Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte
Überwachung des Betriebs kerntechnischer Anlagen, Einhaltung von Betriebsgenehmigung und Sicherheitsspezifikationen, Aufsicht über Prüfungen und Instandhaltung, Bearbeitung meldepflichtiger Ereignisse. Grundlage AtG und StrlSchG, technische Regeln nach KTA, Meldung nach AtSMV.
AtG · StrlSchG · KTA-Regeln · AtSMV
Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte: Mit uns sprechen
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Was ist eine kerntechnische Sicherheitsbeauftragte?
Die kerntechnische Sicherheitsbeauftragte ist die Funktion, die die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) für Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes vorsieht. Sie gehört in ein stark reguliertes Umfeld, in dem der Betreiber die Genehmigung hält und die Verantwortung trägt, während die Beauftragte auswertet, mitwirkt, mitteilt und prüft. Sie entscheidet nicht über den Betrieb, sondern beurteilt ihn und macht die Beurteilung nachvollziehbar.
Maßgebliche Gesetze sind das Atomgesetz (AtG), das die Nutzung der Kernenergie und die Genehmigung von Anlagen regelt, sowie das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) mit der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für Dosisgrenzwerte, Strahlenschutzbereiche und die Strahlenschutzorganisation. Die technische Umsetzung liefern die KTA-Regeln des Kerntechnischen Ausschusses zu Auslegung, Betrieb, wiederkehrender Prüfung und Qualitätssicherung. Weil das Regelwerk fortgeschrieben wird, gehört der Abgleich der betriebsinternen Anweisungen mit dem geltenden Stand zur laufenden Arbeit und nicht zur einmaligen Einarbeitung.
Die Aufgaben stehen in § 4 AtSMV. Die Beauftragte sorgt unbeschadet der Verantwortung des Betreibers für die Auswertung meldepflichtiger Ereignisse, sonstiger Störungen in der eigenen Anlage und von Informationen über Ereignisse in anderen Anlagen, wirkt an Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen mit, teilt dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel und Vorschläge unverzüglich mit, wirkt bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebes mit und wirkt am Erfahrungsaustausch mit anderen Anlagen mit. Zu melden hat das Ereignis nach § 6 Abs. 1 AtSMV der Genehmigungsinhaber; die Beauftragte prüft nach § 10 AtSMV die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung, vermerkt das Ergebnis auf dem Meldeformular und unterschreibt es. Nach § 4 Abs. 2 AtSMV arbeitet sie mit dem Betriebs- oder Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den weiteren Betriebsbeauftragten zusammen.
Von der Strahlenschutzbeauftragten nach StrlSchG ist sie zu unterscheiden: Diese verantwortet den Personen- und Bereichsschutz, jene die Auswertung und Bewertung sicherheitsbedeutsamer Ereignisse nach AtSMV. § 5 AtSMV sichert ihre Stellung: Sie darf nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, darf keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnehmen und muss Vorschläge und Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen können. Stellung und Aufgaben sind nach § 5 Abs. 3 AtSMV im Einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen. Bei Prüfungen fallen weniger die großen Befunde auf als die Lücken in der Kette: eine nicht angezeigte Änderung der innerbetrieblichen Stellung oder ein Prüfnachweis, der zwar erbracht, aber nicht auffindbar ist.
Kernaufgaben der kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten
- Auswertung meldepflichtiger Ereignisse, sonstiger Störungen in der eigenen Anlage und von Informationen über Ereignisse in anderen Anlagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AtSMV.
- Mitwirkung an der Ausarbeitung der daraus folgenden Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AtSMV.
- Unverzügliche Mitteilung von Erkenntnissen über Sicherheitsmängel und von Vorschlägen zu deren Behebung an den Betreiber nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AtSMV.
- Mitwirkung bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebes nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AtSMV.
- Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses, Vermerk des Prüfergebnisses auf dem Meldeformular und Unterschrift nach § 10 AtSMV.
- Mitwirkung am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 AtSMV.
- Zusammenarbeit mit Betriebs- oder Personalrat, Fachkräften für Arbeitssicherheit und weiteren Betriebsbeauftragten nach § 4 Abs. 2 AtSMV.
- Abstimmung mit der Strahlenschutzorganisation nach StrlSchG und StrlSchV, deren Zuständigkeit davon getrennt bleibt.
- Beurteilung von Betrieb, Prüfprogrammen und Instandhaltung anhand der einschlägigen KTA-Regeln und der Sicherheitsspezifikationen.
- Pflege des Ereignisregisters und der eigenen Bewertungsunterlagen, auch für Vorkommnisse, die nach Bewertung nicht meldepflichtig sind.
Wann ist eine Bestellung erforderlich?
Die Bestellpflicht steht in § 2 Abs. 1 AtSMV und trifft den Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes. Er hat für die Dauer des Betriebs bis zur Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage eine kerntechnische Sicherheitsbeauftragte und deren Vertreter schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, ist eine gemeinsame Bestellung zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann von der Pflicht befreien, soweit wegen Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen eine Bestellung nicht erforderlich ist.
Der Anwendungsbereich ist enger, als der Titel der Verordnung vermuten lässt. Nach § 1 Abs. 1 AtSMV gilt sie für Anlagen nach § 7 Abs. 1 AtG. Für Aufbewahrungen nach § 6 AtG, Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 AtG, Anlagen nach § 9b AtG und Einrichtungen zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle gelten nach § 1 Abs. 2 AtSMV nur die §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 12, also das Meldewesen, nicht die Bestellpflicht des § 2. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AtSMV ist die Verordnung außerdem auf Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit höchstens 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht anzuwenden.
Zur Sicherheitsbeauftragten darf nach § 2 Abs. 3 AtSMV nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die erforderliche Fachkunde besitzt. Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 AtSMV die Bestellung mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stellung und das Ausscheiden unverzüglich schriftlich anzuzeigen; je eine Abschrift der Anzeige erhalten die Beauftragte und der Betriebs- oder Personalrat. Nach § 3 AtSMV hat der Betreiber sie zu unterstützen, ihr erforderliches Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie die erforderlichen Informationen erhält.
- Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Abs. 1 AtG (§ 2 Abs. 1 AtSMV)
- Fortdauer der Bestellpflicht nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage
- Betrieb mehrerer Anlagen auf demselben Gelände, für die eine gemeinsame Bestellung geprüft wird
- Ausscheiden der Beauftragten oder Änderung ihrer innerbetrieblichen Stellung mit Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 2 AtSMV
- Umstrukturierung der Betriebsorganisation, die die Trennung von direkter Produktionsverantwortung nach § 5 Abs. 1a AtSMV berührt
Branchen, die diese Rolle benötigen
- Betreiber von Anlagen nach § 7 Abs. 1 AtG mit Bestellpflicht nach § 2 AtSMV
- Forschungs- und Prototypreaktoren oberhalb von 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung
- Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 AtG, für die das Meldewesen der §§ 6 bis 8 AtSMV weitergilt
- Aufbewahrungen nach § 6 AtG und Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente
- Anlagen nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II
- Einrichtungen zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle zur geordneten Beseitigung
- Brennelementfertigung und weitere Anlagen des Brennstoffkreislaufs mit Strahlenschutzorganisation nach StrlSchG
- Zugezogene Sachverständige und Gutachterorganisationen in der kerntechnischen Aufsicht
Wie CIVAC die kerntechnische Sicherheits-Rolle unterstützt
CIVAC bildet die wiederkehrenden Pflichten der Rolle auf drei Bausteine ab: Aufgaben, Schulungen und Dokumentation. Wiederkehrende Prüfungen, Instandhaltungsschritte, die Nachverfolgung von Befunden und die Erneuerung von Berechtigungen liegen als terminierte Aufgaben mit Verantwortlichem und Erinnerung vor dem Termin. Ein meldepflichtiges Ereignis lässt sich von der Erkennung über die Bewertung bis zum Abschluss der Korrekturmaßnahme als Vorgang führen, mit sichtbarer Frist. Vorlagen je Rolle geben den Zuschnitt vor, sodass eine neue Rollenakte nicht bei null beginnt.
Die Dokumentation hält Bestellung, Aufgabenbeschreibung, Prüfnachweise, Ereignisunterlagen und Schulungsnachweise pro Person an einem Ort, sodass die Beauftragte gegenüber Aufsichtsbehörde und Sachverständigem aus dem Bestand antwortet statt aus Ordnern. Jede Änderung landet im Append-Only-Audit-Trail. Vertretung und Übergabe sind in der Rollenakte hinterlegt, damit Urlaub oder Krankheit keine Lücke in der Überwachung erzeugt. Die Daten liegen in der EU. Der Preis beträgt 49 Euro pro Rolle und Monat.
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