Infektionsschutzbeauftragte
Überwachung nosokomialer Infektionen und multiresistenter Erreger, Ausbruchsmanagement und Unterstützung des Antibiotic Stewardship. Hygienepläne nach KRINKO-Empfehlungen, Meldung meldepflichtiger Fälle.
IfSG § 23 · KRINKO-Empfehlungen · MedHygVO der Länder
Infektionsschutzbeauftragte: Mit uns sprechen
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Was ist ein Infektionsschutzbeauftragter?
Ein Infektionsschutzbeauftragter überwacht die Prävention und Surveillance von im Gesundheitswesen erworbenen Infektionen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Rolle schützt Patienten und Personal vor nosokomialen Infektionen und vor der Ausbreitung multiresistenter Erreger und stellt sicher, dass die Einrichtung ihre gesetzlichen Hygienepflichten erfüllt.
Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Par. 23 IfSG verpflichtet bestimmte medizinische Einrichtungen, den Stand der Technik zur Verhütung nosokomialer Infektionen und Resistenzen zu beachten, sie zu erfassen und zu bewerten und die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut konkretisieren den Stand der Technik, und bei ihrer Beachtung wird die Erfüllung vermutet. Par. 23 IfSG ermächtigt zudem die Länder, Hygienebeauftragte und Strukturen durch Verordnung zu fordern, was sie über die Krankenhaushygieneverordnungen, die MedHygVO der Länder, tun.
Der Beauftragte betreibt die Surveillance nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger nach Par. 23 Abs. 4 IfSG, managt Ausbrüche, unterstützt das Antibiotic Stewardship zur Erhaltung der Wirksamkeit von Antibiotika und führt Hygienepläne nach den KRINKO-Empfehlungen. Meldepflichtige Nachweise und Ausbrüche werden nach Par. 6 und Par. 7 IfSG an das Gesundheitsamt gemeldet. Je nach Einrichtung und Landesrecht wirken Krankenhaushygieniker, hygienebeauftragte Ärzte, Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte zusammen, wobei der Beauftragte das Infektionspräventionssystem koordiniert.
Aufgaben des Infektionsschutzbeauftragten
- Betrieb der Surveillance nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger nach Par. 23 Abs. 4 IfSG
- Erfassung, Bewertung und Bearbeitung von Infektions- und Resistenzdaten und Ableitung der nötigen Schlussfolgerungen
- Ausbruchsmanagement und Abstimmung der Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt
- Führung und Fortschreibung von Hygieneplänen nach den KRINKO-Empfehlungen
- Unterstützung des Antibiotic Stewardship zur Erhaltung der Wirksamkeit von Antibiotika
- Meldung meldepflichtiger Nachweise und Ausbrüche nach Par. 6 und Par. 7 IfSG
- Beratung zu Isolierung, Barrieremaßnahmen und Screening multiresistenter Erreger
- Schulung und Unterweisung des Personals zu Händehygiene und Infektionsprävention
- Koordination der Hygienekommission und der von der MedHygVO geforderten Rollen
Bestellung des Infektionsschutzbeauftragten
Die Pflichten nach Par. 23 IfSG treffen den Träger der medizinischen Einrichtung, der die nötigen personellen und strukturellen Voraussetzungen der Infektionsprävention sicherstellen muss. Die konkrete Pflicht zur Bestellung von Hygienebeauftragten, Krankenhaushygienikern, hygienebeauftragten Ärzten und Hygienefachkräften sowie zur Einrichtung einer Hygienekommission ergibt sich aus den Krankenhaushygieneverordnungen der Länder, der MedHygVO, zu der Par. 23 Abs. 8 IfSG ermächtigt. Genaue Bezeichnungen, Qualifikationen und Schlüssel hängen daher vom Land und von Art und Größe der Einrichtung ab.
Die bestellten Personen müssen die von der Landesverordnung geforderte Qualifikation besitzen, etwa eine anerkannte Weiterbildung für Krankenhaushygieniker oder das strukturierte Curriculum für Hygienebeauftragte. Der Träger muss ihnen Zeit, Befugnis und Zugang zum Handeln geben und Bestellung und Qualifikationen dokumentiert halten.
Die Bestellung ist kein einmaliger Akt. KRINKO-Empfehlungen und Landesverordnungen erwarten, dass die Präventionsstruktur überprüft und die Qualifikationen aktuell gehalten werden. Das Gesundheitsamt überwacht die Einrichtungen nach dem IfSG und kann die Hygieneorganisation begehen, sodass der Träger Bestellung, Hygieneplan und Surveillance-Aufzeichnungen prüfbereit halten sollte.
- Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen in Par. 23 IfSG genannten Einrichtung
- Die MedHygVO des Landes fordert Hygienebeauftragte, Krankenhaushygieniker oder eine Hygienekommission
- Versorgung von Patienten mit Risiko nosokomialer Infektionen oder Trägern multiresistenter Erreger
- Durchführung invasiver Eingriffe, Operationen oder Intensivmedizin
- Feststellung eines Ausbruchs oder einer Häufung im Gesundheitswesen erworbener Infektionen
Branchen und Einsatzbereiche
- Krankenhäuser und Universitätsklinika
- Ambulantes Operieren und Tageskliniken
- Dialyse- und Onkologiezentren
- Rehabilitations- und Langzeitpflegeeinrichtungen
- Pflegeheime und stationäre Altenpflege
- Arztpraxen mit invasiven Eingriffen
- Zahnkliniken und Praxen
- Labore sowie Blut- und Gewebeeinrichtungen
How CIVAC supports the Infektionsschutzbeauftragter role
CIVAC bündelt für den Infektionsschutzbeauftragten die Hygieneorganisation, die IfSG und MedHygVO der Länder verlangen, an einem Ort. Hygienepläne nach den KRINKO-Empfehlungen werden als versionierte Dokumente geführt, sodass Aktualisierungen nachvollziehbar bleiben. Wiederkehrende Aufgaben wie Surveillance-Auswertungen, Händehygiene-Audits, Personalunterweisung und Sitzungen der Hygienekommission werden als Aufgaben mit Fälligkeit und Erinnerung geplant. Die Bestellung von Krankenhaushygienikern, Hygienebeauftragten und Hygienefachkräften samt Qualifikationen ist zentral dokumentiert und wird vor Ablauf der Weiterbildung angezeigt. Ausbruchsmaßnahmen und die Bearbeitung meldepflichtiger Fälle nach Par. 6 und Par. 7 IfSG werden protokolliert, sodass der Träger das Präventionssystem dem Gesundheitsamt bei der Begehung nachweisen kann.
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