beschäftigtem, Bestellung, Befähigungsschein und die Prüfbescheinigungen der Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammer nach § 7 und § 17 Abs. 3 DruckLV liegen in derselben Rollenakte, sodass Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger den Nachweis an einer Stelle bekommen. Erinnerungen laufen auf den Ablauf jeder Bescheinigung nach § 10, auf die Geltungsdauer des Befähigungsscheins und auf die nächste Sachverständigenprüfung. Unterweisungen nach § 12 ArbSchG werden als Schulung mit Nachweis je Person geführt, Vertretung und Übergabe sind in der Rollenverwaltung hinterlegt. Die Daten liegen in der EU. Der Workspace kostet 49 Euro pro Rolle und Monat, wahlweise lässt sich die Rolle extern besetzen.

Häufige Fragen

Diese Rolle für Ihr Unternehmen besetzen?

Bestellen Sie unsere Experten als externe Beauftragten oder lizenzieren Sie CIVAC für Ihr eigenes Team. Wir besprechen mit Ihnen, was zu Ihrem Aufbau passt.