77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung77 Beauftragten-Rollen, alle abgedecktArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022905 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
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Infektionsschutzbeauftragte

Überwachung nosokomialer Infektionen und multiresistenter Erreger, Ausbruchsmanagement und Unterstützung des Antibiotic Stewardship. Hygienepläne nach KRINKO-Empfehlungen, Meldung meldepflichtiger Fälle.

Schwerpunkte
NosokomialMRE-SurveillanceAusbruchKRINKO
Rechtsgrundlage

IfSG § 23 · KRINKO-Empfehlungen · MedHygVO der Länder

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Infektionsschutzbeauftragte: Mit uns sprechen

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Was ist ein Infektionsschutzbeauftragter?

Ein Infektionsschutzbeauftragter überwacht die Prävention und Surveillance von im Gesundheitswesen erworbenen Infektionen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Rolle schützt Patienten und Personal vor nosokomialen Infektionen und vor der Ausbreitung multiresistenter Erreger und stellt sicher, dass die Einrichtung ihre gesetzlichen Hygienepflichten erfüllt.

Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). § 23 Abs. 3 IfSG verpflichtet die Leiter der dort aufgezählten Einrichtungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung resistenter Erreger zu vermeiden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG wird die Einhaltung dieses Standes vermutet, wenn die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie am Robert Koch-Institut beachtet worden sind. § 23 Abs. 8 IfSG verpflichtet die Landesregierungen zudem, die erforderlichen Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, was sie über die Krankenhaushygieneverordnungen der Länder, die MedHygVO, tun.

Der Beauftragte betreibt die Surveillance nach § 23 Abs. 4 IfSG: nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen werden fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet und bewertet, ebenso Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs, und beides mündet in Schlussfolgerungen, die dem Personal mitzuteilen und umzusetzen sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Er managt Ausbrüche, unterstützt das Antibiotic Stewardship und führt Hygienepläne nach § 23 Abs. 5 IfSG und den KRINKO-Empfehlungen. Meldepflichtige Nachweise und Ausbrüche werden nach § 6 und § 7 IfSG an das Gesundheitsamt gemeldet.

In der Praxis entscheidet die Nachweisführung. Prüfbereit gehören die Bestellung mit Aufgabenbeschreibung und Geltungsbereich, der Hygieneplan mit erkennbarem Änderungsstand, die Surveillance-Aufzeichnungen samt der daraus gezogenen Schlussfolgerungen, die Unterweisungsnachweise je Person, die Protokolle der Hygienekommission und die Vorgänge zu Ausbrüchen und Meldungen. Bei Begehungen fallen immer wieder dieselben Punkte auf: ein Hygieneplan, der den tatsächlichen Ablauf auf Station nicht abbildet, Surveillance-Daten, die erfasst, aber nie bewertet werden, Unterweisungen ohne Unterschrift und eine Bestellung, die offenlässt, für welche Bereiche sie gilt. Abzugrenzen ist die Rolle vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die den Schutz der Beschäftigten verantworten. Für Urlaub und Krankheit gehört eine Vertretung benannt, für den Wechsel eine dokumentierte Übergabe.

Aufgaben des Infektionsschutzbeauftragten

  • Betrieb der Surveillance nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger nach § 23 Abs. 4 Satz 1 IfSG in einer gesonderten Niederschrift
  • Fortlaufende Aufzeichnung und Bewertung von Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs nach § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzlage
  • Ableitung der erforderlichen Präventionsmaßnahmen, Mitteilung an das Personal und Umsetzung; Aufbewahrung der Aufzeichnungen für zehn Jahre nach § 23 Abs. 4 Satz 3 IfSG
  • Ausbruchsmanagement und Abstimmung der Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt
  • Führung und Fortschreibung der Hygienepläne nach § 23 Abs. 5 IfSG und den KRINKO-Empfehlungen
  • Unterstützung des Antibiotic Stewardship zur Erhaltung der Wirksamkeit von Antibiotika
  • Meldung nach § 6 und § 7 IfSG, einschließlich der Meldung von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen mit wahrscheinlichem epidemischen Zusammenhang nach § 6 Abs. 3 IfSG
  • Beratung zu Isolierung, Barrieremaßnahmen und Screening multiresistenter Erreger sowie Unterweisung des Personals zur Händehygiene
  • Koordination der Hygienekommission und der von der MedHygVO geforderten Rollen

Bestellung des Infektionsschutzbeauftragten

Die Pflichten nach § 23 Abs. 3 IfSG treffen die Leitung der medizinischen Einrichtung, die die nötigen personellen und strukturellen Voraussetzungen der Infektionsprävention sicherstellen muss. Die konkrete Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus den Krankenhaushygieneverordnungen der Länder, der MedHygVO. § 23 Abs. 8 Satz 1 IfSG verpflichtet die Landesregierungen, diese Verordnungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit krankenhausvergleichbarer Versorgung sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken zu erlassen. § 23 Abs. 8 Satz 2 IfSG gibt vor, was darin zu regeln ist, unter anderem die Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission (Nummer 2), die personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern sowie die Bestellung hygienebeauftragter Ärzte (Nummer 3) und die Anforderungen an deren Fort- und Weiterbildung (Nummer 4). Genaue Bezeichnungen, Qualifikationen und Schlüssel hängen daher vom Land und von Art und Größe der Einrichtung ab.

Die bestellten Personen müssen die von der Landesverordnung geforderte Qualifikation besitzen, etwa eine anerkannte Weiterbildung für Krankenhaushygieniker oder das strukturierte Curriculum für hygienebeauftragte Ärzte. Der Träger muss ihnen Zeit, Befugnis und Zugang zum Handeln geben und Bestellung und Qualifikationen dokumentiert halten. § 23 Abs. 8 Satz 2 Nummer 7 IfSG sieht dafür ausdrücklich ein Einsichtsrecht in die Akten der Einrichtung einschließlich der Patientenakten vor, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Die Bestellung ist kein einmaliger Akt. KRINKO-Empfehlungen und Landesverordnungen erwarten, dass die Präventionsstruktur überprüft und die Qualifikationen aktuell gehalten werden. Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG unterliegen nach § 23 Abs. 6 Satz 1 IfSG der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt, sodass der Träger Bestellung, Hygieneplan und Surveillance-Aufzeichnungen prüfbereit halten sollte.

  • Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen in § 23 IfSG genannten Einrichtung
  • Die MedHygVO des Landes fordert Hygienebeauftragte, Krankenhaushygieniker oder eine Hygienekommission
  • Versorgung von Patienten mit Risiko nosokomialer Infektionen oder Trägern multiresistenter Erreger
  • Durchführung invasiver Eingriffe, Operationen oder Intensivmedizin
  • Feststellung eines Ausbruchs oder einer Häufung im Gesundheitswesen erworbener Infektionen

Branchen und Einsatzbereiche

  • Krankenhäuser und Universitätsklinika
  • Ambulantes Operieren und Tageskliniken
  • Dialyse- und Onkologiezentren
  • Rehabilitations- und Langzeitpflegeeinrichtungen
  • Pflegeheime und stationäre Altenpflege
  • Arztpraxen mit invasiven Eingriffen
  • Zahnkliniken und Praxen
  • Labore sowie Blut- und Gewebeeinrichtungen
CIVAC

Wie CIVAC den Infektionsschutzbeauftragten unterstützt

CIVAC führt die Hygieneorganisation als eigene Rollenakte: Bestellung, Aufgabenzuschnitt, die Zuordnung zu Bereichen und Stationen sowie die Vertretung liegen an einer Stelle, und die Rollenverwaltung zeigt, wer die Funktion seit wann wahrnimmt. Aufgabenvorlagen decken den wiederkehrenden Rhythmus ab: Auswertung der Surveillance-Daten, Händehygiene-Begehungen, Fortschreibung des Hygieneplans, Personalunterweisung und die Sitzungen der Hygienekommission, jeweils als terminierte Aufgabe mit Erinnerung vor Fälligkeit.

Der Dokumentationsbereich hält Hygieneplan, Surveillance-Aufzeichnungen, Ausbruchsvorgänge und die Bearbeitung meldepflichtiger Fälle nach § 6 und § 7 IfSG in nachvollziehbaren Fassungen und über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 3 IfSG hinweg. Der Append-Only-Audit-Trail hält fest, wer wann was festgestellt, gemeldet und abgeschlossen hat, sodass der Träger dem Gesundheitsamt bei der Begehung nicht aus der Erinnerung antworten muss. Schulungen werden je Person nachgewiesen, die Weiterbildung der bestellten Personen als terminierte Aufgabe geführt. Die Daten liegen in der EU. Der Preis liegt bei 49 Euro pro Rolle und Monat.

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